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182.31

Geschäftsordnung der Synode der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich

GOS

Präambel

Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS) 182.31

1.1.24 -123

Geschäftsordnung

der Synode der Römisch-katholischen Körperschaft

des Kantons Zürich (GOS)13

(vom 1.Oktober 2009)1

Die Synode der Römisch-katholischen Körperschaft,

nach Einsichtnahme in den Bericht und Antrag des Büros der Synode

vom 2.September 2009,

beschliesst:

I. Einberufung und Konstituierung

Erneuerungs-

wahl

Art. 1

Der Synodalrat ordnet die Erneuerungswahl der Synode an. Wenn die Wahl an der Urne erfolgt, findet der erste Wahlgang zwi- schen Januar und April des Jahres statt, in dem die Amtsdauer abläuft. Die vierjährige Amtsdauer läuft am Tag vor der konstituierenden Sit- zung der neu bestellten Synode ab.15

Der Synodalrat stellt die Rechtsgültigkeit der Erneuerungs- und Ersatzwahl der Mitglieder der Synode fest.

Art. 2 Einladung samterneue abtretende renden Sit 2 Vor der dem alle M

Die Synode versammelt sich nach ihrer rechtsgültigen Ge- rung auf Einladung der abtretenden Präsidentin oder des n Präsidenten zu Beginn des dritten Quartals zur konstituie- zung.10 konstituierenden Sitzung findet ein Gottesdienst statt, zu itglieder der Synode und des Synodalrates eingeladen wer- den.

Art. 3 Konstituierung eröffnen gemein sprachen in alp 2 Das Mitglied, konstituierende zähler sowie ei zusammen die pr wählt die Synod dauer der Synod

Das älteste und das jüngste anwesende Mitglied der Synode sam die konstituierende Sitzung. Sie halten ihre An- habetischer Reihenfolge. das als zweites sprechen wird, bezeichnet vor der n Sitzung vier Stimmenzählerinnen oder Stimmen- ne Aktuarin oder einen Aktuar und bildet mit ihnen ovisorische Geschäftsleitung. Unter seinem Vorsitz e die Präsidentin oder den Präsidenten auf die Amts- e. Unmittelbar nach der Wahl wird der Vorsitz ange- treten.

.31 Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS)

Danach wählt die Synode die Vizepräsidentin oder den Vizeprä- sidenten und weitere fünf Mitglieder der Geschäftsleitung auf die Amts- dauer der Synode.

Art. 4 Amtsgelübde unter der Le gelübde. Es «Ich verspre die Kircheno schaftdesKan lichen Vorsc Kirche und d ben gewissen 2 DasAmtsgel «Ich verspre 3 Das Amtsge

Nach der Konstituierung leisten die Mitglieder der Synode itung der Präsidentin oder des Präsidenten das Amts- lautet: che vor Gott, nach meinem besten Wissen und Gewissen, rdnung und alle für die Römisch-katholische Körper- tonsZürichbestehendenverfassungsmässigenundgesetz- hriften treu einzuhalten, die Rechte und Freiheiten der er Gläubigen zu achten und die mir übertragenen Aufga- haft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.» übdewirdgeleistetdurchdasAussprechenderWorte: che es.» lübde kann auch durch schriftliche Erklärung abge- legt werden.

Mitglieder, die während der Amtsdauer in die Synode eintreten, nehmen erst nach Leistung des Amtsgelübdes an den Verhandlungen teil.

Weigert sich ein Mitglied, das Amtsgelübde zu leisten, erklärt die SynodedessenWahlalsnichtigundersuchtdenSynodalrat,eineNach- wahl anzuordnen. II. Wahlgeschäfte der Synode Wahl des  Synodalrates und übrige Wahlen

Art. 5

1 Die Synode wählt auf ihre Amtsdauer: a.10 dieMitglieder der GeschäftsprüfungskommissionundderFinanz- kommissionsowiederweiterenständigenKommissionenundderen Präsidentinnen oder Präsidenten,

  1. dieMitgliederdesSynodalratesundseinePräsidentinoderseinen Präsidenten,
  2. ihre Vertretung in Organisationen.

Die Synode wählt in der Mitte ihrer Amtsdauer auf vier Jahre:6

  1. die Mitglieder der Rekurskommission und ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten,
  2. auf Vorschlag des Synodalrates die Mitglieder der Aufsichtskom- mission über Kirchgemeinden und Zweckverbände,
  3. die Ombudspersonen der Personalombudsstelle.

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Art. 6

Amtsgelübde Nach erfolgter Wahl leisten die Mitglieder des Synodalrates

Art. 4

und der Rekurskommission das Amtsgelübde gemäss III. Synoden-Sitzungen13

Art. 7

Einladung Eingeladen 2 Die Trak gen und Be nen inder Vorschrift handlung a eine späte 3 Der Vers der Synode Geschäftsl Parlaments

1 Die Einladung ist den Mitgliedern der Synode und allen en in der Regel vier Wochen vor der Sitzung zuzustellen. tandenliste mit den zu behandelnden Geschäften, Anträ- richten ist den Mitgliedern der Synode und allen Eingelade- Regel zwei Wochen vor derSitzung zuzustellen. Kann diese beieinemGeschäftnichteingehaltenwerden, istdessenBe- uf Begehren von mindestens 20 Mitgliedern der Synode auf re Sitzung zu verschieben. and der Dokumente erfolgt elektronisch. Die Mitglieder können den Versand der Dokumente in Papierform bei der eitung verlangen.13 - betrieb in ausser- ordentlichen und besonderen Lagen

Art. 7

a.12 In von staatlichen Behörden ausgerufenen ausserordent- lichen und besonderen Lagen entscheidet die Geschäftsleitung der Sy- node im Rahmen der übergeordneten Vorgaben über den Parlaments- betrieb sowie die allfällige Inanspruchnahme technischer Hilfsmittel für Abstimmungen zu Sachvorlagen. Teilnahme- pflicht

Art. 8

Die Mitglieder der Synode sind verpflichtet, an den Sitzun- gen der Synode teilzunehmen. Im Verhinderungsfalle haben sie sich bis spätestens drei Tage nach der Sitzung bei der Geschäftsleitung schriftlich zu entschuldigen.

BeifehlenderEntschuldigungwirddasbetreffendeMitgliedvonder Geschäftsleitung ermahnt und im Wiederholungsfall mit einer Busse in der Höhe eines einfachen Sitzungsgeldes gemäss dem Entschädigungs- reglement (LS 182.15) belegt.10 Präsenzliste, Wegfall des Sitzungsgeldes

Art. 9

Zu Beginn jeder Sitzung, bei Ganztagessitzungen am Vor- und Nachmittag, tragen sich die Mitglieder in die Präsenzliste ein.

Die Namen der entschuldigt oder unentschuldigt abwesenden Mit- glieder werden im Protokoll vermerkt.

Mitglieder, die sich zu Beginn einer Sitzung eintragen, aber am Schluss eines späteren Namensaufrufes ohne Entschuldigung fehlen, erhalten kein Sitzungsgeld. Verhandlungs- fähigkeit

Art. 10

Die Synode ist verhandlungsfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

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Scheint dies nicht mehr gewährleistet zu sein, veranlasst die Prä- sidentin oder der Präsident von sich aus oder auf Antrag eines Mitglie- des, die Anwesenden zu zählen oder einen Namensaufruf vorzunehmen.

