Lexipedia

182.41

Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich

Präambel

Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft 182.41

1.4.26 -132

Anstellungsordnung

der Römisch-katholischen Körperschaft

des Kantons Zürich

(vom 22. März 2007)1

DieSynodederRömisch-katholischenKörperschaftdesKantonsZürich

beschliesst:

Präambel

Die Römisch-katholische Körperschaft des Kantons Zürich, ihre

Institutionen, die Kirchgemeinden und die Zweckverbände verstehen

sichalsTeileeinergeschwisterlichenKirche.IhrePersonalpolitikberuht

auf der Achtung der Persönlichkeit aller Angestellten, gegenseitigem

Vertrauen und Partizipation. Sie

– sind fortschrittliche, faire und familienfreundliche Arbeitgeberin-

nen und beschäftigen qualifizierte und motivierte Mitarbeitende,

– fordern und fördern das Personal entsprechend seinen Aufgaben,

Fähigkeiten und Neigungen,

– pflegen eine offene Kommunikation zwischen allen Stufen,

– sorgen für ein angemessenes Mitspracherecht der Mitarbeitenden,

– sichern die Qualität durch regelmässige und gegenseitige Rück-

meldungen,

– fördern die Chancengleichheit und streben Lohngerechtigkeit an,

– nehmenihresozialeVerantwortungauchgegenüberMenschenmit

Handicap wahr,

– unterstützen und fördern das Angebot von Ausbildungsplätzen,

– schaffendienotwendigenInstrumentezurVerwirklichungderPer-

sonalpolitik.

Die staatskirchenrechtlichen und innerkirchlichen Organe entschei-

den und handeln einvernehmlich.

182.41 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich hältnis der voll fristet im Diens Zweckverbandes s über die Neuwahl Pfarrer, Diakone

Die Anstellungsordnung regelt verbindlich das Arbeitsver- - und teilzeitlichen Angestellten, die befristet oder unbe- te der Körperschaft, einer Kirchgemeinde oder eines tehen, eingeschlossen die gemäss dem Reglement von Pfarrern3 von der Kirchgemeinde gewählten mit Gemeindeleitungsfunktion und Pfarreibeauftrag- ten.8

Weitere kirchliche Institutionen können mit Zustimmung des Synodalrates diese Anstellungsordnung für ihre Angestellten als ver- bindlich erklären.

Die Mitglieder von Behörden und Personen, die Freiwilligen- arbeit leisten, sind der Anstellungsordnung nicht unterstellt. Ergänzendes Recht

Art. 2

Enthalten diese Verordnung und die zugehörigen Vollzugs- verordnungen keine auf den Einzelfall anwendbare Regelung, gelten sinngemäss die Bestimmungen des Obligationenrechts4. Berufsbezogene Bestimmungen

Art. 3

1 Der Synodalrat kann für einzelne Personalgruppen berufs- bezogene Bestimmungen erlassen.

In den berufsbezogenen Bestimmungen dürfen unter Berücksichti- gung von Abs.3 für folgende Personalgruppen abweichende Regelungen getroffen werden: Priester und Diakone, Pastoralassistentinnen und Pas- toralassistenten, Religionspädagoginnen und Religionspädagogen (Ju- gendseelsorgerinnen und Jugendseelsorger), Katechetinnen und Kate- cheten, Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker.

Die abweichenden Regelungen beschränken sich auf folgende Sach- gebiete: Anstellung oder Wahl, Aufsicht, Lohn, Arbeitszeit. Anstellungs- instanz

Art. 4

1 Anstellungsinstanzen sind der Synodalrat bzw. die Kirchen- pflegen. Bei Institutionen und Zweckverbänden erfolgt die Anstellung durch die zuständige Trägerschaft nach deren Reglementen.

Der Synodalrat kann seine Anstellungsbefugnisse der General- sekretärin bzw. dem Generalsekretär oder den zuständigen Gremien der Dienststellen übertragen. Allgemeine Voraussetzun- gen einer Anstellung im Verkündigungs- dienst

Art. 4

a.16 1 Von den Angestellten im Verkündigungsdienst wird eine positive Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evan- geliums und die Bereitschaft vorausgesetzt, den christlichen Charakter der Einrichtung zu achten und dazu beizutragen, ihn im eigenen Auf- gabenfeld zur Geltung zu bringen.

Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft 182.41

.4.26 -132

Für die Anstellung im Verkündigungsdienst bleibt der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung unbeachtet. Das Beziehungsleben, die sexuelle Orientierung und Lebensführung, insbesondere die Intimsphäre, bleiben rechtlichen Bewertungen entzogen und bilden kein Anstellungs- kriterium. Besondere kirchliche Voraussetzungen an Priester und Dia- kone sowie Ordensangehörige bleiben hiervon unberührt.

Priester und Diakone sowie weitere Angestellte im Verkündigungs- dienst werden im Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Ins- tanz angestellt. Die Verantwortung für die Verkündigung liegt bei der zuständigen kirchlichen Instanz.

Für den Verkündigungsdienst können in der Regel nur Personen angestellt werden, die der römisch-katholischen Kirche angehören (staatskirchenrechtliche Mitgliedschaft).

