Erweist sich der Rekurs nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so werden von der Vorinstanz die Akten beigezo- gen. Gleichzeitig wird den am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung gegeben. Die Vorinstanz kann hierzu verpflichtet werden.
Bei der Anordnung des Schriftenwechsels wird den Verfahrens- beteiligten die Besetzung der Rekurskommission mitgeteilt.
Organisation und Verfahren der Rekurskommission – R 182.51
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Ein zweiter Schriftenwechsel findet nur statt, wenn der Anspruch aufrechtlichesGehöroderdieFeststellungdesrichtigenSachverhaltes dies erfordern.
Die Vernehmlassungen der Verfahrensbeteiligten werden der jeweils anderen Partei zur Kenntnisnahme zugestellt. Entscheid- findung