Art. 11 Ausstand miteinemG Dies betr a. in eig b. eineri Weise nah 2 Liegtei an seiner verzüglic den. Istd 3 Keine A die eine

DieMitgliederder Synode tretenin den Ausstand,wennsie eschäftimEinzelfallunmittelbarpersönlichbetroffensind. ifft die Angelegenheiten10 ener Sache, hneninfolgeVerwandtschaft,Schwägerschaftoderinähnlicher estehenden Person. nAusstandsgrundvoroderzweifelteinMitgliedderSynode Ausstandspflicht, ist die Präsidentin oder der Präsident un- h zu benachrichtigen. Ein Ausstand muss nicht begründet wer- ieAusstandspflicht streitig, entscheidetdieSynodeendgültig. usstandspflicht besteht bei Wahlen und bei Geschäften, Vielzahl von Personen betreffen.

Art. 12

Öffentlichkeit Bildaufnahmen i Präsidentin ode 2 DieSynodekann Sicherheitsgrün Öffentlichkeit 3 DieKommunikat rich informiert

1 Die Verhandlungen der Synode sind öffentlich. Ton- und m Saal und auf der Tribüne sind nur mit Erlaubnis der r des Präsidenten zulässig. dieÖffentlichkeitausPersönlichkeitsschutz-oder den ausschliessen. Der Antrag über den Ausschluss der wird geheim verhandelt. ionsstellederKatholischenKircheimKantonZü- die Öffentlichkeitüber die Verhandlungen der Synode.

Art. 13 Publikum von der V 2 Das Pub billigung handelnde

Dem Publikum werden im Verhandlungsraum besondere ersammlung getrennte Plätze zugewiesen.13 likum hat sich jeder Äusserung des Beifalls oder der Miss- zuenthalten.DiePräsidentinoderderPräsidentkannZuwider- aus dem Saal weisen.

Art. 14 Medien 2 Für V der Rau IV. Ges Geschäf

Die Zulassungvon Medien ist Sache der Geschäftsleitung. ertreterinnen und Vertreter der Medien stehen, soweit es m gestattet, geeignete Plätze zur Verfügung. chäftsleitung, Sekretariat, Präsidium, Protokoll ts- leitung

Art. 15

Die Geschäftsleitung konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums und des Vizepräsidiums selbst.

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Sie wählt:

  1. eine Aktuarin oder einen Aktuar,
  2. die Mitglieder des Personalausschusses,
  3. Ausschüsse für besondere Sachgebiete.

Art. 16 Sekretariat lauf-, Infor insbesondere nen und Frak 2 DieMitarbe sonell der P Generalsekre

DieSynodeverfügtübereineigenesSekretariat.EsistAn- mations- und Koordinationsstelle der Synode. Es unterstützt die Geschäftsleitung sowie die Präsidien der Kommissio- tionen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. itendendesSekretariatesunterstehenfachlichundper- räsidentin oder dem Präsidenten; administrativ sind sie der tärin oder dem Generalsekretär des Synodalrates unter- stellt.10

Für die Mitarbeitenden des Sekretariates gilt die Anstellungs- ordnung der Körperschaft. Die Anstellung von Mitarbeitenden und die arbeitgeberseitige Kündigung eines Arbeitsverhältnisses erfolgt im Einvernehmen mit der Geschäftsleitung durch den Synodalrat.

Das Sekretariat des Synodalrates steht der Geschäftsleitung nach AbsprachemitderPräsidentinoder demPräsidentendesSynodalrates zur Verfügung. Aufgaben  der Geschäfts- leitung

Art. 17

1 Der Geschäftsleitung kommen zu:13

  1. die Vertretung der Synode nach aussen,
  2. die Planung und Zuweisung der zur Beratung anstehenden Ge- schäfte an die Kommissionen, unter Berücksichtigung der Pla- nung des Synodalrates,
  3. die Vorbereitung der Traktandenliste und Einladung für die Synodensitzungen,
  4. die Vorbereitung und Einladung zu anderen Veranstaltungen der Synode,
  5. die Auswahl und Führung der Mitarbeitenden des Sekretariats,
  6. die Organisation der Protokollführung für die Sitzungen der Synode und der Kommissionen,
  7. das Erstellen des Budgets und die Kreditkontrolle der Kosten- stelle Synode,
  8. die Einsetzung von nichtständigen Kommissionen und deren In- formation über die geltenden zeitlichen Fristen,
  9. die Entgegennahme von Rücktritten von Mitgliedern der Syn- ode,
  10. die Entgegennahme von Rücktritten von Mitgliedern der Ge- schäftsleitung sowie von Mitgliedern ständiger Kommissionen,

.31 Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS) k.7, 14 die Behandlung der Gesuche von Mitgliedern der Synode auf Vollendung der Amtsdauer bei Wohnsitzwechsel in Rücksprache mit der betreffenden Kirchgemeinde,

  1. die Entgegennahme von Rücktritten von Mitgliedern des Syno- dalrates, der Rekurskommission sowie der Personalombuds- stelle,
  2. die Entgegennahme von Rücktritten von Mitgliedern der Auf- sichtskommission zur Weiterleitung für die weitere Behandlung durch den Synodalrat,
  3. die Antragstellung auf Revision der Kirchenordnung3 und Ge- schäftsordnung sowie weiterer Erlasse von grundlegender Be- deutung,
  4. die Sicherstellung des Informationsflusses zwischen ihr, den Kom- missionen und den Fraktionspräsidien sowie zwischen den Kom- missionen untereinander,
  5. die Sicherstellung des Informationsflusses zwischen ihr und dem Synodalrat,
  6. die Sicherstellung des Informationsflusses an die Mitglieder der Synode,
  7. die interne Aus- und Weiterbildung der Mitglieder der Synode für die parlamentarische Arbeit.

Die Geschäftsleitung kann in eigener Kompetenz im Rahmen des bewilligten Budgets Sachverständige beiziehen. Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten

Art. 18

Der Präsidentin oder dem Präsidenten kommen zu:

  1. die Leitung der Verhandlungen,
  2. die Überwachung der genauen Befolgung der Geschäftsordnung sowie der Einhaltung der parlamentarischen Regeln,
  3. die Aufsicht über die Tätigkeit der Aktuarin oder des Aktuars,
  4. die Aufsicht über die Tätigkeit der Stimmenzählerinnen und Stim- menzähler.

Sie oderer eröffnet derGeschäftsleitung sämtliche an die Synode gerichteten Schreibenund setztdie VersammlungingeeigneterWeise davon in Kenntnis.10 Vertretung  im Vorsitz

Art. 19

BeiVerhinderungderPräsidentinoderdesPräsidentenüber- nimmtdieVizepräsidentinoderderVizepräsidentdenVorsitz;sindbeide verhindert, bezeichnet die Synode eine Tagespräsidentin oder einen Tagespräsidenten.

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.1.24 -123 Aufgaben der Aktuarin oder des Aktuars

Art. 20

Die Aktuarin oder der Aktuar ist für die Protokollführung in den Sitzungen der Synode und der Geschäftsleitung verantwortlich.

DieAktuarinoder derAktuaristfürdie ordnungsgemässeArchi- vierung sämtlicher Akten verantwortlich. Unterzeichnung von Schrift- stücken

Art. 21

Die Präsidentin oder der Präsident, bei Verhinderung die Stellvertretung, unterzeichnet zusammen mit der Aktuarin oder dem Aktuar die von der Synode ausgehenden Schriftstücke. Protokoll- führung

Art. 22

ÜberdieVerhandlungenderSynode,derGeschäftsleitung und der Kommissionen werden Protokolle geführt.

