Lexipedia

182.25

Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

Präambel

Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich 182.25

1.4.20 -108

Finanzordnung

über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich

der Römisch-katholischen Körperschaft

des Kantons Zürich (FO)

(vom 12. April 2018)1, 2

Die Synode der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

A. Allgemeines

Gegenstand und

Geltungsbereich

Art. 1

Die Finanzordnung regelt für die Römisch-katholische Kör- perschaft des Kantons Zürich (Körperschaft)

  1. den Finanzhaushalt und die Rechnungslegung,
  2. die Führung der Zentralkasse,
  3. das Ausgabenrecht.

Ausserdem regelt sie für die Körperschaft und die Kirchgemein- den

  1. die Beiträge der Kirchgemeinden an die Zentralkasse und ihre Verwendung,
  2. die Ausgestaltung des Programms über die Tätigkeiten von gesamt- gesellschaftlicher Bedeutung,
  3. die Konkretisierung der negativen Zweckbindung der Steuern der juristischen Personen,
  4. den Finanzausgleich zwischen den Kirchgemeinden. Begriffs- definitionen des Ausgaberechts

Art. 2

Im Sinne dieser Finanzordnung bedeuten

. Ausgabe: Als Ausgabe gilt die Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

. Einmalige Ausgabe: Eine einmalige Ausgabe ist eine Ausgabe, deren Gesamtbetrag im Voraus bekannt ist.

. Wiederkehrende Ausgabe: Eine wiederkehrende Ausgabe ist eine Ausgabe, deren Teilbetreffnis bekannt ist, die Dauer der Verpflich- tung jedoch ungewiss.

.25 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich

. Neue Ausgaben: Als neue Ausgaben gelten insbesondere

  1. der Erwerb von Grundstücken zu einem bestimmten öffent- lichen Zweck,
  2. die Vergabe von Darlehen, der Erwerb von Beteiligungen oder die Einräumung von Baurechten, wenn sie einem öffentlichen Zweck oder der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen,
  3. Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und andere Eventual- verpflichtungen,
  4. Einnahmeverzichte. Veröffent- lichung von Jahresrechnung und Budget

Art. 3

Der Synodalrat veröffentlicht die Jahresrechnung und das Budget der Körperschaft.

  1. Organisation Gesamt- rechnung der Körperschaft und Kirch- gemeinden

Art. 4

Die Gesamtrechnung fasst die Aufwendungen und Erträge der Kirchgemeinden und der Körperschaft unter Weglassung der Bei- träge der Kirchgemeinden an die Zentralkasse, der Finanzausgleichs- beiträge und der Baubeiträge pauschal zusammen.

Sie bildet die Grundlage für den Nachweis, dass die Erträge der Kirchensteuern der juristischen Personen entsprechend der negativen

Art. 25

Zweckbindung gemäss tische Zwecke verwen 3 Der Synodalrat ers diese bis spätestens Jahres an die Revisi Abs. 2 des Kirchengesetzes3 nicht für kul- det werden. tellt jährlich die Gesamtrechnung. Er leitet Ende Juni des auf das Rechnungsjahr folgenden onsstelle7 der Körperschaft weiter. Koordinations- ausschuss Finanzen

Art. 5

Die kantonalen kirchlichen Körperschaften bestellen einen Koordinationsausschuss Finanzen.

Der Koordinationsausschuss Finanzen unterstützt die kantona- len kirchlichen Körperschaften in der durch das kantonale Recht ge- forderten Koordination der Haushaltsführung, der Gesamtrechnung, der Tätigkeitsprogramme sowie der Berichterstattung über die Ver- wendung der Kostenbeiträge des Kantons und der Steuererträge der juristischen Personen. Er unterbreitet den Exekutiven der kantonalen kirchlichen Körperschaften Vorschläge betreffend die Einzelheiten der Darstellungen zur Beschlussfassung, insbesondere in Bezug auf die Vergleichbarkeit der Tätigkeitsprogramme.

Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich 182.25

.4.20 -108

Der Koordinationsausschuss Finanzen verständigt sich, soweit erforderlich, mit den anerkannten jüdischen Gemeinden.

Der Synodalrat bestimmt die Vertretung der Körperschaft im Ko- ordinationsausschuss Finanzen. Er verständigt sich mit den weiteren kantonalen kirchlichen Körperschaften über die Arbeitsweise des Ko- ordinationsausschusses und das massgebende Verfahren. Finanzdaten der Kirch- gemeinden

Art. 6

Zur Ermittlung der Zentralkassenbeiträge und Finanzaus- gleichsleistungen stellen die Kirchgemeinden der Körperschaft jeweils bis zum 16. Mai ihre Jahresrechnung sowie die Steuerdaten zu. Einschätzung durch den Synodalrat

Art. 7

Stellt die Kirchgemeinde die zur Berechnung von Zentral- kassenbeitrag und Finanzausgleichsleistungen erforderlichen Unter- lagen nicht zur Verfügung, setzt der Synodalrat den Beitrag fest. Die Kirchgemeinde kann gegen den Entscheid des Synodalrates bei der Rekurskommission Rekurs erheben.

. Abschnitt: Grundsätze des Finanzhaushalts Grundsätze der Haushalts- führung

Art. 8

Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Wirtschaftlich- keit und des Verursacherprinzips.

Sachwerte sind laufend so zu unterhalten, dass ihre Substanz und Gebrauchsfähigkeit erhalten bleiben und keine Personen-, Sach- oder Bauschäden auftreten.

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Gliederung des Haushalts

Art. 9

Das Budget und die Jahresrechnung werden nach den vom Synodalrat bestimmten Organisationseinheiten gegliedert (institutio- nelle Gliederung) sowie nach dem vom Synodalrat festgelegten Kon- tenrahmen dargestellt.

Die Körperschaft erstellt zusätzlich eine Gliederung nach Auf- gaben (funktionale Gliederung).

Über jede einzelne Liegenschaft ist gesondert Rechnung zu füh- ren. Einheit des Haushalts

Art. 10

Die Rechnung wird über den gesamten Haushalt der Kör- perschaft als Einheit geführt. Sie besteht aus

  1. der Hauptrechnung, einschliesslich Spezialfinanzierungen,
  2. den Sonderrechnungen.

.25 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich

Die Einnahmen der Körperschaft fliessen in den allgemeinen Finanzhaushalt. Davon ausgenommen sind Einnahmen, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung einer Spezialfinanzierung zuzuweisen oder als Sonderrechnung zu verwalten sind. Spezial- finanzierungen

Art. 11

Spezialfinanzierungen werden geführt, wenn Mittel auf- grund einer Rechtsgrundlage zweckgebunden sind.

Sie sind zulässig für

  1. Fürsorgefonds,
  2. Bistumsfonds,
  3. Bildungsfonds,
  4. Vorfinanzierungen von Investitionsvorhaben.
  5. Vorfinanzie- rungen von Investitionen

Art. 12

Sind künftige Investitionsvorhaben in den Finanzplan ein- gestellt, können sie bis zur Höhe der voraussichtlichen Nettoinvesti- tionen vorfinanziert werden.

Die Höhe einer Vorfinanzierung wird als Grundsatzentscheid durch die Synode beschlossen.

Die Einlagen in die Vorfinanzierung werden bis zum Jahr des Nutzungsbeginns des Investitionsgutes mit dem Budget beschlossen. Sie dürfen im Budget zu keinem Aufwandüberschuss führen.

Die geäufneten Mittel werden ab Nutzungsbeginn über die Nut- zungsdauer des Investitionsgutes aufgelöst.

Wird von einem Investitionsvorhaben abgesehen oder dieses seit fünf Jahren nicht mehr verfolgt, sind die bereits geäufneten Mittel auf- zulösen. Sonder- rechnungen

Art. 13

Sonderrechnungen werden geführt zur Verwaltung von Mitteln im Interesse Dritter, aus Schenkungen und letztwilligen Zu- wendungen mit bestimmter Zweckbindung.

