Die Christkatholische Kirchgemeinde Zürich ist eine selbst- Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäss Art.130 Abs.1 r Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV)5, hl Elemente einer kantonalen kirchlichen Körperschaft als auch
183.10
Kirchenordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich
Präambel
Christkatholische Kirchgemeinde – Kirchenordnung 183.10
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Kirchenordnung
der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich
(vom 21.Juni 2018)1, 2
Die Kirchgemeindeversammlung beschliesst:
Präambel
Die Christkatholische Kirchgemeinde Zürich ist ein Teil des Bistums
der Christkatholischen (Altkatholischen) Kirche der Schweiz. Ihr ob-
liegt die Pflege des kirchlichen Lebens nach den in der Verfassung der
Christkatholischen Kirche der Schweiz niedergelegten Grundsätzen.
In der Absicht, im Kanton Zürich als dem Gebiet der Kirchgemeinde
die Voraussetzungen dafür zu schaffen, und im Willen, die je eigenen
kirchlichen wie auch die kirchlich-körperschaftlichen Zuständigkeiten zu
beachten und mit den kirchlichen Organen einvernehmlich zusammen-
zuarbeiten, geben sich die christkatholischen Einwohnerinnen und Ein-
wohner des Kantons Zürich folgende Kirchenordnung:
I. Die Körperschaft
Art. 1 Bestand ständige lit.c de die sowo
Art. 10ff
Elemente einer Kirchgemeinde im Sinne der § des Kirchengeset- zes vom 9.Juli 2007 (KiG)8 enthält.
Sie hat ihren Sitz in der Stadt Zürich.
Art. 2
Aufgaben verantwor schaft so pflichtun 2 Sie sor Seelsorge ten und f unterstüt keiten un Die Christkatholische Kirchgemeinde ist auf ihrem Gebiet tlich für das kirchliche Leben und den Aufbau von Gemein- wie für die Wahrnehmung ihrer öffentlichen und sozialen Ver- gen. gt insbesondere für Gottesdienst, Religionsunterricht und . Sie errichtet und unterhält die notwendigen Gebäulichkei- inanziert ihre Verwaltung, Institutionen und Vorhaben. Sie zt die Diaspora und gesamtschweizerische kirchliche Tätig- d finanziert sie mit.
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Sie gewährt finanzielle Beiträge namentlich für Spezialseelsorge, Jugend- und Erwachsenenbildung, Aus- und Weiterbildung der in der Kirche Mitarbeitenden, soziale Institutionen, kulturelle Vorhaben, Me- dien sowie kirchliche Hilfen im In- und Ausland.
Sie stärkt die Einheit im Bistum durch regelmässige Kontakte mit dem Bischof. Ökumene und Interreligiöser Dialog
Art. 3
Die Christkatholische Kirchgemeinde fördert zusammen mit den kirchlichen Organen die Ökumene und den interreligiösen Dia- log.
Art. 4 Mitgliedschaft jede Person, di a. Mitglied der b. im Kanton Zü c. nicht ausdrü Kirche erklärt 2 Erklärungen ü der Kirchenpfle 3 Über die Zuge die Inhaber der
Als Mitglied der Christkatholischen Kirchgemeinde gilt e Christkatholischen Kirche ist, rich Wohnsitz hat und cklich ihren Austritt oder ihre Nichtzugehörigkeit zur hat. ber Austritt oder Nichtzugehörigkeit zur Kirche sind ge schriftlich einzureichen. hörigkeit von Kindern unter 16 Jahren bestimmen elterlichen Sorge oder, wenn eine solche fehlt, der Vor- mund. Stimm- und Wahlrecht
Art. 5
Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Kirch- gemeinde, die das 18.Altersjahr zurückgelegt haben und handlungs- fähig sind.
In eine Behörde wählbar ist, wer stimm- und wahlberechtigt ist und die weiteren Voraussetzungen dieser Kirchenordnung erfüllt (Art.22,
, 40). II. Organisation Autonomie, subsidiäres Recht
Art. 6
Die Kirchgemeinde organisiert sich im Rahmen des kan- tonalen Rechts und gemäss dieser Kirchenordnung selbstständig.