Art. 5 Aufsicht lichen Au Bestimmun 2 Im Rahm stellteni lich und 2. Arbeit 2.1 Grund

Alle Angestellten unterstehen der administrativen und fach- fsicht der anstellenden Instanz, soweit die berufsbezogenen gen nicht Abweichendes enthalten. en ihrer fachlichen Zuständigkeit arbeiten die Ange- ndenihnenzugewiesenenArbeitsbereicheneigenverantwort- selbstständig. sverhältnis sätzliches

Art. 6

Rechtsnatur ist öffentli nen ist es p Das Arbeitsverhältnis mit staatskirchlichen Organisationen ch-rechtlich. Bei privatrechtlichen kirchlichen Organisatio- rivatrechtlich. Stellen- ausschreibung

Art. 7

Offene Stellen sind in der Regel öffentlich auszuschreiben. Entstehung des Arbeits- verhältnisses

Art. 8

DieArbeitsverhältnissewerdendurchVerfügungbegründet.8

Sie können in begründeten Fällen mit öffentlich-rechtlichem Vertrag begründet werden. Dieser kann insbesondere hinsichtlich des Lohnes, derArbeitszeit,derFeriensowie derBeendigungdesArbeits- verhältnisses von dieser Anstellungsordnung abweichen.

Arbeitsverhältnisse von privatrechtlichen Arbeitgebern werden durch Vertrag begründet.

.41 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft Privatauszug aus dem Strafregister und Sonder- privatauszug

Art. 8

a.9 1 Die Anstellung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Bewerberinnen und Bewerber der Anstellungsinstanz einen Privataus- zug aus dem Strafregister einreichen.

Bei der Anstellung von Bewerberinnen und Bewerbern in seel- sorgerlicher,erzieherischeroderbetreuenderFunktionistzusätzlichzum PrivatauszugausdemStrafregistereinSonderprivatauszugeinzureichen.

Angestellte in seelsorgerlicher, erzieherischer oder betreuender Funktion müssen mindestens alle fünf Jahre einen aktuellen Privataus- zug aus dem Strafregister und Sonderprivatauszug einreichen. Vorgehen bei Verurteilungen

Art. 8

b.9 1 Erhält die Anstellungsinstanz Kenntnis von einer Verur- teilungwegeneinesVerbrechensodereinesVergehens,welchedieVer- trauenswürdigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers oder der ange- stellten Person schwer beeinträchtigt, kann die Anstellungsinstanz die AnstellungverweigernodereinbestehendesArbeitsverhältnisauflösen.

BeieinerVerurteilungzueinemVerbrechenoderVergehengegen die sexuelle Integrität von Kindern, Jugendlichen oder abhängigen Per- sonen darf die Anstellung nicht erfolgen. Bestehende Arbeitsverhält- nisse müssen beendet werden.

FürdieAuflösungbestehenderArbeitsverhältnissebeieinerVer-

Art. 14ff

urteilungwegeneinesVerbrechensoderVergehensgelten§ sinn- gemäss. Richtlinien zur strukturellen Prävention von Macht- missbrauch

Art. 8

c.15 1 Die Angestellten sind dem Verhaltenskodex zum Um- gang mit Macht im Bistum Chur zur Prävention von spirituellem Miss- brauch und sexueller Ausbeutung verpflichtet.

Der Synodalrat erlässt ein Reglement zur Umsetzung des Verhal- tenskodex. Mehrere Funktionen

Art. 9

Übt eine Angestellte bzw. ein Angestellter mehr als eine Funktion aus, so ist für jede Funktion eine separate Anstellungsverfü- gung zu erlassen.

.2 Dauer

Art. 10 ImAllgemeinen der Möglichkei 2 Befristete A

Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel unbefristet mit t der Kündigung begründet. rbeitsverhältnisse sind zulässig.

Art. 11 Probezeit der Regel 2 Während ben Kalend

Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten in als Probezeit. derProbezeit beträgt dieKündigungsfrist beidseitig sie- ertage.

Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft 182.41

.4.26 -132

Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, UnfalloderErfüllungeinernichtfreiwilligübernommenengesetzlichen Pflicht wird die Probezeit entsprechend verlängert.

.3 Änderung des Arbeitsverhältnisses

Art. 12

Versetzung an einen an ihrer Ausbi zugewiesen sicht zu ne AngestelltekönnenunterWahrungeinerangemessenenFrist deren Arbeitsplatz versetzt oder es können ihnen andere, ldung und Eignung entsprechende, zumutbare Tätigkeiten werden. Auf die persönlichen Verhältnisse ist dabei Rück- hmen. Zuweisung anderer Arbeit während der Kündigungsfrist

Art. 13

Angestelltenkann,wennesderDienstoderderwirtschaft- liche Personaleinsatz erfordert, unter Beibehaltung des bisherigen LohnesfürdieDauerderKündigungsfristsowieimRahmenderZumut- barkeit andere Arbeit zugewiesen werden.

In begründeten Fällen kann die oder der Angestellte von der Arbeit freigestellt werden.

.4 Beendigung Beendigungs- gründe

Art. 14

Das Arbeitsverhältnis endet durch:13

  1. Kündigung,

Art. 18

b. fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen gemäss ,

Art. 19

c. Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen gemäss ,

Art. 20

d. Beendigung infolge Invalidität gemäss ,

Art. 20

e. vorzeitigen Altersrücktritt gemäss a,

Art. 20

f. Erreichen der Altersgrenze gemäss g. Verzicht auf Wiederwahl oder Nicht b Abs. 1 und 3, wiederwahl bei Ablauf der Amts-

Art. 20

dauer gemäss c,

Art. 21

h. Ablauf einer befristeten Anstellung gemäss ,

  1. Tod.

. . .18 Kündigungs- fristen und Kündigungs- termine

Art. 15

Die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit betragen:

  1. im ersten Dienstjahr einen Monat,
  2. im zweiten Dienstjahr zwei Monate,
  3. vom dritten Dienstjahr an drei Monate.

