Lexipedia

182.26

Reglement der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über Baukostenbeiträge an die römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich

Baubeitragsreglement

Präambel

Baubeitragsreglement 182.26

1.4.26 -132

Reglement

der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons

Zürich über Baukostenbeiträge an die römisch-

katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich

(Baubeitragsreglement)

(vom 29. Juni 2006)1

Die Synode der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich,

nachEinsichtnahmeindenAntragder Zentralkommissionvom6.März

2006,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Grundlage nachstehen katholisch

Gestützt auf Art. 68 der Kirchenordnung2 erlässt die Synode des Reglement über Baukostenbeiträge an die römisch- en Kirchgemeinden des Kantons Zürich.

Art. 2

Gegenstand sind, werde 2 Dieses Re insbesonder orientieren 3 Bauvorhab beitragsber der Kirchge vertraglich übernommen

1 An Bauten, die zur Entfaltung des kirchlichen Lebens nötig n den Kirchgemeinden Beiträge ausgerichtet. glement regelt die Ausgestaltung der Beiträge, die sich e an den Kriterien der Nachhaltigkeit und der Ökologie , und das Verfahren. en von Kirchenstiftungen und Kirchenbauvereinen sind echtigt, sofern die Benützung der Gebäude durch Beschluss meindeversammlung oder des Kirchgemeindeparlaments geregelt ist und die Folgekosten durch die Kirchgemeinde werden. Steuer- zweckverbände

Art. 3

Zweckverbände von Kirchgemeinden mit einheitlichem Steuer- fuss und zentralem Steuerbezug gelten als Kirchgemeinden im Sinne dieses Reglements.

.26 Baubeitragsreglement

. Abschnitt: Beiträge an Neubauten, Umbauten und Renovationen Beitrags- berechtigte Objekte

Art. 4

1 Die Körperschaft richtet Beiträge aus an die Kosten von Neubauten, Erweiterungsbauten, Umbauten und grösseren Renovatio- nen von Kirchen und Pfarreizentren, Letztere ohne Mobiliar, sofern das Vorhaben ganz oder teilweise durch Steuererträge finanziert wird.

Beitragsberechtigt sind Bauvorhaben, deren Kosten den Betrag von Fr. 200000 oder den Ertrag von 20% der einfachen Staatssteuer übersteigen.

Nicht beitragsberechtigt sind Kosten für Wohnungen jeder Zweck- bestimmung, eingeschlossen Wohnungen in Pfarrhäusern, Alters- und Pflegeheimen sowie Aufwendungen für den laufenden Gebäudeunter- halt. Zustimmung des Generalvikars

Art. 5

Für Bauvorhaben hat die Kirchgemeinde, soweit nach inner- kirchlichem Recht (Codex Iuris Canonici) erforderlich, vorgängig die Zustimmung des Generalvikars einzuholen.

Art. 6

Beitragsgesuch

Das Beitragsgesuch ist an den Synodalrat zu richten. Es muss enthalten:

  1. Antrag an die Kirchgemeindeversammlung oder an das Kirch- gemeindeparlament,
  2. Nachweis von Bedürfnis, Zweckmässigkeit und Angemessenheit des Bauvorhabens,
  3. Projektbeschrieb und Pläne,
  4. Kostenvoranschlag (±10%), gegliedert nach Baukostenplan (BKP),
  5. Finanzierungsplan,
  6. Nachweis der Einhaltung der Vorschriften über das öffentliche Vergaberecht,
  7. bei Gesamtsanierungen: Nachweis der Prüfung von Massnahmen, die ökologischen und energetischen Zwecken dienen. Prüfung des Beitragsgesuchs

Art. 7

1 Der Synodalrat prüft das Bauvorhaben aufgrund der voll- ständig eingereichten Unterlagen und entscheidet über die Beitrags- berechtigung.

Er kann weitere Unterlagen verlangen und unvollständige Gesuche nach Ansetzung einer Frist durch Nichteintreten erledigen.

Er kann das Bauvorhaben begutachten lassen.

DienichtbeitragsberechtigtenKostenwerden – soweitbereitsbei der Gesuchstellung bekannt – ausgeschieden.