Wo die Kirchgemeinde keine eigenen Bestimmungen erlässt, wen- det sie das staatliche Recht sinngemäss als kirchlich-körperschaftliches
Art. 5
Recht an ( Abs.3 KiG).
Christkatholische Kirchgemeinde – Kirchenordnung 183.10
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Art. 7
Organe a. die gemeind b. die c. die Aufsich Rechtss Die Organe der Kirchgemeinde sind: Gesamtheit der Stimmberechtigten versammelt in der Kirch- eversammlung als Legislative, Kirchenpflege als Exekutive, Rechnungsprüfungskommission. t und chutz
Art. 8
Die Kirchgemeinde verfügt über keine Rekurskommis- sion.
Die Kirchgemeinde und ihre Organe unterstehen der Aufsicht des
Art. 12
Bezirksrates Zürich ( Abs.3 KiG).
Art. 18
Aufsichtsrecht und Rechtsmittel richten sich nach dem danach massgebenden Verwaltungsrechtspflegegeset Fragen sind von der Beurteilung durch staatliche Beh KiG und z. Kultische örden und Ge- richte ausgeschlossen.
Art. 9 Wahlen der Pfa 2 Die W wahlen Konstit der Amt Amtsdau 3 Wiede 4 Bei d Männer Vorzeit Entlass
Die Wahl der kirchlich-körperschaftlichen Behörden sowie rrerinnen und Pfarrer obliegt der Kirchgemeindeversammlung. ahl erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren, bei Ersatz- für den Rest der Amtsdauer. Die Amtsdauer beginnt mit der uierung der neu gewählten Behörde und endet mit dem Beginn sdauer der erneuerten Behörde. Bei Pfarrwahlen beginnt die er am 1.Juli des Jahres der Gesamterneuerung. rwahl ist möglich. Es besteht kein Amtszwang. er Wahl ist Ausgewogenheit betreffend Anteil Frauen und wie auch der Vertretung von Stadt und Land anzustreben. ige ung
Art. 10
Über die vorzeitige Entlassung der Mitglieder der Kir- chenpflege und der Rechnungsprüfungskommission entscheidet der Bezirksrat, über diejenige der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Dele- gierten und Ersatzdelegierten für die Nationalsynode der Christkatho- lischen Kirche der Schweiz die Kirchenpflege.
Die entlassene Person bleibt bis zum Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers im Amt. Die Entlassungsbehörde kann das Aus- scheiden auf einen früheren Zeitpunkt anordnen. Einstellung im Amt und Abberufung
Art. 11
Der Bezirksrat kann Mitglieder der Kirchenpflege und der Rechnungsprüfungskommission längstens bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt einstellen, wenn sie ihre amtlichen oder behörd- lichen Obliegenheiten in schwerwiegender Weise vernachlässigen, in anderer Weise die rechtlichen Vorschriften missachten oder in eine Straf- untersuchung gezogen sind.
Diese Befugnis steht der Kirchenpflege in Absprache mit dem Bischof auch gegenüber gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern zu.
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Die Kirchenpflege kann ausserdem in Absprache mit dem Bischof Pfarrerinnen und Pfarrer sowie andere mit pfarramtlichen Funktionen betraute Personen abberufen, die sich zur Weiterführung ihres Amtes als unfähig oder unwürdig erweisen oder deren Verhalten Ursache schwerer Missstände in der Kirchgemeinde ist.
Art. 12 Datenschutz auf der Grun chenpflege b
Erfassung und Bearbeitung von Personendaten erfolgen dlage der staatlichen Datenschutzgesetzgebung. Die Kir- ezeichnet eine für Datenschutzfragen zuständige Ansprech- person.
Pfarrerinnen und Pfarrer sowie von ihnen beauftragte Personen sind unter Vorbehalt individueller Sperrvermerke und unter Wahrung des Amtsgeheimnisses befugt, Daten zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben zu bearbeiten oder untereinander auszutauschen. Dies gilt auch für die Zusammenarbeit unter den durch die Kantonsverfassung anerkannten kirchlichen Körperschaften.
Die Kirchenpflege regelt Einzelheiten in einem Datenschutzregle- ment. Sie kann dies in Absprache mit den weiteren kantonalen kirch- lichen Körperschaften tun.