.41 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft

Das Arbeitsverhältnis kann jeweils auf Ende eines Monats been- det werden.

Die Kündigungsfrist kann im gegenseitigen Einvernehmen ver- kürzt oder verlängert werden. Kündigungs- voraussetzungen und -verfahren

Art. 16

1 Die Kündigung durch die Anstellungsinstanz darf nicht missbräuchlich sein und setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus. Der Tatbestand der missbräuchlichen Kündigung richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die missbräuchliche Kün- digung.

Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich oder sachlich nicht gerechtfertigt und wird die oder der Angestellte nicht wieder eingestellt, bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des Obliga- tionenrechts über die missbräuchliche Kündigung.

Vor dem Erlass einer Kündigung ist die oder der Betroffene anzu- hören (rechtliches Gehör).

Die Kündigung wird durch die Anstellungsinstanz in einer schrift- lichen, begründeten und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügung mitgeteilt. Besondere Kündigungs- bestimmungen für Angestellte im Verkündi- gungsdienst

Art. 16

a.16 1 Die Anstellungsinstanz holt vor der Kündigung von An- gestellten im Verkündigungsdienst die schriftliche Stellungnahme der zuständigen kirchlichen Instanz ein.

Das rechtliche Gehör wird bei Angestellten im Verkündigungs- dienst von der Anstellungsinstanz oder bei gewählten Pfarrern und Pfarreibeauftragten vom Synodalrat zusammen mit der zuständigen kirchlichen Instanz wahrgenommen.

Die zuständige kirchliche Instanz kann der Anstellungsinstanz die Kündigung von Angestellten im Verkündigungsdienst beantragen. Dazu

Art. 16b

hat sie sachliche Kündigungsgründe gemäss insbesondere bei Verletzungen theologische Vorgaben. Bei gewählten Pfarrern und Pfarr schriftlich darzulegen, r oder kirchenrechtlicher eibeauftragten sind wich-

Art. 18

tige Gründe gemäss 4 Wenn die Anstellu Pfarreibeauftragten muss die Ablehnung Abs. 4 darzulegen. ngsinstanz oder bei gewählten Pfarrern und der Synodalrat den Antrag auf Kündigung ablehnt, begründet in einer beschwerdefähigen Verfügung mitgeteilt werden.

Bei Angestellten im Verkündigungsdienst führt der Austritt aus der Kirche (staatskirchenrechtlicher Austritt) in der Regel zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses. Von einer Beendigung kann abgesehen werden, wenn Gründe des Einzelfalls dies als unangemessen erscheinen lassen.

Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft 182.41

.4.26 -132 Kündigungs- gründe

Art. 16

b.16 1 Sachlich zureichende Kündigungsgründe sind insbeson- dere:

  1. mangelhalte Leistung oder unbefriedigendes Verhalten,
  2. organisatorische oder wirtschaftliche Gründe,
  3. langandauernde Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall.

Bezüglich des unbefriedigenden Verhaltens richten sich die sach- lichen Kündigungsgründe in erster Linie auf das Verhalten im Dienst. Ausserdienstliches Verhalten ist rechtlich nur bedeutsam, wenn es öffent- lich wahrnehmbar ist, grundlegende Werte der katholischen Kirche verletzt und dadurch deren Glaubwürdigkeit beeinträchtigt.

Für die Kündigung von Angestellten im Verkündigungsdienst bleibt der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung unbeachtet. Das Bezie- hungsleben, die sexuelle Orientierung und Lebensführung, insbesondere die Intimsphäre, bleiben rechtlichen Bewertungen entzogen und bilden kein Kündigungskriterium. Besondere kirchliche Voraussetzungen an Priester und Diakone sowie Ordensangehörige bleiben hiervon unbe- rührt.

Die Treuepflicht (Art.321a OR4) gilt nicht nur gegenüber der an- stellenden Instanz, sondern auch gegenüber der römisch-katholischen Kirche insgesamt. Verletzungen der Treuepflicht können unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu einer Kündigung des Arbeits- verhältnisses führen. Kündigung zur Unzeit

Art. 17

Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts4.

Eine fortgesetzte Kündigungsfrist verlängert sich bis zum nächst- folgenden Monatsende. Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen

Art. 18

Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beid- seitig ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden. Die Auflösung erfolgt schriftlich und mit Begründung.

Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhanden- sein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist.

Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts4.

Bei den Pfarrern ist der Synodalrat für die Auflösung aus wichti- gen Gründen zuständig. Er nimmt dabei Rücksprache mit dem Gene- ralvikar. Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen

Art. 19

Das Arbeitsverhältnis kann mit schriftlicher Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen abweichend von den Bestimmungen dieser Anstellungsordnung beendet werden.

.41 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft Beendigung infolge Invalidität

Art. 20

Der Synodalrat regelt das Verfahren bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Invalidität. Vorzeitiger Altersrücktritt

Art. 20

a.12 1 Angestellte können gemäss den Bestimmungen des Re- glements der Pensionskasse einen vorzeitigen Altersrücktritt erklären. Damit verbundene vorsorgerechtliche Leistungen richten sich nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung.