Sind die verwalteten Mittel geringfügig, kann der Synodalrat auf das Führen einer Sonderrechnung verzichten.

Die Zweckbindung wird geändert, wenn sie unzeitgemäss oder unwirksam geworden ist. Das zuständige Organ bestimmt sich nach

Art. 36

der Zuständigkeitsordnung für Verpflichtungskredite gemäss § –38. Massgebend ist der Gesamtbetrag der verwalteten Mittel.

Sonderrechnungen werden im Anhang zur Jahresrechnung dar- gestellt. Sie werden mit der Jahresrechnung genehmigt.

  1. im Allgemeinen

Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich 182.25

.4.20 -108

. Abschnitt: Steuerung des Finanzhaushalts

  1. Haushaltsgleichgewicht Ausgleich des Budgets

Art. 14

Das Verwaltungsvermögen soll durch das zweckfreie Eigen- kapital gedeckt werden.

Budgetierte Aufwandüberschüsse dürfen höchstens 10% des zweckfreien Eigenkapitals betragen. Bilanz- fehlbetrag

Art. 15

Aufwandüberschüsse, die nicht durch das zweckfreie Eigen- kapital gedeckt sind, werden in der Bilanz als Bilanzfehlbetrag ausge- wiesen.

Ein Bilanzfehlbetrag ist innert längstens fünf Jahren abzutragen. Die entsprechenden Tilgungsquoten werden budgetiert. Sie werden so bemessen, dass nach fünf Jahren kein Bilanzfehlbetrag mehr besteht.

Die erste Tilgungsquote wird im nächstfolgenden Budget einge- stellt.

  1. Budget

Art. 16

Zweck nächst Das Budget legt die Finanzierung der Aufgaben für das e Rechnungsjahr fest.

Art. 17

Grundsätze keit, der q ständigkeit Das Budget richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlich- ualitativen, quantitativen und zeitlichen Bindung, der Voll- , der Vergleichbarkeit und der Bruttodarstellung.

Art. 18 Inhalt tionsre 2 Es ze der let 3 Für v über da steht, men. Si

Das Budget enthält die Erfolgsrechnung und die Investi- chnung. igt einen Vergleich mit dem Budget des Vorjahres und mit zten Jahresrechnung. oraussehbare Ausgaben, für die bei der Beschlussfassung s Budget die rechtskräftige Bewilligung der Synode noch aus- werden die Budgetkredite mit einem Sperrvermerk aufgenom- e bleiben gesperrt, bis die Bewilligung rechtskräftig ist.

Art. 19 Verfahren mindestens densitzung

Der Synodalrat erstellt das Budget zuhanden der Synode acht Wochen vor der Beratung des Budgets in der Syno- , jedoch spätestens bis zum 15. Oktober.

.25 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich

Im Budget sind folgende Minder- und Mehrausgaben gegenüber dem Budget des Vorjahres zu begründen:

  1. bei Summen von weniger als Fr. 30000: mehr als 25%,
  2. bei Summen von Fr. 30000 und höher: mehr als 10%,
  3. alle Minder- und Mehrausgaben ab Fr. 100000.

Davon ausgenommen sind teuerungsbedingte Lohnerhöhungen.

  1. Finanzplan

Art. 20 Finanzplan 2 Er enthäl a. die Inve b. die Plan 3 Der Synod Beitragssat Finanzplanü 4 Der Finan arbeitet un destens die Budgetvorla 4. Abschnit A. Allgemei Gebundene u neue Ausgab

Der Finanzplan dient der mittelfristigen Planung. t stitionsprojekte, erfolgsrechnung. alrat erstellt auf den Zeitpunkt, an dem die Synode den z der Kirchgemeinden an die Zentralkasse festlegt, einen ber mindestens drei Jahreund legt diesenderSynodevor. zplan wird jährlich im Zuge der Budgeterstellung über- d der Synode zur Kenntnis gebracht. Er enthält dabei min- folgenden vier Jahre. Das erste Planjahr entspricht der ge. t: Ausgaben nes nd en

Art. 21

Ausgaben gelten als gebunden, wenn die Körperschaft durch einen Rechtssatz oder durch einen früheren Beschluss der zu- ständigen Organe zu ihrer Vornahme verpflichtet ist und ihr sachlich, zeitlich und örtlich kein erheblicher Entscheidungsspielraum bleibt.

Im Übrigen gelten die Ausgaben als neu.

Die Aufteilung einer Ausgabe in einen neuen und einen gebun- denen Anteil ist zulässig. Bewilligung neuer Ausgaben

Art. 22

Neue Ausgaben setzen einen Verpflichtungskredit und einen Budgetkredit voraus.

Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich 182.25

.4.20 -108

Ohne dass ein Budgetkredit vorliegt, wird dem Synodalrat die Befugnis eingeräumt, im laufenden Rechnungsjahr neue einmalige Ausgaben bis Fr. 75000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis Fr. 300000, und neue wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 15000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis Fr. 45000 im Jahr, zu bewilli- gen. Bewilligung gebundener Ausgaben

Art. 23

Gebundene Ausgaben setzen einen Beschluss des Syno- dalrates und, soweit die Ausgabe voraussehbar ist, einen Budgetkredit voraus.

Der Synodalrat kann diese Kompetenz delegieren.

  1. Verpflichtungskredit Verpflichtungs- kredit

Art. 24

Der Verpflichtungskredit ist die Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck und bis zu einem bestimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.

Art. 25 b. Inhalt Vorhaben a a. Umwandl b. Landerw c. Baukost d. die für e. wesentl f. Steuern 2 Die Erlä und -erträ 3 Der Syno als wesent

Der Verpflichtungskredit umfasst alle für das geplante nfallenden Aufwendungen, insbesondere ung von Finanz- in Verwaltungsvermögen, erb, en, einschliesslich Kosten für Provisorien, den sachgemässen Gebrauch erforderlichen Ausstattungen, iche Eigenleistungen der Körperschaft, und Abgaben. uterungen zur Kreditbewilligung weisen die Folgekosten ge aus. dalrat legt fest, ab welchem Betrag die Eigenleistungen lich gelten.

Art. 26 Zusatzkredit kredit einzuh 2 Bei einer w tungskredit e

Reicht ein Verpflichtungskredit nicht aus, ist ein Zusatz- olen. esentlichen Zweckänderung ist ein neuer Verpflich- inzuholen.

Art. 27 b. Zuständigkeit ten richtet sich

Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Zusatzkredi- nach der Zuständigkeitsordnung für Verpflichtungs-

Art. 37

kredite gemäss § und 38.

  1. Begriff und Formen
  2. Anwendungs- bereich

.25 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich

Überschreitet der Gesamtbetrag von Verpflichtungskredit und

Art. 37

Zusatzkredit die Zuständigkeit jenes Organs, das gemäss § den Verpflichtungskredit beschloss, richtet sich die Zust und 38 ändigkeit für den Zusatzkredit nach der Höhe des Gesamtbetrags.

Art. 28 Bemessung sachlichen bedingen, 2 Der Verp Einnahmen Höhe recht stimmter L Verfall un

Neue Ausgaben für einen bestimmten Zweck, die in einem und zeitlichen Zusammenhang stehen oder sich gegenseitig werden in denselben Verpflichtungskredit aufgenommen. flichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer skräftig feststehen oder wenn er unter dem Vorbehalt be- eistungen Dritter bewilligt wird. d Aufhebung

Art. 29

Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn der Zweck erfüllt ist oder das Vorhaben aufgegeben wird.

Wird er nicht innert fünf Jahren beansprucht, entscheidet das

Art. 37

zuständige Organ, das den Verpflichtungskredit gemäss § und 38 bewilligt hat, über die Aufhebung. Kontrolle und Abrechnung

Art. 30

Der Synodalrat führt eine Verpflichtungskreditkontrolle für Verpflichtungskredite, die von der Synode bewilligt wurden.

