Gegenstand a. regelt d Zivil- und b. enthält nung (ZPO) prozessordn rischen Jug notwendigen c. bestimmt aufdasZGB25 d. regelt d Dieses Gesetz ie Organisation der Behörden und deren Zuständigkeit in Strafverfahren, die zur Ausführung der Schweizerischen Zivilprozessord- vom 19. Dezember 200828, der Schweizerischen Straf- ung (StPO) vom 5. Oktober 200733 und der Schweize- endstrafprozessordnung (JStPO) vom 20. März 200934 Verfahrensvorschriften, diezuständigenGerichte inbesonderenVerfahrengestützt undregeltdasvondiesenanzuwendendeVerfahren, ie Zuständigkeit der Gerichte für Anordnungen der frei-
211.1
Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess
GOG
Präambel
GOG 211.1
1.1.26 -131
Gesetz
über die Gerichts- und Behördenorganisation
im Zivil- und Strafprozess (GOG)
(vom 10. Mai 2010)1, 2
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 1. Juli
20093 und in den geänderten Antrag der Kommission für Justiz und
öffentliche Sicherheit vom 18. März 20104,
beschliesst:
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Art. 1
willigen Gerichtsbarkeit ( e. bestimmt die zuständige bestimmten Bereichen des V f. regelt die Justizverwal Bst.70 b ZPO), n Gerichte bei Zwangsmassnahmen in erwaltungsrechts, tung der obersten kantonalen Gerichte. Kantonales Zivil- und Strafrecht
Art. 2
DieZPO,dieStPO,dieJStPOunddiesesGesetzfindenunter Vorbehalt besonderer Bestimmungen auch auf das Zivil- und Straf- recht des Kantons sowie auf das Übertretungsstrafrecht der Gemein- den Anwendung.
.1 GOG
. Teil: Gerichte
. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Gerichte a. in jed
Für Zivil- und Strafverfahren bestehen em Bezirk ein Bezirksgericht mit Arbeits-, Miet- und Jugend- gericht,
- das Obergericht mit Handelsgericht.
Besteht das Bezirksgericht aus mehreren Abteilungen, überträgt es die Befugnisse des Jugendgerichts einer Abteilung.
Die Gerichte entscheiden über weitere Angelegenheiten, soweit dieses oder ein anderes Gesetz es bestimmt.
Art. 4
Sitz haupt Der Sitz der Bezirksgerichte befindet sich am Bezirks- ort. Das Obergericht hat seinen Sitz in Zürich.
Art. 5
Wahl 2003 zwang Geset Neben besch der R Das Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September (GPR)6 regelt das Wahlverfahren, die Wählbarkeit, den Amts- und die Amtsdauer der Richterinnen und Richter, soweit dieses z nichts anderes bestimmt. - äftigungen ichter
Art. 6
Die berufsmässige Vertretung von Parteien ist untersagt:
- den vollamtlichen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Bezirks- gerichte und des Obergerichts vor allen Gerichten,
- den teilamtlichen Mitgliedern der Bezirksgerichte und des Ober- gerichts vor diesen Gerichten,
- den nicht vollamtlichen Ersatzmitgliedern der Bezirksgerichte und des Obergerichts, den Beisitzenden der Arbeits- und Mietgerichte sowie den Handelsrichterinnen und -richtern vor dem Gericht, dem sie angehören.
Die voll- und teilamtlichen Mitglieder des Obergerichts dürfen nur mit Bewilligung des Kantonsrates der Verwaltung oder Geschäfts- führung einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft, die wirtschaftliche Zwecke verfolgt, angehören. Offenlegung von Interessen- bindungen
Art. 7
1 Bei Amtsantritt unterrichten alle Mitglieder und Ersatz- mitglieder der Bezirksgerichte und des Obergerichts, Beisitzende eines Arbeits- oder Mietgerichts sowie Handelsrichterinnen und -richter das Gericht, dem sie angehören, schriftlich über
- berufliche Nebenbeschäftigungen oder die berufliche Haupttätig- keit,
- die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien kommunaler, kan- tonaler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstal- ten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts,
GOG 211.1
.1.26 -131
- dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für Interessengrup- pen,
- die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bun- des, des Kantons und der Gemeinden,
- die Mitgliedschaft in einer politischen Partei.
Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres anzugeben. Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
JedesGerichterstellteinRegisterüberdieAngabengemässAbs.1 und macht es in elektronischer Form öffentlich zugänglich. Es wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflichten.
. Abschnitt: Die Bezirksgerichte
- Organisation
Art. 8 Mitglieder dentin oder teilamtlich 2 Wählbaral Abs. 1 Bst. tinnen und 3 DerKanton gericht die 4 Das Oberg zirksgerich lichen Mitg fest. Dies 5 Die Bezir Mitglieder prozente ve oder mit de Vizepräsidi
Jedes Bezirksgericht besteht aus einer vollamtlichen Präsi- einem vollamtlichen Präsidenten sowie vollamtlichen und en Mitgliedern. sMitgliedist,wereinjuristischesStudiumgemässArt.7 70 a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwäl- Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA)40 abgeschlossen hat.54 sratlegtaufAntragdesObergerichtsfürjedesBezirks- Stellenprozente und die Mindestzahl der Mitglieder fest. ericht bestimmt jeweils vor den Wahlen für jedes Be- t nach dessen Anhörung die Zahl der voll- und teilamt- lieder und legt die Beschäftigungsgrade für die Teilämter gilt auch bei Ersatzwahlen. ksgerichte können den Beschäftigungsgrad einzelner mit deren Einverständnis im Rahmen der gesamten Stellen- rändern. Mit dem Ausscheiden eines betroffenen Mitglieds m Ablauf der Amtsdauer erlischt die Veränderung.68 en und Einzel- richter
Art. 9
Das Obergericht bestimmt die Zahl der Vizepräsidentin- nen und -präsidenten sowie der Einzelrichterinnen und -richter der Bezirksgerichte.
