die Information und den Datenschutz (IDG)2 sowie §
182.42
Reglement über den Einsatz der Informatikmittel in der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich
ICT-Reglement
Präambel
ICT-Reglement 182.42 Reglement über den Einsatz der Informatikmittel in der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (ICT-Reglement) (vom 7. Juli 2025)1
Der Synodalrat, gestützt auf
§ 7 des Gesetzes über
§ 39 und 60 der
Anstellungsordnung (AO)4, beschliesst folgendes Reglement:
I Grundlagen
§ 1 Dieses Reglement regelt: Gegenstand
a. die Nutzungsbedingungen für den Einsatz der Informatikmittel der und Zweck Körperschaft, b. die Organisation und Verantwortung innerhalb der Körperschaft für den gesetzeskonformen Betrieb und die Nutzung von Informatik- mitteln der Körperschaft, c. die Überwachung der Informatikmittel der Körperschaft zur Ver- hinderung von Missbrauch, zur Gewährleistung des sicheren Be- triebs und zur Ressourcenplanung, d. die Massnahmen zur Gewährleistung der IT-Sicherheit, e. die Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI), f. die Massnahmen und das Verfahren im Falle von Missbrauch von Informatikmitteln der Körperschaft, g. die anonymisierten Auswertungen und die Bearbeitung von per- sonenbezogenen Daten im Rahmen der Überwachung von Infor- matikmitteln der Körperschaft oder bei Verdacht auf Nichteinhal- tung dieses Reglements.
§ 2 1 Dieses Reglement sowie die dazugehörigen Anhänge sind Geltungsbereich
für alle Mitarbeitenden und Mitglieder der Römisch-katholischen Kör- perschaft des Kantons Zürich verbindlich. 2 Für Dritte, welche die Informatikmittel der Körperschaft nutzen,
wird dieses Reglement auf vertraglicher Basis für verbindlich erklärt. Zuständig ist die Generalsekretärin oder der Generalsekretär.
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II Nutzungsvorschriften
Einsatz von In-
§ 3 1 Die geschäftlich anfallenden Daten sind mit der von der
formatikmitteln Körperschaft zur Verfügung gestellten Hard- und Software zu bearbei- und Installation von Software ten. Vorbehalten bleiben
§ 8 2 Die Installation von Hard- und Software sowie Kommunikations-
einrichtungen erfolgt ausschliesslich durch die ICT-Verantwortlichen der Körperschaft. 3 Zusätzliche Datensicherungen oder Kopien auf externen Fest-
platten und USB-Sticks sind verboten. 4 Nicht ausdrücklich zugelassene Plattformen und Collaboration
Tools sowie Cloud-Dienste sind verboten. Passwörter und
§ 4 1 Das Passwort ist persönlich und darf nicht weitergegeben
Benutzer- werden. berechtigungen 2 Passwörter müssen aus mindestens zehn Stellen bestehen und sollen
eine Kombination von Klein- und Grossbuchstaben, Ziffern und Son- derzeichen enthalten. Leicht zu erratende Passwörter und solche, die einen Bezug zur eigenen Person aufweisen (z.B. Name, Name von An- gehörigen, Geburtsdatum usw.), sind nicht erlaubt. Geschäftlich ge- nutzte Passwörter dürfen nicht privat verwendet werden. 3 Passwörter sollten regelmässig gewechselt werden. Sie sind sofort zu
ändern, wenn ein Verdacht besteht, dass sie Dritten zur Kenntnis gelangt sind. Ein früher bereits benutztes Passwort darf nicht erneut verwendet werden. 4 Die Mitarbeitenden dürfen nur ihre persönlichen Benutzerken-
nungen oder die ihnen zugeteilten funktionellen Kennungen verwen- den. Sie sind für die mit ihren Kennungen erfolgten Zugriffe verant- wortlich. Der Zugriff auf Daten, die nicht zur Aufgabenerfüllung be- nötigt werden, ist verboten. Sicherheits-
§ 5 1 Beim Verlassen des Arbeitsplatzes ist die Arbeitsstation zu
massnahmen sperren oder die Benutzerin oder der Benutzer meldet sich vom System ab. Laptops und Smartphones sind entsprechend zu sichern, schutz- bedürftige Unterlagen vor Zugang zu schützen. 2 Es ist dafür zu sorgen, dass keine Unbefugten Zutritt zu den
Arbeitsräumlichkeiten haben. Halten sich Unbefugte in den Büro- räumlichkeiten auf, sind Massnahmen zu treffen, die ihnen einen Zu- gang zu Informationen verwehren. 3 USB-Sticks und externe Festplatten von Dritten sind vor dem
Öffnen durch den auf den Informatikmitteln des Synodalrates instal- lierten Virenschutz zu überprüfen. Es dürfen nur Datenträger aus be- kannten Quellen verwendet werden.