Nach Vollendung des Vorhabens erstellt er eine Abrechnung und legt diese der Synode zur Genehmigung vor. Kredit- rückstellung bei Investitionen

Art. 31

Sind bei Investitionen lediglich noch kleinere Abschluss- arbeiten ausstehend, kann für diese eine Rückstellung in die Jahres- rechnung aufgenommen werden.

Die Rückstellung wird innerhalb von fünf Jahren aufgelöst.

  1. Budgetkredit

Art. 32

Begriff rechnung belasten Der Budgetkredit ermächtigt den Synodalrat, die Jahres- für den bezeichneten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu .

Art. 33

Verfahren vom Budget Budgetkred abweichung Die Budgetkredite werden mit der Festsetzung des Budgets organ bewilligt. it- en

Art. 34

Die Synode genehmigt Budgetkreditüberschreitungen zu- sammen mit der Jahresrechnung.

Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich 182.25

.4.20 -108

Wird gestützt auf die Ausgabenkompetenzen des Synodalrates

Art. 41

gemäss dit um im Budg die Abw 3 Für d Institu der Kirchenordnung4 ein im Budget enthaltener Kre- mehr als 10% über- oder unterschritten oder eine Ausgabe, die et nicht enthalten ist, getätigt, so ist dies zu begründen, sofern eichung grösser als Fr. 10000 ist. ie Begründungspflicht ist das Total der Kostenstelle pro tion und nicht die einzelne Unterposition massgebend.

Art. 35 Freier Kredit fang von Deleg Synodalrat übe Die Geschäftso 2 Der freie Kr D. Finanzkompe

Für die Durchführung besonderer Anlässe wie den Emp- ationen oder Vergabungen bei Jubiläen verfügt der r einen freien Kredit von gesamthaft Fr. 50000 pro Jahr. rdnung des Synodalrates regelt seine Verwendung. edit wird ins Budget eingestellt. tenzen Fakultatives Referendum

Art. 36

Dem fakultativen Referendum unterstehen Beschlüsse der Synode über neue einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 3000000 oder neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 300000.

Art. 37

Synode 1. die 2. die 3. die 4. die für ein haben u für ein 5. Bete vermöge 6. die dinglic 7. die 8. die 9. die von der 10. die Die Synode ist zuständig für Festsetzung des Budgets, Festsetzung der Beitragssätze an die Zentralkasse, Kenntnisnahme des Finanzplans, Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben über Fr. 500000 en bestimmten Zweck oder über Fr. 1000000 bei Bauvor- nd von neuen wiederkehrenden Ausgaben über Fr. 150000 en bestimmten Zweck, iligungen und die Gewährung von Darlehen des Verwaltungs- ns gemäss der Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben, Einräumung von Baurechten und die Begründung anderer her Rechte des Verwaltungsvermögens, Genehmigung der Jahresrechnungen, Kenntnisnahme des Jahresberichts, Genehmigung von Abrechnungen über neue Ausgaben, die Synode beschlossen worden sind, Vorfinanzierung von Investitionsvorhaben.

.25 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich

Art. 38

Synodalrat 1. den Ausg 2. die Bewi 3. die Bewi Ausgaben bi Fr. 1000000 gaben bis F 4. die Bewi Der Synodalrat ist zuständig für abenvollzug, lligung gebundener Ausgaben, lligung von im Budget enthaltenen neuen einmaligen s Fr. 500000 für einen bestimmten Zweck oder bis bei Bauvorhaben und neuen wiederkehrenden Aus- r. 150000 für einen bestimmten Zweck, lligung von im Budget nicht enthaltenen neuen einmali-

Art. 22

gen Ausgaben gemäss 5. die Beschlussfass Darlehen des Verwalt Bewilligung neuer Au 6. Anlagen des Finan 7. die Beschlussfass 5. Abschnitt: Zentra Abs. 2, ung über Beteiligungen und die Gewährung von ungsvermögens gemäss seiner Befugnis zur sgaben, zvermögens, ung über den Finanzplan. lkasse

  1. Allgemeines

Art. 39

Zweck a. die persch b. die gen an Leistu c. die für Ki persch Beiträ Die Zentralkasse bezweckt Finanzierung von Aufgaben, Funktionen und Werken der Kör- aft sowie von weiteren Aufgaben gemäss Kirchenordnung4, Finanzierung der Baukostenbeiträge sowie weiterer Leistun- die Kirchgemeinden, soweit diese nicht durch staatliche ngen bestritten werden können, Möglichkeit der Finanzierung von Unterstützungsbeiträgen rchgemeindefusionen, sofern diese im Interesse der Kör- aft sind. ge an Dritte

Art. 40

Gesuche um Beiträge sind schriftlich und begründet dem Synodalrat einzureichen.

Beiträge an Dritte werden direkt der Erfolgsrechnung belastet.

  1. Beiträge der Kirchgemeinden an die Körperschaft Eingegangene Kirchensteuern

Art. 41

Die eingegangenen Kirchensteuern setzen sich für natür- liche Personen zusammen aus:

  1. Einkommens- und Vermögenssteuern natürliche Personen Rech- nungsjahr,

Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich 182.25

.4.20 -108

  1. Einkommens- und Vermögenssteuern natürliche Personen frühe- rer Jahre,
  2. Quellensteuern natürliche Personen,
  3. aktiven Steuerausscheidungen Einkommens- und Vermögens- steuern natürliche Personen,
  4. Nachsteuern Einkommens- und Vermögenssteuern natürliche Per- sonen, Zinsen auf Steuerforderungen natürliche Personen.

Die eingegangenen Kirchensteuern setzen sich für juristische Per- sonen zusammen aus:

  1. Gewinn- und Kapitalsteuern juristische Personen Rechnungsjahr,
  2. Gewinn- und Kapitalsteuern juristische Personen früherer Jahre,
  3. Quellensteuern juristische Personen,
  4. aktiven Steuerausscheidungen Gewinn- und Kapitalsteuern juris- tische Personen,
  5. Nachsteuern Gewinn- und Kapitalsteuern juristische Personen, Zinsen auf Steuerforderungen juristische Personen.

Art. 42 Abzüge liche P Abzug g a. Verg b. tats liche P c. pass steuern d. paus e. Steu 2 Von d Persone zug geb a. Verg b. tats tische c. pass liche P d. paus e. Steu

Von den eingegangenen Kirchensteuern können für natür- ersonen folgende Aufwendungen bzw. Ertragsminderungen in ebracht werden: ütungszinsen auf Steuern natürliche Personen, ächliche Forderungsverluste von Steuern und Zinsen natür- ersonen, ive Steuerausscheidungen Einkommens- und Vermögens- natürliche Personen, chale Steueranrechnung natürliche Personen, erbezugskosten. en eingegangenen Kirchensteuern können für juristische n folgende Aufwendungen bzw. Ertragsminderungen in Ab- racht werden: ütungszinsen auf Steuern juristische Personen, ächliche Forderungsverluste von Steuern und Zinsen juris- Personen, ive Steuerausscheidungen Gewinn- und Kapitalsteuern natür- ersonen, chale Steueranrechnung juristische Personen, erbezugskosten.

.25 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich Netto- steuererträge

Art. 43

Die Differenz zwischen eingegangenen Kirchensteuern und Abzügen ergibt die Nettosteuererträge.

Diese sind für natürliche und juristische Personen getrennt zu berechnen. Beiträge der Kirch- gemeinden

Art. 44

Die Kirchgemeinden entrichten jährlich die durch die Syn- ode auf zwei Jahre festgesetzten Beiträge an die Zentralkasse. Berechnungs- grundlagen

Art. 45

Zur Ermittlung des Zentralkassenbeitrags werden die Nettosteuererträge der natürlichen und der juristischen Personen je durch den Steuerfuss der Kirchgemeinde dividiert.