Das Bezirksgericht wählt nach seiner Gesamterneuerung für den Rest des Kalenderjahres und je am Jahresende für das folgende Jahr aus seinen Mitgliedern in geheimer Wahl die Vizepräsidentinnen und -präsidenten sowie die Einzelrichterinnen und -richter.
.1 GOG Präsidium der Arbeits-, Miet- und Jugend- gerichte
Art. 10
Das Bezirksgericht wählt nach seiner Gesamterneuerung auf seine Amtsdauer aus seinen Mitgliedern die Präsidentinnen und Präsidenten
- des Arbeitsgerichts,
- des Mietgerichts,
- des Jugendgerichts. Ersatz- mitglieder
Art. 11
Das Obergericht kann auf Antrag eines Bezirksgerichts Ersatzmitglieder ernennen. Es bestimmt deren Befugnisse.
Als Ersatzmitglied kann ernannt werden, wer in der Schweiz poli-
Art. 3des
tischen Wohnsitz gemäss Rechte vom 17. Dezember Bundesgesetzes über die politischen 197624 hat und ein juristisches Studium ge-
Art. 7
mäss Wahl Beisi der A geric Abs. 1 Bst.70 a BGFA40 abgeschlossen hat.55 der tzenden rbeits- hte
Art. 12
Nach der Gesamterneuerung des Bezirksgerichts werden die Beisitzenden der Arbeitsgerichte gewählt. Der Kantonsrat legt auf Antrag des Obergerichts deren Zahl für jedes Bezirksgericht fest.
Je die Hälfte der Beisitzenden sind Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber- bzw. der Arbeitnehmerseite. Die Beisitzenden wer- den nach Möglichkeit gleichmässig aus folgenden Berufsgruppen vor- geschlagen:
- Baugewerbe und Handwerksbetriebe,
- Industriebetriebe,
- Dienstleistungsbetriebe, Handel und Gastgewerbe.
Das Bezirksgericht holt Vorschläge entsprechender Verbände ein, dieesnachMöglichkeitberücksichtigt.EsreichtdemBezirksratjeeinen vollständigen Wahlvorschlag für die Arbeitgeber- und die Arbeitneh- merseite ein.
Die Beisitzenden sind in mehreren Bezirken wählbar.
Art. 53
Das weitere Verfahren richtet sich nach § ff. GPR. Wahl der Beisitzenden derMietgerichte
Art. 13
Nach der Gesamterneuerung des Bezirksgerichts werden die Beisitzenden der Mietgerichte gewählt. Der Kantonsrat legt auf Antrag des Obergerichts deren Zahl für jedes Bezirksgericht fest.
Je die Hälfte der Beisitzenden sind Vertreterinnen und Vertreter derVermieter-bzw.derMieterseite.JezweiBeisitzendesindVerpach- tende und Pachtende aus dem Bereich der Landwirtschaft.
Das Bezirksgericht holt Vorschläge entsprechender Verbände ein, die es nachMöglichkeit berücksichtigt. Es reichtdem Bezirksratje einen vollständigen Wahlvorschlag für die Vermieter- und die Mieter- seite ein.
GOG 211.1
.1.26 -131
Die Beisitzenden sind in mehreren Bezirken wählbar.
Art. 53
Das weitere Verfahren richtet sich nach § ff. GPR. Besetzung des Gerichts
Art. 14
Das Bezirksgericht entscheidet in Dreierbesetzung (Kolle- gialgericht). Vorbehalten sind die dem Einzelgericht zugewiesenen Geschäfte.
- Als Arbeitsgericht
Art. 15
Das Arbeitsgericht wird mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten und je einer Beisitzenden oder einem Beisitzenden aus der Gruppe der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden besetzt. Vorbehalten sind die dem Einzelgericht zugewiesenen Geschäfte.
Die Beisitzenden werden unter Berücksichtigung ihrer Sachkunde beigezogen.
- Als Mietgericht
Art. 16
Das Mietgericht wird mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten und zwei Beisitzenden besetzt. Vorbehalten sind die dem Einzelgericht zugewiesenen Geschäfte.
Bei Streitigkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen für Wohn- und Geschäftsräume werden je eine Beisitzende oder ein Beisitzender aus der Gruppe der Vermietenden und der Mietenden beigezogen.
Bei Streitigkeiten aus landwirtschaftlicher Pacht werden je eine Beisitzende oder ein Beisitzender aus der Gruppe der Verpachtenden und der Pachtenden beigezogen. Juristisches und administratives Personal
Art. 17
Die Bezirksgerichte stellen die Leitenden und die übrigen Gerichtsschreiberinnen oder -schreiber sowie das administrative Per- sonal an.
Das Obergericht bestimmt die Zahl dieser Stellen. Geschäfts- ordnung
Art. 18
Die Bezirksgerichte erlassen eine Geschäftsordnung. Sie könnendarinGeschäftederJustizverwaltungständigenKommissionen, einzelnen Mitgliedern oder Angestellten zur Erledigung übertragen.
Die Geschäftsordnungen sind dem Obergericht zur Genehmigung vorzulegen.
- Zuständigkeit des Kollegialgerichts
Art. 19
Als Zivilgericht ten, für die das Gericht zuständig Das Bezirksgericht entscheidet erstinstanzlich Streitigkei- ordentliche Verfahren gilt, sofern nicht ein anderes ist.