Der vorzeitige Altersrücktritt ist unter Einhaltung der Kündigungs- fristen und der Kündigungstermine zu erklären. Erreichen der Altersgrenze

Art. 20

b.12 1 Das Arbeitsverhältnis endet unter Vorbehalt von Abs. 3

Art. 20

und das 2 We neue erst 3 Da in d besc neue Verz Wied oder wied bei Amts c grundsätzlich am Ende des Monats, in dem die Angestellten 65.Altersjahr vollenden, ohne Kündigung. rden Angestellte ausnahmsweise weiterbeschäftigt, sind eine , befristete Anstellungsverfügung und ein neues Pflichtenheft zu ellen. s Arbeitsverhältnis eines Priesters endet am Ende des Monats, em er das 70.Altersjahr vollendet, ohne Kündigung. Wird er weiter- häftigt, müssen eine neue, befristete Anstellungsverfügung und ein s Pflichtenheft erstellt werden. icht auf erwahl Nicht- erwahl Ablauf der dauer

Art. 20

c.12 1 Das Arbeitsverhältnis der auf Amtsdauer gewählten Pfar- rer und Pfarreibeauftragten endet mit dem Tag des Ablaufs der Amts- dauer (30.Juni) ohne Kündigung.

Werden sie für eine weitere Amtsdauer gewählt, ist eine neue An- stellungsverfügung zu erstellen. Ablauf der befristeten Anstellung

Art. 21

Befristete Arbeitsverhältnisse enden ohne vorherige An- kündigung.

Besteht die Absicht, das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes umzuwandeln,so teilt diesdie Anstellungsinstanzder betroffenen Per- son rechtzeitig mit.

.5 Sozialplan

Art. 22

Sozialplan zu Kündigun sonalvertre planes steh KommtesinfolgevonStellenabbauinerheblichemAusmass gen, legt die Arbeitgeberin unter Konsultation einer Per- tung einen Sozialplan fest. Bei der Ausarbeitung des Sozial- t der Synodalrat der Arbeitgeberin beratend zur Seite.

Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft 182.41

.4.26 -132

. Rechte und Pflichten der Angestellten

.1 Rechte Schutz der Persönlichkeit

Art. 23

DieArbeitgeberin achtetdie PersönlichkeitderAngestell- ten und schützt sie. Sie nimmt auf deren Gesundheit gebührend Rück- sicht.

Sie trifft die zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität ihrer Angestellten erforderlichen Massnahmen.

Art. 24

Lohn Ausza Jahre Der Lohn bildet das Entgelt für die gesamte Tätigkeit. hlung des slohnes

Art. 25

Der Jahreslohn wird nachschüssig in 13 gleichen Teilen aus- bezahlt, 12 davon monatlich. Beträge der Lohnklassen

Art. 26

Die Synode legt die Minimal- und Maximalbeträge der Lohnklassen 1–25 gemäss Anhang fest.

Der Synodalrat berechnet die Beträge der einzelnen Lohnstufen wie folgt:

. Für jede Besoldungsklasse bestehen ein Minimum, ein erstes und ein zweites Maximum. Das erste Maximum beträgt 128% des Mini- mums, das zweite 146%.

. In jeder Klasse bestehen 16 Erfahrungsstufen von je 1,75% des Minimums bis zum ersten Maximum und 12 Leistungsstufen von je

,5% des Minimums bis zum zweiten Maximum.

. Dem Minimum der Besoldungsklassen sind zwei Anlaufstufen von je 1,75% des Minimums vorangestellt. Umschreibung der Richtposi- tionen und Ein- reihungsplan

Art. 27

Der Synodalrat umschreibt, soweit erforderlich, die Richt- positionenunddieVoraussetzungenfürdieZuordnungeinerStelle.Er reiht jede Stelle gemäss Einreihungsplan und Richtpositionen entspre- chend ihren Anforderungen und Belastungen in nur eine Lohnklasse ein.

Art. 28 Stellenplan Organe der I

Der Synodalrat, die Kirchenpflegen und die zuständigen nstitutionen und Zweckverbände legen für ihren Bereich

Art. 27

die Stellenpläne fest und reihen die Stellen gemäss ein.

Die Stellenpläne sind periodisch zu überprüfen. Stufenanstieg und Beförderung

Art. 29

Stufenanstieg und Beförderung erfolgen gestützt auf eine systematische Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterbeurteilung.

Der Synodalrat regelt die Einzelheiten.

Die Arbeitgeberin kann aufgrund der allgemeinen Finanzlage Stufenanstiege und Beförderungen aussetzen.

.41 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft Lohn- berechnung bei Teilzeit- verhältnissen

Art. 30

Die Höhe des Lohnes und sämtlicher Zulagen richtet sich nach dem Grad der Beschäftigung.

Die Anstellungsinstanz kann Stundenlöhne festlegen, in denen Entschädigungen für Urlaub, Ferien oder Freitage und Ruhetage ein- gerechnet sind und separat ausgewiesen werden. Ersatz von Auslagen

Art. 31

Der Synodalrat regelt den Ersatz dienstlicher Auslagen. Teuerungs- ausgleich

Art. 32

Der Teuerungsausgleich wird in der Regel gewährt. Die SynodebeschliesstaufAntragdesSynodalratesMitteJahrüberdessen Höhe für das folgende Jahr. Die Arbeitgeberin informiert die Mit- arbeitenden über den Entscheid der Synode.

