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182.60

Reglement der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR)

Kirchgemeindereglement

Präambel

Kirchgemeindereglement (KGR) 182.60

1.4.26 -132

Reglement

der Römisch-katholischen Körperschaft

des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR)

(Kirchgemeindereglement)

(vom 29. Juni 2017)1, 2

Die Synode der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich

beschliesst:

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand Kirchgemein den, Änderu gemeinden s Dieses Reglement regelt die Grundzüge der Organisation der den und der Zusammenarbeit zwischen den Kirchgemein- ngen im Bestand und Gebiet, die Aufsicht über die Kirch- owie den Rechtsschutz.

Art. 2 Aufgaben zungen fü 2 DieKirc a. Liturg b. anders c. Jugend d. Pflege 3 Zudenwe

Die Kirchgemeinden schaffen auf ihrem Gebiet Vorausset- r die Entfaltung des kirchlichen Lebens. hgemeindenunterstützendiePfarreiennamentlichinder ie, Katechese und Diakonie, sprachigen Seelsorge, - und Erwachsenenbildung, der Ökumene. iterenAufgabenderKirchgemeindengehörennament- lich:

  1. Bau und Unterhalt kirchlicher Liegenschaften,
  2. Hilfe im In- und Ausland,
  3. Pflege des Kontakts zu anderen Kirchgemeinden, den politischen Gemeinden und Schulgemeinden,
  4. Pflege der Beziehungen zur Kirchenstiftung.

Art. 3

Autonomie men des üb Kirchgemei Die Kirchgemeinden regeln ihre Angelegenheiten im Rah- ergeordneten Rechts autonom. nde- ordnung

Art. 4

Die Kirchgemeinden regeln ihre Organisation sowie Zustän- digkeit und Aufgaben ihrer Organe in der Kirchgemeindeordnung. Diese bedarf der Genehmigung durch den Synodalrat.

.60 Kirchgemeindereglement (KGR)

Soweit die Kirchgemeinden keine eigenen Regelungen erlassen müssen, können sie beschliessen, das Kirchgemeindereglement direkt anzuwenden. Kirchgemeinde- organe

Art. 5

1 Die Organe der Kirchgemeinde sind:

  1. die Gesamtheit ihrer Stimmberechtigten,
  2. die Kirchgemeindeversammlung oder an deren Stelle das Kirch- gemeindeparlament,
  3. die Kirchenpflege,
  4. die Rechnungsprüfungskommission.

Bei Bestehen eines Kirchgemeindeparlaments ist zusätzlich zur Rechnungsprüfungskommission eine Geschäftsprüfungskommission zu bestellen.

Art. 6 Protokoll Kirchgemei 2 Das Prot gen zu ers nisse und 3 Die Präs Vorlage da keitundbez durchdiePr 4 Die Prot und der Be

In Kirchgemeindeversammlungen sowie in Sitzungen der ndeparlamente und der Behörden wird Protokoll geführt.13 okoll der Kirchgemeindeversammlung ist innert zehn Ta- tellen. Es enthält mindestens die Beschlüsse, die Wahlergeb- allfällige Beanstandungen zum Verfahren. identin oder der Präsident prüft innert zehn Tagen nach s Kirchgemeindeversammlungsprotokoll auf seine Richtig- eugtdiesedurchUnterschrift.DasProtokollistausserdem otokollführerinoderdenProtokollführerzuunterzeichnen. okollierung von Sitzungen der Kirchgemeindeparlamente hörden richtet sich nach deren Geschäftsordnung.13

Art. 7 Publikation gemeindeparl den werden u öffentlichun Fristansetzu Sekretariat werden kann. 2 Die Kirchg oder regelt 3 Ohne eine

Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung und des Kirch- aments sowie allgemeinverbindliche Beschlüsse der Behör- nter Bekanntgabe der Rekursfrist veröffentlicht. Die Ver- g kann sich auf die Bezeichnung des Beschlusses und die ng beschränken, mit dem Hinweis, dass der Beschluss im der Kirchgemeinde aufliegt oder elektronisch eingesehen 13 emeindeordnung bezeichnet das Publikationsorgan die Zuständigkeit für dessen Bezeichnung. solche Bezeichnung gilt das «forum» als Publikations- organ. Information und Datenschutz

Art. 8

Die Information und der Datenschutz richten sich nach den kirchlichen Vorschriften sowie nach der staatlichen Informations- und Datenschutzgesetzgebung.

Kirchgemeindereglement (KGR) 182.60

.4.26 -132 Amtsgeheimnis und Entbindung

Art. 9

1 Mitglieder von Behörden, Organen, Kommissionen und Ar- beitsgruppen sind über Angelegenheiten, die sie in ihrer amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit ver- pflichtet, wenn an der Geheimhaltung ein überwiegendes kirchliches, öffentliches oder privates Interesse gemäss dem Gesetz über die Infor- mation und den Datenschutz6 besteht oder wenn eine besondere Vor- schrift dies vorsieht.

Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Amts- und Dienst- verhältnisses bestehen.

Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckver- bände ist für Personen gemäss Abs.1 für die Entbindung vom Amts- geheimnis zuständig.

. Teil: Organisation

. Abschnitt: Stimmberechtigte

  1. Allgemeines Stimm- und Wahlrecht

Art. 10

Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte in der Kirchge- meindeversammlung und, wo dies vorgesehen ist, an der Urne aus.

Stimm- und wahlberechtigt ist, wer

  1. Mitglied der Römisch-katholischen Körperschaft ist,
  2. Wohnsitz in der Kirchgemeinde hat,
  3. das 18. Altersjahr zurückgelegt hat,
  4. im Besitz des Schweizer Bürgerrechts oder der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist und
  5. nicht von der Ausübung der politischen Rechte ausgeschlossen ist.
  6. Urnenabstimmungen und -wahlen Obligatorische Urnen- abstimmung

Art. 11

1 Die Kirchgemeindeordnung bezeichnet die Gegenstände, über welche die Stimmberechtigten zwingend an der Urne zu entschei- den haben.

.60 Kirchgemeindereglement (KGR)

In Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament beschliessen die Stimmberechtigten an der Urne über die in der Kirchgemeindeordnung bezeichneten Gegenstände. Der Urnenabstimmung (obligatorisches Referendum) unterliegen zwingend:

  1. Gesamtrevisionen der Kirchgemeindeordnung,
  2. Teilrevisionen der Kirchgemeindeordnung, die das Stimm- und Wahl- recht oder weitere Befugnisse der Stimmberechtigten betreffen. Fakultative Urnen- abstimmung

Art. 11

a.12 1 In Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament kön- nen eine fakultative Urnenabstimmung verlangen:

  1. ein Drittel der Mitglieder des Kirchgemeindeparlaments innert

Tagen nach der Beschlussfassung (Parlamentsreferendum),

  1. eine durch die Kirchgemeindeordnung bestimmte Zahl von Stimm- berechtigten innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Parlamentsbeschlusses (Volksreferendum). Die erforderliche Unterschriftenzahl darf 3% der Stimmberechtigten nicht überstei- gen und zudem nicht grösser sein als 3000.

Keine fakultative Urnenabstimmung findet statt über:

Art. 12

a. Gegenstände gemäss b. Wahlen im Kirchgeme c. die Genehmigung des d. ablehnende Beschlüs men abgelehnte Volksin e. Verfahrensentscheid Abs.2, indeparlament, Geschäftsberichts, se des Kirchgemeindeparlaments, ausgenom- itiativen, e bei der Behandlung parlamentarischer Vor- stösse. Nachträgliche Urnen- abstimmung

Art. 12

In der Kirchgemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird.