Die Kommissionsprotokolle werden den Mitgliedern der Geschäfts- leitung und der Kommissionen sowie den Fraktionspräsidien zugestellt. Aussenstehende Sitzungsteilnehmende erhalten einen Protokollaus- zug.13 Protokolle  der Synode

Art. 23

DasBeschlussprotokollenthältdieanderSitzungbehandel- tenGeschäfte,diegestelltenAnträgesowiedieErgebnissederAbstim- mungen und Wahlen. Es wird nach der Sitzung innert angemessener Frist erstellt und verteilt. Substanzielles Protokoll

Art. 24

1 Das substanzielle Protokoll enthält alle Geschäfte, die ge- fassten Beschlüsse sowie den Inhalt der Voten, die zusätzlich eingebrach- ten Anträge und die entsprechenden Beschlüsse, die Art ihrer Erledi- gung sowie die ausgesprochenen Disziplinarmassnahmen.

WirdeinAntragvoneinernichtständigenKommissionberaten,ist imProtokolldiepersonelleZusammensetzungdieserKommissionauf- zuführen.10

Das Protokoll wird in der Regel innert dreier Monate nach der Synoden-Sitzung erstellt. Aufzeichnung auf Tonträger

Art. 25

Die Synoden-Sitzungen werden auf Tonträger aufgezeich- net, sachgerecht indexiert und archiviert.

Die Aufzeichnungen werden nicht redigiert. Gegen die Aufzeich- nungen kann keine Einsprache erhoben werden.

Auf Beschluss der Synode wird im Einzelfall auf die Aufzeich- nung verzichtet.

Art. 26

Genehmigung genehmigen. scheidet die ter gezogen Die Protokolle der Synode sind von der Geschäftsleitung zu Über Einwände gegen die Richtigkeit des Protokolls ent- Geschäftsleitung. Der Entscheid kann an die Synode wei- werden. Beschluss- protokoll

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Art. 27 Zustellung und des Syn der Kirchen lung an wei schäftsleit 2 Das Besch der Öffentl

Das Beschlussprotokoll wird den Mitgliedern der Synode odalrates, den eingeladenen Personen sowie den Präsidien pflegen in elektronischer Form zugestellt. Über die Zustel- tere Empfängerinnen und Empfänger entscheidet die Ge- ung.13 lussprotokoll sowie das substanzielle Protokoll stehen ichkeit zudem in elektronischer Form zur Verfügung.

Art. 28

Akteneinsicht und Akten der Den Mitgliedern der Synode steht das Recht zu, Protokolle Synode und ihrer Kommissionen im Sekretariat einzu- sehen.

  1. Kommissionen Allgemeines; Ständige Kommissionen

Art. 29

Aufsichtskommissionen sind die Geschäftsprüfungskommis- sion und die Finanzkommission.

Sachkommissionen sind die Kommission für Bildung und Sozia- les (BiSo) und die Kommission für Seelsorge und Medien (SeMe).13

Die ständigen Kommissionen bestehen aus je sieben Mitgliedern. Die Synode kann weitere Sachkommissionen schaffen oder bestehende auflösen. Nichtständige Kommissionen

Art. 30

Nichtständige Kommissionen werden bei Bedarf für die Behandlung bestimmter Geschäfte eingesetzt. Sie bestehen in der Regel aus neun Mitgliedern.

Die Wahl der Mitglieder und des Präsidiums erfolgt durch die Geschäftsleitung auf Antrag der Fraktionen.

Einsetzung und Zusammensetzung solcher Kommissionen sind den Mitgliedern der Synode und des Synodalrates mitzuteilen. Zuweisen von Geschäften

Art. 31

Die Geschäftsleitung kann Geschäfte einer ständigen oder einer nichtständigen Kommission zur Prüfung und Antragstellung zu- weisen. Mitwirkung der Mitglieder des Synodalrates

Art. 32

Für die Teilnahme der Mitglieder des Synodalrates an den SitzungenderKommissionenfindetArt.26Abs.2derKirchenordnung3 Anwendung. Aufsichts- kommissionen; Geschäfts- prüfungs- kommission

Art. 33

1 Die Geschäftsprüfungskommission prüft:

  1. im Rahmen der parlamentarischen Oberaufsicht die Geschäftsfüh- rung des Synodalrates und der Verwaltung, der Rekurskommission und der Personalombudsstelle,

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  1. den Jahresbericht des Synodalrates, der Rekurskommission und der Personalombudsstelle der Römisch-katholischen Körperschaft,
  2. den Vollzug der von der Synode dem Synodalrat überwiesenen Geschäfte,
  3. die ihr von der Synode übertragenen Geschäfte.

Zu einer Überprüfung der Entscheide der Rekurskommission in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist die Geschäftsprüfungskom- mission nicht befugt. Finanz- kommission

Art. 34

1 Die Finanzkommission prüft:

  1. die Jahresrechnung der Körperschaft sowie aller dem Synodalrat unterstehenden Verwaltungen, Fonds und Stiftungen auf ihre Rich- tigkeit und Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und den gefassten Beschlüssen,
  2. das Budget der Körperschaft, die Nachtragskredite, den Finanzplan sowie die Stellungnahme zur Festsetzung der Beitragssätze.

Die Finanzkommission kann zuhanden der vorberatenden Kom- mission zu den Anträgen des Synodalrates Stellung nehmen.8 Auskunft des Synodalrates

Art. 35

Die Geschäftsprüfungskommission und die Finanzkommis- sion haben das Recht, in Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit eine Ab- ordnung des Synodalrates beizuziehen. Sie können vom Synodalrat Auskünfte über die Geschäftsführung oder über einzelne laufende oder abgeschlossene Geschäfte verlangen. Das Amtsgeheimnis zum Schutz überwiegender,öffentlicherInteressenkannnichtgeltendgemachtwer- den.

DemBegehrenistbeiabgeschlossenenGeschäftenzuentsprechen und Akteneinsicht zu gewähren; beilaufenden Geschäften kann es der Synodalratunter Angabe der Gründeablehnen.IndiesemFall erstattet er einen besonderen Bericht.10 Sachkommis- sion Bildung und Soziales

Art. 36

1 Der Sachkommission Bildung und Soziales obliegen:

  1. die Behandlung der ihr von der Geschäftsleitung zugewiesenen Ge- schäfte aus den Bereichen Bildung und Soziales,
  2. dieInformationsbeschaffungzumallgemeinenGeschäftsgangsowie zudengeplantenSynodengeschäftenderihrzugeordnetenBereiche.

Sie hat das Recht, in Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit eine Ab- ordnung des Synodalrates beizuziehen. Sachkommis- sion Seelsorge und Medien

Art. 37

1 Der Sachkommission Seelsorge und Medien obliegen:

  1. die Behandlung der ihr von der Geschäftsleitung zugewiesenen Ge- schäfte aus den Bereichen Seelsorge und Medien,

.31 Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS)

  1. dieInformationsbeschaffungzumallgemeinenGeschäftsgangsowie zu den geplanten Synodengeschäften der ihr zugeordneten Bereiche.

Sie hat das Recht, in Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit eine Ab- ordnung des Synodalrates beizuziehen.

Art. 38 Mitbericht tung zugete die vorbera zum Mitberi 2 Die vorbe nungsäusser

Betrifft ein Geschäft, das einer Kommission zur Vorbera- ilt wurde, den Fachbereich einer anderen Kommission, hat tende Kommission zu prüfen, ob die andere Kommission cht einzuladen ist.13 ratende Kommission bestimmt das Verfahren der Mei- ung. Beizug von Sach- verständigen

Art. 39

DieKommissionenkönneninAbsprachemitderGeschäfts- leitung Sachverständige beiziehen. Bericht  und Antrag

Art. 40

Die Kommissionen erstatten der Synode schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfungen und stellen Antrag.