2
ICT-Reglement 182.42 4 Die Mitarbeitenden dürfen die Sicherheitssoftware (Virenschutz,
Firewall usw.) nicht ausschalten, blockieren oder deren Konfiguration verändern. E-Mails mit unbekannter Absenderadresse, verdächtigem Betreff oder unüblichem Inhalt sind vorsichtig zu behandeln, da sie von der Virenschutzsoftware nicht erkannte Viren enthalten könnten. Ihre Anhänge sowie Links auf Webseiten sollen keinesfalls geöffnet werden.
§ 6 1 Verlorene oder gestohlene Informatikmittel der Körper- Meldepflicht
schaft sind unverzüglich dem Bereich ICT zu melden. Dieser entscheidet über weitere Massnahmen. 2 Bei Verdacht auf Schwachstellen und mögliche IT-Sicherheits-
vorfälle (z.B. Virenbefall, Datensicherheit) ist der Bereich ICT zwingend zu informieren. Im Übrigen sind alle beobachteten oder vermuteten IT- Notfälle und Informationssicherheitsvorfälle unverzüglich dem Be- reich ICT zu melden.
§ 7 1 Personendaten und vertrauliche Sachdaten dürfen mit Aus- Personendaten
nahme der eigenen Personendaten nur innerhalb des körperschafts- und vertrauliche eigenen Netzwerks oder der von der Körperschaft bewilligten Cloud Sachdaten aufbewahrt werden. 2 Ausgenommen von Abs. 1 sind Personendaten und vertrauliche
Sachdaten von Spitalseelsorgenden, welche die spitaleigene Infrastruktur für ihre Tätigkeit benutzen müssen. 3 Personendaten und vertrauliche Sachdaten dürfen online (Internet,
soziale Medien, unverschlüsselte E-Mails oder sonstige unverschlüs- selten Kommunikationsmittel) nicht genannt werden.
§ 8 1 Werden private Smartphones und Tablets zu geschäftlichen Verwendung
Zwecken genutzt, müssen sie mit sechsstelligem Passwort, Fingerprint von privaten oder Gesichtserkennung gesichert werden. PCs und Laptops müssen Geräten zu geschäftlichen mit mindestens zehnstelligem Passwort geschützt werden. Die Geräte Zwecken dürfen nicht unbeaufsichtigt gelassen oder Dritten zur Nutzung über- lassen werden. 2 Der Zugriff auf geschäftliche Daten sowie deren Verarbeitung
darf ausschliesslich über browserbasierte Webanwendungen (z.B. Out- look Webaccess, iKath, onegovGEVER) erfolgen. 3 Das Herunterladen oder Speichern von geschäftlichen Daten auf
private Geräte ist mit Ausnahme der eigenen Personendaten nicht zu- lässig.