- Im Allgemeinen
- Im Allgemeinen
.1 GOG
- Als Arbeitsgericht
Art. 20
Das Bezirksgericht entscheidet als Arbeitsgericht erst- instanzlich:
- Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeben- den und Arbeitnehmenden,
- Streitigkeiten zwischen Verleihenden und Arbeitnehmenden,
- Streitigkeiten aus dem Vermittlungsverhältnis zwischen Vermittle- rinnen oder Vermittlern und Stellensuchenden,
Art. 7
d. Klagen von Organisationen gemäss des Gleichstellungs- gesetzes vom 24. März 199523,
- Streitigkeiten nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17.Dezember
Art. 243
199339 ( 2 Ist fü nendiePa schluss Abs. 2 Bst.70 e ZPO). r eine Streitigkeit auch ein anderes Gericht zuständig, kön- rteienschriftlichdessenZuständigkeitvereinbaren.DerAus- des Arbeitsgerichts darf nicht im Voraus vereinbart werden.
- Als Mietgericht
Art. 21
Das Mietgericht entscheidet erstinstanzlich Streitigkeiten
Art. 253
a. aus Miet- ( OR26) für Wohn a OR26) und aus Pachtverhältnissen (Art. 276 - und Geschäftsräume,
Art. 17
b. aus landwirtschaftlicher Pacht gemäss Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über d Abs. 2, 26 und 28 des ie landwirtschaftliche Pacht27.
Ist für eine Streitigkeit auch ein anderes Gericht zuständig, kön- nen die Parteien schriftlich dessen Zuständigkeit vereinbaren. Der Ausschluss des Mietgerichts darf nicht im Voraus vereinbart werden.
Art. 22
Als Strafgericht die nicht in die Das Bezirksgericht beurteilt erstinstanzlich alle Straftaten, Zuständigkeit eines anderen Gerichts fallen.
- Als Jugendgericht
Art. 23
Das Bezirksgericht entscheidet als Jugendgericht gemäss JStPO.
- Zuständigkeit des Einzelgerichts
Art. 24
Als Zivilgericht Das Einzelgericht entscheidet erstinstanzlich über:
Art. 243
a. Streitigkeiten im vereinfachten Verfahren gemäss ZPO, die nicht einer anderen Instanz zugewiesen sind,
Art. 198
b. Klagen aus dem SchKG29 gemäss c. Angelegenheiten und Streitigke Bst.70 e Ziff. 2–8 ZPO, iten im summarischen Verfahren
Art. 248
(2. Teil, 5. Titel ZPO, ff. ZPO), diekeineranderen Instanz zugewiesen sind,
- Im Allgemeinen
- Im Allgemeinen
GOG 211.1
.1.26 -131
- besondere eherechtliche Verfahren, Kinderbelange in familien- rechtlichen Angelegenheiten, Verfahren bei eingetragener Part- nerschaft(2.Teil6.–8.TitelZPO, Art.271ff.ZPO)undKlagenaus Verwandtenunterstützung,
- die Vollstreckung (2. Teil 10. Titel ZPO), insbesondere die Aner- kennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheide.
- Als Arbeitsgericht
Art. 25
Die Präsidentin oder der Präsident des Arbeitsgerichts
Art. 20
entscheidet als Einzelgericht Streitigkeiten gemäss StreitwertvonFr.30000.SieodereristberechtigtundbeiSt von mindestens Fr. 15 000 auf Verlangen einer Partei bis zu einem reitwerten verpflichtet, die Streitigkeit dem Kollegialgericht zu unterbreiten.
- Als Mietgericht
Art. 26
Die Präsidentin oder der Präsident des Mietgerichts ent-
Art. 21
scheidet als Einzelgericht Streitigkeiten gemäss StreitwertvonFr.30 000.Sieodereristberechtigtundb von mindestens Fr. 15 000 auf Verlangen einer Par Streitigkeit dem Kollegialgericht zu unterbreiten bis zu einem eiStreitwerten tei verpflichtet, die .
Art. 27 Als Strafgericht
Das Einzelgericht beurteilt erstinstanzlich:
- Übertretungen, b.53 VerbrechenundVergehen,ausserdieStaatsanwaltschaftbeantragt:
. eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr,
Art. 64
. eine Verwahrung nach StGB31,
Art. 59
. eine Behandlung von psychischen Störungen nach StGB31,
Art. 61
. eine Massnahme für junge Erwachsene nach 5. einen Freiheitsentzugvon mehralseinem Jah StGB31, rbeigleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen oder
. eine Landesverweisung von mehr als zehn Jahren, c.70 Einsprachen gegen Straf- und Einziehungsbefehle sowie gegen Ent- scheide auf Einziehung in Einstellungsverfügungen.
Hält das Einzelgericht eine Strafe oder Massnahme für angezeigt, welche die Staatsanwaltschaft bei ihm nicht hätte beantragen können,
Art. 334
so überweist es die Akten entsprechend gericht. Eine Rückweisung findet nicht StPO dem Kollegial- statt.
- Jugend- gerichts- präsident
Art. 28
DiePräsidentinoderderPräsidentdesJugendgerichtsbeur- teiltalsEinzelgerichtEinsprachen gegenStrafbefehle,dieÜbertretun- gen zum Gegenstand haben.
- Im Allgemeinen
.1 GOG
- Zwangsmass- nahmengericht
Art. 29
Das Einzelgericht eines Bezirksgerichts im örtlichen Zu- ständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft, der Jugendanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde ist Zwangsmassnahmengericht gemäss StPO33 und JStPO34, 70
- in Haftverfahren,
- im Anwendungsbereich
Art. 186
. der stationären Begutachtung ( 2. des Verkehrs zwischen Verteidi StPO), gung und inhaftierter Person
Art. 235
( 3 e Abs. 4 StPO), .70 der Entsiegelung im Vorverfahren und im Verfahren vor dem rstinstanzlichen Gericht (Art.248 a Abs.1 Bst.a StPO),
Art. 373
. der Friedensbürgschaft ( 5.69 der gerichtlichen Gene hilfeersuchen um Zwangsmass StPO), hmigung von internationalen Rechts- nahmen im Ausland (Art.55 a StPO).