Ausgenommen sind:13

Art. 22

a. die Festsetzung des Budgets und des Steuerfusses ( Abs.1 lit.b),

Art. 22

b. die Abnahme der Jahresrechnung ( Abs.1 lit.c),

Art. 22

c. die Abnahme der Bauabrechnungen aus Spezialbeschlüssen ( Abs.1 lit.c),

  1. Wahlen in der Kirchgemeindeversammlung,
  2. Verfahrensentscheide bei der Behandlung von Initiativen.

Kirchgemeindereglement (KGR) 182.60

.4.26 -132

Art. 13

Urnenwahl a. die Wah nung nicht Kirchenord des Vorjah rat gewähl b. die Bes Wahl der P gen für ei nung nicht c. weitere 2 In Kirch Urne zudem a. die Wah b. die Wah oder Präsi c. die Wah d. die Wah 3 Die Kirc chenpflege gemeindepa

1 An der Urne erfolgen: l der Mitglieder der Synode, sofern die Kirchgemeindeord- eine abweichende Regelung gemäss Art.21 Abs.1 der nung (KO)8 trifft. Die Wahl findet zwischen November res und Mai desjenigen Jahres statt, in dem der Kantons- t wird. tätigungswahl der Pfarrer gemäss dem Reglement über die farrer und Pfarreibeauftragten9, sofern die Voraussetzun- ne stille Wahl nicht erfüllt sind und die Kirchgemeindeord- eine abweichende Regelung trifft. in der Kirchgemeindeordnung bezeichnete Wahlen. gemeinden mit Kirchgemeindeparlament erfolgen an der : l der Mitglieder des Kirchgemeindeparlaments, l der Mitglieder der Kirchenpflege und deren Präsidentin denten, l der Pfarrer, l der Pfarreibeauftragten. hgemeindeordnung kann die Wahl der Mitglieder der Kir- und deren Präsidentin oder Präsidenten durch das Kirch- rlament vorsehen.

Art. 14

Wahlverfahren chenordnung so Für das Wahlverfahren gelten die Bestimmungen der Kir- wie subsidiär das Gesetz über die politischen Rechte.4 Wahlleitende Behörde

Art. 15

Die Aufgaben des Wahlbüros sowie der Wahlleitung wer- den von der politischen Gemeinde wahrgenommen.

  1. Initiativen

Art. 16

Gegenstand oder von de Stimmberech stimmung in

1 Initiativen können von mindestens 15 Stimmberechtigten r in der Kirchgemeindeordnung bezeichneten Zahl von tigten über Gegenstände eingereicht werden, die der Ab- der Kirchgemeindeversammlung oder an der Urne unter- stehen.

In Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament können Initia- tiven von der in der Kirchgemeindeordnung bezeichneten Zahl von Stimmberechtigten über Gegenstände eingereicht werden, die dem obli- gatorischen oder dem fakultativen Referendum unterstehen.

Die Kirchgemeindeordnung kann Einzelinitiativen zulassen.

.60 Kirchgemeindereglement (KGR)

Die erforderliche Unterschriftenzahl darf 5% der Stimmberechtig- ten nicht übersteigen und nicht grösser als 3000 sein.

Initiativen werden der Kirchenpflege eingereicht.

Art. 17 Form gearb 2 Das Angab a. de b. ei c. Na steht

Initiativen können als allgemeine Anregung oder als aus- eiteter Entwurf eingereicht werden. Initiativbegehren mit der Unterschriftenliste enthält folgende en: n Titel, den Text und eine Begründung der Initiative, ne vorbehaltlose Rückzugsklausel, meundAdressederMitgliederdesInitiativkomitees.Diesesbe- aus mindestens drei Stimmberechtigten.

Art. 18

Prüfung Einreich Beschlus Die Kirchenpflege beschliesst innert dreier Monate nach ung der Initiative über ihre Gültigkeit. s- fassung

Art. 19

Betrifft die Initiative nach § 16 Abs.1 einen Gegenstand, welcher der Abstimmung in der Kirchgemeindeversammlung untersteht, unterbreitet ihr die Kirchenpflege die Initiative innert zwölf Monaten nach ihrer Einreichung zur Beschlussfassung.13

Die Kirchenpflege stellt Antrag, ob der Initiative zugestimmt oder ob sie abgelehnt werden soll. Sie kann den Stimmberechtigten einen Gegenvorschlag zur Initiative unterbreiten.

Ein Mitglied des Initiativkomitees kann die Initiative in der Kirch- gemeindeversammlung mündlich erläutern.

Die Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees kann die Ini- tiative bis zur Beschlussfassung in der Kirchgemeindeversammlung zurückziehen.

Art. 20 b. an der Urne welcher der Urn innert zwölf Mo

Betrifft die Initiative nach § 16 Abs.1 einen Gegenstand, enabstimmung untersteht, ordnet die Kirchenpflege naten nach ihrer Einreichung die Urnenabstimmung an.13

Die Kirchenpflege stellt Antrag, ob der Initiative zugestimmt oder ob sie abgelehnt werden soll. Sie kann den Stimmberechtigten einen Gegenvorschlag zur Initiative unterbreiten.

Die Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees kann die Ini- tiative bis zur Anordnung der Urnenabstimmung zurückziehen. Behandlung durch das Kirchgemeinde- parlament

Art. 20

a.12 1 Hält die Kirchenpflege die Initiative für gültig, erstattet sie dem Kirchgemeindeparlament innert neun Monaten nach ihrer Einrei- chung Bericht und stellt Antrag über deren Gültigkeit und Inhalt, an- dernfalls stellt sie Antrag auf Ungültigerklärung. Sie kann einen Ge- genvorschlag zur Initiative unterbreiten.

  1. in der Kirch- gemeinde- versammlung

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.4.26 -132

Stimmt das Kirchgemeindeparlament der Initiative ohne Gegen- vorschlag zu, gilt das Initiativbegehren als sein eigener Beschluss, der dem Referendum untersteht.

Stimmt das Kirchgemeindeparlament der Initiative zu und be- schliesst es einen Gegenvorschlag, findet eine Urnenabstimmung über die beiden Vorlagen statt. Das Kirchgemeindeparlament weist darauf hin, dass es den Gegenvorschlag der Initiative vorzieht.

Lehnt das Kirchgemeindeparlament die Initiative mit oder ohne Gegenvorschlag ab, findet eine Urnenabstimmung statt.

. Abschnitt: Kirchgemeindeversammlung

  1. Zusammensetzung und Befugnisse Zusammen- setzung

Art. 21

Die Kirchgemeindeversammlung ist die Versammlung der Stimmberechtigten.

Art. 22 Befugnisse gende Befug a. Erlass u b. Festsetz c. Abnahme zialbeschlü d. Ausgaben meindeordnu e. Festsetz

Der Kirchgemeindeversammlung stehen insbesondere fol- nisse zu: nd Änderung der Kirchgemeindeordnung, ung des Budgets und des Steuerfusses, der Jahresrechnung und der Bauabrechnungen aus Spe- ssen, bewilligungen nach den Bestimmungen der Kirchge- ng, ung der Entschädigung der Behördenmitglieder,

Art. 19

f. Behandlung von Initiativen gemäss g. Genehmigung von Zweckverbandsstatu , ten und Verträgen gemäss

Art. 63

§ h und 64, . Genehmigung von Verträgen über Gebietsveränderungen gemäss

Art. 66

Sie führt die folgenden Wahlen durch:

  1. Neuwahl der Pfarrer,
  2. Wahl der Pfarreibeauftragten,
  3. Wahl der Mitglieder der Kirchenpflege und deren Präsidentin oder Präsidenten, soweit die Kirchgemeindeordnung keine Urnenwahl vorsieht,
  4. Wahl der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission und deren Präsidentin oder Präsidenten, soweit die Kirchgemeindeordnung keine Urnenwahl vorsieht,

.60 Kirchgemeindereglement (KGR) e.12 Wahl der Mitglieder der Synode, sofern dies in der Kirchgemeinde- ordnung vorgesehen ist.

