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182.33

Verordnung der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Beiträge an die Finanzierung regionaler Jugendseelsorger

Präambel

1.1.16 - 91

Verordnung

der römisch-katholischen Körperschaft

des Kantons Zürich über die Beiträge an die

Finanzierung regionaler Jugendseelsorger

(vom 9. April 1987)1

I. Die römisch-katholische Synode des Kantons Zürich, nach

Einsichtnahme in einen Antrag der Zentralkommission, beschliesst:

Art. 1

Grundsatz Kosten reg Begriff un gabe des r nalen Juge seelsorger Die Körperschaft leistet aus der Zentralkasse Beiträge an die ionaler Jugendseelsorger. d Auf- egio- nd- s

Art. 2

Unter «Jugendseelsorger» sind in dieser Verordnung jene Geistlichen, Pastoralassistenten, Seelsorgehelfer, Katecheten, Sozial- berater oder Pfarreiassistenten im Sinne der Anstellungsordnung der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich vom 25. Sep- tember 1986 zu verstehen, welche mit den in Abs. 3 festgelegten Auf- gaben betraut sind.

Der Begriff«Region»indieser VerordnungentsprichtinderRegel der Grösse eines Pastoralkreises.

Die Aufgabe des Jugendseelsorgers im Sinne dieser Verordnung besteht in der Unterstützung pfarreilicher sowie in der Organisation überpfarreilicher Jugendarbeit im ausser- und nachschulischen Bereich. DerJugendseelsorgeristmindestenshalbamtlichfürdieseAufgabetätig. Empfänger der Beitrags- leistungen

Art. 3

Nach dieser Verordnung sind beitragsberechtigt:

  1. Vereine,
  2. einzelne Kirchgemeinden,
  3. Zweckverbände, welche einen regionalen Jugendseelsorger beschäftigen. Voraus- setzungen der Beitrags- leistungen

Art. 4

Die Beitragsberechtigung setzt in der Regel die Beteiligung aller Kirchgemeinden der Region an der Finanzierung des Jugendseel- sorgers voraus.

Die Beitragsberechtigung erfordert ferner den Nachweis, dass die Finanzierung des regionalen Jugendseelsorgers für die Dauer von min- destens zwei Jahren sichergestellt ist.

.33 Verordnung über Beiträge an Jugendseelsorger

DerNachweisgemässAbs.2wirderbrachtmittelseinesAnschluss- vertrages zwischen Trägerverein oder Trägerkirchgemeinde und den betroffenenKirchgemeindenderRegionbzw.derStatutendesZweck- verbandes. Anschlussvertrag bzw. Zweckverbandsstatut sind von der Zentralkommission zu genehmigen. Die Statuten eines Zweckverban- des müssen anschliessend ausserdem vom Regierungsrat genehmigt

Art. 7

werden ( Gemeindegesetz2).

Art. 2

Je Region im Sinne von seelsorger mit Beiträgen 5 DieKündigungeinesAnschl oder der Austritt einer K der Zentralkommission unv Ausscheiden mehrerer Kirc sion die Beitragsberechti Abs. 2 wird nur ein regionaler Jugend- aus der Zentralkasse unterstützt. ussvertragesdurcheineKirchgemeinde irchgemeinde aus einem Zweckverband sind erzüglich mitzuteilen. Bei gleichzeitigem hgemeinden überprüft die Zentralkommis- gung unter dem Gesichtspunkt von Abs. 1. Höhe der Beitrags- leistungen

Art. 5

Der aus der Zentralkasse entrichtete Grundbetrag beläuft sich pro Jugendseelsorger auf Fr. 20000 im Jahr.

Die Zentralkommission kann an die Kosten der Infrastruktur (Büromiete, Büromaterial usw.) weitere Beiträge bis jährlich maximal Fr. 5000 entrichten. Ausrichtung der Beitrags- leistungen

Art. 6

Die Beiträge werden je auf das Ende eines Kalenderhalb- jahres ausgerichtet. Es können Vorschusszahlungen geleistet werden.

Art. 7

Inkrafttreten römisch-kathol II. Diese Vero Die Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch die ische Synode in Kraft. rdnung unterliegt dem fakultativen Referendum

Art. 10ff

gemäss III. Ve 1 OS 50 2 LS 13 der Kirchenordnung. röffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung. , 165. 1.1.