Dieses Reglement regelt den Finanzhaushalt der römisch- n Kirchgemeinden. mmungen dieses Reglements gelten auch für Zweckver- it sie mit deren Besonderheiten vereinbar sind. alrat erlässt zum Finanzhaushalt der römisch-katho- chgemeinden ein verbindliches Handbuch.
182.63
Reglement über den Finanzhaushalt der römisch-katholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG)
Finanzreglement der Kirchgemeinden
Präambel
Finanzreglement der Kirchgemeinden 182.63
1.1.19 - 103
Reglement
über den Finanzhaushalt der römisch-katholischen
Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG)
(Finanzreglement der Kirchgemeinden)
(vom 29. Juni 2017)1, 2
Die Synode der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich
beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand katholische 2 Die Besti bände, sowe 3 Der Synod lischen Kir
Art. 2
Geltungsbereich den umfasst den meinden. Davon a sowie Aufwendung lichen Stiftunge Der Geltungsbereich des Finanzreglements der Kirchgemein- Finanzhaushalt aller römisch-katholischen Kirchge- usgenommen sind Vermögen und Verpflichtungen en, Erträge, Ausgaben und Einnahmen der kirch- n. Begriffs- definitionen
Art. 3
Im Sinne dieses Reglements bedeuten:
. Ausgabe: Als Ausgabe gilt die Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
. Einmalige Ausgabe: Eine einmalige Ausgabe ist eine Ausgabe, deren Gesamtbetrag im Voraus bekannt ist.
. Wiederkehrende Ausgabe: Eine wiederkehrende Ausgabe ist eine Ausgabe,derenTeilbetreffnisbekanntist,dieDauerderVerpflich- tung jedoch ungewiss.
. Neue Ausgaben: Als neue Ausgaben gelten insbesondere:
- der Erwerb von Grundstücken zu einem bestimmten öffentlichen Zweck,
- die Vergabe von Darlehen, der Erwerb von Beteiligungen oder die Einräumung von Baurechten, wenn sie einem öffentlichen Zweck oder der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen,
.63 Finanzreglement der Kirchgemeinden
- Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und andere Eventualver- pflichtungen,
- Einnahmeverzichte. Veröffent- lichung von Jahresrechnung und Budget
Art. 4
Die Kirchenpflege veröffentlicht die Jahresrechnung und das Budget.
. Abschnitt: Grundsätze des Finanzhaushalts Grundsätze der Haushalts- führung
Art. 5
Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Wirtschaft- lichkeit, des Verursacherprinzips und des Verbots der Zweckbindung von Kirchensteuern.
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Gliederung des Haushalts
Art. 6
DasBudgetunddieJahresrechnungwerdennachAufgaben gegliedert (funktionale Gliederung) sowie nach einem einheitlichen Kontenrahmen für die öffentlichen Haushalte dargestellt.
Die Kirchgemeinde kann zusätzlich eine Gliederung nach Orga- nisationseinheiten vorsehen (institutionelle Gliederung).
Die Kirchgemeinden verwenden den vom Synodalrat festgeleg- ten Kontenrahmen und die festgelegte funktionale Gliederung. Einheit des Haushalts
Art. 7
Die Rechnung wird über den gesamten Haushalt der Kirch- gemeinde als Einheit geführt. Sie besteht aus:
- der Hauptrechnung einschliesslich Spezialfinanzierungen,
- den Sonderrechnungen.
Die Einnahmen der Kirchgemeinde fliessen in den allgemeinen Kirchgemeindehaushalt. Davon ausgenommen sind Einnahmen, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung einer Spezialfinanzierung zuzuwei- sen oder als Sonderrechnung zu verwalten sind. Spezial- finanzierungen
Art. 8
Spezialfinanzierungenwerdengeführt,wennMittelaufgrund einer Rechtsgrundlage zweckgebunden sind.
Sie sind zulässig für:
- Eigenwirtschaftsbetriebe,
- Liegenschaftenfonds,
- Vorfinanzierungen von Investitionsvorhaben.
- im Allgemeinen
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- Eigenwirt- schaftsbetriebe, Zuständigkeiten
Art. 9
DieKirchgemeindenkönnenVerwaltungsbereichealsEigen- wirtschaftsbetriebeeinrichten,soferndiesinderKirchgemeindeordnung vorgesehen ist.
Der Synodalrat prüft, ob die Voraussetzungen für deren Einrich- tung und Betrieb vorliegen.
- Eigenwirt- schaftsbetriebe
Art. 10
Eigenwirtschaftsbetriebe sind Verwaltungsbereiche, die nach dem Grundsatz der Eigenwirtschaftlichkeit geführt werden.
Die Betriebsrechnung von Eigenwirtschaftsbetrieben umfasst die gesamten Kosten für deren Aufgabenerfüllung, insbesondere Verzin- sungen und Abschreibungen.
Betriebsgewinne und Betriebsverluste werden auf Spezialfinan- zierungskonten vorgetragen. Ihr Bestand bemisst sich nach den Erfor- dernissen einer verursachergerechten Betriebsfinanzierung.
EinlagenausSteuermittelnderKirchgemeindeinEigenwirtschafts- betriebe sind nicht zulässig.
Art. 16
Die Regelung zum Bilanzfehlbetrag gemäss gilt sinngemäss.
- Liegenschaf- tenfonds
Art. 11
Die Kirchgemeinden können für Wohn- und Gewerbe- liegenschaften des Finanzvermögens, die durch Dritte genutzt werden, Liegenschaftenfonds bilden. Diese sind zweckgebundenes Eigenkapi- tal.
Liegenschaftenfonds erfordern eine Regelung in einem Kirch- gemeindeerlass.