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Private Nutzung
§ 9 1 Die private nicht kommerzielle Nutzung der IT-Infrastruktur
der Informatik- der Körperschaft ist erlaubt. Sie ist jedoch während der Arbeitszeit auf mittel und der Infrastruktur ein Minimum zu beschränken und sollte grundsätzlich nur während der Körper- Pausen erfolgen. schaft 2 Das Herunterladen von privaten Dateien in grosser Menge oder
mit grosser Netzwerkbelastung sowie deren Speicherung in der Daten- ablage (Foto-, Video- und Musikdateien) sind nicht erlaubt. 3 Der Zugang zum Internet mit privaten Geräten ist nur im Gäste-
oder Mitarbeitendenbereich des WLAN erlaubt. Private E-Mails
§ 10 1 Das Versenden und Empfangen privater E-Mails über das
und Weiter- Mail-Konto der Körperschaft ist erlaubt. Entsprechende E-Mails müssen leitung von E-Mails in einem als «privat» bezeichneten Ordner abgelegt werden. Bei der automatischen Sicherung (Backup) der E-Mails der Arbeitnehmen- den werden auch die privaten E-Mails gesichert. 2 Private E-Mails, welche nicht als solche gekennzeichnet sind, gelten
als geschäftliche E-Mails. 3 Nicht erlaubt ist das Publizieren der dienstlichen E-Mail-Adresse
auf Webseiten zu privaten Zwecken. 4 Das automatische Weiterleiten (Forwarding) von E-Mails an die
private sowie weitere interne und externe E-Mail-Adressen ist ver- boten. Bei mehrtägiger Abwesenheit ist im E-Mail-Konto eine ent- sprechende Abwesenheitsnotiz zu erstellen. Nutzung von
§ 11 1 Die Mitarbeitenden und Mitglieder der Körperschaft dürfen
Künstlicher bei ihrer geschäftlichen Tätigkeit Technologien und Systeme nutzen, Intelligenz (KI) die auf Künstlicher Intelligenz basieren (KI-basierte Technologien und Systeme oder kurz: KI). 2 Um einen ethischen, rechtskonformen und sicheren Einsatz von
KI-basierten Technologien und Systemen zu gewährleisten, gelten die folgenden Vorgaben: a. der Einsatz von KI-basierten Technologien und Systemen muss durch den Bereich ICT genehmigt werden. Die zugelassenen KI- Systeme werden in einem Anhang zu diesem Reglement festgelegt. Nicht zugelassene KI-basierte Technologien und Systeme sind ver- boten, b. KI darf nur für Zwecke eingesetzt werden, die dem Geschäfts- zweck der Körperschaft entsprechen und rechtskonform sind,
4
ICT-Reglement 182.42 c. der Einsatz von KI darf nicht zu Diskriminierung («Bias»), Ver- letzung des Datenschutzes oder unethischen, rechtswidrigen oder strafbaren Handlungen führen, d. die Ergebnisse aus der KI-Nutzung dürfen nicht unvoreingenom- men und ohne menschliches Monitoring übernommen werden (Plausibilitätskontrolle), e. bei der Nutzung von KI-Systemen dürfen Personendaten, einschliess- lich besonderer Personendaten, sowie vertrauliche Sachdaten der Körperschaft nur im Rahmen der kirchlichen Aufgabenerfüllung und in vom Bereich ICT bewilligten geschlossenen KI-Systemen (keine Open Source AI) verwendet werden; die Datensicherheit ist stets zu gewährleisten, f. werden besondere Personendaten in KI-Systemen bearbeitet, ist vorab eine datenschutzrechtliche Risikoabwägung des entsprechen- den KI-Systems durch die Beauftragte oder den Beauftragten für den Datenschutz vorzunehmen. Ergibt sich daraus ein hohes Risiko für die betroffenen Personen, ist eine Datenschutz-Folgenabschät- zung gemäss den geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben durch- zuführen. Ist die Bearbeitung und Verwendung von besonderen Personendaten rechtlich notwendig, sind angemessene datenschutz- rechtliche Schutzmassnahmen wie Anonymisierung oder Pseudo- nymisierung zu treffen, g. der Einsatz von KI muss für Betroffene transparent sein; bei der Verwendung von KI in Arbeitsergebnissen ist entsprechend darauf hinzuweisen, h. sofern Entscheidungen auf Basis von KI getroffen werden, ist dieser Prozess nachvollziehbar zu dokumentieren, i. KI darf nicht für automatisierte Entscheidungen verwendet wer- den, die für die Betroffenen erhebliche rechtliche oder ethische Konsequenzen haben können. 3 Weiterführende Vorgaben und konkrete Anwendungsrichtlinien
können in einem gesonderten Merkblatt festgelegt werden. 4 Der Bereich ICT kann die Einhaltung der Vorgaben zur KI-
Nutzung eigenständig überprüfen und bei Bedarf oder missbräuch- licher Verwendung die Nutzung einschränken oder verbieten.
