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182.51

Reglement über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich

Präambel

Organisation und Verfahren der Rekurskommission – R 182.51

1.7. 21 - 113

Reglement

über Organisation und Verfahren der Rekurs-

kommission der Römisch-katholischen Körperschaft

des Kantons Zürich

(vom 1. Oktober 2009)1

Die Synode beschliesst:

1. Organisation

Zusammen-

setzung,

Amtsdauer

Art. 1

1 Die Rekurskommission setzt sich aus fünf nebenamtlichen Mitgliedern zusammen.

Die Synode wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist mög- lich.

Die Rekurskommission konstituiert sich mit Ausnahme der Prä- sidentin oder des Präsidenten selber.

Art. 2 Unabhängigkeit

Die Rekurskommission ist unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.6

Sie erstellt den jährlichen Voranschlag und übt die Kreditkont- rolle ihrer Kostenstelle aus.

Die Synode übt die administrative Aufsicht über die Geschäfts- führung der Rekurskommission aus. Diese erstattet ihr jährlich Be- richt über ihre Geschäftsführung. Besondere Ausstands- bestimmungen

Art. 3

Die Kommissionsmitglieder haben in Angelegenheiten der eigenen Kirchgemeinde oder des eigenen Zweckverbandes in den Aus- stand zu treten.

. . .7

Art. 4 Organisation 2 Sie gibt si

Die Rekurskommission entscheidet in Dreierbesetzung.6 ch eine Geschäftsordnung. Sekretariat

Art. 52

( KO)

Art. 5

1 Die Rekurskommission kann ein juristisches Sekretariat bestellen.

. . .9

Die Juristische Sekretärin oder der Juristische Sekretär nimmt an den Verhandlungen der Rekurskommission mit beratender Stimme teil.

.51 Organisation und Verfahren der Rekurskommission – R

Für sie oder ihn gelten die gleichen Unvereinbarkeits- und Aus- standsgründe wie für die Kommissionsmitglieder. Sie oder er darf in keinem anderen Anstellungsverhältnis zur katholischen Kirche im Kan- ton Zürich stehen.

Art. 6

Amtsgeheimnis ten des Sekret missionstätigk Die Mitglieder der Rekurskommission sowie die Angestell- ariats haben überalle Tatsachen,die ihnen bei der Kom- eitzurKenntnisgelangen,dasAmtsgeheimniszuwahren.

Art. 7

Sitz Der Sitz der Rekurskommission befindet sich in Zürich.

Art. 8

. Rekurse

Art. 9 Verfahren chenordnun 2 Die Revi scheiden d des kanton Zuständigk bei Rekurs

Auf das Rekursverfahren finden die Bestimmungen der Kir- g Anwendung.6 sion von erstinstanzlichen Anordnungen und von Ent- er Rekurskommission richtet sich nach den Bestimmungen alen Verwaltungsrechtspflegegesetzes2 über die Revision. eit en

Art. 10

Die Zuständigkeit der Rekurskommission richtet sich nach

Art. 47

KO4.6

Wird gleichzeitig der staatliche Rechtsweg wegen Verletzung unmittelbaranwendbarenstaatlichenRechtsbeschritten, regeltsiedas Vorgehen mit der zuständigen staatlichen Instanz in einem Meinungs- austausch. Präsidial- befugnisse

Art. 11

Die oder der Vorsitzende trifft die erforderlichen Anord- nungen betreffend vorsorgliche Massnahmen, aufschiebende Wirkung eines Rekurses und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die oder der Vorsitzende ist für die Erledigung eines Rekurses infolge offensichtlicher Unzulässigkeit, Rückzugs oder Gegenstands- losigkeit zuständig. Schriften- wechsel

Art. 12

Erweist sich der Rekurs nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so werden von der Vorinstanz die Akten beigezo- gen. Gleichzeitig wird den am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung gegeben. Die Vorinstanz kann hierzu verpflichtet werden.

Bei der Anordnung des Schriftenwechsels wird den Verfahrens- beteiligten die Besetzung der Rekurskommission mitgeteilt.

Organisation und Verfahren der Rekurskommission – R 182.51

.7. 21 - 113

Ein zweiter Schriftenwechsel findet nur statt, wenn der Anspruch aufrechtlichesGehöroderdieFeststellungdesrichtigenSachverhaltes dies erfordern.

Die Vernehmlassungen der Verfahrensbeteiligten werden der jeweils anderen Partei zur Kenntnisnahme zugestellt. Entscheid- findung

Art. 13

Die Rekurskommission versammelt sich auf Einladung der oder des Vorsitzenden.

Sie kann auf dem Zirkulationsweg Beschlüsse fassen, wenn kein abweichender Antrag vorliegt oder wenn kein Mitglied die Beratung verlangt.

Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

Die Beratungen der Rekurskommission sind nicht öffentlich. Gerichtsge- bühr, Partei- und Verfahrens- kosten

Art. 14

Das Verfahren vor der Rekurskommission ist kostenlos.

Bei leichtfertigen oder mutwilligen Rekursen können der fehl- baren Parteiganz oder teilweisedieVerfahrenskosten und eine Partei- entschädigung auferlegt werden.

Die Bemessung dieser Kosten richtet sich nach den für das Ver- waltungsgericht geltenden Bestimmungen.

. Aufträge der Synode

Art. 15

Die Rekurskommission kann auf Beschluss der Synode mit der Untersuchung von Sachverhalten, welche die Synode selbst betref- fen, beauftragt werden. Sie erstattet der Synode Bericht.

. Inkrafttreten

Art. 16

Das Reglement tritt am 1. Januar 2010 zusammen mit dem kantonalen Kirchengesetz und der Kirchenordnung in Kraft. Vorbe- halten bleiben die Zuständigkeit der Bezirksräte für die Aufsicht und

Art. 29

Rechtsprechung bis am 30. Juni 2011 gemäss Abs. 1 VO zum KiG3 und zum GjG5.

.51 Organisation und Verfahren der Rekurskommission – R

. Übergangsbestimmungen

Art. 17

OS 64, 852.

LS 175.2.

LS 180.11.

LS 182.10.

LS 184.1.

Fassung gemäss B vom 29.Juni 2017 (OS 72, 458; ABl 2017-07-21). In Kraft seit 1.Januar 2018.

Aufgehoben durch B vom 29.Juni 2017 (OS 72, 458; ABl 2017-07-21). In Kraft seit 1.Januar 2018.

Fassung gemäss B vom 15.April 2021 (OS 76, 197; ABl 2021-04-30). In Kraft seit 1.Juli 2021.

Aufgehoben durch B vom 15.April 2021 (OS 76, 197; ABl 2021-04-30). In Kraft seit 1.Juli 2021.