DieÄufnungerfolgtausschliesslichausEinnahmenausdenWohn- und Gewerbeliegenschaften.
Die Fondsmittel werden für werterhaltende Erneuerungen und den Unterhalt verwendet.
Fondsentnahmen werden im gleichen Beschluss bewilligt, mit dem die Ausgabenbewilligung für Erneuerungen oder Unterhalt er- folgt.
- Vorfinanzie- rungen von Investitionen
Art. 12
Sind künftige Investitionsvorhaben in die Investitionspla- nung eingestellt, können sie bis zur Höhe der voraussichtlichen Netto- investitionen vorfinanziert werden.
DieHöheeinerVorfinanzierungwirdalsGrundsatzentscheiddurch die Kirchgemeindeversammlung beschlossen.
Die Einlagen in die Vorfinanzierung werden bis zum Jahr des Nut- zungsbeginns des Investitionsgutes mit dem Budget beschlossen. Sie dürfen im Budget zu keinem Aufwandüberschuss führen.
Die geäufneten Mittel werden ab Nutzungsbeginn über die Nut- zungsdauer des Investitionsgutes aufgelöst.
.63 Finanzreglement der Kirchgemeinden
Wird von einem Investitionsvorhaben abgesehen oder dieses seit fünf Jahren nicht mehr verfolgt, sind die bereits geäufneten Mittel auf- zulösen. Sonder- rechnungen
Art. 13
SonderrechnungenwerdengeführtzurVerwaltungvonMit- teln
- im Interesse Dritter,
- aus Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen mit bestimmter Zweckbindung.
Sind die verwalteten Mittel geringfügig, kann die Kirchenpflege auf das Führen einer Sonderrechnung verzichten.
Die Zweckbindung wird geändert, wenn sie unzeitgemäss oder unwirksam geworden ist. Das zuständige Organ bestimmt sich nach der Zuständigkeitsordnung für Verpflichtungskredite. Massgebend ist der Gesamtbetrag der verwalteten Mittel.
Sonderrechnungen werden im Anhang zur Jahresrechnung dar- gestellt. Sie werden mit der Jahresrechnung genehmigt. Unterhalts- pflicht
Art. 14
Sachwerte sind laufend so zu unterhalten, dass ihre Sub- stanz und Gebrauchsfähigkeit erhalten bleiben und keine Personen-, Sach- oder Bauschäden auftreten.
. Abschnitt: Steuerung des Finanzhaushalts
- Haushaltsgleichgewicht Ausgleich des Budgets
Art. 15
Der Kirchgemeindesteuerfuss wird grundsätzlich so fest- gesetzt,dassdieErfolgsrechnungdesBudgetsjährlichausgeglichenist.
Ein Aufwandüberschuss darf budgetiert werden, sofern zweck- freies Eigenkapital vorhanden ist.
DerAufwandüberschussdarfmaximal20%deszweckfreienEigen- kapitals betragen. Bilanz- fehlbetrag
Art. 16
Aufwandüberschüsse, die nicht durch das zweckfreie Eigen- kapital gedeckt sind, werden in der Bilanz als Bilanzfehlbetrag ausge- wiesen.
Ein Bilanzfehlbetrag ist innert längstens fünf Jahren abzutragen. Die entsprechenden Tilgungsquoten werden budgetiert. Sie werden so bemessen, dass nach fünf Jahren kein Bilanzfehlbetrag mehr besteht.
Die erste Tilgungsquote wird im nächstfolgenden Budget einge- stellt.
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- Investitionsplan
Art. 17 Investitionsplan Investitionen und 2 Er wird jährlic gelegt. Das erste 3 Die Kirchenpfle derKirchgemeindev
Der Investitionsplan dient der mittelfristigen Planung der enthält die Investitionsprojekte. h für mindestens die folgenden vier Jahre fest- Planjahr entspricht der Budgetvorlage. ge beschliesst den Investitionsplan und bringt ihn ersammlunggleichzeitigmitderBudgetvorlagezur Kenntnis.
- Budget
Art. 18
Zweck nächst Das Budget legt die Finanzierung der Aufgaben für das e Rechnungsjahr fest.
Art. 19
Grundsätze keit, der q ständigkeit Das Budget richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlich- ualitativen, quantitativen und zeitlichen Bindung, der Voll- , der Vergleichbarkeit und der Bruttodarstellung.
Art. 20 Inhalt tionsre 2 Das B und mit 3 Die K nen Mus 4 Für v überdas nochaus genomme
Das Budget enthält die Erfolgsrechnung und die Investi- chnung. udget zeigt einen Vergleich mit dem Budget des Vorjahres der letzten Jahresrechnung. irchgemeinden verwenden den vom Synodalrat vorgegebe- terformularsatz zum Budget. oraussehbare Ausgaben, für die bei der Beschlussfassung Budget die rechtskräftigeBewilligung der Stimmberechtigten steht, werden dieBudgetkreditemit einem Sperrvermerk auf- n. Sie bleiben gesperrt, bis die Bewilligung rechtskräftig ist.
Art. 21 Verfahren det insbes
Die Kirchenpflege erstellt die Budgetvorlage und begrün- onderewesentliche Veränderungen zum Budget des Vorjah- res.
Die Kirchgemeindeversammlung beschliesst das Budget. In der gleichen Versammlung wird der Steuerfuss beschlossen.
Budget und Steuerfuss werden bis spätestens Ende Jahr beschlos- sen. Liegen keine rechtskräftigen Beschlüsse vor, ist die Kirchenpflege ermächtigt, die für die ordentliche und wirtschaftliche Verwaltungs- tätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.