Gemäss der Berechnung in Abs.1 ergibt sich die Steuerkraft der natürlichen und juristischen Personen der Kirchgemeinde. Sie wird je mit dem festgelegten Beitragssatz multipliziert.

Die Summe der beiden Teilbeträge ergibt den Zentralkassenbei- trag der Kirchgemeinde.

Die Beiträge werden aufgrund der Steuereingänge und des Steuer- fusses des dem Beitragsjahr vorangehenden Rechnungsjahres berech- net.

Art. 46

Beitragssätze um die Hälfte Der Beitragssatz der Steuern von juristischen Personen ist höher als derjenige von natürlichen Personen.

Art. 47

Fristen die Höhe Der Synodalrat teilt den Kirchgemeinden bis zum 15. Juni des Beitrags für das laufende Jahr mit.

Art. 48

Teilzahlungen chen Raten, di Valuta per 31. des folgenden Die Kirchgemeinden entrichten ihre Beiträge in drei glei- e erste Rate mit Valuta per 31.Juli, die zweite Rate mit Oktober und die dritte Rate mit Valuta per 31. Januar Jahres.

Art. 49

Verzugszins festgelegten passiven Kon liche Instit 6. Abschnitt A. Allgemein Leistet eine Kirchgemeinde ihren Beitrag nicht innert der Fristen, wird ein Verzugszins erhoben, dessen Höhe dem tokorrentzins zuzüglich Kommission für öffentlich-recht- utionen der Zürcher Kantonalbank entspricht. : Rechnungslegung und Berichterstattung es

Art. 50

Zweck Ertrag Die Rechnungslegung soll die Vermögens-, Finanz- und slage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darstellen.

Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich 182.25

.4.20 -108

Art. 51 Grundsätze der Verstän gleichbarke und der Bru 2 Abweichun zen sind im chung im Ja B. Jahresre

Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen dlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Ver- it, der Fortführung, der Stetigkeit, der Periodenabgrenzung ttodarstellung. gen von den geltenden Rechnungslegungsgrundsät- betroffenen Jahr auszuweisen und der Effekt der Abwei- hresabschluss darzustellen. chnung Zweck und Inhalt

Art. 52

Die Jahresrechnung zeigt die finanzielle Lage der Kör- perschaft sowie die finanzielle Entwicklung im Vergleich zum Vorjahr und zum Budget.

Sie enthält insbesondere

  1. die Bilanz,
  2. die Erfolgsrechnung,
  3. die Investitionsrechnung,
  4. die Geldflussrechnung,
  5. den Anhang.

Art. 53 Bilanz auf der 2 Die V tungsve 3 Das F einträc

Die Bilanz enthält auf der Aktivseite die Vermögenswerte, Passivseite das Fremdkapital und das Eigenkapital. ermögenswerte werden gegliedert in Finanz- und Verwal- rmögen. inanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Be- htigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.

Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

Verpflichtungen gegenüber Sonderrechnungen werden dem Fremdkapital zugerechnet.

  1. Eigenkapital im Besonderen

Art. 54

Das Eigenkapital umfasst das zweckgebundene und das zweckfreie Eigenkapital.

Das zweckgebundene Eigenkapital umfasst

  1. Fürsorgefonds,
  2. Bistumsfonds,
  3. Bildungsfonds,
  4. Vorfinanzierungen von Investitionsvorhaben.

Das zweckfreie Eigenkapital umfasst den Bilanzüberschuss.

  1. im Allgemeinen

.25 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich Erfolgs- rechnung

Art. 55

Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag eines Rechnungsjahres.

Die Erfolgsrechnung nach Aufwand- und Ertragsarten umfasst insbesondere

  1. das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit,
  2. das Finanzergebnis,
  3. das ausserordentliche Ergebnis.

Das ausserordentliche Ergebnis umfasst die Einlagen in Vorfinan- zierungen und deren Auflösung. Investitions- rechnung

Art. 56

Beim Verwaltungsvermögen enthält die Investitionsrech- nung alle Ausgaben und Einnahmen für Vermögenswerte, die im Ver- waltungsvermögen bilanziert werden.

Beim Finanzvermögen enthält die Investitionsrechnung alle Aus- gaben und Einnahmen für Sachanlagen des Finanzvermögens. Geldfluss- rechnung

Art. 57

Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und Verwendung der Geldmittel. Sie ist nach betrieblicher Tätigkeit, Inves- titions- und Finanzierungstätigkeit unterteilt.

Die Geldmittel im Sinne der Geldflussrechnung umfassen die flüssigen Mittel und die kurzfristigen Geldanlagen bis längstens drei Monate.

Art. 58

Anhang a. beze und beg b. fass lichen c. beze einheit d. enth und Ert Erstell Behandl Der Anhang ichnet das für die Rechnungslegung angewendete Regelwerk ründet Abweichungen, t die Rechnungslegungsgrundsätze, einschliesslich der wesent- Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze, zusammen, ichnet die von der Jahresrechnung erfassten Organisations- en, ält weitere Angaben zur Beurteilung der Vermögens-, Finanz- ragslage. ung und ung

Art. 59

Der Synodalrat erstellt die Jahresrechnung und begründet

Art. 34

bei Bedarf Budgetkreditabweichungen gemäss 2 Die Jahresrechnung wird von der Synode in Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres abs nerhalb von sechs chliessend behandelt.

Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich 182.25

.4.20 -108

  1. Bilanzierung und Vermögensübertragung

Art. 60 Bilanzierung wenn sie eine Wert verlässl 2 Vermögenswe wenn sie eine ihre Nutzung vorgesehen is der Aktivieru 3 Verpflichtu Ereignis der scheinlich zu ermittelt wer

Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, n künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr ich ermittelt werden kann. rte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, n künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder zur Erfüllung öffentlicher oder kirchlicher Aufgaben t, ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann und sie über ngsgrenze liegen. ngen werden bilanziert, wenn ihr Ursprung in einem Vergangenheit liegt, ihre Erfüllung sicher oder wahr- einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert verlässlich den kann. Zuordnung von Liegenschaften

Art. 61

Liegenschaften, die ausschliesslich oder zur Hauptsache der Erfüllung öffentlicher oder kirchlicher Aufgaben dienen, werden dem Verwaltungsvermögen zugeordnet.

Liegenschaften, die im untergeordneten Umfang der Erfüllung öffentlicher oder kirchlicher Aufgaben dienen, können anteilmässig dem Finanz- und Verwaltungsvermögen zugeordnet werden. In allen anderen Fällen werden sie vollumfänglich dem Verwaltungsvermögen zugeordnet. Aktivierungs- grenze für Ver- mögenswerte des Verwal- tungsvermögens

Art. 62

Die Aktivierungsgrenze für Vermögenswerte des Verwal- tungsvermögens wird vom Synodalrat festgelegt. Sie beträgt höchstens Fr. 50000.

Ausgaben für Investitionen ins Verwaltungsvermögen, welche die Aktivierungsgrenze übersteigen, werden in der Investitionsrechnung erfasst. Massgebend sind die Gesamtkosten des Projekts oder Beschaf- fungsgeschäfts.

Unter der Aktivierungsgrenze liegende Ausgaben werden der Erfolgsrechnung belastet.

Ungeachtet der Aktivierungsgrenze werden Ausgaben für Grund- stücke,Investitionsbeiträge,DarlehenundBeteiligungeninderInvesti- tionsrechnung des Verwaltungsvermögens erfasst.

