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183.15

Personalreglement der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich

Präambel

Christkatholische Kirchgemeinde – Personalreglement 183.15

1.10.22 - 118

Personalreglement

der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich

(vom 24.April 2018)1, 2

Die Kirchenpflege,

gestützt auf Art.26 Abs.1 lit.c und k der Kirchenordnung der Christ-

katholischen Kirchgemeinde Zürich vom 21.Juni 2018 (KO)5,

beschliesst:

Art. 1

Geltungsbereich von der Kirchgem pflege und der R Ersatzdelegierte Diakoninnen und Mitarbeiter der Das Anstellungsreglement regelt das Arbeitsverhältnis der eindeversammlung gewählten Mitglieder der Kirch- echnungsprüfungskommission, der Delegierten und n der Nationalsynode, der Pfarrerinnen und Pfarrer, Diakone wie auch der übrigen Mitarbeiterinnen und Kirchengemeinde. Anstellungs- instanz

Art. 2

Anstellungsinstanz ist die Kirchenpflege. Sie kann ihre An- stellungsbefugnisse einer Kommission gemäss Art.29 Abs.2 KO über- tragen (Personalkommission), der mindestens der Präsident der Kirch- gemeinde und der Gutsverwalter angehören muss. Stellen- ausschreibung

Art. 3

Offene Stellen werden in der Regel öffentlich ausgeschrie- ben. Die Ausschreibung kann unterbleiben, wenn die Stelle auf dem Berufungsweg besetzt wird oder wenn andere Mittel der Personalgewin- nung grösseren Erfolg versprechen.

Art. 4

Aufsicht tungsbere pflege od berufsbez der des P Rechtsnat der Arbei verhältni Die administrative und fachliche Aufsicht über die im Gel- ich dieses Reglements tätigen Personen obliegt der Kirchen- er einer von dieser dazu bestellten Kommission, soweit die ogenen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Mitglie- farramtes, nichts Abweichendes enthalten. ur ts- sse

Art. 5

Das Arbeitsverhältnis ist öffentlichen Rechts. Im nicht kirch- lichen, insbesondere administrativen Bereich mit geringem Pensum kön- nen auch privatrechtliche Arbeitsverhältnisse eingegangen werden. Anwendbares Recht

Art. 6

Soweit die Kirchenordnung und dieses Reglement nichts Abweichendes bestimmen, findet auf sämtliche Arbeitsverhältnisse das Obligationenrecht (OR)6 Anwendung, bei den öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen öffentliches Recht.

.15 Christkatholische Kirchgemeinde – Personalreglement Entstehung des Arbeits- verhältnisses

Art. 7

Das Arbeitsverhältnis mit den von der Kirchgemeinde- versammlung gewählten Behördemitgliedern, Pfarrerinnen und Pfarrern sowie weiteren Amtsträgerinnen und Amtsträgern wird durch Verfü- gung begründet.

Mit den übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gemeinde schliesst die Kirchenpflege in der Regel einen öffentlich-rechtlichen, ausnahmsweise einen privatrechtlichen Anstellungsvertrag ab. Im Zwei- felfall, insbesondere wenn der Anstellungsvertrag sich zu seiner Rechts- natur nicht äussert, ist er als öffentlich-rechtlich zu betrachten. Anstellungs- vertrag

Art. 8

Im Anstellungsvertrag werden insbesondere geregelt: – Die Stellenbeschreibung mit zu erfüllender Aufgabe, Zuständigkeit, Verantwortung und organisatorischer Einordnung, – Beginn, Dauer bzw. Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses, – Pensum und Arbeitszeit sowie Ferienanspruch, – Salär mit allfälliger Kinderzulage und pauschaler Erstattung von Auslagen, unter Abzug der anteiligen gesetzlichen Sozialabgaben sowie der anteiligen Prämien der abzuschliessenden Versicherungen (Unfall- und Taggeldversicherung, Altersvorsorge).

Art. 9 Verfügung Kirchgemei sonstigen

Die von der Kirchenpflege mit Bezug auf die von der ndeversammlung gewählten Mitglieder von Behörden und Amtsträgerinnen und Amtsträgern zu erlassende Verfügung regelt: – Allfällige der Amtsträgerin oder dem Amtsträger durch die Behörde übertragene spezielle Aufgaben, – die der Amtsträgerin oder dem Amtsträger auszurichtende Entschä- digung, – eine allfällige Funktionszulage, – allfällige pauschale Erstattung von Auslagen.