Art. 13 Amtsgeheimnis gruppen, Pfarr Freiwillige si Verschwiegenhe wiegendes öffe über die Infor sondere Vorsch 2 Diese Verpfl verhältnisses 3 Für die Entb chenpflege und in den übrigen
Mitglieder von Behörden, Kommissionen und Arbeits- erinnen und Pfarrer sowie Angestellte, Beauftragte und nd hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die Kirchgemeinde zur it verpflichtet, wenn an der Geheimhaltung ein über- ntliches oder privates Interesse im Sinne des Gesetzes mation und den Datenschutz besteht oder wenn eine be- rift dies vorsieht. ichtung bleibt nach Beendigung des Amts- und Dienst- sowie der freiwilligen Mitarbeit bestehen. indung vom Amtsgeheimnis der Mitglieder der Kir- der Rechnungsprüfungskommission ist der Bezirksrat, Fällen die Kirchenpflege zuständig. Berufs- geheimnis
Art. 14
Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Dia- kone wahren Geheimnisse, die ihnen um ihres Berufes willen anver- traut werden oder die sie in dessen Ausübung wahrnehmen.
Werden sie von anderen Personen unterstützt, unterstehen diese der gleichen Geheimhaltungspflicht.
Die Kirchenpflege kann die zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtete Person auf deren Gesuch hin ausnahmsweise von der Ge- heimhaltungspflicht entbinden, wenn überwiegende allgemeine, kirch- liche oder private Interessen dies gebieten.
Christkatholische Kirchgemeinde – Kirchenordnung 183.10
.10.22 - 118 III. Die Kirchgemeindeversammlung Zusammen- setzung
Art. 15
In der Kirchgemeindeversammlung versammelt sich die Gesamtheit der Stimmberechtigten der Kirchgemeinde. Sie bildet deren oberstes Organ.
Art. 16 Aufgaben a. die Pr b. mindes c. drei M d. die De Christkat e. die Pf 2 Die Kir a. Erlass b. Abnahm c. Festle d. Bewill der Kirch e. Einset f. Gewähr
Die Kirchgemeindeversammlung wählt auf Amtsdauer: äsidentin oder den Präsidenten der Kirchgemeinde, tens vier weitere Mitglieder der Kirchenpflege, itglieder der Rechnungsprüfungskommission, legierten und Ersatzdelegierten für die Nationalsynode der holischen Kirche der Schweiz. arrerinnen und Pfarrer. chgemeindeversammlung beschliesst über: und Änderung der Kirchenordnung, e der Jahresrechnung, gung des Budgets und des Steuerfusses, igung von Ausgaben, soweit diese nicht in die Zuständigkeit enpflege fallen, zung von Kommissionen, ung ungesicherter Darlehen und Leistung von Bürgschaf- ten,
- Erwerb und Veräusserung von Grundstücken sowie Einräumung von Kauf- und Baurechten an gemeindeeigenen Grundstücken,
- Erwerb und Einräumung von Dienstbarkeiten und Grundlasten,
- Ermächtigung zur Aufnahme von Anleihen,
- Geschäfte, die in die Zuständigkeit der Kirchenpflege fallen, von dieser aber aus besonderen Gründen der Kirchgemeindeversamm- lung vorgelegt werden.
Die Kirchgemeindeversammlung nimmt Kenntnis von:
- dem Jahresbericht der Kirchgemeinde,
- dem Jahresbericht des Pfarramtes,
- den Berichten allfälliger Kommissionen.
Art. 17
Einberufung pflege einbe die Traktand Schweiz und liegen minde Kirchgemeind Die Kirchgemeindeversammlung wird von der Kirchen- rufen. Mindestens acht Tage vor der Versammlung wird enliste in der Zeitschrift der Christkatholischen Kirche der in der Regel im Gemeindeorgan publiziert. Die Akten stens acht Tage vor der Kirchgemeindeversammlung im ehaus zur Einsicht auf.