- Kirch- gemeinden
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- Zweck- verbände
Art. 22
Das Budget wird beschlossen von
- der Delegiertenversammlung, sofern der Zweckverband über die- ses Organ verfügt,
- den Kirchenpflegen der Verbandsgemeinden in den übrigen Fäl- len. Budgetloser Zustand
Art. 23
Der Synodalrat kann das Budget und den Kirchgemeinde- steuerfuss festlegen, wenn eine Kirchgemeinde diese bis Ende März nicht festgesetzt hat.
. Abschnitt: Ausgaben
- Allgemeines Gebundene und neue Ausgaben
Art. 24
Ausgaben gelten als gebunden, wenn die Kirchgemeinde durch einen Rechtssatz, durch einen Entscheid eines Gerichts oder einer Aufsichtsbehörde oder durch einen früheren Beschluss der zu- ständigen Organe oder Behörden zu ihrer Vornahme verpflichtet ist und ihr sachlich, zeitlich und örtlich kein erheblicher Entscheidungs- spielraum bleibt.
Im Übrigen gelten die Ausgaben als neu.
DieAufteilungeinerAusgabein einenneuenundeinengebunde- nen Anteil ist zulässig. Bewilligung neuer Ausgaben
Art. 25
Neue Ausgaben setzen einen Verpflichtungskredit und einen Budgetkredit voraus.
Die Kirchgemeindeordnung regelt, ob und in welchem Umfang der Kirchenpflege die Befugnis eingeräumt wird, im laufenden Rech- nungsjahr neue Ausgaben zu bewilligen, ohne dass ein Budgetkredit vorliegt. Die Kirchgemeindeordnung legt einen jährlichen Gesamt- betrag für neue einmalige und wiederkehrende Ausgaben fest. Bewilligung gebundener Ausgaben
Art. 26
Gebundene Ausgaben setzen einen Beschluss der Kirchen- pflege und, soweit die Ausgabe voraussehbar ist, einen Budgetkredit voraus.
- Verpflichtungskredit Verpflichtungs- kredit
Art. 27
Der Verpflichtungskredit ist die Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck und bis zu einem bestimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen. a. Begriff und Formen
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Art. 28 b. Inhalt Vorhaben a a. Umwandl b. Landerw c. Baukost d. die für e. wesentl f. Steuern 2 Die Erlä und -erträ 3 Die Kirc tungen als
Der Verpflichtungskredit umfasst alle für das geplante nfallenden Aufwendungen, insbesondere ung von Finanz- in Verwaltungsvermögen, erb, en, einschliesslich Kosten für Provisorien, den sachgemässen Gebrauch erforderlichen Ausstattungen, iche Eigenleistungen der Kirchgemeinde, und Abgaben. uterungen zur Kreditbewilligung weisen die Folgekosten ge aus. hgemeinden legen fest, ab welchem Betrag die Eigenleis- wesentlich gelten.
Art. 29
c. Zuständigkeit grenzen die Zustä Die Kirchgemeindeordnung bestimmt anhand von Betrags- ndigkeit für die Bewilligung von Verpflichtungskre- diten.
Art. 30 Zusatzkredit kredit einzuh 2 Bei einer w tungskredit e
Reicht ein Verpflichtungskredit nicht aus, ist ein Zusatz- olen. esentlichen Zweckänderung ist ein neuer Verpflich- inzuholen.
Art. 31 b. Zuständigkeit richtetsichnachde 2 Überschreitet d Zusatzkredit die kredit beschloss, nach der Höhe des
Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Zusatzkrediten rZuständigkeitsordnungfürVerpflichtungskredite. er Gesamtbetrag von Verpflichtungskredit und Zuständigkeit jenes Organs, das den Verpflichtungs- richtet sich die Zuständigkeit für den Zusatzkredit Gesamtbetrags.
Art. 32 Bemessung sachlichen bedingen, 2 Der Verp Einnahmen Höhe recht stimmter L Verfall un
Neue Ausgaben für einen bestimmten Zweck, die in einem und zeitlichen Zusammenhang stehen oder sich gegenseitig werden in denselben Verpflichtungskredit aufgenommen. flichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer skräftig feststehen oder wenn er unter dem Vorbehalt be- eistungen Dritter bewilligt wird. d Aufhebung
Art. 33
EinVerpflichtungskreditverfällt,wennderZweckerreicht ist oder das Vorhaben aufgegeben wird.
Wird ein Verpflichtungskredit nicht innert fünf Jahren bean- sprucht, entscheidet das zuständige Organ, das den Verpflichtungskre- dit bewilligt hat, über die Aufhebung.
- Anwendungs- bereich
.63 Finanzreglement der Kirchgemeinden Kontrolle und Abrechnung
Art. 34
DieKirchenpflegeführteineVerpflichtungskreditkontrolle.
Bei Verpflichtungskrediten, die von den Stimmberechtigten be- willigt wurden, erstellt die Kirchenpflege nach Vollendung des Vor- habens eine Abrechnung.
Die Abrechnung bedarf der Genehmigung der Kirchgemeinde- versammlung. Kredit- rückstellung bei Investitionen
Art. 35
Sind bei Investitionen lediglich noch kleinere Abschluss- arbeiten ausstehend, kann für diese eine Rückstellung in die Jahres- rechnung aufgenommen werden.
Die Rückstellung wird innerhalb von fünf Jahren aufgelöst.
- Budgetkredit
Art. 36
Begriff rechnung belasten Der Budgetkredit ermächtigt die Kirchenpflege, die Jahres- für den bezeichneten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu .
Art. 37
Verfahren vom Budget Die Budgetkredite werden mit der Festsetzung des Budgets organ bewilligt.