Die Mitglieder der Bezirksgerichte sind für diese Funktion im ganzen Kantonsgebiet einsetzbar. Das Obergericht kann für dieselbe Funktion Ersatzmitglieder für das ganze Kantonsgebiet einsetzen.
Das Obergericht regelt den Einsatz in einer Verordnung. Weitere Zuständigkeiten
Art. 30
DasEinzelgerichtentscheidetgemäss§ 62desEinführungs- gesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (EGKESR)16 überBeschwerdenbetreffendfürsorgerischeUnterbrin-
Art. 426
gung ( ff. ZGB25).
Art. 31 b. Rechtshilfe
Das Einzelgericht behandelt Rechtshilfebegehren in Zivil- sachen.
Zuständig ist das Einzelgericht am Ort, an dem die Verfahrens- handlung durchgeführt werden soll.
Art. 150
Die interkantonale Rechtshilfe in Strafsachen richtet sich nach dieses Gesetzes und nach Art.43ff. StPO, die internationale Rechts hilfe
Art. 29
nach Bunde Straf c. Am Schie Abs.1 lit.b Ziff.5 dieses Gesetzes, Art.54ff. StPO und dem sgesetz vom 20.März 1981 über internationale Rechtshilfe in sachen35.70 tshilfe an dsgerichte
Art. 32
Dem Einzelgericht obliegen die Amtshilfe gemäss Art. 183
Art. 184
Abs. 2, zember 1 Unterstü Abs. 2 und Art. 185 des Bundesgesetzes vom 18. De- 987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)30 sowie die tzung des Schiedsgerichts bei den Verfahrenshandlungen
Art. 356
( d n w Abs. 2 Bst.70 c ZPO). . Zwangsmass- ahmendesVer- altungsrechts
Art. 33
Das Einzelgericht ist Haftrichterin oder -richter gemäss Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 200617 und gemäss Polizeigesetz vom
. April 200718. a.Fürsorgerische Unterbringung
GOG 211.1
.1.26 -131
Die Mitglieder der Bezirksgerichte sind für die Funktion als Haft- richterin und -richter im ganzen Kantonsgebiet einsetzbar. Das Ober- gericht kann für dieselbe Funktion Ersatzmitglieder für das ganze Kantonsgebiet einsetzen.
Das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich
- entscheidet, wenn das Bundesrecht die richterliche Anordnung oder Überprüfung ausländerrechtlicher Zwangsmassnahmen vor- sieht,
- ist Haftrichterin oder -richter gemäss Gesetz über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 18. Mai 200921, c.43 ist zuständig für die Verlängerung der Löschungsfrist in Fällen
Art. 13
erheblicher Wiederholungsgefahr gemäss InterkantonalenVereinbarungüberdiecompu menarbeit der Kantone bei der Aufklärun Abs. 1 lit. b der tergestützteZusam- g von Gewaltdelikten vom 2.April 2009 (ViCLAS-Konkordat)20.
. Abschnitt: Das Obergericht
- Organisation
Art. 34 Mitglieder tin oder ei amtlichen M 2 Wählbar a Abs.1 Bst.a 3 Der Kanto ten Stellen 4 Mit der W 5 Das Oberg der mit der verändern. dem Ablauf
Das Obergericht besteht aus einer vollamtlichen Präsiden- nem vollamtlichen Präsidenten sowie vollamtlichen und teil- itgliedern. Diese bilden die Plenarversammlung. ls Mitglied ist, wer ein juristisches Studium gemäss Art.7 BGFA40 abgeschlossen hat.71 nsrat legt nach Anhörung des Obergerichts die gesam- prozente der Mitglieder fest. ahl setzt er den Beschäftigungsgrad fest. ericht kann den Beschäftigungsgrad einzelner Mitglie- en Einverständnis im Rahmen der gesamten Stellenprozente Mit dem Ausscheiden eines betroffenen Mitglieds oder mit der Amtsdauer erlischt die Veränderung.68 Ersatz- mitglieder
Art. 35
Der Kantonsrat legt die Zahl der Ersatzmitglieder fest. Für die Wahl der Hälfte der Ersatzmitglieder steht dem Obergericht ein Vorschlagsrecht zu.
Art. 36 Handelsrichter
Der Kantonsrat legt die Zahl der Handelsrichterinnen und -richter fest.
.1 GOG
Art. 75
Die Kantonsratskommission gemäss schreibt die Stellen öffentlich aus Abs. 1 Satz 2 KV und prüft die Kandidaturen.
. . .47
Art. 37
Präsidien fürdenRest Jahr eines erforderli Die Plenarversammlung wählt nach der Gesamterneuerung desKalenderjahresundjeamJahresendefürdasfolgende seiner Mitglieder als Präsidentin oder Präsidenten sowie die chen Vizepräsidentinnen und -präsidenten. Kammern, Handels- und Zwangsmass- nahmengericht
Art. 38
Das Obergericht bildet zur Behandlung der einzelnen Rechtsstreitigkeiten Kammern und das Handelsgericht. Das Handels- gericht besteht aus Mitgliedern des Obergerichts sowie den Handels- richterinnen und -richtern.
Art. 37
Das Obergericht bestimmt zu den Zeitpunkten gemäss
- die Mitglieder der Kammern,
- die Mitglieder des Handelsgerichts sowie dessen Präsidentin oder Präsidenten und dessen Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten,
Art. 47
c. ein Mitglied, das die Aufgaben gemäss gericht) erfüllt, und dessen Stellvertret (Zwangsmassnahmen- ung.
Art. 39 Besetzung besetzung, zung vorsc
Die Kammern des Obergerichts entscheiden in Dreier- soweit nicht dieses oder ein anderes Gesetz Fünferbeset- hreibt.