Art. 63 Rückstellungen kumulativ folge a. die Verpflic

Für Verpflichtungen werden Rückstellungen gebildet, wenn nde Voraussetzungen erfüllt sind: htung hat ihren Ursprung in einem Ereignis vor dem Bilanzstichtag,

  1. der Mittelabfluss ist wahrscheinlich,

.25 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich

  1. die Höhe der Verpflichtung zuverlässig geschätzt werden kann,
  2. der Gesamtbetrag übersteigt die Wesentlichkeitsgrenze.

Rückstellungen für personalrechtliche Ansprüche werden unge- achtet der Wesentlichkeitsgrenze geführt.

Die Wesentlichkeitsgrenze entspricht der Aktivierungsgrenze.

Die Bildung, Verwendung und Auflösung von Rückstellungen werden über die Aufwand- und Ausgabenkonten verbucht. Die Vor- gänge werden im Rückstellungsspiegel erläutert. Bewertung des Finanz- vermögens

Art. 64

Das Finanzvermögens wird zu Verkehrswerten bilanziert.

Grundstücke, Grundeigentumsanteile und Gebäude werden in einer Amtsperiode mindestens einmal neu bewertet.

Neubewertung erfolgt unmittelbar nach Wertänderungen, insbe- sondere wegen

  1. Investitionen in das Grundeigentum,
  2. Einräumung und Aufhebung von Dienstbarkeiten,
  3. Änderungen der Bau- und Zonenordnung,
  4. Überführung von Verwaltungs- ins Finanzvermögen,
  5. Feststellung von Altlasten.

Wertänderungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht.

Wird eine neue Anlage am Jahresende noch nicht genutzt, erfolgt die Bilanzierung in der Sachgruppe Anlagen im Bau. Die Übertragung auf das entsprechende Sachkonto in der Bilanz erfolgt bei Nutzungs- beginn.

  1. im Besonderen

Art. 65

Die Positionen des Finanzvermögens werden wie folgt be- wertet:

  1. flüssige Mittel zu Nominalwerten,
  2. Forderungen zu Nominalwerten,
  3. Geldmarkt- und Festgeldanlagen zu Nominalwerten,
  4. Darlehens- und Hypothekarforderungen zu Nominalwerten,
  5. Wertschriften mit Kurswert zum Kurswert,
  6. Wertschriften ohne Kurswert zum Anschaffungswert,
  7. Fremdwährungen zum Kurswert,
  8. aktive Rechnungsabgrenzungen zu Nominalwerten,
  9. Vorräte und angefangene Arbeiten zum Anschaffungswert bzw. zu Herstellungskosten oder zum Marktwert, wenn dieser darunter liegt,
  10. Mobilien zum Verkehrswert, unter Berücksichtigung der Nutzungs- dauer,
  11. im Allgemeinen

Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich 182.25

.4.20 -108

  1. Grundstücke zum Verkehrswert,
  2. mit Baurechten belastete Grundstücke anhand des Baurechts- zinses, kapitalisiert zu einem marktkonformen Zinsfuss,
  3. Gebäude zum Verkehrswert nach der Formel: einfacher Realwert plus dreifacher Ertragswert, geteilt durch 4,
  4. grundbuchamtlich ausgeschiedene Miteigentumsanteile entspre- chend der Formel für Gebäude,
  5. grundbuchamtlich nicht ausgeschiedene Grundeigentumsanteile zum kapitalisierten Ertragswert. Bewertung des Verwaltungs- vermögens

Art. 66

Das Verwaltungsvermögen wird zum Anschaffungswert abzüglich erhaltener Beiträge bilanziert (Aktivierung der Nettoinves- titionen).

Wird eine neue Anlage am Jahresende noch nicht genutzt, erfolgt die Bilanzierung in der Sachgruppe Anlagen im Bau. Die Übertragung auf das entsprechende Sachkonto in der Bilanz erfolgt bei Nutzungs- beginn. Bewertung des Fremdkapitals

Art. 67

Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet. Abschreibun- gen und Wert- berichtigungen desVerwaltungs- vermögens

Art. 68

Das Verwaltungsvermögen, das durch Nutzung entwertet wird, wird planmässig nach den vorgegebenen Anlagekategorien über die festgelegte Nutzungsdauer linear abgeschrieben. In begründeten Fällen kann die Nutzungsdauer kürzer festgelegt werden.

Die Abschreibungen beginnen mit der Nutzung. Im ersten Jahr der Nutzung kann eine Jahresabschreibung vorgenommen werden.

Grundstücke, Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsver- mögens werden nicht abgeschrieben. Bei Bedarf findet eine Wert- berichtigung statt.

Darlehen ohne festgelegten Rückzahlungszeitpunkt und Einlagen in privatrechtliche Stiftungen oder Vereine zur Bildung von Eigen- kapital werden als Investitionsbeiträge aktiviert und über eine Nut- zungsdauer von 25 Jahren abgeschrieben.

Das Verwaltungsvermögen wird jährlich auf dauernde Wertmin- derungen geprüft. Ist bei einer Position eine dauerhafte Wertminde- rung eingetreten, wird deren bilanzierter Wert ausserplanmässig abge- schrieben oder im Wert berichtigt.

Zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen sind unzulässig.

.25 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich Vermögens- übertragung und Vermögens- veräusserung

Art. 69

Die Übertragung von Vermögenswerten zwischen Finanz- vermögen und Verwaltungsvermögen erfolgt zum Buchwert.

Vermögenswerte werden zum Verkehrswert an Dritte veräussert. Der Wert kann tiefer festgesetzt werden, wenn ein überwiegendes öf- fentliches Interesse vorliegt.

  1. Rechnungsführung Grundsätze der Buchführung

Art. 70

Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nach- prüfbarkeit.

Unabhängig vom Informationsträger sind bei der Führung der Bücher und der Erfassung der Buchungsbelege die Grundsätze der ordnungsgemässen Buchführung und Aufbewahrung einzuhalten.

Die Buchhaltung ist mindestens monatlich nachzuführen.

Die Belege werden chronologisch abgelegt. Informations- träger

Art. 71

Zur Aufbewahrung und Archivierung von Büchern, Bu- chungsbelegen und Geschäftskorrespondenz sind unveränderbare In- formationsträger zulässig, namentlich Papier, Bildträger und Daten- träger.

Veränderbare Informationsträger sind zulässig, wenn

  1. technische Verfahren eingesetzt werden, welche die Unverfälsch- barkeit und Echtheit der gespeicherten Informationen gewährleis- ten,
  2. der Zeitpunkt der Speicherung der Informationen unverfälschbar nachweisbar ist.
  3. Überprüfung und Daten- übertragung

Art. 72

Die Informationsträger werden regelmässig auf ihre Un- verfälschbarkeit und Lesbarkeit geprüft.

Die Daten können in andere Formate oder auf andere Informa- tionsträger übertragen werden, wenn sichergestellt wird, dass

  1. die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Informationen gewähr- leistet bleiben und
  2. die Verfügbarkeit und die Lesbarkeit den gesetzlichen Anforde- rungen weiterhin genügen.

Die Übertragung von Daten von einem Informationsträger auf einen anderen wird protokolliert. Das Protokoll wird zusammen mit den Informationen aufbewahrt.

  1. Zulässigkeit

Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich 182.25

.4.20 -108 Anlagen- buchhaltung

Art. 73

Die Sachanlagen des Finanzvermögens und des Verwal- tungsvermögens, die über mehrere Jahre genutzt werden, werden in einer Anlagenbuchhaltung erfasst.

Sie zeigt für jede Anlage insbesondere

  1. den Anschaffungswert,
  2. die erhaltenen Beiträge,
  3. die jährlichen und kumulierten planmässigen Abschreibungen,
  4. die Wertberichtigungen und ausserplanmässigen Abschreibungen,
  5. den Restbuchwert,
  6. die Zu- und Abgänge,
  7. die Umgliederungen,
  8. die Anlagekategorie und die Nutzungsdauer.