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Art. 18
Leitung meindepr derungsf einem an Die Kirchgemeindeversammlung wird von der Kirchge- äsidentin oder dem Kirchgemeindepräsidenten oder im Verhin- alle von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten oder deren Mitglied der Kirchenpflege geleitet, wobei die Bestimmun-
Art. 12
gen über die Gemeindeversammlung gemäss § meindegesetzes vom 20.April 2015 (GG)6 si und 20–26 des Ge- nngemäss anzuwenden sind. Wahlen und Abstimmungen
Art. 19
Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Wahl oder Abstimmung verlangt. Vorbehalten bleibt die geheime Pfarr- wahl gemäss Art.40 Abs.2.
Bei Abstimmungen gilt das absolute Mehr, bei Wahlen das rela- tive Mehr. Der oder die Vorsitzende der Kirchgemeindeversammlung stimmt bei offenen Wahlen und Abstimmungen nicht mit; bei Stimmen- gleichheit hat er oder sie den Stichentscheid.
Die Wahlergebnisse und die Beschlüsse der Gemeindeversamm- lung werden in der Zeitschrift der Christkatholischen Kirche der Schweiz und im Amtsblatt veröffentlicht. Versammlungs- büro, Protokoll
Art. 20
Die oder der Vorsitzende der Kirchgemeindeversammlung und die Aktuarin oder der Aktuar bilden zusammen mit den Stimmen- zählenden das Versammlungsbüro. Das Versammlungsbüro prüft und genehmigt das Protokoll durch Unterzeichnung. Das genehmigte Proto- koll liegt im Kirchgemeindehaus zur Einsicht auf.
Art. 21 Initiative Befugnis de tiative ein 2 Die Initi chenpflege gemeinen An Kirchenordn
Jede und jeder Stimmberechtigte kann über einen in die r Gemeindeversammlung fallenden Gegenstand eine Ini- reichen. ative ist der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kir- in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs oder einer all- regung einzureichen. Initiativen auf Gesamtrevision der ung sind nur in der Form der allgemeinen Anregung zu- lässig.
Für die Behandlung, die Form und Rechtmässigkeit einer Initia-
Art. 146
tive sind die Bestimmungen von § schen Rechte vom 1.September 200 –154 des Gesetzes über die politi- 3 (GPR)7 sinngemäss anzuwenden. IV. Die Kirchenpflege Zusammen- setzung
Art. 22
Die Kirchenpflege besteht aus mindestens fünf Mitglie- dern der Kirchgemeinde, die in der Kirchgemeindeversammlung auf Amtsdauer gewählt werden.
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Art. 23
Funktion meinde. A Sie führt Aufsicht erfüllung Unvereinb Die Kirchenpflege ist die leitende Behörde der Kirchge- ls solche berät, entscheidet und vollzieht sie die Geschäfte. die Verwaltung und nimmt gemeinsam mit dem Bischof die über die Amtsführung der Geistlichen sowie die Aufgaben- durch Angestellte, Beauftragte und Freiwillige wahr. ar- keit
Art. 24
Die Pfarrerinnen und Pfarrer, Diakoninnen und Diakone sowie die in einem Anstellungsverhältnis zur Kirchgemeinde stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können nicht Mitglieder der Kirchen- pflege sein.
Die Geistlichen sowie die oder der mit der Protokollführung be- traute Mitarbeitende des Kirchgemeindesekretariats nehmen mit bera- tender Stimme an den Sitzungen teil. Die Kirchenpflege kann für ein- zelne Geschäfte weitere Personen mit beratender Stimme zu den Sitzun- gen einladen.
Art. 25 Konstituierung gewählten Präsi die Kirchenpfle Vizepräsidentin den Gutsverwalt oder den Archiv 2 Die Präsident der Vizepräside tuar oder der G zweien. Durch B zu zweien Zeich
Mit Ausnahme der von der Kirchgemeindeversammlung dentin oder des gewählten Präsidenten konstituiert sich ge selber. Sie wählt insbesondere aus ihrer Mitte eine oder einen Vizepräsidenten, die Gutsverwalterin oder er, die Aktuarin oder den Aktuar sowie die Archivarin ar mit den entsprechenden Aufgabenbereichen. in oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder nt zeichnet zusammen mit der Aktuarin oder dem Ak- utsverwalterin oder dem Gutsverwalter kollektiv zu eschluss der Kirchenpflege können weitere kollektiv nungsberechtigte ernannt werden.