Art. 45
Das Handelsgericht wird, unter Vorbehalt von handlung der einzelnen Rechtsstreitigkeiten mit Obergerichts und mit drei Handelsrichterinnen o die unter Berücksichtigung ihrer Sachkunde beze , für die Be- zwei Mitgliedern des der -richtern besetzt, ichnet werden. Lohn der Mitglieder und Entschädigung der Ersatz- mitglieder
Art. 40
Der Kantonsrat regelt die Entlöhnung der Mitglieder und die Entschädigung der Ersatzmitglieder des Obergerichts. Juristisches und administratives Personal
Art. 41
Das ObergerichtstelltdieGeneralsekretärin oder denGene- ralsekretär, die stellvertretenden Generalsekretärinnen oder -sekre- täre,dieLeitendenunddieübrigenGerichtsschreiberinnenoder-schrei- ber sowie das administrative Personal an. Verordnung über die Organisation
Art. 42
Die Plenarversammlung erlässt eine Verordnung über die Organisation des Obergerichts.
Geschäfte der Justizverwaltung können ständigen Kommissionen, einzelnen Mitgliedern oder Angestellten zur Erledigung übertragen werden.
GOG 211.1
.1.26 -131
- Zuständigkeit Als einzige Instanz in Zivilsachen
Art. 43
Das Obergericht entscheidet als einzige Instanz:
Art. 5
a. Streitigkeiten gemäss Abs. 1 Bst.70 f ZPO,
Art. 8
b. Streitigkeiten gemäss c. Streitigkeiten, in den Instanz vorschreibt und d ZPO, en ein Bundesgesetz eine einzige kantonale as kantonale Recht keine andere Zustän- digkeit bestimmt.
- Handels- gericht
Art. 44
Das Handelsgericht entscheidet als einzige Instanz Streitig- keiten gemäss
Art. 5
a. Abs. 1 Bst.70 a–e und h ZPO,
Art. 6
b. Fr. c. des ger Abs. 2, 3 und 4 Bst.70 b ZPO, deren Streitwert mindestens 30 000 beträgt. Einzelgericht Handels- ichts
Art. 45
DiePräsidentinoderderPräsidentdesHandelsgerichtsoder ein von dieser oder diesem bezeichnetes Mitglied des Handelsgerichts entscheidet als einzige Instanz und Einzelgericht
Art. 5
a. Streitigkeiten gemäss Abs. 1 Bst.70 g ZPO,
Art. 5
b. über Anordnungen gemäss Abs. 2 und Art. 6 Abs. 5 ZPO,
Art. 250
c. Streitigkeiten gemäss destens Fr. 30 000 beträg Bst.70 c ZPO, deren Streitwert min- t,
Art. 257
d. über den Rechtsschutz in klaren Fällen ( ZPO) im Zustän- digkeitsbereich des Handelsgerichts. In Schieds- sachen
Art. 46
Das Obergericht ist das zuständige Gericht gemäss Art. 356 Abs. 1 und Abs. 2 Bst.70 a und b ZPO. Als Zwangs- massnahmen- gericht
Art. 47
Ein Mitglied des Obergerichts
Art. 29
a.44 ist unter Vorbehalt der Zuständigkeit von § massnahmengericht gemäss StPO, JStPO, Polizeiorg gesetz vom 29. November 200419 und Polizeigesetz b. entscheidet ausserhalb von Strafverfahren übe benahme und die Analyse der Probe zur Erstellung Profils gemäss Art.7 Abs.3 Bst.70 b* des DNA-Pro und 33 Zwangs- anisations- 18, r die invasive Pro- eines DNA- fil-Gesetzes vom
. Juni 2003,
Art. 37
c.58 ist Genehmigungsbehörde gemäss zes vom 18.März 2016betreffenddieÜbe Abs. 3 des Bundesgeset- rwachung desPost-und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)38.
Art. 6
*Heute: a. Oberg im Allge Abs.1. ericht meinen
.1 GOG Als Rechts- mittelinstanz
Art. 48
Das Obergericht ist Berufungs- und Beschwerdeinstanz gemäss ZPO.
Art. 49
b.InStrafsachen instanz gemäss S Das Obergericht ist Berufungsgericht und Beschwerde- tPO und JStPO. c.Inbesonderen Verfahren gestützt auf das ZGB
Art. 50
Das Obergericht entscheidet Rechtsmittel gegen41
Art. 30
a. Entscheide des Einzelgerichts gemäss (fürsorgerische Unter- bringung),
- Entscheide des Bezirksrates als Beschwerdeinstanz gegen Ent-
Art. 63
scheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB; EG KESR16),
- Entscheide der zuständigen Direktion des Regierungsrates über
Art. 45
Namensänderungen ( EG zum ZGB15).
- In verwal- tungsrechtlichen Verfahren
Art. 51
DasObergerichtentscheidetRechtsmittelgegenEntscheide der Bezirksgerichte gestützt auf materielles Verwaltungsrecht, sofern dieses oder ein anderes Gesetz nichts anderes bestimmen.
Art. 47
Entscheide gemäss schwerde nach den Be lit. b können beim Obergericht mit Be- stimmungen des VRG8 angefochten werden.
Art. 37
Das Obergericht ist Beschwerdeinstanz gemäss BÜPF38.AufdasVerfahrenfindendieBestimmungendesV Abs. 3 RG8 ergän- zend Anwendung.58
. Teil: Schlichtungsbehörden
. Abschnitt: Allgemeine Bestimmung Schlichtungs- behörden
Art. 52
Schlichtungsbehörden gemäss ZPO sind:
- die Friedensrichterinnen und -richter,
- die Paritätische Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz,
- die Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen.
