Lexipedia

182.34

Verordnung der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Finanzierung der Migrantenseelsorge

Präambel

Verordnung über die Finanzierung der Migrantenseelsorge 182.34

1.10.13 - 82

Verordnung

der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons

ZürichüberdieFinanzierungderMigrantenseelsorge

(vom 23. Juni 2005)1

Die Synode der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich,

nach Einsichtnahme in den Antrag der Zentralkommission3 vom

11. April 2005,

beschliesst:

Art. 1

Missionen der Migrantenseelsorge, deren Tätigkeit sich über das ganze Kantonsgebiet erstreckt, sowie Missionen für die Spanisch- sprechenden im Kanton Zürich werden aus der Zentralkasse finan- ziert. Vorbehalten bleiben vertragliche Abmachungen über Standort- beiträge.

Art. 3

Die Körperschaft leistet über die Kommission der Schweizer Bischofskonferenz für Migration (migratio) Beiträge an überkanto- nale Missionen und Seelsorgeaufgaben gemäss einem unter den Kan- tonalkirchen vereinbarten Verteilschlüssel.

Art. 4

Es können Beiträge an andere Werke und Institutionen gewährt werden, die der Seelsorge an anderssprachigen Katholiken dienen, insbesondere für soziale Aufgaben, für Aus- und Weiterbil- dung, für Koordination und Integration.

Art. 5

Die Körperschaft kann die finanziellen Leistungen veränder- ten seelsorgerlichen Bedürfnissen anpassen.

Art. 6

Die Abklärung der seelsorgerlichen Bedürfnisse, die Aus- wahl der Seelsorger und die Abgrenzung der Seelsorgegebiete erfol- gen durch die zuständigen innerkirchlichen Verantwortlichen im Ein- vernehmen mit den staatskirchenrechtlichen Organen.

Art. 7

Die Zentralkommission3 kann zur Organisation der kantona- len Missionen besondere Bestimmungen erlassen.

Art. 8

Die Kirchgemeinden stellen die für die Migrantenseelsorge notwendigenRäume nach gleichenKriterienwiefürdieübrigenkirch- lichen Bedürfnisse bereit.

.34 Verordnung über die Finanzierung der Migrantenseelsorge

Art. 9

Diese Verordnung tritt nach Genehmigung der Synode auf den 1. Januar 2006 in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung der römisch- katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Finanzierung der Fremdsprachigenseelsorge vom 14. Dezember 1989 inklusive der Änderung aufgrund des Beschlusses der Synode für die Mitfinanzie- rung der Italienermissionen vom 4. Juli 2002.

OS 60, 499.

Aufgehoben durch B vom 28. Juni 2012 (OS68, 269; ABl2012-07-20). In Kraft seit 31. Dezember 2012.

Heute: Synodalrat.