Art. 38 Nachtragskredit ein Nachtragskre 2 Auf die Einhol
Reicht ein Budgetkredit nicht aus, ist vom Budgetorgan dit einzuholen. ung eines Nachtragskredits kann verzichtet wer- den, wenn
- die Überschreitung des Budgetkredits betragsmässig durch den Verpflichtungskredit gedeckt ist oder
Art. 25
b. die Kirchenpflege gemäss Ausgaben in der entsprechend Abs. 2 über die Befugnis verfügt, en Höhe ausserhalb des Budgets zu bewilligen. Kredit- überschreitung
Art. 39
Die Kirchgemeindeversammlung genehmigt Kreditüber- schreitungen zusammen mit der Jahresrechnung.
DieKirchenpflegebegründetwesentlicheKreditüberschreitungen.
. Abschnitt: Rechnungslegung und Berichterstattung
- Allgemeines
Art. 40
Zweck tragsl Die Rechnungslegung soll die Vermögens-, Finanz- und Er- age den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darstellen.
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Art. 41
Grundsätze derVerständ gleichbarke zung und de B. Jahresre Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen lichkeit,derWesentlichkeit,derZuverlässigkeit,derVer- it, der Fortführung, der Stetigkeit, der Periodenabgren- r Bruttodarstellung. chnung Zweck und Inhalt
Art. 42
Die Jahresrechnung zeigt die finanzielle Lage der Kirch- gemeinde sowie die finanzielle Entwicklungim Vergleich zum Vorjahr und zum Budget.
Sie enthält insbesondere:
- die Bilanz,
- die Erfolgsrechnung,
- die Investitionsrechnung,
- die Geldflussrechnung,
- den Anhang.
Die Kirchgemeinden können auf den Ausweis einer Geldfluss- rechnung verzichten.
Die Kirchgemeinden verwenden den vom Synodalrat vorgegebe- nen Musterformularsatz zur Jahresrechnung.
Art. 43 Bilanz auf der 2 Die V tungsve 3 DasFi einträc
DieBilanzenthältaufderAktivseitedieVermögenswerte, Passivseite das Fremdkapital und das Eigenkapital. ermögenswerte werden gegliedert in Finanz- und Verwal- rmögen. nanzvermögenumfasstjeneVermögenswerte,dieohneBe- htigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.
Verpflichtungen gegenüber Sonderrechnungen werden dem Fremdkapital zugerechnet.
- Eigenkapital im Besonderen
Art. 44
Das Eigenkapital umfasst das zweckgebundene und das zweckfreie Eigenkapital.
Das zweckgebundene Eigenkapital umfasst:
- die Verpflichtungen und Vorschüsse gegenüber Spezialfinanzierun- gen der Eigenwirtschaftsbetriebe,
- die Liegenschaftenfonds,
- die Vorfinanzierungen von Investitionsvorhaben.
Das zweckfreie Eigenkapital umfasst den Bilanzüberschuss.
- im Allgemeinen
.63 Finanzreglement der Kirchgemeinden Erfolgs- rechnung
Art. 45
Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag eines Rechnungsjahres.
Die Erfolgsrechnung nach Aufwand- und Ertragsarten umfasst insbesondere:
- das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit,
- das Finanzergebnis,
- das ausserordentliche Ergebnis.
Das ausserordentliche Ergebnis umfasst die Einlagen in Vorfinan- zierungen und deren Auflösung. Investitions- rechnung
Art. 46
Beim Verwaltungsvermögen enthält die Investitionsrech- nung alle Ausgaben und Einnahmen für Vermögenswerte, die im Ver- waltungsvermögen bilanziert werden.
Beim Finanzvermögen enthält die Investitionsrechnung alle Aus- gaben und Einnahmen für Sachanlagen des Finanzvermögens. Geldfluss- rechnung
Art. 47
Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und Verwendung der Geldmittel. Sie ist nach betrieblicher Tätigkeit, Inves- titions- und Finanzierungstätigkeit unterteilt.
Die Geldmittel im Sinne der Geldflussrechnung umfassen die flüs- sigen Mittel und die kurzfristigen Geldanlagen bis längstens drei Mo- nate.
Art. 48
Anhang a. beze und beg b. fass lichen c. beze Der Anhang ichnet das für die Rechnungslegung angewandte Regelwerk ründet Abweichungen, t die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesent- Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze zusammen, ichnet dievonderJahresrechnungerfassten Organisationsein- heiten,
- enthält weitere Angaben zur Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.
Art. 49 Verfahren 2 Sie wird Monaten na 3 DieKirch die Beschl meindevers
Die Kirchenpflege erstellt die Jahresrechnung. von der Kirchgemeindeversammlung innerhalb von sechs ch Ablauf des Rechnungsjahres genehmigt. enpflegereichtderAufsichtsbehördedieJahresrechnung, üsse der Rechnungsprüfungskommission und der Kirchge- ammlung ein.
- Kirch- gemeinden
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- Zweck- verbände
Art. 50
Die Jahresrechnung wird genehmigt von
- der Delegiertenversammlung, sofern der Zweckverband über die- ses Organ verfügt,
- den Gemeindevorständen der Verbandsgemeinden in den übrigen Fällen.
- Bilanzierung und Vermögensübertragung
Art. 51 Bilanzierung wenn sie eine Wert verlässl 2 Vermögenswe wenn sie eine ihre Nutzung vorgesehen is der Aktivieru 3 Verpflichtu Ereignis der scheinlich zu ermittelt wer
Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, n künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr ich ermittelt werden kann. rte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, n künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder zur Erfüllung öffentlicher oder kirchlicher Aufgaben t, ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann und sie über ngsgrenze liegen. ngen werden bilanziert, wenn ihr Ursprung in einem Vergangenheit liegt, ihre Erfüllung sicher oder wahr- einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert verlässlich den kann. Zuordnung von Liegenschaften
Art. 52
Liegenschaften, die ausschliesslich oder zur Hauptsache der Erfüllung öffentlicher oder kirchlicher Aufgaben dienen, werden dem Verwaltungsvermögen zugeordnet.
