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184.1

Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden

GjG

Präambel

Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden (GjG) 184.1

1.1.21 -111

Gesetz

über die anerkannten jüdischen Gemeinden (GjG)

(vom 9. Juli 2007)1

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 31.Mai

20062 und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 16.Februar

2007,

beschliesst:

A. Allgemeines

Art. 1

Gegenstand lichen Aner Dieses Gesetz regelt die Wirkungen der verfassungsrecht- kennung von jüdischen Gemeinden.

Art. 2

Begriffe 1. Anerka a. die Is b. die Jü 2. Direkt die für d Direktion In diesem Gesetz bedeuten: nnte jüdische Gemeinden: raelitische Cultusgemeinde Zürich, dische Liberale Gemeinde. ion: ie Beziehungen zu den jüdischen Gemeinden zuständige des Regierungsrates.

Art. 3

Rechtsstellung Sinn von Art.60 B. Rechte und P Die anerkannten jüdischen Gemeinden sind als Vereine im ff. ZGB9 organisiert. flichten

Art. 4 Organisation Rahmen des ka 2 Sie legen i staatlicher u 3 Die anerkan schweizerisch Frieden unter

DieanerkanntenjüdischenGemeindenorganisierensichim ntonalen Rechts autonom. hre Organisation im Einzelnen unter Wahrung rechts- nd demokratischer Grundsätze fest. nten jüdischen Gemeinden sind den Grundwerten der en Rechtsordnung, insbesondere der Toleranz und dem den religiösen Gemeinschaften verpflichtet.

.1 Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden (GjG)

Art. 5 Statuten ten eine Abs.1 ZGB 2 Die Dir fassung u Stimm- un

Die Statuten der anerkannten jüdischen Gemeinden enthal- Regelung, wonach Mitglieder ohne Angabe der Gründe (Art.72 9) nicht ausgeschlossen werden dürfen. ektion genehmigt die Statuten. Sie prüft, ob sie der Ver- nd den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen. d Wahlrecht

Art. 6

Die Statuten der anerkannten jüdischen Gemeinden regeln das Stimm- und Wahlrecht.

Sie sehen vor, dass jedes stimmberechtigte Mitglied nur eine Stimme hat.

DiestimmberechtigtenMitgliederderanerkanntenjüdischenGe- meinden wählen ihre geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger auf eine Amtsdauer von höchstens sechs Jahren.

Art. 7

Register ter ihrer 2 Die jew

1 Die anerkannten jüdischen Gemeinden führen ein Regis- Mitglieder mit Wohnsitz im Kanton. eilige Mitgliedschaft wird in den Einwohnerregistern ein- getragen.

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Meldepflicht für Kinder,derenZugehörigkeitzueineranerkanntenjüdischenGemeinde oder zu einer anerkannten kirchlichen Körperschaft sich nicht aufgrund der elterlichen Verhältnisse ergibt.

Die anerkannten jüdischen Gemeinden erhalten aus den Steuer- registern nach Massgabe des Steuergesetzes7 die Angaben, die zur Be- rechnung der Mitgliederbeiträge erforderlich sind.

Die Auskünfte aus den Registern nach den Abs.3 und 4 sind kos- tenfrei.

Die Mitglieder der anerkannten jüdischen Gemeinden können die Auskunftserteilung aus den Registern zu den in den Abs.3 und 4 ge-

Art. 23

nannten Zwecken und gemäss wesen und die Einwohnerregi Abs.2 des Gesetzes über das Melde- ster vom 11.Mai 20154 nicht sperren las- sen. Staatliche Leistungen

Art. 8

Unter den Voraussetzungen der §§ 19ff. des Kirchengeset- zes6 haben die anerkannten jüdischen Gemeinden Anspruch auf die Entrichtung von Kostenbeiträgen.

Bei der Berechnung der staatlichen Leistungen werden nur die Mitglieder mit Wohnsitz im Kanton berücksichtigt.

Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden (GjG) 184.1

.1.21 -111 Rechnungs- legung

Art. 9

Die anerkannten jüdischen Gemeinden bestimmen eine unab- hängigeRevisionsstelle,welchedieHaushalts-undRechnungsführung zuhanden der Mitglieder jährlich auf ihre Gesetzmässigkeit und Statu- tenkonformität überprüft und schriftlich begutachtet. Der Revisions- stellenbericht ist öffentlich zugänglich. Zulassung zur seelsorgerischen Tätigkeit

Art. 10

Die geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger der aner- kannten jüdischen Gemeinden haben Anspruch aufZulassung zur Seel- sorge in Einrichtungen des Kantons und der Gemeinden wie in Spitä- lern, Pflegeheimen oder Gefängnissen. Benützung von Schulräumen

Art. 11

Die anerkannten jüdischen Gemeinden haben gegenüber den politischen Gemeinden und den Schulgemeinden Anspruch auf die unentgeltliche Benützung von öffentlichen Schulräumen für den religiösen Jugendunterricht.

Art. 12 Friedhöfe auf einen 2 Sieerric

Die anerkannten jüdischen Gemeinden haben Anspruch ihren Bedürfnissen entsprechenden eigenen Friedhof. htendenFriedhofaufeinemeigenenGrundstückaufihre Kosten.

Der Kanton unterstützt die anerkannten jüdischen Gemeinden beim Erwerb eines geeigneten Grundstücks. Ist ein solcher nicht mög- lich, stellt erein GrundstückzurVerfügung, das für die gemeinsame Nut- zung durch alle jüdischen Gemeinden im Kanton Zürich geeignet ist.

  1. Aufsicht

Art. 13

Der Kantonsrat übt die staatliche Oberaufsicht über die anerkannten jüdischen Gemeinden aus. Er nimmt deren Jahresbericht und Jahresrechnung zur Kenntnis.

Der Regierungsrat übt die staatliche Aufsicht über die anerkann- ten jüdischen Gemeinden aus.

Er trifft bei Verstössen gegen dieses Gesetz Massnahmen zur Wie- derherstellung des rechtmässigen Zustands.

.1 Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden (GjG)

  1. Änderung bisherigen Rechts

Art. 14

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

  1. Das Gemeindegesetz vom 6.Juni 19263: . . .10
  2. Das Kantonsratsgesetz vom 5.April 19815: . . .10
  3. Das Steuergesetz vom 8.Juni 19977: . . .10
  4. Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz vom 28.September 19868: . . .10

OS 62, 476. Inkrafttreten: 1. Januar 2008.

ABl 2006, 634.

LS 131.1.

LS 142.1.

LS 171.1.

LS 180.1.

LS 631.1.

LS 632.1.

SR 210.

Text siehe OS 62, 476.

Fassung gemäss Kirchengesetz vom 28.August 2017 (OS 73, 117; ABl 2016-09-