§ 12 1 Der Zugang zu geschäftlichen Daten bei Abwesenheiten Zugang zu
darf grundsätzlich nur mit Zustimmung der betreffenden Mitarbei- geschäftlichen Daten bei terin oder des betreffenden Mitarbeiters erfolgen. Abwesenheiten 2 Sofern betrieblich notwendig, ist die Bereichsleiterin oder der
Bereichsleiter Personal bei längerer Abwesenheit (aufgrund von Unfall, Krankheit oder sonstigen ausserordentlichen Ereignissen) einer oder eines Mitarbeitenden nach mehrmalig versuchter Rücksprache mit der
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oder dem Mitarbeitenden berechtigt, auf deren oder dessen geschäft- liche Daten (persönliches Laufwerk, Datenablage und E-Mail-Konto) zuzugreifen. Sie oder er macht es mit Zustimmung und unter Mit- wirkung der oder des Beauftragten für den Datenschutz. 3 Die als privat gekennzeichneten Daten bleiben in der Daten-
ablage der betroffenen Person. Die Vertraulichkeit und der Schutz der nicht als privat gekennzeichneten Daten kann nicht gewährleistet wer- den. 4 Der Zugang und die Datenverarbeitung werden genau festgehalten
und protokolliert. Rechtswidrige
§ 13 Dokumente, Videos und Bilder sowie E-Mails, Webseiten
Nutzung und andere Webinhalte mit rassistischen, pornografischen, sexistischen, gewaltverherrlichenden oder rechtswidrigen Inhalten dürfen weder konsumiert noch heruntergeladen oder weiterverbreitet werden.
III Organisation und Verantwortung
Synodalrat
§ 14 Der Synodalrat ist verantwortlich für den Betrieb der körper-
schaftseigenen IT-Infrastruktur. Er gewährleistet die rechtskonforme Nutzung, die Datensicherheit sowie den Daten- und Persönlichkeits- schutz der Angestellten und Behördenmitglieder der Körperschaft. Bereich ICT
§ 15 1 Der Bereich ICT ist verantwortlich für die Erstellung der
IT-Konzepte der Körperschaft, deren Umsetzung und Überwachung. Er trifft die notwendigen technischen Massnahmen zur Gewährleis- tung der Datensicherheit und des Datenschutzes. 2 Er ist insbesondere zuständig für:
a. die Installation von Software und Programmen gemäss
§ 3 ,
b. das Sperren und Freischalten von Internetseiten sowie sozialer Medien und Plattformen, c. die Anordnung und Umsetzung von angemessenen technischen Massnahmen, wie z.B. Firewalls, Spamfilter, Virenschutz usw., d. die Löschung von als Spam erkannten Daten, e. die technische Behebung von Verstössen gegen Nutzungsvorschriften dieses Reglements, insbesondere das unverzügliche Entfernen von widerrechtlicher oder missbräuchlicher Hard- und Software, f. Notfallmassnahmen, welche schnell getroffen werden müssen (z.B. für kompromittierte Dienste),
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ICT-Reglement 182.42 g. Massnahmen zur Gewährleistung der IT-Sicherheit gemäss §
§ 18 und 19,
h. Massnahmen gemäss
§ 16 1 Die oder der Beauftragte für den Datenschutz in der Kör- Beauftragte
perschaft ist eine Stelle des Bereichs ICT der Körperschaft. oder Beauftrag- 2 Die oder der Beauftragte für den Datenschutz in der Körper- ter für den Datenschutz schaft ist die zuständige Ansprechperson in Datenschutzfragen im in der Körper- Sinne von
