Lexipedia

182.43

Reglement über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis

Präambel

Reglement über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis 182.43 Reglement über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis (vom 26. Oktober 2020)1

Der Synodalrat beschliesst:

I. Allgemeines

§ 1 1 Dieses Reglement regelt die Umsetzung der Bestimmungen Zweck und

über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis (

§ 40 a Anstellungsord- Anwendungs-

nung2). Es bezeichnet das für die Entbindung zuständige Gremium sowie bereich das Verfahren, das von den Beteiligten beachtet werden muss. 2 Es ist anwendbar für Angestellte der Kirchgemeinden, der Rö-

misch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich sowie von kirch- lichen Institutionen, für welche die Anstellungsordnung der Römisch- katholischen Körperschaft des Kantons Zürich anwendbar ist, sofern sie eine kirchliche Ernennung oder eine kirchliche Beauftragung (mit oder ohne Missio) haben. Dies sind: – Priester und Diakone, – Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten, – Religionspädagoginnen und Religionspädagogen, – weitere Seelsorgerinnen und Seelsorger. 3 Vom Reglement nicht betroffen sind Katechetinnen und Kate-

cheten. 4 Das Beichtgeheimnis fällt nicht unter den Anwendungsbereich

dieses Reglements.

§ 2 1 Das Gremium zur Entbindung vom Seelsorgegeheimnis setzt Zusammen-

sich zusammen aus: setzung und Ernennung des – dem Generalvikar, Gremiums – der Präsidentin oder dem Präsidenten des Synodalrates, – der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter Präsidiales des Syno- dalrates. 2 Die Kompetenz zur Festlegung und Änderung der Zusammen-

setzung des Gremiums obliegt dem Generalvikar und dem Synodalrat.

Art. 321 des Schweizerischen Entscheide

Strafgesetzbuches3 nur auf Gesuch der Geheimnisträgerin oder des Ge- heimnisträgers entscheiden.

1. 4. 21 - 112 1

182.43 Reglement über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis

2 Vom Seelsorgegeheimnis kann nur entbunden werden, wenn das

Gremium der Entbindung einstimmig zustimmt. 3 Zirkularbeschlüsse sind möglich.

Protokoll und

§ 4 Die Beschlüsse des Gremiums sind zu protokollieren und vom

Unterschrift Generalvikar und von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Syno- dalrates zu unterzeichnen. Rechenschafts-

§ 5 Das Gremium erstattet in anonymisierter Form jährlich einen

bericht Bericht an den Synodalrat betreffend die Anzahl an Gesuchen und die Entbindungen vom Seelsorgegeheimnis.

II. Verfahren

Einleitung des

§ 6 1 Erscheint es der Geheimnisträgerin oder dem Geheimnis-

Verfahrens träger notwendig, das anvertraute Geheimnis gegenüber Dritten offen- zulegen, muss sie oder er zunächst versuchen, das Einverständnis der Geheimnisherrin oder des Geheimnisherrn einzuholen. 2 Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Gefahr von Eigen-

oder Drittgefährdung, oder wenn die Einwilligung offenkundig verwei- gert würde, kann auf das vorgängige Einholen des Einverständnisses der Geheimnisherrin oder des Geheimnisherrn verzichtet werden. Antrag an das

§ 7 1 Gelingt es der Geheimnisträgerin oder dem Geheimnisträ-

Gremium ger nicht, das Einverständnis der Geheimnisherrin oder des Geheimnis- herrn einzuholen, stellt sie oder er dem Gremium den Antrag auf Ent- bindung vom Seelsorgegeheimnis. Der Antrag muss begründet werden. Die Umstände, die eine Entbindung rechtfertigen, müssen aufgeführt werden. 2 Nur die Geheimnisträgerin oder der Geheimnisträger ist berech-

tigt, diesen Antrag zu stellen, nicht aber eine an der Offenlegung des Geheimnisses interessierte Drittperson. Grundsätze für

§ 8 1 Das Gremium hat das Interesse an der Offenlegung gegen-

die Entbindung über dem Bedürfnis der Geheimnisherrin oder des Geheimnisherrn an der Geheimhaltung abzuwägen. 2 Es bestimmt unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips,

inwieweit und gegenüber wem geheime Tatsachen offenbart werden dürfen.

2

Reglement über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis 182.43 3 Ein überwiegendes Interesse an der Offenlegung besteht insbe-

sondere, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Geheimnisher- rin oder der Geheimnisherr sich selbst oder Dritte gefährdet oder eine Straftat begeht, mit der sie oder er jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt. 4 Der Geheimnisherrin oder dem Geheimnisherrn ist vor der Ent-

bindung vom Seelsorgegeheimnis in der Regel das rechtliche Gehör zu gewähren. In dringenden Fällen kann davon abgesehen werden. 5 Eine Bewilligung ist immer auf den Einzelfall bezogen. Eine ge-

nerelle Entbindung ist nicht möglich. 6 Rückwirkende Entscheide sind zulässig.

7 Die Entbindung begründet ein Recht auf Offenlegung, verpflich-

tet die Geheimnisträgerin oder den Geheimnisträger aber nicht dazu. Sie oder er entscheidet letztlich selber, ob das Geheimnis preisgegeben wird. 8 Hat das Gremium die Bewilligung verweigert, handelt die Geheim-

nisträgerin oder der Geheimnisträger auf eigene Gefahr, wenn sie oder er das Geheimnis trotzdem offenlegt.

§ 9 1 Falls das Gremium die Bewilligung zur Offenlegung verwei- Mitteilung mit-

gert, teilt sie dies der Geheimnisträgerin oder dem Geheimnisträger tels Verfügung mittels einer beschwerdefähigen Verfügung mit. 2 Falls das Gremium dem Antrag der Geheimnisträgerin oder des

Geheimnisträgers auf Entbindung vom Seelsorgegeheimnis stattgege- ben und die Geheimnisträgerin oder der Geheimnisträger das Geheim- nis gegenüber Dritten offengelegt hat, wird der zustimmende Entscheid des Gremiums mittels einer beschwerdefähigen Verfügung sowohl der Geheimnisherrin oder dem Geheimnisherrn als auch der Geheimnis- trägerin oder dem Geheimnisträger mitgeteilt. 3 Beschwerdeinstanz ist die Rekurskommission. Einer allfälligen Be-

schwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

§ 10 Die Mitglieder des Gremiums unterstehen bezüglich sämt- Schweigepflicht

licher Tätigkeiten und Kenntnisnahmen der Schweigepflicht. Davon des Gremiums ausgenommen ist der jährliche Bericht gemäss

§ 5

1. 4. 21 - 112 3

182.43 Reglement über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis

III. Schlussbestimmungen

Änderungen

§ 11 Dieses Reglement wurde im Einvernehmen mit dem Dele-

gierten des Apostolischen Administrators für die Bistumsregion Zü- rich und Glarus erlassen. Änderungen bedürfen der Schriftform und der vorgängigen Zustimmung des Synodalrates und des Generalvikars für die Bistumsregion Zürich und Glarus. Inkrafttreten

§ 12

Dieses Reglement wird auf den 1. März 2021 in Kraft gesetzt.

1 OS 76, 33; ABl 2020-11-20. 2 LS 182.41. 3 SR 311.0.

4