Die Kirchgemeindeversammlung ist für die Bestätigungswahl der Pfarrer zuständig, sofern dies in der Kirchgemeindeordnung vorgese- hen ist.12

Art. 23 Anfragerecht Kirchgemeinde deren Beantwo 2 Die Anfrage gemeindeversa 3 Die Kirchen gemeindeversa 4 Die anfrage Beratung über ordnung dies B. Vorbereitu Einberufung d Kirchgemeinde

Die Stimmberechtigten können über Angelegenheiten der von allgemeinem Interesse Anfragen einreichen und rtung in der Kirchgemeindeversammlung verlangen. n sind spätestens zehn Arbeitstage vor der Kirch- mmlung der Kirchenpflege schriftlich einzureichen. pflege beantwortet die Anfrage mündlich in der Kirch- mmlung. nde Person kann zur Antwort Stellung nehmen. Eine die Antwort findet nur statt, wenn die Kirchgemeinde- vorsieht. Eine Beschlussfassung ist ausgeschlossen. ng er - versammlung

Art. 24

Die Kirchgemeindeversammlung tritt zusammen:

  1. auf Anordnung der Kirchenpflege,
  2. infolge vorher beschlossener Vertagung,
  3. wenn mindestens 15 Stimmberechtigte oder die in der Kirchge- meindeordnung genannte Anzahl von Stimmberechtigten es ver- langen.

Art. 25 Ankündigung destens vier stände öffen Anträge,Rech Wochen vor d 2 Die Kirchg den, dass de

Jede Versammlung ist, dringliche Fälle vorbehalten, min- Wochen vorher unter Bezeichnung der Beratungsgegen- tlich bekannt zu geben. Die zur Behandlung bestimmten nungenunddieAktensinddenStimmberechtigtenzwei er Versammlung zur Einsicht aufzulegen. emeindeversammlung soll zeitlich so angesetzt wer- r Besuch dem grössten Teil der Stimmberechtigten mög- lich ist.

  1. Durchführung Versammlungs- leitung

Art. 26

Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchenpflege leitet die Kirchgemeindeversammlung.

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.4.26 -132 Handhabung von Ruhe und Ordnung

Art. 27

Die Präsidentin oder der Präsident sorgt für die Aufrecht- erhaltung von Ruhe und Ordnung in der Versammlung.

Sie oder er kann Ruhestörende wegweisen und eine Versamm- lung schliessen, wenn die Ordnung nicht hergestellt werden kann.

Bild- und Tonaufnahmen sind nur mit Bewilligung der Präsiden- tin oder des Präsidenten gestattet. Stimmen- zählende

Art. 28

Die Kirchgemeindeversammlung wählt offen mit relativem Mehr die erforderliche Anzahl Stimmenzählenden. Diese dürfen weder Mitglieder der Kirchenpflege oder der Rechnungsprüfungskommission sein, noch dürfen sie an der Vorbereitung eines Geschäftes mitgewirkt haben, noch für ein zu besetzendes Amt kandidieren. Feststellung der Stimm- berechtigten

Art. 29

Die Präsidentin oder der Präsident stellt die Anfrage an dieVersammlung,obnichtstimmberechtigtePersonenanwesendsind.

Ist dies der Fall, werden diese aufgefordert, sich aus der Ver- sammlung zu entfernen oder sich an die für Zuhörerinnen und Zuhö- rer bestimmten Plätze zu begeben.

Im Streitfall entscheidet die Präsidentin oder der Präsident auf- grund des Stimmregisters über ihre Stimmberechtigung.

Art. 30

Stimmregister langen Auskunf DieVersammlungsleitungerteiltStimmberechtigtenaufVer- t über die Stimmberechtigung einer Person.

  1. Anträge Antragsrecht der Behörden

Art. 31

Die Kirchgemeindeversammlung beschliesst über die An- träge der Kirchenpflege. Die Anträge werden von einem Mitglied der Kirchenpflege oder einem Berichterstatter vertreten.

Die Kirchenpflege kann zwei Anträge zur gleichen Sache sowie Eventualanträge über einzelne Punkte einer Vorlage stellen. Sie be- zeichnet den von ihr bevorzugten Antrag.

Die Kirchenpflege kann zur Klärung grundsätzlicher Fragen An- trag auf Durchführung einer Konsultativabstimmung stellen. Das Ab- stimmungsergebnis ist für die Kirchenpflege rechtlich nicht verbind- lich. Antragsrecht der Stimm- berechtigten

Art. 32

Jede anwesende stimmberechtigte Person ist befugt, Ord- nungsanträge sowie Anträge auf Verwerfung oder Änderung des Ver- handlungsgegenstandes zu stellen. Diese Anträge können begründet werden. Es können Gegenanträge gestellt werden.

.60 Kirchgemeindereglement (KGR)

Ordnungsanträge betreffen die Verhandlungsführung. Darunter fallen insbesondere die folgenden Anträge:

  1. Schluss der Diskussion,
  2. geheime Wahl und Abstimmung,
  3. Verschiebung eines Verhandlungsgegenstandes,
  4. Rückweisung,
  5. Streichung oder Änderung der Reihenfolge von Traktanden,
  6. Rückkommen,
  7. Redezeitbeschränkung. Wieder- einbringung eines Antrags

Art. 33

Die Kirchenpflege ist berechtigt, einen von der Kirchge- meindeversammlung zurückgewiesenen oder abgelehnten Antrag einer späteren Kirchgemeindeversammlung erneut vorzulegen.

  1. Beratung und Abstimmung

Art. 34 Beratung zur Verha 2 Die Ber langt ode tung besc Abstimmun

Jede stimmberechtigte Person hat das Recht, sich über den ndlung stehenden Gegenstand auszusprechen. atung wird fortgesetzt, bis niemand mehr das Wort ver- r die Kirchgemeindeversammlung den Abbruch der Bera- hliesst. gs- ordnung

Art. 35

Über Ordnungsanträge wird sofort abgestimmt. Eine Dis- kussion findet in der Regel nicht statt.

Anträge, die sich gegenseitig ausschliessen, werden gegeneinander zur Abstimmung gebracht. Der Antrag mit den wenigsten Stimmen scheidet aus. Das Verfahren wird wiederholt, bis nur noch ein Antrag verbleibt. Über diesen wird in der Schlussabstimmung abgestimmt. Offene Abstimmung

Art. 36

Vor der ersten Abstimmung zu einem Geschäft gibt die Präsidentin oder der Präsident den Gegenstand und die Reihenfolge der Abstimmungen bekannt.

Sie oder er stellt fest, ob die Mehrheit der Stimmenden den An- trag angenommen oder abgelehnt hat. Im Zweifelsfall wird die Ab- stimmung wiederholt und werden die Stimmen gezählt.

Die Präsidentin oder der Präsident stimmt nicht mit. Bei Stim- mengleichheit trifft sie oder er den Stichentscheid. Geheime Abstimmung

Art. 37

Ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten kann eine geheime Abstimmung verlangen. Sie ist ausgeschlossen bei der Berei- nigung der Vorlage bei sich gegenseitig ausschliessenden Anträgen.

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.4.26 -132

Die Stimmabgabe erfolgt auf den ausgegebenen leeren Stimm- zetteln.

Die Präsidentin oder der Präsident stimmt nicht mit. Bei Stim- mengleichheit trifft sie oder er den Stichentscheid. Die Kirchgemeinde- ordnung kann eine abweichende Regelung vorsehen.

Art. 38 Wahlverfahren ments über die Vorschriften13 a. Zur Wahl st wählbaren Pers der Versammlun b. Die Wahl er 1. Es wird off 2. DieVorgesch

Für das Wahlverfahren gelten unter Vorbehalt des Regle- Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten folgende : ehen die von den Stimmberechtigten vorgeschlagenen onen. Wahlvorschläge können vor oder während g gemacht werden. folgt wie folgt: en gewählt. lagenenwerdeninalphabetischerReihenfolgeauf- gerufen.