Die Anlagen werden gemäss den Sachgruppen in der Bilanz gegliedert. Interne Verrechnungen

Art. 74

Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastun- gen zwischen Verwaltungsbereichen.

Sie werden vorgenommen, wenn sie für die Aufwand- und Er- tragsbestimmung oder die wirtschaftliche Leistungserbringung erfor- derlich sind.

Art. 75 Interne Zinsen a. die Verpflic

Verzinst werden htungen der Körperschaft gegenüber Sonderrechnun- gen,

  1. die Liegenschaften des Finanzvermögens.

Der Synodalrat legt eine marktübliche interne Verzinsung fest.

Die Einzelheiten der internen Verzinsung werden im Budget und in der Jahresrechnung offengelegt.

Art. 76 Inventarführung 2 Der Synodalrat

Die Körperschaft erstellt jährlich ein Inventar. regelt die Einzelheiten zur Inventarisierung.

Art. 77 Aufbewahrung a. 50 Jahre f b. 30 Jahre f c. 10 Jahre f 2 Die Dokumen

Es gelten folgende Aufbewahrungsfristen: ür Budget, Jahresrechnung und Geschäftsbericht, ür Buchhaltung und Inventar, ür Buchungsbelege. te können elektronisch aufbewahrt werden.

.25 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich

  1. Finanzkennzahlen Finanz- kennzahlen

Art. 78

Im Budget und in der Jahresrechnung werden folgende Finanzkennzahlen veröffentlicht:

  1. Selbstfinanzierungsgrad,
  2. Zinsbelastungsanteil,
  3. Nettoverschuldungsquotient.

. Abschnitt: Rechnungs- und Buchprüfung

Art. 79

Grundsatz einer Revi Der Synodalrat legt die Jahresrechnung der Körperschaft sionsstelle7 zur finanztechnischen Prüfung vor. Inhalt und Gegenstand der finanztech- nischen Prüfung

Art. 80

1 Die Revisionsstelle hat ein Urteil darüber abzugeben, ob die Jahresrechnung der Körperschaft den massgebenden rechtlichen Vorschriften und den Regelungen der Körperschaft entspricht.

Die Prüfung erfolgt jährlich. Die Buchführung der einzelnen Ver- waltungsbereiche wird nach ihrer Wichtigkeit abwechselnd einer ver- tieften Prüfung unterzogen.

Die Prüfungen sind nach anerkannten berufsständischen Grund- sätzen vorzunehmen.

Art. 81

Revisionsstelle fizierteEinzelpe eine Zulassung a als Revisorinnen

MitRevisionsaufgabenkönnenunabhängige,fachlichquali- rsonenoderGesellschaftenbeauftragtwerden,dieüber ls Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten oder und Revisoren der eidgenössischen Revisionsaufsicht verfügen.

  1. Unabhängig- keit

Art. 82

Die Revisionsstelle7 und die Prüfenden müssen von dem auftraggebenden Synodalrat unabhängig sein.

Die Prüfenden und ihnen vorgesetzte oder nahestehende Perso- nen dürfen insbesondere

  1. keiner Behörde des auftraggebenden Synodalrates angehören,
  2. in keinem arbeitsrechtlichen oder anderen vertraglichen Verhält- nis zum auftraggebenden Synodalrat stehen.
  3. Prüfungs- bericht

Art. 83

1 Die Berichterstattung zur Prüfung der Jahresrechnung der Revisionsstelle erfolgt in Form eines Prüfungsvermerks(Kurzbericht).

DieRevisionsstelleerstelltsoweiterforderlichzurPrüfungderJah- resrechnung einen schriftlichen Bericht.

DerschriftlicheBerichtumfasstAngabenzumPrüfungsgegenstand, Prüfungsziel, eine Würdigung und gegebenenfalls Empfehlungen.

  1. Fachkunde und Leumund

Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich 182.25

.4.20 -108

DieBerichterstattungerfolgtandieFinanzkommissionderSynode sowie an den Synodalrat.

Der Kurzbericht wird vom Synodalrat als Bestandteil der Jahres- rechnung der Synode zur Kenntnis vorgelegt.

  1. Anzeige- pflicht

Art. 84

Der Synodalrat zeigt der zuständigen Behörde anzeige- pflichtige Straftaten im Bereich der Rechnungsführung, von denen er Kenntnis erlangt, an. Massnahmen aufgrund des Prüfungs- berichts

Art. 85

Der Synodalrat beschliesst aufgrund des Berichts der Revi- sionsstelle, ob und allenfalls welche Massnahmen zur Beseitigung be- anstandeter Punkte getroffen werden. Herausgabevon Unterlagen und Auskünfte

Art. 86

Die Revisionsstelle7 kann beim Synodalrat die Herausgabe der für ihre Prüfung erforderlichen Unterlagen verlangen.

. Abschnitt: Ausgestaltung des Tätigkeitsprogramms

Art. 87 Gliederung gesetzes um Tätigkeiten 2 Der Synod die bereich

Das Tätigkeitsprogramm gemäss § 19 Abs. 2 des Kirchen- fasst die Bereiche Bildung, Soziales, Kultur und weitere . alrat kann die einzelnen Bereiche unterteilen, sofern sweise Zusammenfassung der Tätigkeiten gewahrt bleibt.

Art. 88 Bereiche a. die Um b. die be c. den Ad d. die fi e. einen 2 Einzelh Tätigkeit

Die Bereiche des Tätigkeitsprogramms beinhalten schreibung der Tätigkeit, absichtigten Wirkungen, ressatenkreis, nanziellen Eckwerte, Kommentar. eiten aus den Bereichen können in einem Anhang zum sprogramm ausgeführt werden. Bericht- erstattung

Art. 89

Die Berichterstattung über die Verwendung der Kosten-

Art. 20

beiträge einer Beitragsperiode von sechs Jahren gemäss Kirchengesetzes und über die Wirksamkeit des Tätigkeits Abs.1 des programms folgt dessen Gliederung.

Sie gibt insbesondere Auskunft über allfällige Abweichungen zwischen beabsichtigter und tatsächlicher Wirkung der erfassten Tätig- keiten.

.25 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich

Der Jahresbericht der Körperschaft nimmt Bezug auf das Tätig- keitsprogramm der laufenden Beitragsperiode und dessen Umsetzung.

Art. 90 Zuständigkeit gemeinden und

Der Synodalrat entscheidet, welche Tätigkeiten der Kirch- der Körperschaft Bedeutung für die ganze Gesell-

Art. 19

schaft im Sinne von 2 Er erstellt das Tä ren und besorgt die tenbeiträge einer Be Berichterstattung de 3 Er unterbreitet de richterstattung über tragsperiode im Jahr 9. Abschnitt: Negati Abs. 2 des Kirchengesetzes haben. tigkeitsprogramm auf die Dauer von sechs Jah- Berichterstattung über die Verwendung der Kos- itragsperiode. Er reicht Tätigkeitsprogramm und r zuständigen Direktion des Regierungsrates ein. r Synode das Tätigkeitsprogramm und die Be- die Verwendung der Kostenbeiträge einer Bei- der Einreichung zur Kenntnisnahme. ve Zweckbindung

Art. 91

Grundsatz Die Erträge aus den Kirchensteuern der juristischen Per-

Art. 25

sonen unterliegen gemäss tiven Zweckbindung. Sie d Abs. 2 des Kirchengesetzes der nega- ürfen nicht für kultische Zwecke verwendet werden.

Art. 92 Nachweis dung gilt men der K der Kirch Kantons d 2 Der Syn tung der der Revis 3 Die Bes berichts

Der Nachweis der Einhaltung der negativen Zweckbin- als erbracht, wenn gemäss der Gesamtrechnung die Einnah- irchgemeinden und der Körperschaft abzüglich der Erträge ensteuern der juristischen Personen und der Beiträge des en Aufwand für kultische Zwecke decken oder übersteigen. odalrat reicht die Berechnung zum Nachweis der Einhal- negativen Zweckbindung zusammen mit der Gesamtrechnung ionsstelle7 der Körperschaft zur Bestätigung ein. tätigung der Revisionsstelle7 bildet Bestandteil des Jahres- der Körperschaft.