Art. 26 Aufgaben
Die Kirchenpflege hat folgende Aufgaben und Befug- nisse:
- Vertretung der Kirchgemeinde nach aussen,
- Festlegung der Organisation der Kirchgemeinde unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung,
- Erlass von Reglementen,
- Vorbereitung der Geschäfte der Kirchgemeindeversammlung und Antragstellung darüber,
- Förderung des religiösen Lebens und Unterstützung der Geistlichen in ihrer Tätigkeit,
- Festlegung von Ort und Zeit der Gottesdienste in Absprache mit dem Pfarramt,
- Vollzug der Beschlüsse und Prüfung der Empfehlungen von Bischof, Synodalrat und Nationalsynode,
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- Abgabe der Empfehlung für Mitglieder der Kirchgemeinde, die zum selbstständigen Diakonat geweiht werden sollen,
- Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wie Diakon, Pfarr- verweser und Vikar, Katechet, Sigrist, Organist, Dirigent eines Kir- chenchors sowie von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Kirch- gemeindesekretariates usw.,
- Feststellung der Anstellungsbedingungen für Pfarrerinnen und Pfar- rer sowie der übrigen Behördemitglieder, Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter,
- Verwaltung der Liegenschaften und der übrigen Vermögenswerte sowie Planung von Bauvorhaben,
- Verwaltung der kirchlichen Register und des Archivs,
- Erfüllung aller weiteren Aufgaben der Kirchgemeinde, welche die Kirchenordnung nicht einer anderen Behörde oder der Kirchge- meindeversammlung überträgt.
Die Kirchenpflege kann für bestimmte Sachbereiche Kommissio- nen und zur Bearbeitung einzelner Geschäfte Arbeitsgruppen bestel- len. Sie formuliert deren Auftrag und regelt die Befugnisse.
Die Kirchenpflege kann administrative Aufgaben einem Kirch- gemeindesekretariat übertragen. Finanz- kompetenzen
Art. 27
Die Kirchenpflege beschliesst Ausgaben im Rahmen des Budgets und der besonderen Ausgabebeschlüsse der Kirchgemeinde- versammlung.
In eigener Kompetenz beschliesst sie über:
- Ausgaben, die zwingende Folge von gesetzlichen Vorschriften oder Beschlüssen der Kirchgemeindeversammlung sind,
- Ausgaben, die im Voranschlag nicht enthalten sind, und über die Erhöhung bereits bewilligter Ausgaben in folgendem Umfang:
. einmalige Ausgaben im Einzelfall bis zu Fr. 50000, insgesamt aber nicht mehr als Fr.200000 im Jahr,
. jährlich wiederkehrende Ausgaben im Einzelfall bis zu Fr. 10000, insgesamt aber nicht mehr als Fr.40000 im Jahr.
Diese Ansätze verändern sich entsprechend der Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik. Bericht- erstattung
Art. 28
Die Kirchenpflege erstattet durch ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten der Kirchgemeindeversammlung jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und unterbreitet die Jahresrechnung und das Budget zur Genehmigung.
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Sie besorgt die Berichterstattung gegenüber dem Kanton, insbe- sondere über die Verwendung der Kostenbeiträge und der Erträge aus den Kirchensteuern der juristischen Personen sowie über die Auswirkun- gen und die Wirksamkeit der durchgeführten Tätigkeitsprogramme.
Art. 29 Sitzungen dentin ode destens dr 2 Sie werd der Verhin stimmungen gemäss anz
Die Sitzungen der Kirchenpflege werden von der Präsi- r dem Präsidenten nach Bedarf oder auf Verlangen von min- ei Mitgliedern einberufen. en von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder im Fall derung von einem anderen Mitglied geleitet, wobei die Be- über den Gemeindevorstand gemäss Gemeindegesetz sinn- uwenden sind. Beschluss- fassung
Art. 30
Die Kirchenpflege ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie entscheidet mit dem Mehr der Anwe- senden.
Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag.