. Gewählt ist, wermehralsdieHälftedergültigenStimmen erhal- ten hat.

. Werden mehr Personen gewählt, als Stellen zu besetzen sind, fallen die Personen mit der geringsten Stimmenzahl aus der Wahl.

. Die Präsidentin oder der Präsident wählt nicht mit. Bei Stim- mengleichheit trifft sie oder er den Stichentscheid.

Werden weniger Personen gewählt, als Stellen zu besetzen sind, findet ein zweiter Wahlgang nach den Vorschriften von Abs. 1 statt.

Die Wahlen finden in der Regel in der ersten Hälfte desselben Jahres statt wie die Wahlen der politischen Gemeinde. Wahl der Mitglieder der Synode

Art. 38

a.12 1 Werden die Mitglieder der Synode durch die Kirchge-

Art. 38

meindeversammlung gewählt, richtet sich das Wahlverfahren nach Abs.1. Die Wahl findet zwischen November des Vorjahres und Mai desjenigen Jahres statt, in dem der Kantonsrat gewählt wird.

Findet ein zweiter Wahlgang statt, ist gewählt, wer mehr Stimmen

Art. 38

erhalten hat. Abs.1 lit.b Ziff.3 findet keine Anwendung.

Art. 39 Geheime Wahl schäfte die g wenn ein Vier

Die Kirchgemeindeordnung kann für einzelne Wahlge- eheime Wahl vorsehen. Eine geheime Wahl erfolgt stets, tel der anwesenden Stimmberechtigten eine solche ver- langt.

.60 Kirchgemeindereglement (KGR)

Die Stimmabgabe erfolgt auf den ausgegebenen leeren Wahl- zetteln. Die Kirchgemeindeordnung kann die Verwendung gedruckter Wahlvorschläge vorsehen.

Die Präsidentin oder der Präsident wählt mit.

Art. 38

Im Übrigen richtet sich die Wahl nach

. Abschnitt: Kirchgemeindeparlament12

Art. 39

Bestand versamml 2 Die Ki Öffentli der Verh a.12 1 Die Kirchgemeinden können anstelle der Kirchgemeinde- ung ein Kirchgemeindeparlament einführen. rchgemeindeordnung legt die Zahl der Mitglieder fest. chkeit and- lungen

Art. 39

b.12 1 Die Verhandlungen des Kirchgemeindeparlaments sind öffentlich.

Das Kirchgemeindeparlament schliesst die Öffentlichkeit von der Behandlung einzelner Geschäfte aus, wenn überwiegende kirchliche, öffentliche oder private Interessen gemäss dem Gesetz über die Infor- mation und den Datenschutz6 dies erfordern.

Art. 39

Wahl gemei gemäs 2 Als c.12 1 Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder des Kirch- ndeparlaments im Verfahren für Mehrheitswahlen an der Urne s dem Gesetz über die politischen Rechte4. Mitglied ist wählbar, wer zum Zeitpunkt der Wahl stimm- und

Art. 10

wahlberechtigt gemäss 3 Die Amtsdauer endet 4 Bei Erneuerungswahle wahlen erfolgen in sti Gesetz über die politi 5 Die Kirchgemeinde ka rere Wahlkreise aufget Abs.2 ist. Es besteht kein Amtszwang. mit dem Wegzug aus der Kirchgemeinde. n ist die stille Wahl ausgeschlossen. Ersatz- ller Wahl, sofern die Voraussetzungen gemäss dem schen Rechte erfüllt sind. nn durch die Kirchgemeindeordnung in meh- eilt werden.

  1. Wahl- vorschläge

Art. 39

d.12 1 Erneuerungswahlen und, soweit die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt sind, Ersatzwahlen erfolgen mit gedruckten Wahlvorschlägen.

Zur Wahl vorgeschlagene Personen erklären auf dem Wahlvor- schlag unterschriftlich, ob sie in der betreffenden Kirchgemeinde als An- gestellte oder Angestellter im Dienste dieser Kirchgemeinde stehen.

  1. Wahl von Angestellten

Art. 39

e.12 1 Höchstens ein Drittel der Mitglieder des Kirchgemeinde- parlaments darf in einem Arbeitsverhältnis mit der Kirchgemeinde ste- hen.

  1. Wahl- verfahren, Wählbarkeits- voraussetzung undBeendigung der Amtsdauer

Kirchgemeindereglement (KGR) 182.60

.4.26 -132

Die wahlleitende Behörde weist die gewählten Personen bei der Mitteilung der Wahl auf die Bedingung gemäss Abs.1 hin.

Ist nach Ablauf der Frist zur Wahlablehnung die Bedingung von Abs. 1 nicht eingehalten, ist die Wahl jener Angestellten, die das abso- lute Mehr erreicht haben und in der Kirchgemeinde tätig sind, mit den tiefsten Stimmenzahlen ungültig. Haben weitere Personen das absolute Mehr erreicht, rücken diese in der Reihenfolge des erzielten Ergebnis- ses nach.

Können im Verfahren gemäss Abs.3 nicht alle Sitze besetzt wer- den, findet für die freien Sitze ein zweiter Wahlgang statt. Abs. 3 ist sinngemäss anwendbar.

  1. nicht besetzte Stellen

Art. 39

f.12 1 Lehnt eine Person die Wahl ab, gilt diejenige Person als gewählt, die unter den gewählten, aber als überzählig ausgeschiedenen Personen das beste Ergebnis erzielt hat.

Kann ein Sitz nicht besetzt werden, findet ein zweiter Wahlgang statt. Geschäfts- ordnung

Art. 39

g.12 1 Das Kirchgemeindeparlament gibt sich eine Geschäfts- ordnung.

In der Geschäftsordnung sind insbesondere zu regeln:

  1. die parlamentarischen Kommissionen und ihre Zuständigkeiten,
  2. die Ausstandspflicht der Parlamentsmitglieder,
  3. die parlamentarischen Instrumente,
  4. die Verhandlungen, Abstimmungen und Wahlen.

Enthält die Geschäftsordnung keine entsprechenden Regelungen, richten sich

Art. 51

a. die Ausstandspflicht nach b. die parlamentarischen Inst , rumente nach Art.29 Abs.1 der KO,

Art. 36

c. das Abstimmungsverfahren nach § und 37,

Art. 38

d. das Wahlverfahren nach Wahl der Mitglieder der Synode

Art. 39

h.12 1 Werden die Mitglieder der Synode durch das Kirchge- meindeparlament gewählt, erfolgt deren Wahl auf Vorschlag der zu- ständigen parlamentarischen Kommission.

Art. 38

Das Wahlverfahren richtet sich nach findet zwischen November des Vorjahres statt, in dem der Kantonsrat gewählt w 3 Findet ein zweiter Wahlgang statt, i Abs. 1 lit. b. Die Wahl und Mai desjenigen Jahres ird. st gewählt, wer mehr Stimmen

Art. 38

erhalten hat. Abs.1 lit.b Ziff.3 findet keine Anwendung.

.60 Kirchgemeindereglement (KGR) Rechte der Kirchenpflege

Art. 39

i.12 1 Die Kirchenpflege unterbreitet dem Kirchgemeindepar- lament Geschäfte zur Beschlussfassung.

Es steht ihr bei allen Geschäften des Kirchgemeindeparlaments ein Antragsrecht oder ein Äusserungsrecht zu.

An den Sitzungen des Kirchgemeindeparlaments nimmt sie mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.

Sie kann ihre Vorlagen in den vorberatenden Kommissionen des Kirchgemeindeparlaments durch ein Mitglied vertreten lassen.