Die Kommissionsberichte müssen ausser den Anträgen auch all- fällige Minderheitsanträge sowie Stellungnahmen der Finanzkommis- sion und Mitberichte enthalten.

Weicht der Antrag einer Kommission in wesentlichen Punkten vom Antrag des Synodalrates ab, hat sie vor dem Abschluss ihrer Be- ratungen dem Synodalrat Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben. VI. Fraktionen

Art. 41

Aufgaben der Vorbe durch die Mitwirkun in der Sy Die Fraktionen befassen sich neben den Kommissionen mit ratung der Geschäfte und unterbreiten Vorschläge für die Synode zu treffenden Wahlen. g  node

Art. 42

Mindestens fünf Mitglieder der Synode können sich zu einer Fraktion zusammenschliessen. Sie melden Mitglieder, Konsti- tuierung und Bezeichnung der Geschäftsleitung. Jedes Mitglied der Synode kann nur einer Fraktion angehören.

Die Fraktionen sollen in der Geschäftsleitung und in den Kom- missionen angemessen vertreten sein.13 Interfraktionelle Konferenz

Art. 43

1 Die Interfraktionelle Konferenz bereitet die durch die Sy- node zu treffenden Wahlen vor.

Sie erstellt aufgrund der von den Fraktionen eingegangenen Kan- didaturen eine Wahlempfehlung. Gleichzeitig teilt sie mit, welche wei- teren Personen sich zur Wahl zur Verfügung stellen.

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Sie besteht aus zwei Delegierten jeder Fraktion sowie der Präsi- dentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin oder dem Vize- präsidenten der Synode.

Sie konstituiert sich selbst.

Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Synode haben kein Stimmrecht. VII. Gegenstände und Form der Verhandlung Verhandlungs- gegenstände

Art. 44

Die Synode übt die ihr durch das Kirchengesetz2 und die Kirchenordnung3 übertragenen Aufgaben aus. Reihenfolge  der Geschäfte

Art. 45

DiePräsidentinoderderPräsidentbestimmtdieReihenfolge der Geschäfte. Die Synode kann die vorgeschlagene Traktandenliste ändern. Ablauf der Verhandlungen

Art. 46

Die Präsidentin oder der Präsident legt der Synode die Geschäfte in der Reihenfolge der Traktandenliste vor.

Bei Sachgeschäften (Berichte und Anträge) erteilt die Präsiden- tin oder der Präsident das Wort in folgender Reihenfolge: – der Sprecherin oder dem Sprecher der vorberatenden Kommission, – der Sprecherin oder dem Sprecher eines allfälligen Minderheits- antrages, – der Sprecherin oder dem Sprecher der Mitberichtskommission, – dem Synodalrat. Danach wird die Diskussion eröffnet.

ZuGeschäftenmitseelsorgerischenAuswirkungenhabendieVer- tretungenderDekanenkonferenzdesKantonsZürichunddeskantona- len Seelsorgerates das Recht, sich zu äussern.10

Für bestimmte Sachgeschäfte kann die Präsidentin oder der Prä- sident den Vertretungen von kirchlichen oder privaten Institutionen und Organisationen das Wort erteilen. Eintretens- debatte

Art. 47

BeiVorlagen,dieausmehrerenAbschnittenoderArtikeln bestehen, geht der artikelweisen Beratung eine Eintretensdebatte voran. Diese hat zum Zweck, den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, sich zur Vorlage als Ganzem zu äussern und Anträge auf Nichteintre- ten, Rückweisung oder Vertagung zu stellen.

AmSchlussderEintretensdebattewirdüberdasEintretenaufdie Vorlage abgestimmt. Im Allgemeinen

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Art. 48 Rückweisung während der prüfung oder 2 Anträge au Darstellung

Ist die Synode auf eine Vorlage eingetreten, kann sie diese Beratung ganz oder teilweise an den Synodalrat zur Über- Änderung zurückweisen. f Rückweisung sollen in der Begründung eine kurze der verlangten Überprüfung oder Änderung enthalten.

Art. 49 Diskussion 2 DiePräsid folge der A gesprochen sprechen ko

Die Rednerinnen und Redner melden sich zu Wort. entinoderderPräsidenterteiltdasWortinderReihen- nmeldungen. Mitglieder, die zu einem Geschäft noch nicht haben, erhalten den Vorrang gegenüber jenen, die bereits nnten.

Art. 50 Redezeit – Spreche

Die Redezeit beträgt höchstens 20 Minuten für: rinnen oder Sprecher einer Kommission und des Synodal- rates, – Rednerinnen oder Redner, die eine Motion, ein Postulat oder eine Interpellation begründen, höchstens 10 Minuten für: – Diskussionsrednerinnen oder -redner.

DieSynodekanneinelängereRedezeitbewilligenoderbeieinem Geschäft die Redezeit generell beschränken.

In der Regel darf ein Mitglied der Synode nicht mehr als zweimal zum gleichen Gegenstand sprechen. Ausnahmen gelten für Sprecherin- nenoderSprechereinerKommission,MitgliederdesSynodalratessowie für Fraktions- oder persönliche Erklärungen.

Art. 51 Anträge tungsgeg 2 Alle A Begründu Präsiden Parlamen rische O

Jedes Mitglied der Synode kann zu einem hängigen Bera- enstand Anträge stellen.12 nträge sind mündlich zu eröffnen und sofort nach deren ng schriftlich und unterzeichnet der Präsidentin oder dem ten einzureichen. ta- rdnung

Art. 52

Entfernt sich eine Rednerin oder ein Redner zu sehr vom Beratungsgegenstand, ermahnt die Präsidentin oder der Präsident, bei der Sache zu bleiben.

BeiVerletzungdesparlamentarischenAnstandes,namentlichdurch beleidigende Äusserungen, ruft die Präsidentin oder der Präsident zur Ordnung.

Missachtung der Mahnung bewirkt Wortentzug.

Erhebt die betroffene Person Einspruch gegen den Entzug des Wortes, entscheidet die Synode.

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Art. 53

Ordnungsantrag wird die Beratu nungsantrages u StelltjemandwährendderBeratungeinenOrdnungsantrag, ng über den Gegenstand bis zur Erledigung des Ord- nterbrochen. Schluss  der Beratung

Art. 54

Jedes Mitglied der Synode kann die Schliessung der Bera- tung beantragen. Die Beratung wird geschlossen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Synode dafür stimmen. Mitgliedern, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits zu Wort gemeldet haben, ist das Wort noch zu erteilen.

Die Beratung ist abgeschlossen, wenn keine Wortmeldung mehr vorliegt.

Art. 55

Rückkommen schäftes au chende Antr fen der Unt Die Synode kann bis zum Abschluss der Beratung eines Ge- f bereits gefasste Teilbeschlüsse zurückkommen. Entspre- äge sind vor der Schlussabstimmung zu stellen und bedür- erstützung von mindestens 20 Mitgliedern der Synode.