Art. 93 Berechnung Kirchgemein für die Pfa tinnen und der unmitte 2 Die kulti teils am Pe sichtigung berechnen s und als Pro

Berechnungsgrundlage der kultischen Aufwendungen der den und der Körperschaft bilden der Personalaufwand rrer und Vikare sowie für Diakone oder Pastoralassisten- Pastoralassistenten mit Gemeindeleitungsfunktion sowie lbare Sachaufwand für Kultushandlungen. schen Aufwendungen entsprechen der Summe eines An- rsonalaufwand und eines Anteils zur pauschalen Berück- der weiteren kultischen Aufwendungen. Die beiden Anteile ich als Prozentsatz des Personalaufwands gemäss Abs. 1 zentsatz des sich daraus ergebenden Betrags.

Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich 182.25

.4.20 -108

Der Synodalrat legt die beiden Prozentsätze auf Vorschlag des Koordinationsausschusses Finanzen fest. Er überprüft deren Höhe periodisch.

Art. 94

Verfahren steuerämte Personen u Synodalrat 10. Abschn A. Allgeme Die Kirchgemeinden erheben jährlich bei den Gemeinde- rn die Erträge aus den Kirchensteuern der juristischen nd weisen diesen in der Jahresrechnung gemäss dem vom festgelegten Kontenrahmen detailliert aus. itt: Finanzausgleich ines

Art. 95

Zweck a. die b. den c. die Der Finanzausgleich fördert zielbezogene und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung, Abbau der Unterschiede der Steuerbelastungen, Autonomie und Eigenverantwortung der Kirchgemeinden.

Art. 96 Instrumente Grundbedarfs 2 Zur Finanz durch die Kö die Beiträge kraft (Steue 3 In Ausnahm Sonderzahlun gemeinden be B. Normaufwa Normaufwands

Diese Ziele werden mit einem Ausgleich des angemessenen der Kirchgemeinden erreicht (Normaufwandsausgleich). ierung wird ein Finanzausgleichsfonds eingerichtet und rperschaft verwaltet. Dessen Alimentierung erfolgt durch der Kirchgemeinden mit überdurchschnittlicher Steuer- rkraftabschöpfungen). efällenkönnendurchBeschlussdesSynodalratesauch gendesKantonsandieKörperschaft,welchefürdieKirch- stimmt sind, dem Fonds zugewiesen werden.6 ndsausgleich - ausgleich

Art. 97

Die Kirchgemeinden, deren Normaufwand den Normertrag übersteigt, erhalten jährlich einen Beitrag zur Deckung dieser Diffe- renz. Grundsätze Normaufwand

Art. 98

Der Normaufwand besteht aus den Aufwandsgruppen:

  1. betrieblicher Normaufwand,
  2. Kapitalkosten,
  3. Zentralkassenbeitrag.

Der Normaufwand entspricht dem Nettoaufwand, der sich nach Abzug der direkten Erträge für die einzelnen Aufwandsgruppen er- gibt.

.25 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich

Der betriebliche Normaufwand bemisst sich grundsätzlich nach der Mitgliederzahl der Kirchgemeinde gemäss Angaben des Statis- tischen Amtes des Kantons Zürich.

Kapitalkosten und Zentralkassenbeitrag werden zu anerkannten Ist-Werten angerechnet. Betrieblicher Normaufwand

Art. 99

Der betriebliche Normaufwand umfasst folgende Teile der Erfolgsrechnung der Kirchgemeinden:

  1. Behörden, Verwaltung, Pfarrei,
  2. Gottesdienst,
  3. Diakonie und Seelsorge,
  4. Bildung,
  5. Kultur,
  6. kirchliche Liegenschaften.

Er berechnet sich aus einem Grundbeitrag pro Kirchgemeinde und einem nach Grösse der Kirchgemeinde abgestuften mitglieder- proportionalen Zuschlag. Für Mitgliederzahlen zwischen 4001 und 8000 wird der mitgliederproportionale Zuschlag um 10%, ab 8001 Mit- gliedern um 20% gekürzt.

Bei der Kirchgemeinde Winterthur, die aus sieben Territorial- pfarreien besteht, wird der siebenfache Grundbeitrag und für jede Pfarrei ein Siebtel der gesamten Mitgliederzahl von Winterthur ange- rechnet.

Kirchgemeinden mit weniger als 2000 Mitgliedern und mehreren Territorialpfarreien kann für die weiteren Pfarreien ein zusätzlicher Grundbeitrag von höchstens 50% des ordentlichen Grundbeitrags an- gerechnet werden.

Die Ausrichtung eines Vielfachen des Grundbeitrags an weitere Kirchgemeinden mit mehreren Territorialpfarreien erfolgt auf Antrag des Synodalrates durch die Synode. Kapitalkosten und Zentral- kassenbeitrag

Art. 100

Die Kapitalkosten umfassen folgende Teile der Erfolgs- rechnung:

  1. Zinsen,
  2. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf dem Verwaltungs- vermögen.

Sie berechnen sich aus den effektiven Aufwendungen gemäss Jahresrechnung der Kirchgemeinden abzüglich allfälliger Folgekos- ten von Investitionen, die bei der Bemessung von Baukostenbeiträ- gen alsfürdenFinanzausgleichnichtanerkannteAusgabenbezeichnet werden.

Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich 182.25

.4.20 -108

Der Zentralkassenbeitrag entspricht dem für das jeweilige Rech- nungsjahr ermittelten Beitrag einer Kirchgemeinde. Nicht anrechen- barer Aufwand

Art. 101

Neutrale Aufwendungen und allfällige weitere Aufwen- dungen gehören nicht zum Normaufwand. Sonder- aufwendungen

Art. 102

InAusnahmefällenkann dieSynodeaufAntragdesSyno- dalrates den Normaufwand einer Kirchgemeinde um Sonderaufwen- dungen erhöhen. Diese können insbesondere übergemeindliche Auf- gaben oder ausserordentliche Sanierungsleistungen enthalten.

Sonderaufwendungen können auf Gesuch hin dem Normaufwand auch angerechnet werden, wenn zur Erfüllung des seelsorgerischen Auftrags die Kirchgemeinde einen Steuerfuss erheben muss, der mehr als drei Prozentpunkte über dem Normsteuerfuss liegt. Der Synodalrat überprüft zusammen mit der Kirchenpflege und dem Seelsorgeteam die Finanzsituation der Kirchgemeinde und entscheidet im Einverneh- men mit dem Generalvikar über die Höhe eines anrechenbaren Son- derbeitrags. Berechnungs- grundlagen

Art. 103

Der Normaufwand wird jährlich festgelegt und berück- sichtigt die Durchschnittsaufwendungen der Kirchgemeinden.

Der Synodalrat legt den Grundbeitrag und den variablen Bei- trag pro Mitglied fest. Er erlässt detaillierte Berechnungsrichtlinien.

Er publiziert jährlich die Berechnungsgrundlagen und Normauf- wendungen der Kirchgemeinden.

Art. 104

Normertrag grund der S Diese gesam gelegten No Der Normertrag der Kirchgemeinden berechnet sich auf- teuerkraft von natürlichen und juristischen Personen. te Steuerkraft wird mit dem für das betreffende Jahr fest- rmsteuerfuss multipliziert.

Art. 105

Normsteuerfuss berücksichtigt gemeinden und a Der Synodalrat setzt jährlich den Normsteuerfuss fest. Er dabei das gewogene Mittel der Steuerfüsse aller Kirch- llenfalls die Steuererwartungen des laufenden Jahres.