. Abschnitt: Behörden13

  1. Wählbarkeit und Amtsdauer Wählbarkeits- voraussetzungen und Beendigung der Amtsdauer

Art. 40

1 Als Behördenmitglied ist wählbar, wer zum Zeitpunkt der

Art. 10

Wahl stimm- und wahlberechtigt gemäss 2 Der Pfarrer, die oder der Pfarreibea Kirchgemeinde können nicht Mitglied ei lenden Kirchgemeinde sein. Diese Besti partnerinnen und Ehepartner sowie eing Partner von Pfarreibeauftragten sowie beauftragten in faktischer Lebensgemei 3 Die Kirchgemeindeordnung kann für Mi auf den Wohnsitz in der Kirchgemeinde Wohnsitz in einer anderen römisch-kath Kantons Zürich vorsehen. Dies gilt nic Präsidenten der Kirchenpflege. Bei Mit kann der Verzicht auf den Wohnsitz in Abs. 2 ist. uftragte und Angestellte der ner Behörde der sie anstel- mmung gilt auch für Ehe- etragene Partnerinnen und für Personen, die mit Pfarrei- nschaft verbunden sind. tglieder der Behörden verzichten und stattdessen den olischen Kirchgemeinde des ht für die Präsidentin oder den gliedern der Kirchenpflege der Kirchgemeinde auf die Wiederwahl beschränkt werden.

Eine Person kann gleichzeitig nur einer Kirchenpflege und höchs- tens drei Rechnungsprüfungskommissionen angehören.

Mit der Aufgabe des für die Wahl erforderlichen Wohnsitzes endet die Amtsdauer. Die Kirchgemeindeordnung kann Behördenmitglie- dern gestatten, die Amtsdauer zu beenden, wenn sie infolge Aufgabe des erforderlichen Wohnsitzes die Wählbarkeit verlieren.

Art. 40

Amtszwang besteht ke Unvereinba a.15 Für die Mitglieder von Behörden der Kirchgemeinden in Amtszwang. r- keit

Art. 41

Den Behörden dürfen nicht gleichzeitig angehören:

  1. Ehegatten und eingetragene Partnerinnen oder Partner,
  2. Eltern, Kinder und ihre Ehegattenoderihre eingetragenen Partne- rinnen oder Partner,

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.4.26 -132

  1. Geschwister und ihre Ehegatten oder ihre eingetragenen Partne- rinnen oder Partner.

Personen in faktischer Lebensgemeinschaft sind den Ehegatten bzw. den eingetragenen Partnerinnen und Partnern gleichgestellt. Wahlannahme und -ablehnung

Art. 41

a.12 Eine Wahl gilt als angenommen, wenn die gewählte Per- son gegenüber der wahlleitenden Behörde die Wahl nicht innert fünf Tagen nach der Mitteilung schriftlich ablehnt. Konstituierung und Amtsantritt

Art. 42

DieKonstituierungderBehördesowiederAmtsantrittder Mitglieder erfolgen, sobald die Präsidentin oder der Präsident und die Mehrheit der Mitglieder rechtskräftig gewählt sind.

Jedes Mitglied ist zur Übernahme der Aufgaben verpflichtet, die ihm von der Behörde übertragen werden. Die Kirchgemeindeordnung kann Aufgabenbereiche bezeichnen, zu deren Übernahme die Präsi- dentin oder der Präsident nicht verpflichtet werden kann.

Die Behörden regeln bei ihrer Konstituierung die Stellvertretun- gen ihrer Mitglieder.

Hat sich die Kirchenpflege oder die Rechnungsprüfungskommis- sion bis zum 1. September des Wahljahres nicht konstituiert oder ist das Amt bis zu diesem Datum nicht angetreten, trifft die Aufsichtsbehörde die nötigen Vorkehrungen.12

Art. 43 Amtsdauer mit der Ko dauer des 2 Die Kirc Behördenmi

Die Amtsdauer der Behörden beträgt vier Jahre. Sie beginnt nstituierung. Auf den gleichen Zeitpunkt endet die Amts- bisherigen Organs. hgemeindeordnung kann eine Amtszeitbeschränkung für tglieder festlegen.12

Art. 44 Amtswechsel verbände ist 2 Sie wacht gaben eingef 3 Die Amtsüb oder seiner den Finanzen wirkt auch e sion über Ki 4 Über den V sondere über den Finanzen Esist von sä Archiv der B

Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweck- über jeden Amtswechsel zu informieren. darüber, dass die neu gewählten Mitglieder in ihre Auf- ührt werden. ergabe erfolgt in Gegenwart des bisherigen Mitglieds Vertreterin oder seines Vertreters. Erfolgt ein Wechsel bei sowie beim Aktuariat und bei der Archivverantwortung, ine Vertreterin oder ein Vertreter der Aufsichtskommis- rchgemeinden und Zweckverbände mit. organg wird ein Protokoll aufgenommen, das insbe- die dem neuen Mitglied übergebenen Urkunden und bei über die Aktiven und Passiven Aufschluss zu geben hat. mtlichen mitwirkenden Personenzu unterzeichnen undim ehörde aufzubewahren.

.60 Kirchgemeindereglement (KGR) Vorzeitige Entlassung

Art. 45

WerdieWählbarkeitverliertundausderBehördeausschei- det, informiert die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände. Wer aus anderen Gründen vorzeitig aus dem Amt ausscheiden will, ersucht die Aufsichtskommission über Kirchgemein- den und Zweckverbände um vorzeitige Entlassung.

Dem Gesuch um vorzeitige Entlassung ist stattzugeben, sofern die betroffene Behörde dem zustimmt und die Funktionsfähigkeit der Behörde sichergestellt ist.

Art. 46 Ersatzwahlen Ersatzwahl du 2 Keine Ersat Behörde inner gewahrt bleib B. Einberufun

Treten während der Amtsdauer Vakanzen ein, wird eine rchgeführt. zwahl findet statt, wenn die Erneuerungswahl der t sechs Monaten erfolgt und deren Funktionsfähigkeit t. g und Beschlussfassung Einberufung und Teilnahme an Sitzungen

Art. 47

1 Behörden versammeln sich auf Einladung der Präsiden- tin oder des Präsidenten sowie auf Verlangen von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder.

Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.

Die Sitzungen können physisch an einem Ort oder mit elektro- nischen Mitteln stattfinden. Der Synodalrat erlässt Richtlinien für die Durchführung von Sitzungen mit elektronischen Mitteln.

Der Pfarrer und die oder der Pfarreibeauftragte nehmen an den Sitzungen der Kirchenpflege mit beratender Stimme teil. Stellvertretung ist nur bei längeren Abwesenheiten mit Einverständnis der Präsidentin oder des Präsidenten gestattet. Für einzelne Verhandlungsgegenstände können Gäste und Sachverständige zur Sitzung eingeladen werden.13

Die Kirchgemeindeordnung kann die Teilnahme von weiteren Angestellten der Kirchgemeinde vorsehen.

Die Verhandlungsgegenstände werden den Mitgliedern vor der Sitzung bekannt gegeben.

Gegen Mitglieder, die in der Teilnahme an Sitzungen nachlässig sind, erlässt die Präsidentin oder der Präsident die nötigen Mahnungen. Bleiben diese fruchtlos, wird die Aufsichtskommission über Kirch- gemeinden und Zweckverbände über diesen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt.

Kirchgemeindereglement (KGR) 182.60

.4.26 -132 Beschluss- fassung

Art. 48

1 Eine Behörde kann beschliessen, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder an der Sitzung teilnimmt.

Sie trifft ihre Entscheidung nach gemeinsamer Beratung als Kol- legium.