Art. 56

Schlussworte cher der Komm Sprechereiner VertreterdesS Am Schluss der Beratung hat die Sprecherin oder der Spre- ission und allenfalls vorher die Sprecherin oder der KommissionsminderheitsowiedieVertreterinoderder ynodalratesnochmalsdasRecht,dasWortzuergreifen. Publikation  der Beschlüsse

Art. 57

Beschlüsse der Synode, die dem obligatorischen oder fakul- tativenReferendumunterstehen,sindimAmtsblattdesKantonsZürich zu publizieren. VIII. Parlamentarische Instrumente

. Motion

Art. 58 Gegenstand berechtigt, Synode fall 2 Mit dem M Synode eine

Die Mitglieder und die Kommissionen der Synode sind in Bezug auf Gegenstände, welche in die Zuständigkeit der en, jederzeit Motionen einzureichen. ittel der Motion wird der Synodalrat verpflichtet, der Verordnungsvorlage oder den Entwurf für einen Beschluss vorzulegen.

Art. 59 Einreichung Präsidenten 2 Die Präsid Motion schri und des Syno

Die unterzeichnete Motion ist der Präsidentin oder dem schriftlich einzureichen. entin oder der Präsident bestätigt den Eingang der ftlich und gibt deren Wortlaut den Mitgliedern der Synode dalrates bekannt.

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Art. 60 Behandlung Traktandenl 30 Tage vor 2 Sie oder des Synodal 3 Später ei nur behande

DiePräsidentinoderderPräsidentsetztdieMotionaufdie iste der nächsten Sitzung, sofern die Motion mindestens der Sitzung eingereicht wurde. er teilt den Motionstext den Mitgliedern der Synode und rates mit. ngereichte Motionen werden an der nächsten Sitzung lt, wenn sich mehr als 40 Mitglieder der Synode dafür aus- sprechen.

Art. 61

Begründung mündlich. B diese Aufga Unbestritte Die Motionärin oder der Motionär begründet die Motion ei Verhinderung kann ein anderes Mitglied der Synode be übernehmen. ne Überweisung

Art. 62

Nach der Motionärin oder dem Motionär erhält die Spre- cherin oder der Sprecher des Synodalrates das Wort.

Nimmt der Synodalrat die Motion entgegen und wird aus der Mitte der Synode kein Gegenantrag gestellt, gilt die Motion als über- wiesen.

Weitere Wortmeldungen sind nur möglich, wenn Diskussion be- schlossen wird. Umstrittene Überweisung

Art. 63

Wird die Entgegennahme der Motion vom Synodalrat oder ihre Überweisung von einem Mitglied der Synode abgelehnt, ist die Diskussion über das Geschäft offen.

Nach Abschluss der Diskussion entscheidet die Synode, ob die Motion überwiesen wird.

Die Abänderung des Motionstextes oder die Umwandlung in ein Postulat darf nur mit Zustimmung der Motionärin oder des Motionärs erfolgen. Bericht und Antrag des Synodalrates

Art. 64

Der Synodalrat unterbreitet der Synode zu jeder über- wiesenen Motion innerhalb von zwei Jahren Bericht und Antrag.

Die Synode kann diese Frist auf Gesuch des Synodalrates um höchstens ein Jahr verlängern. Entspricht der Synodalrat den Forde- rungen einer Motion nicht, kann sie einer Kommission der Synode zur Antragstellungüberwiesenwerden. AndernfallsentscheidetdieSynode darüber, ob die Motion abgeschrieben wird. Hängige  Überweisungen

Art. 64

a.9 Die hängigen Motionen werden im Anhang des Jahres- berichtesdesSynodalratesmiteinemVermerküberdenStanddesGe- schäftes aufgeführt.

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. Postulat

Art. 65 Gegenstand berechtigt, 2 Durch das zuprüfen,ob einen Besch Massnahme z

Die Mitglieder und die Kommissionen der Synode sind Postulate einzureichen. Mittel des Postulats wird der Synodalrat eingeladen, erderSynodeeineVerordnungsvorlage,denEntwurffür luss oder einen Bericht vorlegen will oder ob eine andere u treffen ist.10

Art. 66 Einreichung Präsidenten 2 Die Präsid fang des Pos Synode und d

Das unterzeichnete Postulat ist der Präsidentin oder dem schriftlich einzureichen. entin oder der Präsident bestätigt schriftlich den Emp- tulats und gibt dessen Wortlaut den Mitgliedern der es Synodalrates bekannt.

Art. 67 Behandlung die Traktan tens 30 Tag 2 Später ei behandelt,

Die Präsidentin oder der Präsident setzt das Postulat auf denliste der nächsten Sitzung, sofern das Postulat mindes- e vor der Sitzung eingereicht wurde. ngereichtePostulate werden an der nächsten Sitzung nur wenn sich mehr als 20 Mitglieder der Synode dafür aus- sprechen. Einreichung bei der Behandlung von Jahres- bericht oder Budget

Art. 68

Bei der Beratung des Jahresberichtes des Synodalrates und des Budgets der Körperschaft können Postulate, die mit dem behan- delten Gegenstand in engem Zusammenhang stehen, mündlich vor- gebracht und sofort begründet werden.13

Der Wortlaut des Postulats ist spätestens nach der Begründung derPräsidentinoderdemPräsidentenschriftlichundunterzeichnetab- zugeben.

Das Postulat wird zusammen mit dem Gegenstand behandelt, wenn nicht die Behandlung von der Synode sofort wegen fehlenden Sachzusammenhangesabgelehntwirdodernichtmindestens20Mitglie- der der Synode eine Verschiebung auf die nächste Sitzung verlangen. Entgegen- nahme durch den Synodalrat

Art. 69

Dem Synodalrat steht es frei, erst in der nächsten Sitzung zu erklären, ob er das Postulat zur Prüfung entgegennehmen oder ab- lehnen will. In diesem Fall ist das Postulat in die Traktandenliste der nächsten Synodensitzung aufzunehmen. Unbestrittene Überweisung

Art. 69

a.9 1 Nach der Postulantin oder dem Postulanten erhält die Sprecherin oder der Sprecher des Synodalrates das Wort.

NimmtderSynodalratdasPostulatentgegenundwirdausderMitte der Synode kein Gegenantrag gestellt, gilt das Postulat als überwiesen.

.31 Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS)

Weitere Wortmeldungen sind nur möglich, wenn Diskussion be- schlossen wird. Umstrittene Überweisung

Art. 69

b.9 1 Wird die Entgegennahme des Postulats vom Synodal- rat oder seine Überweisung von einem Mitglied der Synode abge- lehnt, ist die Diskussion über das Geschäft offen.

NachAbschlussderDiskussionentscheidetdieSynode,obdasPos- tulat überwiesen wird. Bericht des Synodalrates

Art. 70

Der Synodalrat unterbreitet der Synode zu jedem überwie- senen Postulat innerhalb von einem Jahr einen schriftlichen Bericht. Die Synode beschliesst in der Sache und über die Abschreibung des Postulats. SchreibtdieSynodedasPostulatnichtab, verlängertsichdie Frist zur Weiterbehandlung um ein Jahr. Hängige Überweisungen

Art. 71

Die hängigen Postulate werden im Anhang des Jahres- berichtesdesSynodalratesmiteinemVermerküberdenStanddesGe- schäftes aufgeführt.10

Die Synode beschliesst nach der Beratung des Jahresberichtes auf- grund der schriftlich begründeten Anträge des Synodalrates oder der Geschäftsprüfungskommission, ob ein Postulat abgeschrieben wird.