Art. 7 Abs. 1 der Kirchenordnung. Sie oder er ist verant- schaft
wortlich für die Überprüfung und Überwachung der Datensicherheit und des Datenschutzes der IT-Konzepte und der IT-Infrastruktur der Körperschaft, insbesondere was das Feststellen und Beheben von IT- Sicherheitsmängeln betrifft. Sie oder er schlägt Sicherheitsmassnahmen vor und gibt Sicherheitsempfehlungen ab, um die IT-Anwendungen und -Systeme vor unbefugten Einwirkungen und vor unbefugtem Zu- griff zu schützen. Sie kann zur Abklärung und Behebung von Sicher- heitsmängeln externe Fachpersonen beiziehen. 3 Die oder der Beauftragte für den Datenschutz ist im Weiteren
verantwortlich für: a. die Überprüfung der Einhaltung von datenschutzrechtlichen Vor- schriften und Richtlinien sowie die Einhaltung der Nutzungsvor- schriften dieses Reglements, b. Massnahmen gemäss
§ 21 ,
c. die Auswertung der periodischen anonymisierten Berichte gemäss
§ 19 ,
d. die Einleitung des Verfahrens einer personenbezogenen Auswer- tung sowie die Auswertung der Daten gemäss
§ 17 1 Als Betreiberstellen gelten die Informatikdienste, die für Betreiberstelle
den Betrieb der IT-Infrastruktur und der Dienste der Körperschaft zuständig sind. 2 Durch Vertrag des Synodalrates oder Weisung des Bereichs ICT
wird sichergestellt, dass die Betreiberstellen die rechtskonforme und sichere Nutzung der IT-Infrastruktur und der Dienste der Körper- schaft ermöglichen.
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IV Massnahmen zur Gewährleistung der IT-Sicherheit
Technische
§ 18 Der Bereich ICT sorgt dafür, dass die IT-Infrastruktur rechts-
Schutz- konform genutzt wird. Er trifft die dazu nötigen technischen Schutz- vorkehrungen und Nutzungs- vorkehrungen, erlässt Nutzungsrichtlinien für Mitarbeitende sowie Dritt- richtlinien nutzende und überwacht die Einhaltung dieses Reglements. Aufzeichnung
§ 19 1 Der Bereich ICT zeichnet bestimmte Randdaten auf und
und Auswertung wertet diese periodisch anonymisiert aus. Die Randdaten werden für von Randdaten höchstens zwölf Monate aufgezeichnet und beschränken sich auf fol- gende Informationen: a. interner Speicher (Homedrive, Teamfolder, s2Drive), b. Telefonie pro Hauptnummer zuhanden der Finanzbuchhaltung zum Zweck der Weiterverrechnung an die Kostenstellen (allgemeine Kosten, kostenpflichtige Telefonnummern und Auslandstelefo- nie), c. Webtraffic (externer Datenfluss), Überwachung von Zieladres- sen, d. Netzwerktraffic (interner Datenfluss) oder Datenvolumen, e. letztmalige Systemanmeldungen der PCs und Laptops in der Kör- perschaft, f. Installation von illegaler Software auf der IT-Infrastruktur der Körperschaft. 2 Die Auswertungen dürfen keine Rückschlüsse auf einzelne Mit-
arbeitende zulassen. Insbesondere dürfen sich aus ihnen weder die einzelnen Mitarbeitenden noch die einzelnen Arbeitsplätze ergeben. 3 Besteht aufgrund der anonymisierten Auswertungen ein erheb-
licher Verdacht auf Missbrauch im Sinne von
§ 20 , erstellt die oder der
Beauftragte für den Datenschutz einen Bericht zuhanden der General- sekretärin oder des Generalsekretärs und leitet damit das Verfahren der personenbezogenen Auswertung gemäss
§ 22
ein.