- In Zivilsachen
GOG 211.1
.1.26 -131
. Abschnitt: Friedensrichterinnen und Friedensrichter
Art. 53
Amtskreis mit mindes
1 Jede politische Gemeinde bildet einen Friedensrichterkreis tens einer Friedensrichterin oder einem Friedensrichter.
Art. 3
Besteht das Gemeindegebiet aus mehreren Kreisen gemäss Abs. 4 des Gemeindegesetzes vom 20. April 20155, bilden d densrichterkreise. Die Gemeinden können in der Gemeindeor iese Frie- dnung mehrere Friedensrichterkreise zusammenschliessen.
- Zusammen- schluss mehre- rer Gemeinden
Art. 53
a.72 1 Mehrere Gemeinden desselben Bezirks können sich mit- tels Anschlussvertrag, Zusammenarbeitsvertrag oder Zweckverband zu einem Friedensrichterkreis zusammenschliessen.
Die Wahl der Friedensrichterin oder des Friedensrichters erfolgt durch die Stimmberechtigten des Friedensrichterkreises.
Schliessen die Gemeinden einen Zusammenarbeitsvertrag ab, legen sie darin die Sitzgemeinde fest.
Schliessen sich die Gemeinden zu einem Zweckverband zusam- men, holt der Regierungsrat vor der Genehmigung einen Bericht des Obergerichts ein.
Art. 54
Wahl Amtsz sowei Das GPR regelt das Wahlverfahren, die Wählbarkeit, den wang und die Amtsdauer der Friedensrichterinnen und -richter, t dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 55 Stellvertreter jeden Friedensr ter aus dem Bez 2 Ausnahmsweise ten Kantonseinw eine ausserorde
Das Bezirksgericht ernennt für jede Friedensrichterin und ichter eine Friedensrichterin oder einen Friedensrich- irk als Stellvertretung. kanndasBezirksgerichtausdenstimmberechtig- ohnerinnen und -einwohnern für eine bestimmte Zeit ntliche Stellvertretung bestellen.
Art. 56
Lohn ter u riali -rich DieGemeindenentlöhnendieFriedensrichterinnenund-rich- nd vergüten ihnen die Auslagen für Räumlichkeiten, Büromate- en und dergleichen. Die Einnahmen der Friedensrichterinnen und ter fallen in die Gemeindekasse.
Art. 57
Zuständigkeit tungsbehörde g Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter ist Schlich- emäss ZPO, soweit nichts anderes bestimmt ist.
- im Allgemeinen
.1 GOG
. Abschnitt: Paritätische Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz
Art. 58
Amtskreis fürStreiti Organisati Im Kanton besteht eine Paritätische Schlichtungsbehörde gkeitennachdemGleichstellungsgesetzvom24.März199523. on, Wahl
Art. 59
Die Schlichtungsbehörde besteht aus der oder dem Vor- sitzenden, der Stellvertretung und weiteren 16 Mitgliedern, und zwar gleich vielen Vertreterinnen und Vertretern der privaten oder öffent- lichen Arbeitgebenden und deren Verbände sowie der Verbände der Arbeitnehmenden.
Das Obergericht wählt auf die Amtsdauer seiner Mitglieder die Mitglieder der Schlichtungsbehörde. Die privaten und öffentlichen Arbeitgebenden und die Verbände unterbreiten dem Obergericht Wahlvorschläge. Sie achten dabei auf eine gleichmässige Vertretung von Frauen und Männern. Angliederung, Geschäfts- führung
Art. 60
Die Schlichtungsbehörde ist administrativ dem Bezirks- gericht Zürich angegliedert.
Die oder der Vorsitzende führt die Schlichtungsbehörde.
Art. 61
Besetzung oder dem V glied aus besetzt. B rechtliche DieSchlichtungsbehördewirdfürjedeVerhandlungmitder orsitzenden oder der Stellvertretung sowie je einem Mit- Kreisen der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden eide Geschlechter sind vertreten. Bei der Besetzung ist der n Natur des Arbeitsverhältnisses Rechnung zu tragen.
Art. 62
Zuständigkeit nach dem Gleic 4. Abschnitt: Die Schlichtungsbehörde ist zuständig für Streitigkeiten hstellungsgesetz vom 24. März 199523. Paritätische Schlichtungsbehörden in Miet- und Pacht- sachen
Art. 63
Amtskreis Miet- und Jeder Bezirk hat eine Paritätische Schlichtungsbehörde in Pachtsachen.
Art. 64 Wahl glied a. au
Das Bezirksgericht wählt auf die Amtsdauer seiner Mit- er s seinen Gerichtsschreiberinnen oder -schreibern die Vorsitzen- den,
- die weiteren Mitglieder.
Die Verbände unterbreiten Wahlvorschläge für die weiteren Mit- glieder.
GOG 211.1
.1.26 -131
DasAmteinesMitgliedsderSchlichtungsbehördeistunvereinbar mit demjenigen eines Mitglieds des Mietgerichts. Angliederung, Geschäfts- führung
Art. 65
Die Schlichtungsbehörde ist administrativ dem Bezirks- gericht angegliedert.
Das Bezirksgericht regelt die Geschäftsführung der Schlichtungs- behörde.
Art. 66 Zuständigkeit aus Miete und 2 Sie behandel
Die Schlichtungsbehörde ist zuständig für Streitigkeiten Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen. t Gesuche um Hinterlegung von Miet- und Pacht-
Art. 259
zinsen gestützt auf Kasse des Bezirksger 4. Teil:Justizverwal Schlichtungsbehörden 1. Abschnitt: Justiz A. Wahl- und Abstimm g und 288 OR26. Hinterlegungsstelle ist die ichts. tung sowie Aufsicht über Gerichte, und weitere Behörden verwaltung ungsverfahren
Art. 67
Soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich das Verfahren für Wahlen und Abstimmungen bei Geschäften der Justizverwaltung nach den entsprechenden Bestimmungen für die Gemeindebehörden.