. Parlamentarische Initiative

Art. 72 Gegenstand derung, Erg ordnung3 so der Form au 2 Die Präsi Sitzung die sich diese einer Vorla Präsidentin ten, beschl

Die Mitglieder der Synode sind berechtigt, für Erlass, Än- änzung oder Aufhebung von Bestimmungen der Kirchen- wie für Synodenbeschlüsse parlamentarische Initiativen in sgearbeiteter Entwürfe einzureichen. dentin oder der Präsident verweigert an der folgenden Entgegennahme einer parlamentarischen Initiative, sofern auf Gegenstände bezieht, welche die Synode bereits aufgrund ge des Synodalrates beschäftigen. Wird der Entscheid der oder des Präsidenten aus der Mitte der Synode angefoch- iesst die Synode über die Entgegennahme der Initiative. Vorläufige Unterstützung

Art. 73

Die Präsidentin oder der Präsident stellt fest, ob mindestens ein Drittel der Mitglieder die parlamentarische Initiative vorläufig unterstützt.Trifftdieszu,überweistdieSynodedieInitiativeeinervor- beratenden Kommission zu Bericht und Antrag.

Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS) 182.31

.1.24 -123 Vorberatende Kommission

Art. 74

Die vorberatende Kommission zieht den Entwurf in Bera- tung und kann dabei, im Einverständnis mit dem Synodalrat, in ihrer ArbeitdurchAngestelltederVerwaltungunterstütztwerdenundinAb- sprachemitderGeschäftsleitungexterneSachverständigebeiziehen.Sie kann Änderungen beantragen, einen Gegenvorschlag entwerfen oder der Synode die Ablehnung der parlamentarischen Initiative beantra- gen. Stellungnahme des Synodal- rates und des Generalvikars

Art. 75

Die vorberatende Kommission überweist dem Synodalrat – bei Geschäften im Bereich des Generalvikariats auch dem General- vikar – das Ergebnis ihrer Beratungen mit einem erläuternden Bericht zur Stellungnahme innert sechs Monaten. Eine Erstreckung dieser Frist umhöchstenssechsMonateistaufErsuchendesSynodalratesoderdes Generalvikars möglich und durch die Synode ausdrücklich zu beschlies- sen. Hat der Synodalrat oder der Generalvikar seine Auffassung geäus- sertoderaufeineStellungnahmeverzichtet,beschliesstdieKommission endgültig über ihre Anträge an die Synode. Behandlung  in der Synode

Art. 76

Die Synode berät die Anträge der Kommission. Bei Nicht- eintreten oder Ablehnung in der Schlussabstimmung ist das Verfahren beendet. Abstimmung der Stimm- berechtigten der Körperschaft

Art. 77

SoferngemässKirchengesetz2 oderKirchenordnung3 vorge- sehen oder von der Synode beschlossen, unterbreitet der Synodalrat denbereinigten Entwurf miteinembeleuchtenden BerichtdenStimm- berechtigten der Körperschaft zur Abstimmung. Die Synode kann die Abfassung des beleuchtenden Berichts der Geschäftsleitung übertra- gen. Die Vorlage ist innert sechs Monaten nach der Schlussabstimmung der Synode den Stimmberechtigten der Körperschaft zur Abstimmung zu unterbreiten.

. Interpellation

Art. 78

Gegenstand Synodalrat Mit einer Interpellation kann jedes Mitglied der Synode vom über Angelegenheiten der Körperschaft Auskunft verlan- gen.

Art. 79 Einreichung ten schriftl versehen und 2 Die Präsid Interpellati Synode und d

Die Interpellation ist der Präsidentin oder dem Präsiden- ich einzureichen. Sie muss mit einer kurzen Begründung unterzeichnet sein. entin oder der Präsident bestätigt den Eingang der on schriftlich und gibt deren Wortlaut den Mitgliedern der es Synodalrates bekannt.

.31 Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS)

Art. 80 Behandlung Sitzung, so sie von wen der Sitzung kann den Vo 2 Der Synod verschieben dern spätes

Die Synode behandelt die Interpellation an ihrer nächsten fern die Einreichung mindestens 30 Tage davor erfolgt und igstens 20 weiteren Mitgliedern unterzeichnet ist oder an unterstützt wird. Die Interpellantin oder der Interpellant rstoss mündlich begründen. alrat kann die Beantwortung auf die nächste Sitzung . In diesem Fall muss er die Interpellation allen Mitglie- tens innert dreier Monate schriftlich beantworten.

Art. 81 Beantwortung dienächsteSyn schriftlichen schäftindieTr und mit der E 2 DerSynodalr kunft zu verw die Synode. S dennoch zu be 3 Nach der Be tin oder der Auskunft befr statt, wenn d 4 Jede Beschl fene Frage is 5. Schriftlic

DerSynodalratbeantwortetdieInterpellationschriftlichauf odensitzungnachihrerÜberweisung.NachVorliegender Antwort ist diese zusammen mit der Interpellation als Ge- aktandenlistedernächstenVersammlungaufzunehmen inladung den Mitgliedern der Synode zuzustellen.10 atistberechtigt,unterAngabevonGründendieAus- eigern. Über die Stichhaltigkeit der Gründe entscheidet ie kann den Synodalrat beauftragen, die Interpellation antworten. antwortung der Interpellation kann die Interpellan- Interpellant erklären, ob sie oder er von der erhaltenen iedigt ist oder nicht. Eine weitere Diskussion findet nur ie Mehrheit der Synode dies beschliesst. ussfassung über die mit der Interpellation aufgewor- t ausgeschlossen. he Anfrage Gegenstand; Einreichung

Art. 82

Jedes Mitglied der Synode kann der Präsidentin oder dem Präsidenten jederzeit eine schriftliche Anfrage einreichen.

Die Geschäftsleitung überweist die schriftliche Anfrage dem Syno- dalrat.

Art. 83

Behandlung Monateseiti gliedern de ausgeschlos Der Synodalrat teilt die schriftliche Anfrage binnen dreier hrer EinreichunggleichzeitigmitseinerAntwortdenMit- r Synode schriftlich mit. Jede Diskussion in der Synode ist sen.

Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS) 182.31

.1.24 -123

. Fragestunde

Art. 84 Behandlung findetinjed gensindderP Synodalrate licheinzure den elektro 2 In der Fr Anregungen rat und der 3 Wenn der fangreich e auf den Weg

Zur Beantwortung aktuellerFragen durch den Synodalrat erVersammlungeineFragestundestatt.KurzgefassteFra- räsidentinoderdemPräsidentenderSynodezuhandendes s bis spätestens sieben Tage vor der Versammlung schrift- ichen.NachdemletztenVersandeingereichteFragenwer- nisch zugestellt.10 agestunde können auch dem Generalvikar Fragen und zum kirchlichen Leben unterbreitet werden. Der Synodal- Generalvikar antworten mündlich. Synodalrat und der Generalvikar ein Thema als zu um- rachten, können siedieFragestellerinoderdenFragesteller der Interpellation oder der schriftlichen Anfrage verwei- sen.

Die Fragestellerin oder der Fragesteller ist berechtigt, eine sach- bezogene Zusatzfrage zu stellen und abschliessend eine knappe Erklä- rung abzugeben. Eine Diskussion findet nicht statt. IX. Resolution, Erklärungen, Beschlussantrag, Petition

Art. 85 Resolution den Aufgabe

Die Resolution ist eine öffentliche Erklärung, die sich mit n der Römisch-katholischen Körperschaft im Sinne von

Art. 4

und 5 der Kirchenordnung3 auseinandersetzt. Sie kann sich an dieGläubigen,dieÖffentlichkeit,anweltlicheBehörden,kirchlicheIns- tanzen oder an bestimmte Gruppen wenden.

Ein Resolutionsentwurf kann der Synode von einzelnen Mitglie- dern, von den Fraktionen, von der Geschäftsleitung oder vom Synodal- rat unterbreitet werden. Es kann ihm eine kurze schriftliche Begrün- dung beigefügt werden.