Liegenschaften, die im untergeordneten Umfang der Erfüllung öffentlicher oder kirchlicher Aufgaben dienen, können anteilmässig dem Finanz- und Verwaltungsvermögen zugeordnet werden. Andern- fallswerden sie vollumfänglichdem Verwaltungsvermögen zugeordnet. Aktivierungs- grenze für Vermögens- werte des Verwaltungs- vermögens
Art. 53
Die Aktivierungsgrenze für Vermögenswerte des Verwal- tungsvermögens wird von der Kirchenpflege festgelegt. Sie beträgt höchstens Fr. 50000.
AusgabenfürInvestitioneninsVerwaltungsvermögen,welchedie Aktivierungsgrenze übersteigen, werden in der Investitionsrechnung erfasst.MassgebendsinddieGesamtkostendesProjektsoderBeschaf- fungsgeschäfts.
UnterderAktivierungsgrenzeliegendeAusgabenwerdenderEr- folgsrechnung belastet.
Ungeachtet der Aktivierungsgrenze werden Ausgaben für Grund- stücke, Investitionsbeiträge, Darlehen und Beteiligungen in der Inves- titionsrechnung des Verwaltungsvermögens erfasst.
.63 Finanzreglement der Kirchgemeinden
Art. 54 Rückstellungen a. die Verpflic
FürVerpflichtungenwerdenRückstellungengebildet,wenn htung ihren Ursprung in einem Ereignis vor dem Bilanz- stichtag hat,
- der Mittelabfluss wahrscheinlich ist,
- die Höhe der Verpflichtung zuverlässiggeschätzt werden kann und
- der Gesamtbetrag die Wesentlichkeitsgrenze übersteigt.
Rückstellungen für personalrechtliche Ansprüche werden unge- achtet der Wesentlichkeitsgrenze geführt.
Die Wesentlichkeitsgrenze entspricht der Aktivierungsgrenze.
DieBildung,VerwendungundAuflösungvonRückstellungenwer- den über die Aufwand- und Ausgabenkonten verbucht. Die Vorgänge werden im Rückstellungsspiegel erläutert. Bewertung des Finanz- vermögens
Art. 55
Das Finanzvermögen wird gemäss § 56 zu Verkehrswerten bilanziert.
Grundstücke, Grundeigentumsanteile und Gebäude werden in einer Amtsperiode mindestens einmal neu bewertet.
Eine Neubewertung erfolgt unmittelbar nach Wertänderungen insbesondere wegen
- Investitionen in das Grundeigentum,
- Einräumung und Aufhebung von Dienstbarkeiten,
- Änderungen der Bau- und Zonenordnung,
- Überführung von Verwaltungs- ins Finanzvermögen,
- Feststellung von Altlasten.
Wertänderungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht.
Wird eine neue Anlage am Jahresende noch nicht genutzt, erfolgt die Bilanzierung in der Sachgruppe Anlagen im Bau. Die Übertragung auf das entsprechende Sachkonto in der Bilanz erfolgt bei Nutzungs- beginn.
- im Besonderen
Art. 56
Die Positionen des Finanzvermögens werden wie folgt be- wertet:
- flüssige Mittel zu Nominalwerten,
- Forderungen zu Nominalwerten,
- Geldmarkt- und Festgeldanlagen zu Nominalwerten,
- Darlehens- und Hypothekarforderungen zu Nominalwerten,
- Wertschriften mit Kurswert zum Kurswert,
- Wertschriften ohne Kurswert zum Anschaffungswert,
- Fremdwährungen zum Kurswert,
- aktive Rechnungsabgrenzungen zu Nominalwerten,
- im Allgemeinen
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- Vorräte und angefangene Arbeiten zum Anschaffungswert bezie- hungsweise zu Herstellungskosten oder zum Marktwert, wenn die- ser darunter liegt,
- Mobilien zum Verkehrswert, unter Berücksichtigung der Nutzungs- dauer,
- Grundstücke zum Verkehrswert,
- mit Baurechten belastete Grundstücke anhand des Baurechtszinses, kapitalisiert zu einem marktkonformen Zinsfuss,
- Gebäude zum Verkehrswert nach der Formel: einfacher Realwert plus dreifacher Ertragswert, geteilt durch vier,
- grundbuchamtlich ausgeschiedene Miteigentumsanteile entspre- chend der Formel für Gebäude,
- grundbuchamtlich nicht ausgeschiedene Grundeigentumsanteile zum kapitalisierten Ertragswert. Bewertung des Verwaltungs- vermögens
Art. 57
Das Verwaltungsvermögen wird zum Anschaffungswert abzüglich erhaltener Beiträge bilanziert (Aktivierung der Nettoinves- titionen).
Wird eine neue Anlage am Jahresende noch nicht genutzt, erfolgt die Bilanzierung in der Sachgruppe Anlagen im Bau. Die Übertragung auf das entsprechende Sachkonto in der Bilanz erfolgt bei Nutzungs- beginn. Bewertung des Fremdkapitals
Art. 58
Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet. Abschreibungen und Wertberich- tigungen des Verwaltungs- vermögens
Art. 59
Das Verwaltungsvermögen, das durch Nutzung entwertet wird, wird planmässig nach den vorgegebenen Anlagekategorien über die festgelegte Nutzungsdauer linear abgeschrieben. In begründeten Fällen kann die Nutzungsdauer kürzer festgelegt werden.