Die Mitglieder der Behörde vertreten die Entscheide des Kolle- giums. Abstimmungen und Wahlen

Art. 49

Bei Abstimmungen und Wahlen ist jedes Mitglied zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Stimmabgabe erfolgt offen. Die Präsi- dentin oder der Präsident stimmen mit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

Im Übrigen gelten für die Abstimmungsordnung sowie für das

Art. 35

Abstimmungs- und Wahlverfahren § , 36 und 38 sinngemäss. Präsidial- entscheide und Zirkular- beschlüsse

Art. 50

Können dringende Angelegenheiten nicht rechtzeitig in der Behörde behandelt werden, kann die Präsidentin oder der Präsident an ihrer Stelle entscheiden oder eine Beschlussfassung auf dem Zirku- larweg anordnen. Die Präsidentin oder der Präsident informiert die Behörde an der nächsten Sitzung über gefasste Präsidialentscheide. Präsidialentscheide und Zirkularbeschlüsse werden ins Protokoll auf- genommen. Ausstands- pflicht

Art. 51

Behördenmitglieder treten bei der Beratung und Beschluss- fassung in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere:

  1. in der Sache ein persönliches Interesse haben,
  2. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum drit- ten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft, faktischeLebensgemeinschaftoder Kin- desannahme verbunden sind,
  3. aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freund- schaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertreterin bzw. ihrem Vertreter, befangen sein könnten.

Ist der Ausstand streitig, entscheidet die Behörde unter Aus- schluss des betreffenden Mitglieds.

Bei der Behandlung des Budgets und bei allgemein verbindlichen Beschlüssen besteht keine Ausstandspflicht. Ausschluss der Öffentlichkeit

Art. 52

Die Verhandlungen von Behörden sind nicht öffentlich.

.60 Kirchgemeindereglement (KGR)

  1. Aufgabenübertragung, Kommissionen und Sachverständige Aufgaben- übertragung

Art. 53

Eine Behörde kann einzelnen oder mehreren Behörden- mitgliedern Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen.

Die Kirchgemeindeordnung kann vorsehen, dass Aufgaben an Angestellte der Kirchgemeinde zur selbstständigen Erledigung über- tragen werden. Beratende Kommissionen und Sach- verständige

Art. 54

Eine Behörde kann zur Vorberatung ihrer Geschäfte bera- tende Kommissionen einsetzen oder Sachverständige beziehen.

  1. Kirchenpflege

Art. 55 Organisation lich der Präs 2 Die Kirchge

Die Kirchenpflege besteht aus fünf Mitgliedern einschliess- identin oder des Präsidenten. meindeordnung kann eine höhere Anzahl Mitglieder vorsehen.

Art. 56 Befugnisse

Der Kirchenpflege stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:

  1. die Ausführung der ihr durch die Kirchgemeindeordnung über- tragenen Aufgaben, b.13 die Besorgung der Angelegenheiten der Kirchgemeinde, soweit nicht eine andere Behörde oder ein anderes Organ zuständig ist, c.13 die Vorberatung der an die Kirchgemeindeversammlung oder das Kirchgemeindeparlament zu bringenden Geschäfte und die An- tragstellung darüber,
  2. die Vornahme der ihr übertragenen Anstellungen, e.13 die Erstellung des Budgets zuhanden der Kirchgemeindeversamm- lung oder des Kirchgemeindeparlaments sowie die Führung der Rechnung der Kirchgemeinde,
  3. die Bewilligung von Ausgaben nach den Bestimmungen der Kirch- gemeindeordnung,
  4. der Erlass einer Geschäftsordnung.

Sie vertritt die Kirchgemeinde gegen aussen.

Art. 57

Aufgaben lichen fü Die Kirchenpflege bestellt aus ihrer Mitte die Verantwort- r die einzelnen Aufgabenbereiche.

Kirchgemeindereglement (KGR) 182.60

.4.26 -132

Art. 58 Aktuariat Die Präsid 2 Die Aktu

DieKirchenpflegewählteineAktuarinodereinenAktuar. entin oder der Präsident kann dieses Amt nicht ausüben. arin oder der Aktuar muss nicht Mitglied der Behörde sein.

  1. Rechnungsprüfungs- und Geschäftsprüfungskommission13 Rechnungs- prüfungs- kommission

Art. 59

1 Die Kirchgemeinde bestellt eine Rechnungsprüfungskom- mission aus drei Mitgliedern. Die Kirchgemeindeordnung kann eine höhere Mitgliederzahl vorsehen.

In Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament wählt das Par- lament die Mitglieder aus seiner Mitte.

Art. 60 b. Aufgaben Kontrolledes des Finanzha und finanzte messenheit v 2 Sie prüft Geschäfte vo ten oder das

Die Rechnungsprüfungskommission ist zuständig für die Finanzhaushaltes der Kirchgemeinde.Sie hatdiePrüfung ushaltes und des Rechnungswesens nach finanzpolitischen chnischen Gesichtspunkten sowie der finanziellen Ange- orzunehmen. das Budget und die Jahresrechnung. Zudem prüft sie alle n finanzieller Tragweite, über welche die Stimmberechtig- Kirchgemeindeparlament entscheiden.13 Geschäfts- prüfungs- kommission

Art. 60

a.12 1 Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament sind zur Geschäftsprüfung verpflichtet.

Das Parlament wählt zu diesem Zweck aus seiner Mitte eine Ge- schäftsprüfungskommission bestehend aus fünf Mitgliedern. Die Kirch- gemeindeordnung kann eine höhere Mitgliederzahl vorsehen.

Die Geschäftsprüfung kann auch von einer Rechnungs- und Ge- schäftsprüfungskommission wahrgenommen werden. Diese besteht aus fünf Mitgliedern. Die Kirchgemeindeordnung kann eine höhere Mit- gliederzahl vorsehen.

Art. 60

b. Aufgaben Kontrolle üb 2 Sie prüft vorzulegende b.12 1 Die Geschäftsprüfungskommission übt die politische er die Geschäftsführung der Kirchgemeinde aus. insbesondere den Geschäftsbericht und die dem Parlament n Geschäfte, soweit keine andere Kommission dafür zu- ständig ist.

Die Prüfung erfolgt auf Recht- und Zweckmässigkeit hin. Herausgabe von Unterlagen

Art. 60

c.12 Die Kirchenpflege schränkt die Herausgabe von Unter- lagen und die Erteilung von Auskünften ein, soweit ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse dies gebietet.

  1. Bestand
  2. Bestand

.60 Kirchgemeindereglement (KGR)

Art. 61

Fachkunde muss durch kunde verf hierfür ei 2 Erfüllt glied der Satz 1, is ments der 3 Die Kirc stimmenmit nigkeit en 4 Der Syno die Fachku

1 Die finanztechnische Prüfung des Kirchgemeindehaushaltes eine Person geleitet werden, die über die notwendige Fach- ügt. In Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament muss ne externe Prüfstelle gemäss Abs.2 eingesetzt werden. in Kirchgemeinden ohne Kirchgemeindeparlament kein Mit- Rechnungsprüfungskommission die Anforderung gemäss Abs. 1 t eine externe Prüfstelle nach den Vorschriften des Finanzregle- Kirchgemeinden10 einzusetzen. henpflege und die Rechnungsprüfungskommission be- übereinstimmendenBeschlüssendie Prüfstelle.BeiUnei- tscheidet der Synodalrat. dalrat legt in einem Merkblatt die Anforderungen an nde fest.

Art. 62 Unabhängigkeit sen tatsächlich 2 Sie dürfen we noch in einem v 3 Sie üben ihr 4 Abs. 1 und 2 schäftsprüfungs parlament anwen 3. Teil: Zusamm

Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission müs- und dem Anschein nach unabhängig sein. der ein anderes Amt in der Kirchgemeinde ausüben ertraglichen Verhältnis zur Kirchgemeinde stehen. Amt frei von Weisungen der Kirchgemeinde aus. sind nicht auf Mitglieder der Rechnungs- und Ge- kommissionen in Kirchgemeinden mit Kirchgemeinde- dbar.12 enarbeit

Art. 63

Zweckverband füllung einer ner Rechtsper 2 Die Zweckve

1 Die Kirchgemeinden können sich zur gemeinsamen Er- oder mehreren Aufgaben zu Zweckverbänden mit eige- sönlichkeit zusammenschliessen. rbandsstatuten regeln mindestens die folgenden Punkte:

  1. beteiligte Kirchgemeinden,
  2. Art und Umfang der Aufgaben,
  3. Organisation,
  4. Entscheidungsbefugnisse der Organe,
  5. Finanzierung und Kostenverteilung,
  6. Aufsicht,
  7. Beendigung der Zusammenarbeit.