Der Entscheid wird der Kirchgemeinde unter Angabe der anrechen- baren Baukosten und des voraussichtlichen Baukostenbeitrags mit- geteilt.

Baubeitragsreglement 182.26

.4.26 -132 Ablehnung des Beitragsgesuchs

Art. 8

Besteht für ein Bauvorhaben kein ausreichendes Bedürfnis oder sind die Kosten unverhältnismässig hoch, lehnt der Synodalrat das Beitragsgesuch ab. Folgen der Ablehnung

Art. 9

Lehnt der Synodalrat ein Beitragsgesuch ab, kann die Kirch- gemeinde das Bauvorhaben dennoch ausführen, hat es jedoch aus eige- nen Mitteln zu finanzieren. Änderungen und Kosten- abweichungen

Art. 10

1 Nachträgliche Änderungen, Erweiterungen oder grössere finanzielle Abweichungen eines Bauvorhabens sind unverzüglich dem Synodalrat mitzuteilen. Sie werden im Rahmen des ursprünglichen Vorhabens behandelt.

Sind die Mehrkosten nicht gerechtfertigt oder Kostenüberschrei- tungen nicht ausreichend begründet, werden sie bei der Berechnung des Beitrages nicht berücksichtigt. Möglichkeit der Pauschalisierung

Art. 11

Die Baukostenbeiträge an Steuerzweckverbände können durch eine von der Körperschaft festgelegte jährliche Pauschale abgegol- ten werden, welche die Synode im Rahmen des Budgets genehmigt.

Art. 12

Bauabrechnung CRB (Schweizer Bauabrechnung 2 Die Bauabrec gemeinde zustä genommen sein. der Bauabrechn 3 Der Synodalr beitragsberech 4 Er kann weit

1 Nach Vollendung des Baus ist die nach Baukostenplan ische Zentralstelle für Baurationalisierung) erstellte dem Synodalrat einzureichen. hnung muss vor Einreichung von der für die Kirch- ndigen Rechnungsprüfungskommission geprüft und ab- Der Abschied der Rechnungsprüfungskommission ist ung beizulegen. at prüft die Bauabrechnung und scheidet die nicht tigten Kosten aus. ere Unterlagen verlangen. Definitiver Beitrag

Art. 13

Gestützt auf die Bauabrechnung setzt der Synodalrat den definitiven Baukostenbeitrag fest und teilt ihn der Kirchgemeinde mit.

Art. 14

Auszahlung Kirchenbauv zur Weiterl

Auszahlungen an Bauvorhaben von Kirchenstiftungen oder ereinen als Bauherrschaften erfolgen an die Kirchgemeinde eitung. Akonto- zahlungen

Art. 15

Der Synodalrat kann auf Gesuch hin und nach Massgabe der entstandenen Kosten Akontozahlungen ausrichten, die in der Regel zwei Drittel des voraussichtlichen Beitrags nicht übersteigen.

.26 Baubeitragsreglement Nicht beitrags- berechtigte Kosten

Art. 16

Für die Berechnung des Beitrags werden nicht berücksich- tigt:

  1. Erwerb von Land, soweit es nicht für beitragsberechtigte Bauten genutzt wird,
  2. Räumlichkeiten, die nicht für Zwecke der betreffenden Kirch- gemeinde bestimmt sind und anteilmässig Land-, Erschliessungs- und Installationskosten,
  3. Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausstattungen, die keinem dringlichen Bedürfnis entsprechen, sowie künstlerische Aus- schmückungen, Bepflanzungen und Aussenanlagen, die über das übliche Mass hinausgehen,
  4. Finanzierungskosten,
  5. Sitzungsgelder und Reisespesen, Ausgaben für Grundsteinlegung, Aufrichte und Einweihung, Anwalts- und Prozesskosten, Inserate, Abstimmungsweisungen sowie weitere nicht direkt dem Bauvorhaben zurechenbare Kosten.

Art. 17

Abzüge berecht logisch Ökologi

Beiträge der öffentlichen Hand werden von den beitrags- igten Kosten abgezogen, soweit sie nicht der Förderung öko- er Zwecke dienen. sche Förder- massnahmen

Art. 17

a.8 Beiträge der öffentlichen Hand, die der Förderung öko- logischer Zwecke dienen, werden zusätzlich mit dem Faktor drei multi- pliziert und zu den beitragsberechtigten Kosten hinzugerechnet.