Die Abschreibungen beginnen mit der Nutzung. Im ersten Jahr der Nutzung kann eine Jahresabschreibung vorgenommen werden.
Grundstücke, Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsver- mögens werden nicht abgeschrieben. Bei Bedarf findet eine Wert- berichtigung statt.
Darlehen ohne festgelegten Rückzahlungszeitpunkt und Einla- geninprivatrechtlicheStiftungenoderVereinezurBildungvonEigen- kapital werden als Investitionsbeiträge aktiviert und über eine Nut- zungsdauer von 25 Jahren abgeschrieben.
Das Verwaltungsvermögen wird jährlich auf dauernde Wertmin- derungen geprüft. Ist bei einer Position eine dauerhafte Wertminde- rung eingetreten, wird deren bilanzierter Wert ausserplanmässig abge- schrieben oder im Wert berichtigt.
.63 Finanzreglement der Kirchgemeinden
Zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen sind unzulässig. Vermögens- übertragung undVermögens- veräusserung
Art. 60
Die Übertragung von Vermögenswerten zwischen Finanz- vermögen und Verwaltungsvermögen erfolgt zum Buchwert.
Vermögenswerte werden zum Verkehrswert an Dritte veräussert. DerWertkanntieferfestgesetztwerden,wenneinüberwiegendesöffent- liches Interesse vorliegt.
- Geschäftsbericht Geschäfts- bericht
Art. 61
Die Kirchenpflege kann mit dem Geschäftsbericht Rechen- schaft über die wichtigsten Entwicklungen und Geschäfte des vergan- genen Jahres ablegen. Er wird den Stimmberechtigten zur Kenntnis gebracht.
- Rechnungsführung Grundsätze der Buchführung
Art. 62
Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nach- prüfbarkeit.
Unabhängig vom Informationsträger sind bei der Führung der Bücher und der Erfassung der Buchungsbelege die Grundsätze der ordnungsgemässen Buchführung und Aufbewahrung einzuhalten.
Die Buchhaltung ist mindestens monatlich nachzuführen.
Die Belege werden chronologisch abgelegt. Informations- träger
Art. 63
Zur Aufbewahrung und Archivierung von Büchern, Bu- chungsbelegen und Geschäftskorrespondenz sind unveränderbare In- formationsträger zulässig, namentlich Papier, Bildträger und Daten- träger.
Veränderbare Informationsträger sind zulässig, wenn
- technische Verfahren eingesetzt werden, welche die Unverfälsch- barkeit und Echtheit der gespeicherten Informationen gewährleis- ten,
- der Zeitpunkt der Speicherung der Informationen unverfälschbar nachweisbar ist.
- Überprüfung und Daten- übertragung
Art. 64
Die Informationsträger werden regelmässig auf ihre Un- verfälschbarkeit und Lesbarkeit geprüft.
- Zulässigkeit
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Die Daten können in andere Formate oder auf andere Informa- tionsträger übertragen werden, wenn sichergestellt wird, dass
- die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Informationen gewähr- leistet bleiben und
- die Verfügbarkeit und die Lesbarkeit den gesetzlichen Anforde- rungen weiterhin genügen.
Die Übertragung von Daten von einem Informationsträger auf einen anderen wird protokolliert. Das Protokoll wird zusammen mit den Informationen aufbewahrt. Anlagen- buchhaltung
Art. 65
Die Sachanlagen des Finanzvermögens und das Verwal- tungsvermögen, die über mehrere Jahre genutzt werden, werden in einer Anlagenbuchhaltung erfasst.
Sie zeigt für jede Anlage insbesondere
- den Anschaffungswert,
- die erhaltenen Beiträge,
- die jährlichen und kumulierten planmässigen Abschreibungen,
- die Wertberichtigungen und ausserplanmässigen Abschreibungen,
- den Restbuchwert,
- die Zu- und Abgänge,
- die Umgliederungen,
- die Anlagekategorie und die Nutzungsdauer.
Die Anlagen werden gemäss den Sachgruppen in der Bilanz ge- gliedert. Interne Verrechnungen
Art. 66
Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastun- gen zwischen Verwaltungsbereichen.
Siewerdenvorgenommen,wenn siefürdieAufwand-undErtrags- bestimmung oder die wirtschaftliche Leistungserbringung erforderlich sind.
Art. 67 Interne Zinsen a. die Verpflic
Verzinst werden htungen der Kirchgemeinde gegenüber Sonderrechnun- gen,
- die Guthaben und Verpflichtungen der Kirchgemeinde gegenüber Spezial- und Vorfinanzierungen der Eigenwirtschaftsbetriebe,
- die Liegenschaften des Finanzvermögens,
- das Verwaltungsvermögen der Eigenwirtschaftsbetriebe.
DieKirchenpflegelegteinemarktüblicheinterneVerzinsungfest.
Die Einzelheiten der internen Verzinsung werden im Budget und in der Jahresrechnung offengelegt.
.63 Finanzreglement der Kirchgemeinden
Art. 68 Inventarführung inventare.Wertin nicht bilanziert 2 Die Inventare densein der aufg
Die Kirchgemeinden erstellen jährlich Wert- und Sach- ventareenthaltendiebilanzierten,Sachinventaredie en Anlagen, Vorräte und Lagerbestände. werden einmal pro Amtsperiode auf das Vorhan- eführten Bestände geprüft.