Der Teuerungsausgleich wird in den Grundlohn eingebaut und versichert.

Art. 33

Kinderzulagen werden Kinderz kantonalen Ges nungen ausgeri SämtlichenAngestellteneinschliesslichTeilzeitbeschäftigten ulagen nach den jeweils gültigen Bestimmungen des etzes und den dazugehörenden Vollziehungsverord- chtet.

Art. 34 Familienzulage Kind, sofern si Bezug von Kinde 2 Die Höhe der Fr. 150 pro Kin Familienzulage 3 Bezüglich der Ausrichtung an die jeweils gül Kinderzulagen u sinngemäss anwe 4 Familienzulag tonalen Gesetze

Angestellte haben Anspruch auf eine Familienzulage pro e nach den Bestimmungen über die Kinderzulagen zum rzulagen bei der Arbeitgeberin berechtigt sind. Familienzulage beträgt bei einer Vollzeitstelle d. Bei Teilzeitangestellten reduziert sich die Höhe der anteilmässig. Dauer der Ausrichtung der Familienzulage, deren Kinder im Ausland sowie weiterer Einzelfragen sind tigen Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die nd die dazugehörenden Vollziehungsverordnungen ndbar. en gelten nicht als Kinderzulagen im Sinne des kan- s über Kinderzulagen. Dienstalters- geschenk

Art. 35

Nach 10-, 20-, 25-, 30- und 40-jähriger Tätigkeit im Dienste von Körperschaft, Kirchgemeinden oder kirchlichen Institutionen im Kanton Zürich erhalten die Angestellten ein Dienstaltersgeschenk.

Bei unterschiedlichem Beschäftigungsgrad richtet sich die Höhe des Dienstaltersgeschenkes nach dem durchschnittlichen Beschäfti- gungsgrad der letzten zehn bzw. fünf Jahre.

Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft 182.41

.4.26 -132

War die oder der Angestellte mehr als zwei Drittel der Bemes- sungsperiode (die letzten zehn bzw. fünf Jahre) bei einer anderen Arbeitgeberin gemäss Abs. 1 angestellt, wird der zur Ausrichtung des Dienstaltersgeschenkes verpflichteten Anstellungsbehörde dieser Pro- Rata-Anteil aus der Zentralkasse vergütet.

Der Synodalrat regelt die Höhe und die Art des Bezugs. Einmalzulagen und Anreize

Art. 36

DieAnstellungsinstanzkannbesondereLeistungenmiteiner einmaligen Zulage oder anderen Anreizen belohnen. Mitarbeiterin- nen- und Mitarbeiter- beurteilung

Art. 37

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf eine jährliche Beurteilung von Leistung und Verhalten.

Der Synodalrat regelt die Einzelheiten.

Art. 38 Arbeitszeugnis das über die Ar ihre Leistung u 2 Auf besondere auf Angaben übe

Die Angestellten können jederzeit ein Zeugnis verlangen, t und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über nd ihr Verhalten Auskunft gibt. s Verlangen der Angestellten hat sich das Zeugnis r die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.

.2 Pflichten

Art. 39

Grundsatz Anliegen d die ihnen und wirtsc bzw. des A Verschwieg heitspflic Die Angestellten haben sich rechtmässig zu verhalten, die er Menschen in ihrem Tätigkeitsbereich ernst zu nehmen, übertragenen Aufgaben persönlich, sorgfältig, gewissenhaft haftlich auszuführen und die Interessen der Arbeitgeberin rbeitgebers in guten Treuen zu wahren. en- ht

Art. 40

Die Angestellten haben in allen Angelegenheiten sowohl der Pfarrei als auch der Kirchgemeinde oder der Institution, in deren Dienst sie stehen, die gebotene Verschwiegenheit zu beachten. Die im Interesse der Zusammenarbeit notwendigen gegenseitigen Informa- tionen sind innerhalb des Arbeitsteams und allenfalls gegenüber Vor- gesetzten und umgekehrt gestattet.

Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Arbeitsverhält- nisses bestehen. Seelsorge- geheimis

Art. 40

a.10 1 Das Seelsorgegeheimnis umfasst die Verschwiegenheits- pflicht bei Geheimnissen, die Seelsorgerinnen und Seelsorgern und ih- ren Hilfspersonen aufgrund ihres Berufs anvertraut worden sind. Eine Offenlegung ist nur bei ausdrücklicher Entbindung gestattet.

.41 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft

Eine Entbindung vom Seelsorgegeheimnis ist nur mit Bewilligung der anvertrauenden Person oder eines vom Synodalrat und vom Gene- ralvikar bezeichneten Gremiums möglich.

Das Gremium entbindet die Seelsorgerin oder den Seelsorger auf deren oder dessen Gesuch hin vom Seelsorgegeheimnis, wenn ein über- wiegendes Interesse an der Offenlegung besteht. Ein überwiegendes Interesse an der Offenlegung besteht insbesondere, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass die anvertrauende Person sich selbst oder Dritte gefährdet oder eine Straftat begeht, mit der sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt. Geschenk- annahmeverbot

Art. 40

b.11 1 Angestellte dürfen keine Geschenke oder andere Ver- günstigungen, die im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Stellung stehen oder stehen könnten, für sich oder andere annehmen oder sich versprechen lassen.