Eine Resolution kommt auf die Traktandenliste, wenn sie der Präsidentin oder dem Präsidenten der Synode mindestens sieben Tage vor der Sitzung schriftlich und unterzeichnet eingereicht worden ist.

Die Präsidentin oder der Präsident gibt den Wortlaut des Resolu- tionsentwurfs den Mitgliedern der Synode und des Synodalrates be- kannt und bestätigt der Absenderin oder dem Absender den Eingang.

.31 Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS)

Bei der Behandlung der Resolution wird zuerst das Wort zur Begründung erteilt. Anschliessend erfolgt eine Diskussion über das Eintreten. Beschliesst die Synode Eintreten, erfolgt die inhaltliche Beratung des Resolutionsentwurfs. Eine Diskussion findet dabei nur statt, falls Änderungen des Resolutionstexts vorgeschlagen werden. Solche Änderungen können auch ohne Zustimmung der Antragstelle- rin oder des Antragstellers beschlossen werden. Fraktions- erklärung und persönliche Erklärung

Art. 86

Fraktionserklärungen und persönliche Erklärungen einzel- ner Mitglieder der Synode sind jederzeit möglich. Sie sind mit kurzer InhaltsangabedemPräsidentenoderderPräsidentinanzumelden.Per- sönliche Erklärungen sind kurz zu halten; eine Diskussion findet nicht statt.

Art. 87 Beschlussantrag schlussanträge s ständigen Wirkun

Die Synode kann in eigener Sache Beschlüsse fassen. Be- ind Anträge zu Gegenständen, die innerhalb des selbst- gsbereichs der Synode liegen, insbesondere die Ge- schäftsordnung.

Der Beschlussantrag ist schriftlich und begründet der Geschäfts- leitung zuhanden der Synode einzureichen.

Stimmt die Synode dem Beschlussantrag zu, wird er der Geschäfts- leitung zur Weiterbehandlung überwiesen, sofern nichts anderes be- schlossen wird.

Art. 88

Petition leitung z X. Abstim An die Synode gerichtete Petitionen werden der Geschäfts- ugewiesen. mungen

Art. 89

Vorgehen dent derS Einsprach 2 Liegt z zum Besch 3 Über te gliedes d 4 Liegen sichentwe schliesse Reihenfol

1 Vor der Abstimmung gibt die Präsidentin oder der Präsi- ynode die Anträge und die Abstimmungsfolge bekannt. Über en gegen dieses Vorgehen entscheidet die Synode. u einer Abstimmungsfrage nur ein Antrag vor, wird dieser luss erklärt. ilbareAbstimmungsfragen wird aufVerlangen eines Mit- er Synode getrennt abgestimmt. zu einem Abstimmungsgegenstand zwei Anträge vor, die deraufdenselbenTextteilbeziehenodersichgegenseitigaus- n, sind sie gegeneinander auszumehren. ge Grundsatz

Art. 90

1 Über alle in der Beratung gestellten Anträge muss abge- stimmt werden.

Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS) 182.31

.1.24 -123

LiegenzumselbenAbstimmungsgegenstandmehralszweiAnträge vor,istzuprüfen,obeinepaarweiseAusmehrungderAnträgemöglich ist. Dabei sind die Anträge mit der kleinsten inhaltlichen Differenz vor denjenigen mit der grössten inhaltlichen Differenz zur Abstimmungzu bringen (Detailfragen vor Grundsatzfragen).

Lässt sich nach den Kriterien von Abs.2 keine klare Reihenfolge bestimmen, werden alle Anträge nebeneinander zur Abstimmung ge- bracht. In diesem Fall hat jedes Mitglied der Synode nur eine Stimme.13

Vereinigt keiner der Anträge dieabsolute Mehrheit der stimmen- den Mitglieder der Synode auf sich, fällt derjenige mit der geringsten StimmenzahlausderAbstimmung.InderFolgewirddasVerfahrenfort- gesetzt, bis einer der Anträge die Mehrheit erlangt.

Art. 91

§ und 92.11

Art. 93 Stimmabgabe mungsanlage von mindeste wie die einz 2 Falls die erfolgt die undStimmenzä laut bekannt derholt und

Die Stimmabgabe erfolgt mit der elektronischen Abstim- oder unter Namensaufruf. Dieser erfolgt auf Verlangen ns 30 Mitgliedern. In diesem Fall hält das Protokoll fest, elnen Mitglieder gestimmt haben. elektronische Abstimmungsanlage ausser Betrieb ist, Stimmabgabe durch Aufstehen. Die Stimmenzählerinnen hlergebenihrErgebnis derAktuarin oderdemAktuar . Die gemeldeten Abstimmungsresultate werden laut wie- der Präsidentin oder dem Präsidenten weitergeleitet. Beschluss- fassung

Art. 94

Die Zahl der Stimmen wird mit der elektronischen Ab- stimmungsanlage festgestellt und mit einer Auswertung protokolliert.

Die Präsidentin oder der Präsident enthält sich der Stimme, doch steht ihr oder ihm bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu. Sie oder er ist berechtigt, diesen zu begründen.

Bei Vorlagen, die dem Referendum unterstehen, sind die Stim- menzahlen bei der Schlussabstimmung zu ermitteln. Stimmabgabe in der Geschäfts- leitung und  in den Kommis- sionen

Art. 95

Bei Abstimmungen in der Geschäftsleitung und in den Kom- missionenstimmtdieoderderVorsitzendemit.BeiStimmengleichheit zählt diese Stimme doppelt.

Art. 96

Schluss- abstimmung

Art. 97

Ist bei der Behandlung einer Vorlage über einzelne Ab- schnitte oder Artikel abgestimmt worden, ist zuletzt über die durch die vorangegangenen Abstimmungen gewonnene Fassung eine Schluss- abstimmung durchzuführen.

.31 Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS) Redaktionelle Bereinigung

Art. 98

Vorlagen, die mehrere Abschnitte und Artikel umfassen, werden nach der Schlussabstimmung von der Geschäftsleitung durch- gesehen und formell bereinigt.

Die Geschäftsleitung ist nicht befugt, materielle Änderungen an denBeschlüssenderSynodevorzunehmen.ErgebensichWidersprüche in einer Vorlage, die nach Ansicht der Geschäftsleitung materielle Än- derungen nötig machen, erstattet sie Bericht an die Synode, die darü- ber entscheidet. Die Synode kann die redaktionelle Bereinigung grös- sererVorlagen einer ausihrerMitte bestellten Redaktionskommission übertragen, welche Bericht und Antrag für die Redaktionslesung stellt. XI. Wahlen Anwendbares Recht

Art. 99

FürdiedurchdieSynodeunddieGeschäftsleitungzutreffen- den Wahlen sind die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte, des Kirchengesetzes2 und der Kirchenordnung3 massgebend. Bekanntgabe von Wahl- vorschlägen

Art. 100

1 DiebeiderPräsidentinoderbeimPräsidentenderSynode bis zu einer von der Geschäftsleitung festgesetzten Frist angemeldeten Wahlvorschläge werden mit der Einladung bekannt gegeben und zu Beginn des Wahlaktes verlesen.

DieMitgliederderSynodesindandieWahlvorschlägenichtgebun- den, mit Ausnahme der vom Synodalrat unterbreiteten Vorschläge für die Wahl der Mitglieder der Aufsichtskommission über Kirchgemein- den und Zweckverbände.