Art. 69 Aufbewahrung a. 50 Jahre f b. 30 Jahre f c. 10 Jahre f 2 Die Dokumen F. Finanzkenn
Es gelten folgende Aufbewahrungsfristen: ür Budget, Jahresrechnung und Geschäftsbericht, ür Buchhaltung und Inventar, ür Buchungsbelege. te können elektronisch aufbewahrt werden. zahlen Finanz- kennzahlen
Art. 70
Im Budget und in der Jahresrechnung werden folgende Finanzkennzahlen veröffentlicht:
- Selbstfinanzierungsgrad,
- Zinsbelastungsanteil,
- Nettoverschuldungsquotient,
- Nettoschuld I pro Kirchgemeindemitglied.
Der Synodalrat legt die Berechnung der Kennzahlen im Hand- buch fest.
. Abschnitt: Fristen Prüfungsfristen der Rechnungs- prüfungs- kommission
Art. 71
Die Rechnungsprüfungskommission behandelt die ihr unter- breiteten Geschäfte in der Regel innert 30 Tagen. Ist das Geschäft an der Kirchgemeindeversammlung zu behandeln, stellt sie ihren Bericht und Antrag spätestens 15 Tage vor der Kirchgemeindeversammlung der Kirchenpflege zu. Wird über das Geschäft eine Urnenabstimmung durchgeführt, beträgt die Frist 40 Tage.
Art. 72 Budget a. Vera lung an fungsko b. Prüf mission
Für die Erstellung des Budgets gelten folgende Fristen: bschiedung des Entwurfs durch die Kirchenpflege und Zustel- die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Rechnungsprü- mmission bis 31. Oktober, ung und Antragstellung durch die Rechnungsprüfungskom- bis 30. November,
Finanzreglement der Kirchgemeinden 182.63
.1.19 - 103
- Festsetzung des Budgets und des Steuerfusses durch die Kirch- gemeindeversammlung bis 31. Dezember.
Die Aufsichtsbehörde kann die Frist notfalls erstrecken.
Art. 73 Jahresrechnung
Für die ErstellungderJahresrechnung geltenfolgendeFris- ten:
- Übergabe an die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Kirchen- pflege bis 28. Februar,
- Verabschiedung durch die Kirchenpflege und Zustellung an die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Rechnungsprüfungskommis- sion bis 31. März,
- Prüfung und Antragstellung durch die Rechnungsprüfungskom- mission bis 15. Mai,
- Verabschiedung durch die Kirchgemeindeversammlung und Über- weisung an die Aufsichtsbehörde bis 30. Juni.
Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen in Ausnahmefällen er- strecken. Zentralkassen- beiträge und Finanz- ausgleichs- leistungen
Art. 74
Die Frist zur Einreichung der Jahresrechnung und der
Art. 6
Steuerdaten richtet sich nach haushalt und den Finanzausglei der Finanzordnung über den Finanz- ch der Römisch-katholischen Körper- schaft des Kantons Zürich3.
. Abschnitt: Rechnungs- und Buchprüfung
- Allgemeines Finanz- technische Prüfung
Art. 75
DieKirchgemeindenlegendenFinanzhaushalteinerexternen Prüfstelle zur finanztechnischen Prüfung vor, falls kein Mitglied der
Art. 61
Rechnungsprüfungskommission die Anforderung gemäss und4desReglementsderRömisch-katholischenKörperschaf tons Zürich über die Kirchgemeinden (Kirchgemeinder Abs. 1 tdesKan- eglement)4 er- füllt. Inhalt und Gegenstand der finanztech- nischen Prüfung
Art. 76
Die mit der finanztechnischen Prüfung beauftragte externe PrüfstelleoderdieRechnungsprüfungskommissionprüft,ob dieBuch- führung und die Rechnungslegung den rechtlichen Vorschriften und den Regelungen der betreffenden Kirchgemeinde entsprechen.
GegenstandderPrüfungbildeninsbesonderedieJahresrechnung, die Buchführung ausgewählter Verwaltungsbereiche und der Geldver- kehr.
.63 Finanzreglement der Kirchgemeinden
Die Prüfung erfolgt jährlich. Die Buchführung der einzelnen Ver- waltungsbereiche wird nach ihrer Wichtigkeit abwechselnd einer ver- tieften Prüfung unterzogen.
Art. 77 Prüfungsbericht der Rechnungsprü send Bericht übe
Die finanztechnische Prüfstelle erstattet der Kirchenpflege, fungskommission und der Aufsichtsbehörde umfas- r die Durchführung und das Ergebnis der finanztech- nischen Prüfung.
Sie erstellt nach der Prüfung der Jahresrechnung zudem einen Kurzbericht. Dieser enthält:
- das Prüfungsergebnis,
- die Empfehlung zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Jahresrechnung,
- dieBestätigung,dassdierechtlichenAnforderungenandiePrüfen- den erfüllt sind.
Der Kurzbericht ist Bestandteil der Jahresrechnung.
Art. 78
Anzeigepflicht zeigenalleStraf nis erlangen, d Die Leiterinnen und Leiter der finanztechnischen Prüfung taten,vondenensiebeiVornahmederPrüfungKennt- er zuständigen Behörde an. Massnahmen aufgrund des Prüfungs- berichts
Art. 79
Die Kirchenpflege beschliesst aufgrund des Berichts der finanztechnischen Prüfstelle, ob und allenfalls welche Massnahmen zur Beseitigung beanstandeter Punkte getroffen werden.
SieteiltdenBeschlussderfinanztechnischenPrüfstelle,derRech- nungsprüfungskommission und der Aufsichtsbehörde mit. Herausgabevon Unterlagen und Auskünfte
Art. 80
Die finanztechnische Prüfstelle kann
- bei der Kirchenpflege die Herausgabe der für ihre Prüfung erfor- derlichen Unterlagen verlangen,
- mit Zustimmung der Kirchenpflege die für ihre Prüfung erforder- lichen Auskünfte bei der Kirchgemeindeverwaltung einholen.