Ausgenommen sind Spenden zugunsten von kirchlichen Institu- tionenimIn-undAuslandsowie Höflichkeitsgeschenkevon geringem Wert.

BestehtZweifel,obeineSpendezugunstenvonkirchlichenInstitu- tionen oder ein geringfügiges Höflichkeitsgeschenk die Unabhängig- keit von Angestellten beeinträchtigen könnte, entscheidet die personal- verantwortlicheStellederAnstellungsbehördeüberdieZulässigkeitder Annahme.

Art. 41 Arbeitszeit liche Ausges 2 DieAngeste zeit und übe men werden, 3 Der Synoda Vergütung vo Nebenbeschäf

Der Synodalrat regelt die Arbeitszeit und deren grundsätz- taltung. lltenkönnenauchausserhalbderordentlichenDienst- r die vereinbarte Arbeitszeit hinaus in Anspruch genom- wenn es der Dienst erfordert und soweit es zumutbar ist. lrat regelt den Anspruch auf den Ausgleich oder die n Überzeit, Nacht-, Sonntags- und Pikettdienst. ti- gung und Teilzeitarbeit bei Dritten

Art. 42

Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist nur zulässig, wenn sie die Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt und mit der dienst- lichen Stellung in der Kirche vereinbar ist.

Eine Bewilligung der Anstellungsinstanz ist erforderlich, sofern vereinbarte Arbeitszeit beansprucht wird. Die Bewilligung kann mit AuflagenzurKompensationbeanspruchterArbeitszeitundzurAbgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden.

Teilzeitarbeitsverhältnisse bei Dritten sind offenzulegen.

Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft 182.41

.4.26 -132 Öffentliche Ämter

Art. 43

Angestellte,diesichumeinöffentlichesAmtbewerbenwol- len, melden dies der vorgesetzten Stelle. Eine Bewilligung der Anstel- lungsinstanzisterforderlich,sofernvereinbarteArbeitszeitbeansprucht wird. Vorbehalten bleiben Ämter mit Amtszwang.

Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation bean- spruchter Arbeitszeit und zur Abgabe von Nebeneinnahmen verbun- den werden.

Der Synodalrat erlässt Vollzugsbestimmungen. Vertrauens- ärztliche Untersuchung

Art. 44

DieAngestellten könneninbegründeten Fällenverpflichtet werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Fort- und Weiterbildung

Art. 45

Der Synodalrat regelt die Modalitäten der vorgeschriebe- nen, erwünschten und freiwilligen Fort- und Weiterbildung.

. Ferien, Urlaub, Militärdienst

Art. 46 Ruhetage montag, 1 Stephanst 2 Für die die Arbei

Ruhetage sind Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Oster- . Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und ag sowie die ortsüblichen Ruhetage. Vortage von Karfreitag, Auffahrt und Weihnachten legt tgeberin den Arbeitsschluss fest.

Art. 47 Ferien Kalende bis und das 59. ab dem das 60. 2 Der S 3 Er re infolge aus and

Den voll- und teilzeitbeschäftigten Angestellten steht im rjahr folgender Ferienanspruch zu:6 mit dem Kalenderjahr, in dem sie Altersjahr vollenden: 5 Wochen Kalenderjahr, in dem sie Altersjahr vollenden: 6 Wochen ynodalrat regelt den Vollzug. gelt die Kürzung des Ferienanspruches bei Abwesenheiten Krankheit, Unfall, Urlaub, Militär- und Zivilschutzdienst oder eren Gründen.

Art. 48

Urlaub unbezah Mutters Der Synodalrat regelt die Gewährung von bezahltem und ltem Urlaub. chafts- urlaub

Art. 49

Die Angestellte hat Anspruch auf einen bezahlten Mutter- schaftsurlaub von insgesamt 16 Wochen, der frühestens zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin beginnt. Muss die Angestellte ihre Tätigkeit wegen schwangerschaftsbedingter Beschwer- denfrüherniederlegen,werdendieletztenzweiWochenderAbwesen- heit vor der Niederkunft an den Mutterschaftsurlaub angerechnet.

.41 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft

Im Übrigen gelten die Anspruchsvoraussetzungen der eidgenös- sischen Mutterschaftsentschädigung. Soweit die Arbeitgeberin Lohn- zahlungen während des Mutterschaftsurlaubs erbringt, fallen ihr die Leistungen der staatlichen Mutterschaftsentschädigung zu. Vaterschafts- urlaub

Art. 50

Der Vater hat im 1. Lebensjahr des Kindes Anspruch auf vierWochenbezahltenUrlaub.BeimFestlegendesZeitpunktsundder Aufteilung des bezahlten Urlaubs ist auf die betrieblichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.

Der bezahlte Urlaub bei der Geburt eines eigenen Kindes wird der Dauer des Vaterschaftsurlaubs angerechnet. Abwesenheit wegen Militär-, Schutz- und Zivildienst

Art. 51

Für die Besoldung der Angestellten, die Militär-, Schutz- oder Zivildienst leisten, gilt während ihrer Dienstzeit folgende Rege- lung: BeiWiederholungs-undErgänzungskursen,einschliesslichvorangehen- der Kadervorkurse, besteht ein Anspruch auf die volle Besoldung, bei Rekrutenschule oder anderen obligatorischen Instruktionskursen auf

%, sofern der bzw. die Angestellte verheiratet ist oder sonst eine Unterstützungspflicht erfüllt, und auf 75%, wenn er bzw. sie ledig ist.