Art. 106

Fristen wandsaus bezahlt Beitrags kürzung -verweig Der Synodalrat teilt den Kirchgemeinden die Normauf- gleichsbeiträge bis spätestens zum 15. September mit und diese bis zum 15. Dezember. Akontozahlungen sind möglich. - und erung

Art. 107

Der Synodalrat kürzt oder verweigert den Normaufwands- ausgleichsbeitrag, wenn die Kirchgemeinde diesen nicht ihrem Auftrag entsprechend verwenden kann oder ihren Steuerfuss unter dem Norm- steuerfuss ansetzt.

.25 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich

Der Normaufwandsausgleichsbeitrag wird in folgendem Ausmass gekürzt:

  1. um 20%, wenn der Kirchgemeindesteuerfuss den Normsteuerfuss um 0,5 bis 1,0 Prozentpunkte unterschreitet,
  2. um 55%, wenn der Kirchgemeindesteuerfuss den Normsteuerfuss um 1,1 bis 2,0 Prozentpunkte unterschreitet,
  3. um 100%, wenn der Kirchgemeindesteuerfuss den Normsteuerfuss um mehr als 2,0 Prozentpunkte unterschreitet,
  4. um 50%, wenn das zweckfreie Eigenkapital der Kirchgemeinde, in Staatssteuerprozenten gerechnet, den Normsteuerfuss um das

-Fache überschreitet,

  1. um 100%, wenn das zweckfreie Eigenkapital der Kirchgemeinde, in Staatssteuerprozenten gerechnet, den Normsteuerfuss um das

,5-Fache überschreitet.

Die Kürzung erfolgt nachträglich im Zusammenhang mit der Aufarbeitung der Rechnungswerte der Kirchgemeinden für die Pub- likation der Berechnungsgrundlagen für den Finanzausgleich.

  1. Steuerkraftabschöpfung Steuerkraft- abschöpfung

Art. 108

Übersteigt die Steuerkraft pro Mitglied einer Kirchge- meinde den gewichteten Mittelwert aller Kirchgemeinden, so wird ein Teil des Überhangs abgeschöpft. Abschöpfungs- sätze

Art. 109

Der Synodalrat legt die Abschöpfungssätze so fest, dass die gesamten Abschöpfungen etwa die Summe der Normaufwands- ausgleichsbeiträge des Jahres decken.

Der Abschöpfungssatz der Steuern von juristischen Personen ist um die Hälfte höher als derjenige von natürlichen Personen. Berechnungs- grundlagen

Art. 110

Der über dem Mittelwert liegende Anteil der Steuerkraft pro Mitglied wird, gemäss den Anteilen von juristischen und natür- lichen Personen an der gesamten Steuerkraft aufgeteilt, in einen Über- hanganteil juristische und einen Überhanganteil natürliche Personen.

Diese Überhanganteile werden je mit der Mitgliederzahl der Kirchgemeinde und dem jeweiligen Abschöpfungssatz multipliziert. Die Summe dieser beiden Beträge ergibt die Steuerkraftabschöpfung der betreffenden Kirchgemeinde.

Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich 182.25

.4.20 -108

Art. 111

Fristen fungsbei ten die ihren Be Der Synodalrat teilt den Kirchgemeinden die Abschöp- träge bis spätestens zum 15. September mit. Diese entrich- Beiträge bis zum 30. November. Leistet eine Kirchgemeinde itrag nicht innert der festgelegten Frist, wird ein Verzugszins

Art. 49

gemäss erhoben.

Art. 112 Beitragskürzung sie ein Ansteige steuerfuss bewir 2 Der Abschöpfun a. um 30%, wenn um 0,5 bis 1,0 P b. um 60%, wenn um 1,1 bis 2,0 P c. um 100%, wenn um mehr als 2,0 3 Er wird unabhä wie er den Betra gemeinde überste

Die Abschöpfungsbeiträge werden so weit gekürzt, wie n des Kirchgemeindesteuerfusses über den Norm- ken würden. gsbeitrag wird in folgendem Ausmass gekürzt: der Kirchgemeindesteuerfuss den Normsteuerfuss rozentpunkte überschreitet, der Kirchgemeindesteuerfuss den Normsteuerfuss rozentpunkte überschreitet, der Kirchgemeindesteuerfuss den Normsteuerfuss Prozentpunkte überschreitet. ngig vom Kirchgemeindesteuerfuss so weit gekürzt, g von 1,5 Steuerprozenten der betreffenden Kirch- igen würde.

  1. Weiteres Finanz- ausgleichsfonds

Art. 113

Die Körperschaft führt einen Finanzausgleichsfonds, um kurzfristige Unterschiede zwischen Normaufwandsausgleichsbeiträ- gen und Steuerkraftabschöpfungen auszugleichen.

. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen Finanzierung von Beiträgen für Kirch- gemeinde- fusionen

Art. 114

Gesuche zur Finanzierung von Beiträgen für Kirchge-

Art. 39

meindefusionen gemäss Finanzordnung dem Syno lit. c, die zwei Jahre vor Inkrafttreten der dalrat gestellt wurden, können rückwirkend behandelt werden.

Art. 115 Eingangsbilanz gangsbilanz wie a. Das Finanzve b. Die Rückstel den Nominalwert

Der Synodalrat erstellt auf den 1. Januar 2019 eine Ein- folgt: rmögen wird nach den Verkehrswerten neu bewertet. lungen und die Rechnungsabgrenzungen werden nach en neu bewertet.

.25 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich

  1. Das Verwaltungsvermögen wird zum bestehenden Restbuchwert in die Eröffnungsbilanz übernommen und degressiv mit 10% auf dem Restbuchwert abgeschrieben. Liegt der Restbuchwert unter der Aktivierungsgrenze, wird er vollständig abgeschrieben.

Der Synodalrat prüft die Zuordnung der Vermögenswerte zum Verwaltungs- oder Finanzvermögen.

Vermögenswerte, die aufgrund eines Beschlusses einer öffent- lichen Aufgabe dienen und irrtümlich im Finanzvermögen bilanziert sind, werden bei der Erstellung der Eingangsbilanz ins Verwaltungs- vermögen übergeführt.

Die betreffenden Vermögenswerte werden im Bilanzanpassungs- bericht unter Angabe ihres Buchwertes offengelegt. Bilanz- anpassungs- bericht

Art. 116

Der Synodalrat erstellt über die Neubewertung der Bilanz einen Bilanzanpassungsbericht.

Der Bilanzanpassungsbericht unterliegt der finanztechnischen Prüfung. Die Revisionsstelle7 hält die Ergebnisse in einem Prüfbericht fest.

Der Synodalrat genehmigt den Bilanzanpassungsbericht.

Der genehmigte Bilanzanpassungsbericht wird der Finanzkom- mission der Synode zur Kenntnis vorgelegt.

Art. 117

Vollzug nanzordn tens ein 2 Die Ja dem Budg 3 Für di Haushalt den Fina tons Zür 1 OS 73, 2 Inkraf 3 LS 180 4 LS 182 5 Obsole 6 Eingef seit 1. 7 Fassun seit 1.

Die Körperschaft wendet die Bestimmungen dieser Fi- ung erstmals für das Budget 2019 an. Dieses zeigt mindes- en Vergleich zum Budget 2018. hresrechnung 2019 zeigt mindestens einen Vergleich mit et 2019. e Jahresrechnung 2018 werden letztmals die materiellen svorschriften des Reglements über den Finanzhaushalt und nzausgleich der Römisch-katholischen Körperschaft des Kan- ich (Finanzreglement) angewendet. 398; Begründung siehe ABl 2018-06-08. ttreten: 1. Januar 2019. .1. .10. t. ügtdurchBvom7.November2019(OS75,19;ABl2019-11-29).InKraft Januar 2020. ggemässBvom7.November2019(OS75,19;ABl2019-11-29).InKraft Januar 2020.