- Oberste kantonale Gerichte
Art. 68 Allgemeines waltung unab 2 Sie arbeit Liegenschaft zusammen. Di regeln die E Gerichtsüber greifende Ju
Die obersten kantonalen Gerichte sind in ihrer Justizver- hängig. en bei der Planung, dem Bau und dem Unterhalt von en mit der für das Bauwesen zuständigen Direktion e obersten kantonalen Gerichte und der Regierungsrat inzelheiten durch eine gemeinsame Verordnung. - stiz- verwaltungs- organe
Art. 69
Gerichtsübergreifende Justizverwaltungsorgane sind:
- der Plenarausschuss der Gerichte,
- die Verwaltungskommission der Gerichte.
.1 GOG Plenarausschuss der Gerichte
Art. 70
Mitglieder des Plenarausschusses sind:
- die Mitglieder der Verwaltungskommission der Gerichte oder deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
- sechs von der Plenarversammlung delegierte Mitglieder des Ober- gerichts,
- vier von der Plenarversammlung delegierte Mitglieder des Verwal- tungsgerichts,
- vier von der Plenarversammlung delegierte Mitglieder des Sozial- versicherungsgerichts.
Die Einberufung des Plenarausschusses erfolgt auf Beschluss der Verwaltungskommission durch deren Präsidentin oder Präsidenten.
Der Plenarausschuss verhandelt und beschliesst unter dem Vor- sitz der Präsidentin, des Präsidenten, der Vizepräsidentin oder des VizepräsidentenderVerwaltungskommission.Jedesoberstekantonale Gericht muss mit mindestens einem Mitglied vertreten sein. Die Sek- retärinoderderSekretärderVerwaltungskommissionführtdasProto- koll.
Die Generalsekretärinnen und -sekretäre der obersten kantona- len Gerichte nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Wahlen und Beschlüsse des Plenarausschusses bedürfen der Zu- stimmung von mindestens neun seiner Mitglieder. Verwaltungs- kommission der Gerichte
Art. 71
Die Verwaltungskommission der Gerichte setzt sich zu- sammen aus den Präsidentinnen und Präsidenten der obersten kanto- nalen Gerichte. Die Präsidentinnen und Präsidenten können sich bei Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Gerichts an den Kom- missionssitzungen vertreten lassen.
Die Kommission wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
Die Generalsekretärinnen und -sekretäre der obersten kanto- nalen Gerichte nehmen an den Kommissionssitzungen mit beraten- der Stimme teil. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Gerichts, dem die Präsidentin oder der Präsident angehört, ist Kom- missionssekretärinoderKommissionssekretärundführtdasProtokoll. Bei Verhinderung der Kommissionssekretärin oder des Kommissions- sekretärs bestimmt die Präsidentin oder der Präsident die Stellvertre- tung.
Die Kommission ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn alle obersten kantonalen Gerichte vertreten sind. Wahlen und Beschlüsse der Kommission bedürfen der Zustimmung der Mehrheit ihrer Mit- glieder.
GOG 211.1
.1.26 -131
Die Präsidentin oder der Präsident versammelt die Kommission, so oft die Geschäfte es erfordern und wenn ein anderes Mitglied es verlangt. Zuständigkei- ten der gerichts- übergreifenden Justizverwal- tungsorgane
Art. 72
DiegerichtsübergreifendenJustizverwaltungsorganesindfür die Justizverwaltung aller Gerichte des Kantons und der ihnen unter- stellten Behörden und Amtsstellen zuständig, soweit dieses oder ein anderes Gesetz es vorsieht.
- Plenar- ausschuss
Art. 73
Der Plenarausschuss erlässt Verordnungen
Art. 56
a. gemäss b. über di nen und Sa c. über di d. betreff einsicht D 2 Der Plen Dolmetsche c. Verwalt Abs. 3 des Personalgesetzes vom 27. September 19989, e Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen, Auskunftsperso- chverständigen10, e Gerichtsauditorinnen und -auditoren13, end die Information über Gerichtsverfahren und die Akten- ritter11. arausschuss und der Regierungsrat können über das rwesen eine Verordnung12 erlassen. ungs- kommission
Art. 74
DieVerwaltungskommissionderGerichtebereitetdieGe- schäfte des Plenarausschusses vor und stellt diesem Antrag.
Sie besorgt den Verkehr mit dem Kantonsrat und dem Regie- rungsrat in Geschäften, welche die kantonale Justiz als Ganzes betref- fen.
Sie kann bei Einstimmigkeit zu Geschäften, namentlich zu Geset- zesentwürfen, die für die kantonale Justiz als Ganzes bedeutsam sind, Stellung nehmen. Controlling und Rechnungs- legung, Ausgaben- bewilligung
Art. 75
Die Gerichte sind dem Gesetz über Controlling und Rech- nungslegung (CRG) vom 9. Januar 200622 und den Ausführungserlas- sen des Regierungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.
Das Obergericht, das Verwaltungsgericht und das Sozialversiche- rungsgericht führen je eine eigene Rechnung. Sie unterbreiten dem Kantonsrat jährlich eine Übersicht über die Entwicklung der Leistun- gen und Finanzen, einen Budgetentwurf sowie einen Bericht über ihre Tätigkeit mit Einschluss der Rechnung.
Sie sind bezüglich Ausgabenkompetenzen dem Regierungsrat
Art. 19
gleichgestellt. § –25 CRG22 gelten sinngemäss.
- Allgemeines
.1 GOG
- Obergericht und Bezirksgerichte
Art. 76 Obergericht soweit sie n 2 Es erlässt
Dem Obergericht untersteht die gesamte Justizverwaltung, icht anderen Behörden vorbehalten ist. die dazu erforderlichen Verordnungen und Anweisun- gen. Leitung des Gerichts
Art. 77
Die Präsidentin oder der Präsident des Gerichts besorgt die Geschäftsleitung.