- Externe Prüfstelle Externe Prüfstelle
Art. 81
Die an der finanztechnischen Prüfung beteiligten Personen (Prüfende) verfügen über die notwendige Fachkunde und einen unbe-
Art. 4
scholtenen Leumund im Sinne von vom 16. Dezember 2005 über die Z Revisorinnen und Revisoren (RAG) Abs. 1 des Bundesgesetzes ulassung und Beaufsichtigung der 5.
- Fachkunde und Leumund
Finanzreglement der Kirchgemeinden 182.63
.1.19 - 103
Die Leitung der finanztechnischen Prüfung setzt als qualifizierte Fachkunde voraus:
Art. 4
a. eine Ausbildung im Sinne von b. eine zweijährige Berufserfahr wesens von juristischen Personen Abs. 2 und 3 RAG5 und ung in der Prüfung des Rechnungs- des Privatrechts oder des öffent- lichen Rechts.
Die Prüfung erfolgt nach allgemein anerkannten Revisionsgrund- sätzen für öffentlich-rechtliche Körperschaften, sofern die Aufsichts- behörde keine Weisung erlässt.
- Unabhängig- keit
Art. 82
Die finanztechnische Prüfstelle und die Prüfenden müssen von der auftraggebenden Kirchgemeinde unabhängig sein.
Die Prüfenden und ihnen vorgesetzte oder nahestehende Perso- nen dürfen insbesondere
- keiner Behörde der auftraggebenden Kirchgemeinde angehören,
- in keinem arbeitsrechtlichen oder anderen vertraglichen Verhält- nis zur auftraggebenden Kirchgemeinde stehen.
. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen Einlage in den Liegenschaften- fonds
Art. 83
Die Kirchgemeinden können eine einmalige Einlage von maximal 50% des zweckfreien Eigenkapitals in den Liegenschaften- fonds beschliessen. Die Einlage kann innert fünf Jahren nach Inkraft- treten dieses Reglements vorgenommen werden.
Die Kirchgemeindeversammlung beschliesst vorbehältlich der Ge- nehmigung durch den Synodalrat die Höhe der Einlage.
DerSynodalratprüft,obdieVoraussetzungenfürdieEinlagevor- liegen undden Vorgaben entsprechen. Zu diesemZweckstellt dieKir- chenpflege dem Synodalrat das Reglement über den Liegenschaften- fonds, den Beschluss der Kirchgemeindeversammlung über die Höhe der einmaligen Einlage und den Gebäudeversicherungsausweis der betreffenden Liegenschaft zu.
Art. 84 Eingangsbilanz Eingangsbilanz a. DasFinanzver b. Die Rückstel den Nominalwert
Die Kirchgemeinden erstellen auf den 1. Januar 2019 eine wie folgt: mögenwirdnachdenVerkehrswertenneubewertet. lungen und die Rechnungsabgrenzungen werden nach en neu bewertet.
.63 Finanzreglement der Kirchgemeinden
- Das Verwaltungsvermögen wird zum bestehenden Restbuchwert indieEingangsbilanzübernommenunddegressivmit10%aufdem Restbuchwert abgeschrieben. Liegt der Restbuchwert unter der Aktivierungsgrenze, wird er vollständig abgeschrieben.
Die Kirchgemeinden prüfen die Zuordnung der Vermögenswerte zum Verwaltungs- oder Finanzvermögen.
Vermögenswerte, die aufgrund eines Beschlusses einer öffent- lichen oder kirchlichen Aufgabe dienen und irrtümlich im Finanzver- mögen bilanziert sind, werden bei der Erstellung der Eingangsbilanz ins Verwaltungsvermögen übergeführt.
Die betreffenden Vermögenswerte werden im Bilanzanpassungs- bericht unter Angabe ihres Buchwertes offengelegt. Bilanz- anpassungs- bericht
Art. 85
Die Kirchgemeinden erstellen über die Neubewertung der Bilanz einen Bilanzanpassungsbericht.
DerBilanzanpassungsberichtunterstehtderfinanztechnischenPrü- fung. Die Prüfstelle hält die Ergebnisse in einem Prüfbericht fest.
Die Kirchenpflege genehmigt den Bilanzanpassungsbericht.
Sie reicht den Bilanzanpassungsbericht zusammen mit dem Prüf- bericht bis zum 31. August 2019 der Aufsichtsbehörde ein und infor- miertdieRechnungsprüfungskommission.DieAufsichtsbehördekann eine Überprüfung der Bilanzanpassung vornehmen und Korrekturen verlangen.
Art. 86 Vollzug stimmung ses zeig 2 Die Ja dem Budg 3 Für di Haushalt
Die Kirchgemeinden und Zweckverbände wenden die Be- en dieses Reglements erstmals für das Budget 2019 an. Die- t mindestens einen Vergleich zum Budget 2018. hresrechnung 2019 zeigt mindestens einen Vergleich mit et 2019. e Jahresrechnung 2018 werden letztmals die materiellen svorschriften des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 gemäss
Art. 4
§ a ( 1 2 3 4 5 6 s und 5 des Reglements über den Finanzhaushalt und den Finanz- usgleich der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich Finanzreglement) angewendet. OS 73, 28; Begründung siehe ABl 2017-07-21. Inkrafttreten: 1. Januar 2019. LS 182.25. LS 182.60. SR 221.302. Fassung gemäss B vom 12. April 2018 (OS 73, 432; ABl 2018-06-08). In Kraft eit 1. Januar 2019.