Formelle Verfügungen und Verfügungen, die zwar materieller Na- tur, aber von geringer Bedeutung oder dringlich sind, können in der Zeit zwischen zwei Sitzungen von der Präsidentin oder dem Präsiden- ten oder auf dem Zirkularweg getroffen werden. Protokoll, Ver- öffentlichung
Art. 31
Über die Verhandlungen der Kirchenpflege wird ein Pro- tokoll geführt. Dieses enthält sämtliche Beschlüsse, die Präsidialverfü- gungen und auf Verlangen die Anträge einzelner Mitglieder oder Min- derheiten.
In jeder Sitzung wird das Protokoll über die vorausgegangene Sit- zung und über die in der Zwischenzeit getroffenen Präsidialverfügungen und Zirkulationsbeschlüsse zum Zwecke der Genehmigung aufgelegt und alsdann von der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Proto- kollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.
Allgemein verbindliche Beschlüsse der Kirchenpflege werden in der Zeitschrift der Christkatholischen Kirche der Schweiz und im Amts- blatt veröffentlicht.
- Die Rechnungsprüfungskommission Zusammen- setzung
Art. 32
Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus drei Mit- gliedern der Kirchgemeinde, die in der Kirchgemeindeversammlung auf Amtsdauer gewählt werden.
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Art. 33
Die Mitglieder der Kirchenpflege, die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die in einem Anstellungsverhältnis zur Kirchgemeinde stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können nicht Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission sein.
Art. 34
Konstituierung Sie wählt aus i Die Rechnungsprüfungskommission konstituiert sich selbst. hrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten.
Art. 35 Aufgaben von finan lich die 2 Sie übe gemessenh richt und 3 Sie kon
Die Rechnungsprüfungskommission prüft alle Anträge zieller Tragweite an die Kirchgemeindeversammlung, nament- Jahresrechnung und das Budget. rprüft die finanzrechtliche Zulässigkeit, die finanzielle An- eit und die rechnerische Richtigkeit. Sie erstattet dazu Be- Antrag. trolliert das Kassen- und Rechnungswesen der Kirchge- meinde. Andere Prüfungsorgane
Art. 36
Die Kirchenpflege kann mit übereinstimmendem Be- schluss der Rechnungsprüfungskommission die finanztechnische Prü- fung einer privaten Prüfstelle übertragen, die den Anforderungen von
Art. 145
§ 2 k s V und 146 GG entspricht und gemäss § 147 GG Bericht erstattet. Soweit die private Prüfstelle Feststellungen der Rechnungsprüfungs- ommission zur Kenntnis bringt, kann die Rechnungsprüfungskommis- ion auf eigene Prüfung verzichten. I. Finanzen
Art. 37
Einnahmen a. den Kir Die Einnahmen der Kirchgemeinde bestehen aus: chensteuern, die aufgrund von Art.130 Abs.3 lit.b KV und
Art. 201ff
§ g b c d des Steuergesetzes vom 8.Juni 1997 (StG)9 von ihren Mit- liedern und den juristischen Personen erhoben werden, . Beiträgen, . Schenkungen und Erbschaften, . dem Vermögensertrag.
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Art. 38 Kirchensteuern
Für die Veranlagung der Kirchensteuern gelten die Be-
Art. 187
stimmungen von § 2 Der Bezug der –198 StG sinngemäss. Kirchensteuern wird den Einwohnergemeinden übertragen.
Einsprachen über Bestand und Umfang der Kirchensteuerpflicht
Art. 204
können gemäss Einspracheents rekurskommissi Recht als kirc StG bei der Kirchenpflege erhoben werden. Der cheid ist innert 30 Tagen ab Zustellung bei der Steuer- on anfechtbar. Für das Verfahren gilt das kantonale hlich-körperschaftliches Recht.
Art. 39
Kirchenopfer entgegengenom Pfarramtes üb VII. Das Pfar Die Kirchenopfer werden in der Regel für soziale Zwecke men. Die Kirchenpflege entscheidet auf Vorschlag des er ihre Verwendung. ramt Wählbarkeit und Wahl
Art. 40
Als Pfarrerin oder Pfarrer wählbar ist jede Priesterin oder jeder Priester, die oder der über einen Nachweis über eine theoretische und praktische Ausbildung verfügt, der von einer vom Synodalrat der Christkatholischen Kirche der Schweiz anerkannten Prüfungsbehörde ausgestellt ist. Die Tätigkeit der Pfarrerin oder des Pfarrers kann voll- amtlich oder teilzeitlich sein.