Die Zweckverbandsstatuten bestimmen, welche Bestimmungen als grundlegend gelten.

Kirchgemeindereglement (KGR) 182.60

.4.26 -132

Erlass und grundlegende Änderungen der Zweckverbandsstatuten bedürfen der Zustimmung der Kirchgemeindeversammlungen oder der Kirchgemeindeparlamente aller Kirchgemeinden. Für die übrigen Ände- rungen genügt die Zustimmung der Mehrheit der Kirchgemeinden.

Erlass und Änderungen der Zweckverbandsstatuten bedürfen der GenehmigungdesSynodalrates.Dieserprüft sie aufihreRechtmässig- keit.

Die Aufgaben des Wahlbüros sowie der Wahlleitung bei Wahlen und Abstimmungen an der Urne werden von der in den Zweckverbands- statuten bezeichneten politischen Gemeinde wahrgenommen. Juristische Personen des Privatrechts

Art. 63

a.12 1 Kirchgemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben

  1. eine juristische Person des Privatrechts errichten,
  2. sich an einer bestehenden juristischen Person des Privatrechts betei- ligen,
  3. eine oder mehrere Aufgaben einer bestehenden juristischen Person des Privatrechts übertragen.

Art. 64

Die Zusammenarbeit wird in einem Vertrag im Sinne von Abs. 2 geregelt. Im Vertrag wird bestimmt, welche Punkte als grund- legend gelten.

Es kann ein gemeinsames Aufsichtsorgan vorgesehen werden, in dem jede Kirchgemeinde vertreten ist.

Die Zuständigkeit für den Abschluss und die Änderungen des Ver-

Art. 63

trags sowie das Genehmigungsverfahren richten sich nach Abs. 4 und 5. Vertragliche Zusammen- arbeit

Art. 64

Zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufga- ben können die Kirchgemeinden Verträge abschliessen.

Die Verträge regeln mindestens die folgenden Punkte:

  1. beteiligte Kirchgemeinden,
  2. Rechtsform der Zusammenarbeit,
  3. Art und Umfang der Aufgaben,
  4. Finanzierung und Kostenverteilung,
  5. Aufsicht,
  6. Beendigung der Zusammenarbeit.

ImVertragwirdbestimmt,welchePunktealsgrundlegendgelten.

.60 Kirchgemeindereglement (KGR)

Über den Abschluss und die grundlegenden Änderungen von Ver- trägen beschliessen die Kirchgemeindeversammlungen oder Kirch- gemeindeparlamente der beteiligten Kirchgemeinden. In den übrigen Fällen kann die Kirchgemeindeordnung die Zuständigkeit der Kirchen- pflege vorsehen.13

. Teil: Änderungen im Bestand und Gebiet der Kirchgemeinden

. Abschnitt: Änderungen im Bestand12 Bestandes- änderungen

Art. 65

1 Die Kirchgemeinden sind in einem Verzeichnis zur Kir- chenordnung aufgeführt.

Neubildung, Zusammenschluss und Auflösung von Kirchgemein- den erfolgen durch Beschluss der Synode auf Gesuch der betreffenden Kirchgemeinden an den Synodalrat oder auf Antrag des Synodalrates. Zusammen- schluss von Kirchgemeinden

Art. 65

a.12 1 Mit einer Initiative in der Form der allgemeinen An- regung kann von der Kirchenpflege die Prüfung von Zusammenschlüs- sen verlangt werden.

Bei Annahme der Initiative wird die Kirchenpflege verpflichtet, Zu- sammenschlüsse zu prüfen und die Kirchgemeindeversammlung oder das Kirchgemeindeparlament darüber zu informieren.

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen

Art. 16ff

über die Behandlung von Initiativen nach §

  1. Zusammen- schlussvertrag

Art. 65

b.12 1 Kirchgemeinden, die sich zusammenschliessen wollen, schliessen einen Vertrag.

Dieser regelt insbesondere:

  1. ob eine neue Kirchgemeinde gebildet wird oder eine Kirchgemeinde andere Kirchgemeinden oder Kirchgemeindeteile aufnimmt,
  2. die Übergangsordnung,
  3. den Übergang der Rechtsverhältnisse,
  4. die Schaffung einer Übergangsbehörde, die zur Kirchgemeindeord- nung und zum Budget Antrag stellen kann.

Art. 65

c. Verfahren beschliessen Genehmigung d Die Genehmigu c.12 1 Die Stimmberechtigten jeder beteiligten Kirchgemeinde den Vertrag über den Zusammenschluss. Dieser bedarf der es Synodalrates, der ihn auf seine Rechtmässigkeit prüft. ng ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des Ver- trags.

  1. Initiative zur Prüfung von Zusammen- schlüssen

Kirchgemeindereglement (KGR) 182.60

.4.26 -132

Die Gesamtheit der Stimmberechtigten der beteiligten Kirchge- meinden beschliesst die Kirchgemeindeordnung der neuen Kirchge- meinde.

Art. 65

d. Unterstützung schlüsse von Kirc trägen unterstütz a. eine zweckmäss b. die Interessen rücksichtigt werd 2 Die Körperschaf a. Beitrag an die d.12 1 Die Körperschaft kann auf Gesuch hin Zusammen- hgemeinden mit Beratung und mit finanziellen Bei- en, wenn durch den Zusammenschluss ig abgegrenzte Kirchgemeinde entsteht, der anderen Kirchgemeinden und der Körperschaft be- en. t kann folgende finanzielle Beiträge leisten: Projektkosten zur Vorbereitung eines Zusammen- schlusses,

  1. Beiträge zum Ausgleich von Einbussen beim Finanzausgleich wäh- rend längstens vier Jahren.

Die Bemessung des Beitrags gemäss Abs. 2 lit. b berücksichtigt den Unterschied zwischen den Finanzausgleichsbeiträgen vor dem Zu- sammenschluss, die den beteiligten Kirchgemeinden ausbezahlt wurden und den beteiligten Kirchgemeinden unter der Annahme ihres Zusam- menschlusses zugestanden hätten.

Der Synodalrat regelt die Höhe der Beiträge in einem Reglement.

. Abschnitt: Änderungen im Gebiet12 Gebiets- veränderungen

Art. 66

1 Die Kirchgemeinden können im gegenseitigen Einver- ständnis ihre Grenzen bereinigen oder verändern.

Die Gemeinden regeln den Verlauf der Grenzen und die Rechts- folgen der Gebietsveränderungen in einem Vertrag.

Die Stimmberechtigten beschliessen an der Kirchgemeindever- sammlung über den Vertrag. In Kirchgemeinden mit Kirchgemeinde- parlament fällt die Gebietsveränderung in dessen Zuständigkeit. Die Kirchgemeindeordnung kann eine andere Regelung vorsehen.

Der Vertrag bedarf der Genehmigung des Synodalrates. Dieser prüft ihn auf seine Rechtmässigkeit. Die Genehmigung ist Vorausset- zung für das Inkrafttreten des Vertrags.