V Verfahren und Folgen bei Missbrauch oder erheblichem Verdacht auf Missbrauch
Missbrauch
§ 20 Ein Missbrauch im Sinne dieses Reglements liegt bei einem
Verstoss gegen die Nutzungsvorschriften gemäss §
§ 3 –11 und 13 sowie
15 Abs. 2 vor.
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§ 21 1 Stellt der Bereich ICT oder die oder der Beauftragte für Weisungen,
den Datenschutz im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Verstösse gegen Ersatz- dieses Reglement fest oder werden dem Bereich ICT oder der oder vornahmenund vorsorg- dem Beauftragten für den Datenschutz solche gemeldet, ergreift die liche Mass- Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter ICT insbesondere die folgen- nahmen den Massnahmen: a. Anweisung an die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter, die miss- bräuchliche Nutzung innert Frist zu beseitigen und künftig zu unter- lassen, b. die eigenmächtige Beseitigung des rechtswidrigen Zustands, sofern dieser entgegen der Anweisung nicht innert Frist durch die Mit- arbeiterin oder den Mitarbeiter selber erfolgt oder erfolgen kann, c. vorsorgliche Sicherung von Daten sowie missbräuchlicher Hard- und Software zu Beweiszwecken bei erheblichem Verdacht auf eine Straftat nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch5 nach Rück- sprache mit der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär sowie der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter Personal. Wird kein Strafverfahren eingeleitet, wird das gesicherte Beweismaterial ver- nichtet. 2 Der Bereich ICT oder die oder der Beauftragte für den Daten-
schutz informiert die zuständige Bereichsleiterin oder den zuständigen Bereichsleiter, die linienvorgesetzte Person sowie die Bereichsleiterin oder den Bereichsleiter Personal über die getroffenen Massnahmen.
§ 22 1 Gestützt auf den Bericht der anonymisierten Auswertung Verfahren der
gemäss
§ 19 ordnet die Generalsekretärin oder der Generalsekretär personen-
eine personenbezogene Auswertung an. Sie oder er informiert die Be- bezogenen Auswertungen reichsleiterin oder den Bereichsleiter Personal vorgängig über die An- ordnung. 2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär informiert die
betroffene Mitarbeiterin oder den betroffenen Mitarbeiter über Inhalt und Dauer der personenbezogenen Auswertung. 3 Die personenbezogenen Auswertungen beziehen sich auf die
missbrauchsrelevanten Bereiche der anonymisierten Auswertungen unter Angabe des Namens der oder des Nutzenden. 4 Die Betreiberstelle stellt die als vertraulich deklarierten Aus-
wertungen der oder dem Beauftragten für den Datenschutz zu. 5 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär entscheidet zusam-
men mit der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter Personal auf- grund der personenbezogenen Auswertung, ob der Personalkommis- sion beantragt wird, eine Massnahme gemäss §
§ 21 und 23 (weitere
Folgen des Missbrauchs) einzuleiten sowie andere Massnahmen zu treffen.
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6 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär teilt der Mit-
arbeiterin oder dem Mitarbeiter den Entscheid mit. 7 Die Protokolle der personenbezogenen Auswertungen werden
spätestens nach zwölf Monaten gelöscht, wenn sich der Verdacht auf Missbrauch nicht bestätigt oder sämtliche Verfahren rechtskräftig ab- geschlossen sind. Die betreffende Mitarbeiterin oder der betreffende Mitarbeiter wird über die Löschung informiert. Weitere Folgen
§ 23 1 Bei Missbrauch, wiederholtem Missbrauch im Sinne von
des Missbrauchs
§ 20 oder Nichtbefolgung der Weisungen des Bereichs ICT sowie der
oder des Beauftragten für den Datenschutz werden zudem personal- rechtliche Massnahmen nach der Anstellungsordnung geprüft und ein- geleitet. Zuständig für den Entscheid über personalrechtliche Mass- nahmen ist die Personalkommission. 2 Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens und die
Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch den Synodal- rat. Zuständig ist die Generalsekretärin oder der Generalsekretär.
VI Schlussbestimmungen
Bestätigung der
§ 24 Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter sowie jedes Mit-
Kenntnisnahme glied der Körperschaft unterzeichnet das Reglement als Erklärung, des Reglements dass sie oder er das Reglement gelesen und den Inhalt zur Kenntnis genommen hat. Inkrafttreten
§ 25 Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft. Es
ersetzt das ICT-Nutzungsreglement vom 20. Mai 2019.
1 OS 80, 211; Begründung siehe ABl 2025-07-18. 2 LS 170.4. 3 LS 182.10.
4 LS 182.41.
5 SR 311.0.
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