Die Durchdiener-Rekrutenschule berechtigt höchstens bis zur Dauer der ordentlichen Rekrutenschule zur Lohnfortzahlung gemäss Abs. 1.

Der Synodalrat bezeichnet die freiwilligen Dienstleistungen, wel- che zum Bezug von bezahltem Urlaub berechtigen.

Die Erwerbsausfallentschädigung des Bundes fällt der Körper- schaft, der Kirchgemeinde oder der anstellenden Institution zu, soweit der bzw. die Angestellte für diese Zeit besoldet wird.

DieDienstpflichtigenhabendieunmittelbarenVorgesetztenrecht- zeitig über bevorstehende Dienste zu informieren.

. Personalvorsorge

Art. 52

Unfall stimmun berufsu Prämien Die Angestellten werden im Rahmen der gesetzlichen Be- gen auf Kosten der Arbeitgeberin gegen Berufs- und Nicht- nfälle versichert. Die Arbeitgeberin übernimmt die Hälfte der für die Nichtberufsunfallversicherung. Lohn- fortzahlung bei Krankheit und Unfall

Art. 53

Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Unfall im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung5 werden hinsichtlich der Lohnzahlung gleich behandelt.

Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft 182.41

.4.26 -132

Den Angestellten wird im ersten und zweiten Dienstjahr der Lohn unabhängig des Grades der Arbeitsverhinderung wie folgt aus- gerichtet:

% anschliessend 75% im ersten Dienstjahr 3 Monate 3 Monate ab dem zweiten Dienstjahr 6 Monate 6 Monate

Die ununterbrochene Tätigkeit im Dienste von Körperschaft, Kirchgemeinden oder kirchlichen Institutionen im Kanton Zürich wird bei den Dienstjahren angerechnet.

Der Lohn kann gekürzt werden, wenn der Unfall oder die Krank- heit, welche die Arbeitsunfähigkeit verursachten, von der betroffenen Person absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden oder die Folge einer ausserberuflich bewusst eingegangenen, besonderen Ge- fährdung ist. Verhältnis Lohnfort- zahlung und Taggeld

Art. 53

a.7 Übersteigt das ausbezahlte Taggeld den Betrag der Lohn-

Art. 53

fortzahlung gemäss das volle Taggeld a , so ist der oder dem Angestellten mindestens uszurichten. Weiterführung der Lohnfort- zahlung

Art. 54

Besteht nach Ablauf der Lohnfortzahlung gemäss § 53 begründete Aussicht, dass die oder der Angestellte in absehbarer Zeit wiederarbeitsfähigwird,oderistdieWiederaufnahmederArbeitoder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität noch unge- wiss,kanndieAnstellungsinstanzdieWeiterausrichtungvonhöchstens

% des Lohnes bis zu einer gesamten Lohnfortzahlungsdauer von längstens zwei Jahren bewilligen.

Beim Entscheid ist den Umständen des einzelnen Falles, wie Ver- sicherungsleistungen und Anzahl der Dienstjahre, angemessen Rech- nungzutragen.TaggelderderobligatorischenUnfallversicherungwer- den angerechnet. Kranken- taggeld- versicherung

Art. 55

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann eine für alle AngestelltenobligatorischeTaggeldversicherungabschliessen.Dieselöst nach Ablauf der im Versicherungsvertrag vereinbarten Karenzfrist die

Art. 53und

Lohnfortzahlungnach§ leistungen richtet s bedingungen. Die Prä Arbeitgeber und von

ab.DerAnspruchaufVersicherungs- ich nach den jeweils anwendbaren Versicherungs- mien werden von der Arbeitgeberin oder dem den Angestellten zu gleichen Teilen getragen. Einschränkung der Lohnfort- zahlung

Art. 56

Tritt die Krankheit oder der Unfall während der Kündi- gungsfrist ein, endet die Lohnfortzahlungspflicht gleichzeitig mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

.41 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft

Bei befristeten Anstellungsverhältnissen endet die Dauer der Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Un- fall mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Abwesenheit wegen Krank- heit und Unfall

Art. 57

Wer aus gesundheitlichen Gründen an der Arbeit verhin- dert ist, hat dies der vorgesetzten Stelle unverzüglich zu melden. Die Arbeitgeberin kann die Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses ver- langen. Spätestens nach drei Arbeitstagen Absenz ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen.

Art. 58

Pensionskasse gabe der entsp stellte der rö Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nach Mass- rechenden Reglemente in die Pensionskasse für Ange- misch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich aufgenommen. Besoldungs- zahlung im Todesfall

Art. 59

Im Todesfall wird die volle Besoldung für den laufenden und die zwei folgenden Monate ab dem Todestag an die Hinterlasse- nen ausgerichtet. Als Hinterlassene gelten

. die Ehegattin bzw. der Ehegatte des bzw. der Verstorbenen,

. minderjährigeKinderundKinder,diesichinderAusbildungbefin- den, bis zum vollendeten 25. Altersjahr,

. die Eltern, Geschwister, die Lebenspartnerin, der Lebenspartner oder andere Personen, wenn sie von ihr bzw. ihm regelmässig unterstützt worden sind.

. Datenschutz

Art. 60

Datenschutz Recht. Der S 7. Rechtssch Der Datenschutz richtet sich nach dem übergeordneten ynodalrat erlässt Ausführungsbestimmungen. utz Meinungs- verschieden- heiten und Beschwerden

Art. 61

Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitarbeiterinnen bzw.MitarbeiternundVorgesetztensollenindirektemGesprächunter den Betroffenen beigelegt werden.