Die Wahlvorschläge des Synodalrates für die Mitglieder der Auf- sichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände dürfen von der Synode weder ergänzt noch abgeändert werden. Geheime Wahlen

Art. 101

Geheim in geschlossener Versammlung gewählt werden:6

  1. die Präsidentin oder der Präsident der Synode,
  2. die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Synode,
  3. die Mitglieder des Synodalrates,
  4. die Präsidentin oder der Präsident des Synodalrates,
  5. die Mitglieder der Rekurskommission,
  6. die Präsidentin oder der Präsident der Rekurskommission,
  7. dieMitgliederderAufsichtskommissionüberKirchgemeindenund Zweckverbände.

Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS) 182.31

.1.24 -123

Die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung sowie die Mitglieder und Präsidien der ständigen Kommissionen werden offen gewählt, sofern die Synode nicht die Durchführung des geheimen Wahlverfah- rens beschliesst.

Art. 102 Stimmabgabe von der Gesc 2 Bei geheim die Zahl der Zahl der ein der Präsiden 3 Die Person derart bezei steht. Ander 4 WeisteinWa zähligen aus Namen werden menzahl erre 5 Enthält ei mehrmals, wi chen Namens

Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich auf Wahlzetteln, die häftsleitung ausgegeben werden. en Wahlen in geschlossener Versammlung wird zuerst anwesenden Mitglieder festgestellt und in der Folge die gesammelten Wahlzettel ermittelt. Die Präsidentin oder t gibt das Ergebnis zu Protokoll. en, für die gestimmt wird, müssen auf dem Wahlzettel chnet werden, dass über sie kein begründeter Zweifel be- nfalls ist die Stimme ungültig.10 hlzettelmehrNamenaufalszulässig,fallendieüber- ser Betracht. Die auf dem Wahlzettel stehenden gültigen von oben nach unten gezählt, bis die zulässige Stim- icht ist. n Wahlzettel für die gleiche Stelle denselben Namen rd dieser nur einmal gezählt; Wiederholungen des glei- werden zu den ungültigen Stimmen gerechnet.

Art. 103

Wahlgänge im zweiten dasrelativ die Präsid 2 Sindbeid

1 EsfindenhöchstensdreiWahlgängestatt.Imerstenund Wahlgang entscheidet das absolute, im dritten Wahlgang eMehr.BeiStimmengleichheitentscheidetdasLos,dasdurch entin oder den Präsidenten gezogen wird. erWahlderMitgliederdesSynodalratesmehrPersonen

Art. 38

gewählt worden, als gemäss jenigen mit den geringsten Wahlgang statt. Es gilt das 3 Ist bei der Wahl der Mitg drei Wahlgängen keine Perso canonica verfügt und dem Se hört, scheidet das Mitglied Wahl der entsprechenden Per Es gilt das relative Mehr.1 4 Die Synode ist an den Vor bunden. Wählbar ist jede Pe Abs. 3 KO zulässig sind, fallen die- Stimmenzahlen weg. Es findet ein weiterer relative Mehr. lieder des Synodalrates nach den ersten n gewählt worden, die über eine missio elsorgekapitel des Kantons Zürich ange- mit der geringsten Stimmenzahl aus. Zur son findet ein weiterer Wahlgang statt. 5 schlag des Seelsorgekapitels nicht ge- rson, welche die Anforderungen von Abs.3 erfüllt.

Nach erfolgter Wahl des Synodalrates und der Rekurskommis- sion wählt die Synode aus deren Mitte je die Präsidentin oder den Prä- sidenten.

.31 Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS)

Für die Wahl der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände finden höchstens zwei Wahlgänge statt. Es gilt das ab- soluteMehr.ErreichteinevomSynodalratvorgeschlagenePersonauch im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht, legt der Synodalrat der Synode einen Ersatzvorschlag vor.10

Art. 104 Auszählung Wahlzettel protokoll. das Wahlerg 2 Mit Zusti Sitzungssaa 3 Die Wahlz bis Rechtsm Danach werd

Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler zählen die aus und erstellen über das Ergebnis ein schriftliches Wahl- Die Präsidentin oder der Präsident gibt der Versammlung ebnis bekannt. mmungder Synode kann die Auszählung ausserhalb des les erfolgen. ettel und die Hilfsunterlagen werden sicher aufbewahrt, ittelverfahren, welche die Wahl betreffen, erledigt sind. en sie vernichtet.

Art. 105

Offene Wahlen a. Die Präside vorschläge zu Vorgeschlagene b. Werden die genannt, sind Für offene Wahlen gilt folgendes Verfahren: ntin oder der Präsident fordert die Synode auf, Wahl- machen; erfolgt nur ein Vorschlag, gilt die oder der als gewählt. Namen mehrerer Kandidatinnen oder Kandidaten die anwesenden Mitglieder bei geschlossener Tür zu zählen. Die Zahl der Stimmen ist für jede Kandidatin und für jeden Kandi- daten festzustellen, und zwar in der gleichen Reihenfolge, wie die Vorschläge erfolgt sind.

  1. Es finden höchstens drei Wahlgänge statt. Im ersten und im zweiten Wahlgang entscheidet das absolute, im dritten das relative Mehr. Stimmabgabe der Präsidentin oder des Präsidenten

Art. 106

BeigeheimenWahlenstimmtdiePräsidentinoderderPrä- sident mit, bei offenen nur dann, wenn ein Stichentscheid erforderlich ist. XII. Übergangs- und Schlussbestimmungen13

Art. 107

Inkrafttreten nodeam1.Januar mit seitherige Diese Geschäftsordnung tritt nach Annahme durch die Sy- 2010inKraft.Sieersetztdiejenigevom27.Juni1985 n Änderungen.

Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft (GOS) 182.31

.1.24 -123 Übergangs- bestimmung zur Änderung vom

.April 2023

Art. 108

Zu Beginn ihrer Amtsdauer 2023–2027 wählt die Synode die Ombudspersonen der Personalombudsstelle bis zur Mitte der Amts- dauer.

OS 64, 829.

LS 180.1.

LS 182.10.

Obsolet.

EingefügtdurchBvom7.Dezember2017(OS73,77;ABl2017-12-22).InKraft seit 1. März 2018.

FassunggemässBvom7.Dezember2017(OS73,77;ABl2017-12-22).InKraft seit 1. März 2018.

Aufgehoben durch B vom 7. Dezember 2017 (OS 73, 77; ABl 2017-12-22). In Kraft seit 1. März 2018.

Fassung gemäss B vom 12. April 2018 (OS 73, 431; ABl 2018-06-08). In Kraft seit 1. Januar 2019.

Eingefügt durch B vom 11.April 2019 (OS 74, 283; ABl 2019-05-03). In Kraft seit 1. Juni 2019.

Fassung gemäss B vom 11.April 2019 (OS 74, 283; ABl 2019-05-03). In Kraft seit 1. Juni 2019.

AufgehobendurchBvom11.April2019(OS 74,283;ABl2019-05-03).InKraft seit 1. Juni 2019.

Eingefügt durch B vom 13.April 2023 (OS 78, 211; ABl 2023-05-05). In Kraft seit 1.Juli 2023.

Fassung gemäss B vom 13.April 2023 (OS 78, 211; ABl 2023-05-05). In Kraft seit 1.Juli 2023.

Eingefügt durch B vom 13.April 2023 (OS 78, 211; ABl 2023-05-05). In Kraft seit 1.Januar 2024.

Fassung gemäss B vom 13.April 2023 (OS 78, 211; ABl 2023-05-05). In Kraft seit 1.Januar 2024.