Art. 18 Beitragshöhe der Kirchenst Jahre vor Nut fünf Jahren m 2 Die Beiträg Massgebender unter dem gew gewogenes Mit gewogenes Mit gewogenes Mit gewogenes Mit gewogenes Mit gewogenes Mit

Die Berechnung des Beitrags richtet sich nach der Höhe euer der Kirchgemeinde im Durchschnitt der letzten fünf zungsbeginn. Das Jahr des Nutzungsbeginns wird bei den itgezählt.9 e werden nach folgender Skala berechnet: Steuerfuss Beitragssatz ogenen kantonalen Mittel 3% tel plus 0–0,99% 5% tel plus 1–1,49% 8% tel plus 1,5–1,99% 11% tel plus 2–2,49% 14% tel plus 2,5–2,99% 17% tel plus 3% und mehr 20%

Baubeitragsreglement 182.26

.4.26 -132

Art. 19 Rückerstattung wurden, oder be Zwecke sind die Verkauf oder de Körperschaft zu 2 Wird für eine Ersatz beschaff Baute entsprich zurückzuerstatt 3.Abschnitt:Bei

Bei Verkauf von Bauten, für die Baubeiträge ausgerichtet i deren Verwendung für nicht beitragsberechtigte Beiträge, die innerhalb der letzten 20 Jahre vor dem r Zweckentfremdung ausgerichtet worden sind, der rückzuerstatten. verkaufte oder zweckentfremdete Baute sofort ein t, der dem ursprünglichen Zweck der beitragsberechtigten t, ist der Beitrag nur insofern und in jenem Umfang en, als der Ersatz kostengünstiger zu stehen kommt.9 trägeandenErwerbvonGebäudenundGrundstücken Beitrags- berechtigung

Art. 20

Die Kosten für den Kauf von Gebäuden zur Verwendung

Art. 4

im Sinne von einer Kirche sowie für den Erwerb von Grundstücken zur Erstellung oder eines Pfarreizentrums sind beitragsberechtigt. Abtausch und Übertragung von Gebäuden und Grund- stücken

Art. 21

1 Beim Abtausch von Gebäuden und Grundstücken bemes- sen sich die Beiträge nach der sich daraus ergebenden Belastung der Kirchgemeinde.

Für Übertragungen von Objekten aus dem Finanzvermögen in das Verwaltungsvermögen werden keine Beiträge ausgerichtet.

Art. 22

Beitragsgesuch Kirchgemeindeve Synodalrat einz a. Lage, Grösse b. Begründung d c. Finanzierung d. Situationspl e. Grundbuchaus

Das Beitragsgesuch ist vor der Beschlussfassung durch die rsammlung oder das Kirchgemeindeparlament an den ureichen. Es muss enthalten: und Kaufpreis des Objektes, er Notwendigkeit und Zweckbestimmung, splan, an (Katasterplan), zug. Beitrags- berechtigte Summe

Art. 23

Beitragsberechtigt ist der notariell beurkundete Kaufpreis zuzüglich allfälliger vom Käufer übernommener Grundstückgewinn- steuern. Weitere Bestimmungen

Art. 24

Im Übrigen sind die Beiträge an den Erwerb oder den Abtausch von Gebäuden und Grundstücken wie Baukostenbeiträge zu behandeln. Die entsprechenden Bestimmungen sind sinngemäss anzuwenden.

.26 Baubeitragsreglement

. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen9 Übergangs- bestimmung

Art. 25

Beitragsgesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements noch hängig sind, werden nach neuem Recht behandelt.

Art. 26

Inkrafttreten

Der Synodalrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttre- tens.

OS 61, 517.

LS 182.10.

LS 182.21.

LS 182.25.

LS 720.11.

In Kraft seit 1. Januar 2007.

Fassung gemäss B vom 12. April 2018 (OS 73, 429; ABl 2018-06-08). In Kraft seit 1. Januar 2019.

Eingefügt durch B vom 6. November 2025 (OS 81, 77; ABl 2025-11-28). In Kraft seit 1. April 2026.

Fassung gemäss B vom 6. November 2025 (OS 81, 77; ABl 2025-11-28). In Kraft seit 1. April 2026.