Die das Arbeitsverhältnis von Pfarrerinnen und Pfarrern begrün- dende Verfügung enthält im Wesentlichen die Regelungspunkte eines Anstellungsvertrages. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses ergibt sich aus der Amtsdauer, für welche die Pfarrerin oder der Pfarrer ge- wählt ist. Festlegung von Entschädigung und Salär

Art. 10

Die Entschädigung, eine allfällige Funktionszulage und pauschale Erstattung von Auslagen für die von der Kirchgemeindever- sammlung gewählten Amtsträgerinnen und Amtsträger wird durch die Kirchenpflege durch Beschluss festgesetzt. Die Kirchenpflege berück- sichtigt dabei die Anforderungen, den Zeitaufwand und die Verant- wortung der zu erfüllenden Aufgabe.

Christkatholische Kirchgemeinde – Personalreglement 183.15

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Das Salär und weitere Entschädigungen der Pfarrerinnen und Pfar- rer sowie Diakoninnen und Diakone, insbesondere auch deren Alters- vorsorge, richten sich nach den dafür bestehenden Richtlinien des Syno- dalrates der Christkatholischen Kirche der Schweiz.

Das Salär und allfällige weitere Entschädigungen der mit öffent- lich-rechtlichem oder privatrechtlichem Vertrag angestellten Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter legt die Kirchenpflege bzw. die Personalkom- mission unter Berücksichtigung der Anforderungen, des Zeitaufwands und der Verantwortung der zu erfüllenden Aufgabe fest.

Verändern sich die Verhältnisse, werden die vorstehenden Ent- gelte von der Kirchenpflege bzw. der Personalkommission in angemes- sener Weise angepasst.

Dienstaltersgeschenke im Sinne eines Salär- oder Entschädigungs- bestandteils werden grundsätzlich keine ausbezahlt. Die Kirchenpflege bzw. die Personalkommission kann jedoch, insbesondere zur Würdigung und Verdankung geleisteter Dienste, zu besonderen Gelegenheiten wie hohes Dienstalter, runder Geburtstag oder Abschied dem Anlass ange- passte Geschenke ausrichten. Beendigung des Arbeits- verhältnisses

Art. 11

Das Arbeitsverhältnis endet durch:

  1. Kündigung (Art.335ff. OR),
  2. Ablauf einer befristeten Anstellung (Art.334 Abs.1 OR),
  3. fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen gemäss Art.337ff. OR,
  4. Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen,
  5. Tod (Art.338 OR),
  6. Verzicht auf Wiederwahl oder Nichtwiederwahl bei Ablauf der Amtsdauer bei gewählten Amtsträgerinnen und Amtsträgern,
  7. vorzeitige Entlassung gewählter Mitglieder der Kirchenpflege und Rechtsprüfungskommission durch den Bezirksrat sowie der Dele- gierten und Ersatzdelegierten für die Nationalsynode der Christ- katholischen Kirche der Schweiz durch die Kirchenpflege gemäss Art.10 KO,
  8. Einstellung im Amt einer gewählten Amtsträgerin oder eines ge- wählten Amtsträgers und Abberufung gemäss Art.11 KO.

Die Kündigung durch die Kirchenpflege darf nicht missbräuch- lich im Sinne von Art.336 OR sein und setzt einen sachlich zureichen- den Grund voraus.

Die Folgen einer sachlich unzureichenden Kündigung richten sich nach denjenigen einer missbräuchlichen Kündigung (Art.336a und 336b OR).

.15 Christkatholische Kirchgemeinde – Personalreglement

Art. 12 Rechtsschutz

Personalrechtliche Anordnungen können beim Bezirks-

Art. 12

rat Zürich mit Rekurs angefochten werden (§ Abs. 3 und 18 Abs.1

Art. 19

lit.b Kirchengesetz vom 9.Juli 20074 in Verbindung mit Abs.1 Ver- waltungsrechtspflegegesetz vom 24.Mai 19593).

Liegt dem Arbeitsverhältnis ausnahmsweise ein privatrechtlicher Vertrag zugrunde, ist für die Beurteilung personalrechtlicher Streitig- keiten das Arbeitsgericht zuständig.

OS 77, 332. Durch Beschluss der Kirchgemeindeversammlung vom 21.Juni 2018 genehmigt.

Inkrafttreten: 3.April 2019 (ABl 2022-05-20).

LS 175.2.

LS 180.1.

LS 183.10.

SR 220.