.60 Kirchgemeindereglement (KGR)

. Teil: Aufsicht und Rechtsschutz

. Abschnitt: Aufsicht Aufsicht über die Kirch- gemeinden und Zweckverbände

Art. 67

Die Kirchgemeinden und Zweckverbände unterstehen der allgemeinen Aufsicht der Aufsichtskommission gemäss Art.42 b KO und der Oberaufsicht des Synodalrates. Vorbehalten bleibt die Aufsicht

Art. 12

des Bezirksrates nach baren Anwendung staatl 2 Die Aufsichtskommiss bände wacht insbesonde undihreAngestelltensow tengemässdengesetzlich Abs.2 des Kirchengesetzes7 bei der unmittel- ichen Rechts.13 ion über Kirchgemeinden und Zweckver- re darüber, dass die Kirchgemeindebehörden iedieOrganederZweckverbändeihrePflich- enVorschriftenundimSinnederEinvernehm- lichkeit erfüllen.

Art. 68 Visitationen verbände nimm Zweckverbände bleiben vorbe 2 Sie prüft i a. die Archiv b. die Einhal c. die Einhal gen Prüfung d d. die jährli

Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweck- t alle zwei Jahre Visitationen bei Kirchgemeinden und n vor. Ausserordentliche Visitationen bei Missständen halten. nsbesondere e, Protokolle, Register und Verzeichnisse, tung der Anstellungsordnung der Körperschaft, tung der Vorschriften zur fachkundigen und unabhängi- es Finanzhaushaltes und des Rechnungswesens, ch einzureichenden Jahresrechnungen. Sie nimmt Stich- proben vor, e.12 die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und Datenschutzricht- linien insbesondere im IT-Bereich. Bericht- erstattung

Art. 69

Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweck- verbände erstattet dem Synodalrat jährlich Bericht über die Ausübung der Aufsicht.

Bei Feststellung von Problemen im Verhältnis zwischen Kirchen- pflege und Pfarrer und der oder dem Pfarreibeauftragten informiert sie den Generalvikar für den Kanton Zürich. Anordnung von Aufsichts- massnahmen

Art. 70

Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweck- verbände greift ein, wenn

  1. Hinweise auf klare Rechtsverletzungen bestehen oder
  2. die ordnungsgemässe Führungs- oder Verwaltungstätigkeit auf an- dere Weise gefährdet ist.

Kirchgemeindereglement (KGR) 182.60

.4.26 -132 Aufsichts- massnahmen

Art. 71

Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweck- verbände kann insbesondere

  1. Weisungen erteilen,
  2. vorsorgliche Massnahmen treffen,
  3. widerrechtliche Anordnungen, Beschlüsse und Erlasse aufheben,
  4. Ersatzanordnungen und Ersatzvornahmen treffen,
  5. ein Behördenmitglied, das Amtspflichten wiederholt oder schwer- wiegend verletzt, vorübergehend im Amt einstellen oder des Am- tes entheben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

Dem Synodalrat bleibt vorbehalten, einer Kirchgemeinde das Recht zur Selbstverwaltung zu entziehen und ein leitendes Organ ein- zusetzen, sofern die ordnungsgemässeAufgabenerfüllung nicht anders gewährleistet werden kann. Der Synodalrat entscheidet auf Antrag der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände oder im Rahmen seiner Oberaufsicht. Kosten- auferlegung

Art. 71

a.12 Trifft eine körperschaftliche Aufsichtsbehörde Massnah- men, sind die Kosten des Verfahrens und der Massnahmen in der Regel der beaufsichtigten Organisation aufzuerlegen.

. Abschnitt: Rechtsschutz Neubeurteilung von Entscheiden

Art. 72

WerdenAufgabenzurselbstständigenErledigungübertra- gen, kann Neubeurteilung verlangt werden:

  1. durchdieGesamtbehördebeiAnordnungenundErlassenvonMit- gliedern oder Ausschüssen einer Behörde,
  2. durch die übertragende Behörde bei Anordnungen von Angestell- ten der Kirchgemeinde.

Die Mitwirkung am Entscheid, welcher die Neubeurteilung unter- steht, stellt keinen Ausstandsgrund dar.

Die Möglichkeit, Neubeurteilung zu verlangen, ist im Entscheid anzuzeigen.

Das Begehren um Neubeurteilung ist innert 30 Tagen seit Mittei- lung schriftlich zu stellen. Es muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.

Dem Lauf der Frist und der Einreichung des Begehrens kommt aufschiebende Wirkung zu.

Gegen die neue Beurteilung kann Rekurs erhoben werden.

.60 Kirchgemeindereglement (KGR) Rekurs an die Rekurs- kommission

Art. 73

Gestützt auf dieses Reglement ergangene Akte können nach

Art. 47

Massgabe von gefochten wer KO8 mit Rekurs bei der Rekurskommission an- den. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Synodal-

Art. 41

rates nach KO8. Rekurs- berechtigung und -gründe

Art. 74

Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die Anordnung be- rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Kirchgemeinden und Zweckverbände sind rekursberechtigt, wenn sie

  1. durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung ha- ben,
  2. die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-3 oder Bundesverfassung11 gewährt,
  3. bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdi- gen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen.

In StimmrechtssachenstehtderRekursjederPersonzu, die inder betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. Wird beanstandet, im Rahmen einer Kirchgemeindeversammlung seien Vorschriften über diepolitischenRechteverletztworden, so kannnureinePerson,die an der Versammlung teilgenommen hat und dort die Verletzung gerügt hat, Rekurs erheben. Rekurs- verfahren

Art. 75

Das Rekursverfahren richtet sich nach Art. 48 KO8. Anordnungen bei Urnen- abstimmungen und -wahlen

Art. 76

Betrifft der Rekurs eine Urnenabstimmung oder eine Urnenwahl, kann die Rekurskommission Nachzählungen vornehmen oder vornehmen lassen.

Die Wiederholung einer Urnenabstimmung oder einer Urnen- wahl wird nur dann angeordnet, wenn Gründe für die Annahme beste- hen, dass die Unregelmässigkeit den Ausgang der Abstimmung oder Wahl mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat. Weiterzug durch die Kirchgemeinde

Art. 77

Ist ein Beschluss der Stimmberechtigten, der Kirchgemeinde- versammlung oder des Kirchgemeindeparlaments im Rechtsmittelver- fahren aufgehoben oder geändert worden, entscheidet folgendes Organ darüber, ob die Kirchgemeinde ihrerseits den Rechtsmittelweg beschrei- ten soll:13

  1. in Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament das Parlament,
  2. in Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeversammlung die Kirchen- pflege nach Anhörung der Rechnungsprüfungskommission.

Kirchgemeindereglement (KGR) 182.60

.4.26 -132

Der Entscheid kann nachgebracht werden, wenn die Kirchen- pflege das Rechtsmittel bereits ergriffen hat.

. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 78 Vollzug digen An dieses R 2 Mitgli nach bis

Kirchgemeinden und Zweckverbände nehmen die notwen- passungen ihres Rechts innert vier Jahren nach Inkrafttreten eglements vor. eder von Behörden bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer herigem Recht im Amt.

Art. 79

Inkrafttreten durch Beschlus Dieses Reglement tritt nach Ablauf der Referendumsfrist s des Synodalrates in Kraft2.

OS 72, 460.

Inkrafttreten: 1.Januar 2018.

LS 101.

LS 161.

LS 161.1.

LS 170.4.

LS 180.1.

LS 182.10.

LS 182.22.

LS 182.63.

SR 101.

Eingefügt durch B vom 1.Dezember 2022 (OS 78, 442; ABl 2022-12-16). In Kraft seit 1.Januar 2024.

Fassung gemäss B vom 1.Dezember 2022 (OS 78, 442; ABl 2022-12-16). In Kraft seit 1.Januar 2024.

Aufgehoben durch B vom 1.Dezember 2022 (OS 78, 442; ABl 2022-12-16). In Kraft seit 1.Januar 2024.

Eingefügt durch B vom 6. November 2025 (OS 81, 85; ABl 2025-11-28). In Kraft seit 1. April 2026.

Fassung gemäss B vom 6. November 2025 (OS 81, 85; ABl 2025-11-28). In Kraft seit 1. April 2026.