Die Kirchenpflege legt die Anzahl zu besetzender Pfarrstellen fest. Die Neubesetzung von Pfarrstellen erfolgt, in Absprache mit dem Bi- schof, auf dem Berufungsweg. Die Kirchenpflege kann eine Ausschrei- bung der Stelle beschliessen. Die Neuwahl und Bestätigungswahl einer Pfarrerin oder eines Pfarrers erfolgt durch die Kirchgemeindeversamm- lung in geheimer Wahl auf Amtsdauer. Kirchlicher Auftrag
Art. 41
Die Priesterinnen und Priester sowie Diakoninnen und Diakone der Kirchgemeinde üben im Auftrag des Bischofs und der Kirchgemeinde die geistlichen Funktionen aus.
Die spezifischen Aufgaben der geistlichen Personen sind nament- lich die Feier der Eucharistie und die Spendung der Sakramente gemäss ihrer Beauftragung und den Richtlinien der Nationalsynode.
.10 Christkatholische Kirchgemeinde – Kirchenordnung Aufgaben der Pfarrerinnen und Pfarrer
Art. 42
Die Aufgaben der Pfarrerinnen und Pfarrer sind nament- lich:
- Gestaltung von Gottesdienst und Predigt,
- Katechese,
- Seelsorge,
- Pflege der ökumenischen Beziehungen,
- Betreuung der Mitglieder der Kirchgemeinde in den ihnen zuge- wiesenen Gebieten,
- Verwaltungsaufgaben.
Die Pfarrerinnen und Pfarrer üben ihre Tätigkeit im Zusammen- wirken mit der Kirchenpflege aus, an deren Sitzungen sie mit beraten- der Stimme teilnehmen.
Art. 43 Pfarrkonvent Diakone berat gaben im Pfar 2 Sie bestimm Amtsdauer, we 3 Die oder de antwortlich f und den vorge 4 Der Pfarrko zu seinen Sit Unentgeltlich
Die Priesterinnen und Priester sowie Diakoninnen und en sich und beschliessen über die ihnen obliegenden Auf- rkonvent. en in frei gewähltem Turnus oder zu Beginn jeder r den Vorsitz führt. r Vorsitzende des Pfarrkonvents ist in erster Linie ver- ür die geordnete Zusammenarbeit mit der Kirchenpflege setzten kirchlichen Instanzen. nvent kann weitere Personen mit beratender Stimme zungen einladen. - keit
Art. 44
Die Dienste der Geistlichen sind grundsätzlich unentgelt- lich. VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 45 Inkrafttreten Kirchgemeindev rungsrat4 und am 3.April 201 2 Sie ersetzt Beschluss der
Die Kirchenordnung tritt nach deren Annahme in der ersammlung und der Genehmigung durch den Regie- den Synodalrat der Christkatholischen Kirche der Schweiz3 9 in Kraft. die Kirchenordnung vom 30.Juni 2009 und wurde durch Kirchgemeindeversammlung vom 21.Juni 2018 revidiert.
Christkatholische Kirchgemeinde – Kirchenordnung 183.10
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Art. 46
Amtsdauer Ablauf der der Mitgli Die gewählten Mitglieder der Behörden bleiben bis zum Amtsdauer nach bisherigem Recht im Amt. Die Amtsdauer eder des Pfarramtes endet im Zeitpunkt des Inkrafttretens
Art. 33
des Kirchengesetzes ( punkt der Erneuerungs KiG). Die Kirchenpflege bestimmt den Zeit- wahlen.
OS 77, 318.
Inkrafttreten: 3.April 2019 (ABl 2022-05-20).
Vom Synodalrat der Christkatholischen Kirche der Schweiz genehmigt am
.November 2018.
Vom Regierungsrat genehmigt am 3.April 2019.
LS 101.
LS 131.1.
LS 161.
LS 180.1.
LS 631.1.