über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis (
182.43
Reglement über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis
Präambel
Reglement über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis 182.43 Reglement über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis (vom 26. Oktober 2020)1
Der Synodalrat beschliesst:
I. Allgemeines
§ 1 1 Dieses Reglement regelt die Umsetzung der Bestimmungen Zweck und
§ 40 a Anstellungsord- Anwendungs-
nung2). Es bezeichnet das für die Entbindung zuständige Gremium sowie bereich das Verfahren, das von den Beteiligten beachtet werden muss. 2 Es ist anwendbar für Angestellte der Kirchgemeinden, der Rö-
misch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich sowie von kirch- lichen Institutionen, für welche die Anstellungsordnung der Römisch- katholischen Körperschaft des Kantons Zürich anwendbar ist, sofern sie eine kirchliche Ernennung oder eine kirchliche Beauftragung (mit oder ohne Missio) haben. Dies sind: – Priester und Diakone, – Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten, – Religionspädagoginnen und Religionspädagogen, – weitere Seelsorgerinnen und Seelsorger. 3 Vom Reglement nicht betroffen sind Katechetinnen und Kate-
cheten. 4 Das Beichtgeheimnis fällt nicht unter den Anwendungsbereich
dieses Reglements.
§ 2 1 Das Gremium zur Entbindung vom Seelsorgegeheimnis setzt Zusammen-
sich zusammen aus: setzung und Ernennung des – dem Generalvikar, Gremiums – der Präsidentin oder dem Präsidenten des Synodalrates, – der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter Präsidiales des Syno- dalrates. 2 Die Kompetenz zur Festlegung und Änderung der Zusammen-
setzung des Gremiums obliegt dem Generalvikar und dem Synodalrat.
Art. 321 des Schweizerischen Entscheide
Strafgesetzbuches3 nur auf Gesuch der Geheimnisträgerin oder des Ge- heimnisträgers entscheiden.
1. 4. 21 - 112 1
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2 Vom Seelsorgegeheimnis kann nur entbunden werden, wenn das
Gremium der Entbindung einstimmig zustimmt. 3 Zirkularbeschlüsse sind möglich.
Protokoll und
§ 4 Die Beschlüsse des Gremiums sind zu protokollieren und vom
Unterschrift Generalvikar und von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Syno- dalrates zu unterzeichnen. Rechenschafts-
§ 5 Das Gremium erstattet in anonymisierter Form jährlich einen
bericht Bericht an den Synodalrat betreffend die Anzahl an Gesuchen und die Entbindungen vom Seelsorgegeheimnis.
II. Verfahren
Einleitung des
§ 6 1 Erscheint es der Geheimnisträgerin oder dem Geheimnis-
Verfahrens träger notwendig, das anvertraute Geheimnis gegenüber Dritten offen- zulegen, muss sie oder er zunächst versuchen, das Einverständnis der Geheimnisherrin oder des Geheimnisherrn einzuholen. 2 Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Gefahr von Eigen-
oder Drittgefährdung, oder wenn die Einwilligung offenkundig verwei- gert würde, kann auf das vorgängige Einholen des Einverständnisses der Geheimnisherrin oder des Geheimnisherrn verzichtet werden. Antrag an das
§ 7 1 Gelingt es der Geheimnisträgerin oder dem Geheimnisträ-
Gremium ger nicht, das Einverständnis der Geheimnisherrin oder des Geheimnis- herrn einzuholen, stellt sie oder er dem Gremium den Antrag auf Ent- bindung vom Seelsorgegeheimnis. Der Antrag muss begründet werden. Die Umstände, die eine Entbindung rechtfertigen, müssen aufgeführt werden. 2 Nur die Geheimnisträgerin oder der Geheimnisträger ist berech-
tigt, diesen Antrag zu stellen, nicht aber eine an der Offenlegung des Geheimnisses interessierte Drittperson. Grundsätze für
§ 8 1 Das Gremium hat das Interesse an der Offenlegung gegen-
die Entbindung über dem Bedürfnis der Geheimnisherrin oder des Geheimnisherrn an der Geheimhaltung abzuwägen. 2 Es bestimmt unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips,
inwieweit und gegenüber wem geheime Tatsachen offenbart werden dürfen.
2
Reglement über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis 182.43 3 Ein überwiegendes Interesse an der Offenlegung besteht insbe-
sondere, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Geheimnisher- rin oder der Geheimnisherr sich selbst oder Dritte gefährdet oder eine Straftat begeht, mit der sie oder er jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt. 4 Der Geheimnisherrin oder dem Geheimnisherrn ist vor der Ent-
bindung vom Seelsorgegeheimnis in der Regel das rechtliche Gehör zu gewähren. In dringenden Fällen kann davon abgesehen werden. 5 Eine Bewilligung ist immer auf den Einzelfall bezogen. Eine ge-
nerelle Entbindung ist nicht möglich. 6 Rückwirkende Entscheide sind zulässig.
7 Die Entbindung begründet ein Recht auf Offenlegung, verpflich-
tet die Geheimnisträgerin oder den Geheimnisträger aber nicht dazu. Sie oder er entscheidet letztlich selber, ob das Geheimnis preisgegeben wird. 8 Hat das Gremium die Bewilligung verweigert, handelt die Geheim-
nisträgerin oder der Geheimnisträger auf eigene Gefahr, wenn sie oder er das Geheimnis trotzdem offenlegt.
§ 9 1 Falls das Gremium die Bewilligung zur Offenlegung verwei- Mitteilung mit-
gert, teilt sie dies der Geheimnisträgerin oder dem Geheimnisträger tels Verfügung mittels einer beschwerdefähigen Verfügung mit. 2 Falls das Gremium dem Antrag der Geheimnisträgerin oder des
Geheimnisträgers auf Entbindung vom Seelsorgegeheimnis stattgege- ben und die Geheimnisträgerin oder der Geheimnisträger das Geheim- nis gegenüber Dritten offengelegt hat, wird der zustimmende Entscheid des Gremiums mittels einer beschwerdefähigen Verfügung sowohl der Geheimnisherrin oder dem Geheimnisherrn als auch der Geheimnis- trägerin oder dem Geheimnisträger mitgeteilt. 3 Beschwerdeinstanz ist die Rekurskommission. Einer allfälligen Be-
schwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
§ 10 Die Mitglieder des Gremiums unterstehen bezüglich sämt- Schweigepflicht
licher Tätigkeiten und Kenntnisnahmen der Schweigepflicht. Davon des Gremiums ausgenommen ist der jährliche Bericht gemäss
§ 5
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III. Schlussbestimmungen
Änderungen
§ 11 Dieses Reglement wurde im Einvernehmen mit dem Dele-
gierten des Apostolischen Administrators für die Bistumsregion Zü- rich und Glarus erlassen. Änderungen bedürfen der Schriftform und der vorgängigen Zustimmung des Synodalrates und des Generalvikars für die Bistumsregion Zürich und Glarus. Inkrafttreten
§ 12
Dieses Reglement wird auf den 1. März 2021 in Kraft gesetzt.
1 OS 76, 33; ABl 2020-11-20. 2 LS 182.41. 3 SR 311.0.
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