Beschwerden sind bei der bzw. beim nächsthöheren Vorgesetzten oder beim zuständigen Behördenmitglied anzubringen.

Zur Schlichtung steht die Personalombudsstelle zur Verfügung.

Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft 182.41

.4.26 -132

Art. 62 Anhörungsrecht fügung anzuhöre 2 Von der vorgä ein sofortiger Anhörung ist so

DieAngestelltensindvorErlasseinersiebelastendenVer- n. ngigen Anhörung kann abgesehen werden, wenn Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig ist. Die bald wie möglich nachzuholen. Rechtsmittel- belehrung

Art. 63

Personalrechtliche VerfügungensindmiteinerRechtsmittel- belehrung zu versehen. Privatrechtliche Arbeits- verhältnisse

Art. 64

StreitigkeitenausprivatrechtlichenArbeitsverhältnissenent- scheidet das Zivilgericht.

Art. 65

Rechtsmittel gelt,richtets Entscheiden d

Soweit diese Anstellungsordnung nichts Abweichendes re- ichdasVerfahrendesWeiterzugsvonpersonalrechtlichen urch das Personal nach dem Verwaltungsrechtspflege- gesetz2.

. Übergangs- und Schlussbestimmungen Bei bestehen- den Arbeits- verhältnissen

Art. 66

Für alle beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits beste- henden Arbeitsverhältnisse gelten ab diesem Zeitpunkt die neue Anstellungsordnung und ihre Ausführungserlasse. Soweit bisherige Anstellungsverhältnisse mit der neuen Anstellungsordnung nicht über- einstimmen, gehen deren Bestimmungen vor.

Für Arbeitsverhältnisse, die beim Inkrafttreten des Personal- gesetzes bereits gekündigt, aber noch nicht aufgelöst sind, gilt bisheri- ges Recht. Verbindlichkeit der Anstellungs- ordnung für alle Kirch- gemeinden

Art. 67

Für diejenigen Kirchgemeinden, welche die Anstellungs- ordnung bisher noch nicht verbindlich erklärt haben, tritt die Verbind- lichkeit dann ein, wenn die entsprechende gesetzliche Grundlage in Kraft tritt. Erstmalige Überführung in neue Lohn- klassen

Art. 68

Die in § 27 dieser Anstellungsordnung dem Synodalrat zuerkannte Kompetenz zum Erlass des Einreihungsplanes kann zur Neueinreihung von bestimmten Funktionen führen. Die erstmalige Überführung dieser Funktionen in die neuen Lohnklassen erfolgt mit dem Inkrafttreten des Einreihungsplanes. Die jeweiligen Erfahrungs- oder Leistungsstufen werden unter Vorbehalt von Abs. 2 unverändert übernommen.

.41 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft

Angestellte, die aufgrund der Lage auf dem Arbeitsmarkt bei der Anstellung in die nach den nun aufgehobenen Bestimmungen richtige Lohnklasse, nicht aber in die gemäss den Einreihungsrichtlinien emp- fohlene Lohnstufe eingereiht wurden, können bei unveränderter Lohn- höhe zurückgestuft werden.

Im Jahr der Überführung in die neue Lohnklasse wird kein Stu- fenanstieg gewährt.

Art. 69

Inkrafttreten Sie tritt am 1 Diese Anstellungsordnung ersetzt jene vom 23. Mai 1996. . Januar 2008 in Kraft.

OS 69, 76.

LS 175.2.

LS 182.22.

SR 220.

SR 832.20.

FassunggemässBvom7.Dezember2017(OS73,163;ABl2018-01-05).InKraft seit 1. Januar 2019.

Eingefügt durch B vom 11.April 2019 (OS 74, 454; ABl 2019-05-03). In Kraft seit 1. September 2019.

FassunggemässBvom11.April2019(OS74,454;ABl2019-05-03).InKraftseit

. September 2019.

Eingefügt durch B vom 7. November 2019 (OS 75, 102; ABl 2019-11-22). In Kraft seit 1. Januar 2020.

Eingefügt durch B vom 5. November 2020 (OS 76, 31; ABl 2020-11-20). In Kraft seit 1. März 2021.

Nummerierung gemäss B vom 5. November 2020 (OS 76, 31; ABl 2020-11-

Art. 26

der Lohnklassen 1–25 ( der Synode vom 16. Jun Besoldungsklasse Minim AO, Index-Stand 115,1 Punkte; Beschluss i 2011) um (AS 1) 1. Maximum (ES 16) 2. Maximum (LS 12)

44 684 59 270 67 605

45 263 60 039 68 482

46 005 61 022 69 603

46 920 62 235 70 988

48 027 63 705 72 664

49 346 65 453 74 657

50 892 67 505 76 998

52 689 69 890 79 718

54 756 72 630 82 842

57 110 75 749 86 404

59 775 79 289 90 437

62 774 83 265 94 975

66 129 87 714 100 051

69 861 92 665 105 697

73 995 98 148 111 951

78 553 104 195 118 846

83 565 110 839 126 427

89 046 118 113 134 724

94 255 125 021 142 605

100 767 133 659 152 454

107 826 143 023 163 138

114 693 152 131 173 525

122 941 163 071 186 003

131 822 174 851 199 438

141 363 187 509 213 877