Sie oder er überwacht die Pflichterfüllung der Mitglieder des Gerichts und der Gerichtskanzlei und sorgt für beförderliche Erledi- gung der Geschäfte.
Art. 78
Stabsstellen gerichts sowi sind Stabsste die administr 2. Abschnitt: A. Zuständige Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Ober- e die Leitenden Gerichtsschreiberinnen oder -schreiber llen des jeweiligen Gerichts. Sie leiten die juristische und ative Kanzlei. Aufsicht Aufsichtsbehörden Oberaufsicht des Kantons- rates
Art. 79
Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über die Verwaltung der Zivil- und Strafrechtspflege aus. Das Obergericht erstattet ihm jährlich Bericht.
Der Rechenschaftsbericht des Obergerichts umfasst
- seine Tätigkeit und diejenige der angegliederten Kommissionen,
- dieTätigkeitallerunterseinerunmittelbarenundmittelbarenAuf- sicht stehenden Behörden und Ämter,
- den Gang der Zivil- und Strafrechtspflege im Allgemeinen. Aufsicht des Obergerichts
Art. 80
Das Obergericht beaufsichtigt
- seine Kammern und das Handelsgericht sowie die angegliederten Kommissionen,
- die ihm unterstellten Gerichte,
- die Paritätische Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz.
Es beaufsichtigt mittelbar oder unmittelbar die der Aufsicht der Bezirksgerichte unterstellten Behörden und Ämter. Es schafft beson- dere Inspektorate für die Aufsicht über die Notariate, die Grundbuch- und Konkursämter sowie die Gemeindeammann- und Betreibungs- ämter.
GOG 211.1
.1.26 -131
Die Paritätische Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz erstattet dem Obergericht jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. Aufsicht der Bezirksgerichte
Art. 81
Die Bezirksgerichte beaufsichtigen in erster Instanz:
- die Friedensrichterämter,
- die Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen,
- die Gemeindeammann- und Betreibungsämter,
- die Notariate,
- die Grundbuch- und Konkursämter.
Sie erstatten dem Obergericht jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und diejenige der Behörden und Ämter gemäss Abs. 1 lit. a–c.
- Aufsichtsbeschwerde Zulässigkeitund Zuständigkeit
Art. 82
VerletzenMitgliedervonGerichts-undSchlichtungsbehör- den sowie von angegliederten Kommissionen Amtspflichten, kann beider unmittelbaren AufsichtsbehördeAufsichtsbeschwerde erhoben werden.
Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen.
Art. 83 Verfahren nisnahme d einen Antr 2 Die Aufs sich nicht lichen Ver lichen Bea 3 Die Aufs wegen. Die das Beweis
DieAufsichtsbeschwerdeistinnertzehnTagenseitKennt- er Amtspflichtverletzung schriftlich einzureichen. Sie hat ag und eine Begründung zu enthalten. ichtsbehörde stellt die Aufsichtsbeschwerde, wenn sie sofort als unbegründet erweist, den Betroffenen zur schrift- nehmlassung und weiteren beteiligten Personen zur schrift- ntwortung zu. ichtsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes Vorschriften der Zivilprozessordnung, insbesondere über verfahren, sind sinngemäss anwendbar.
Art. 84
Weiterzug innertzehn Gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte kann TagenseitderMitteilungAufsichtsbeschwerdebeimOber-
Art. 319
gericht erhoben werden. ff. ZPO sind sinngemäss anwendbar. Anwendung auf andere Verfahren
Art. 85
Die §§ 83 und 84 sind auf Beschwerdeverfahren anwend- bar, die auf anderen kantonalen oder auf eidgenössischen Erlassen beruhen, soweit diese eine Aufsicht durch richterliche Behörden vor- sehen und nicht eigene Verfahrensvorschriften enthalten.
.1 GOG
. Teil: Strafverfolgungsbehörden
. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Strafverfol- gungsbehörden
Art. 86
Strafverfolgungsbehörden sind:
- die Polizei,
- im Verfahren gegen Erwachsene:
. die Statthalterämter und die vom Regierungsrat bezeichneten Gemeinden,
. die Staatsanwaltschaften,
. die Oberstaatsanwaltschaft,
- im Verfahren gegen Jugendliche:
. die Jugendanwaltschaften,
. die Oberjugendanwaltschaft.
Im Ordnungsbussenverfahren richtet sich die Zuständigkeit nach
Art. 170
den § 3 Der ses G schaf der O Vertr des K ff. Regierungsrat regelt ergänzend zu den Bestimmungen die- esetzes die Organisation und GeschäftsführungderStaatsanwalt- ten, der Oberstaatsanwaltschaft, der Jugendanwaltschaften und berjugendanwaltschaft. etung antons
Art. 87
DerKanton kann die Staatsanwältinnen und -anwälte sowie die Oberstaatsanwältinnen und -anwälte mit seiner Vertretung in Zivil- und Verwaltungssachen beauftragen. Neben- beschäftigung
Art. 88
Oberstaatsanwältinnen und -anwälten, Oberjugendanwäl- tinnen und -anwälten, Staatsanwältinnen und -anwälten sowie Jugend- anwältinnen und -anwälten ist die berufsmässige Vertretung von Par- teien vor Strafverfolgungsbehörden und Gerichten untersagt. Offenlegung von Interessen- bindungen
Art. 88
a.48 1 Für die Offenlegung von Interessenbindungen gilt § 7 sinngemässfürOberstaatsanwältinnenund-anwälte,Staatsanwältinnen und-anwälte,Oberjugendanwältinnenund-anwältesowieJugendanwäl- tinnen und -anwälte.
Die Oberstaatsanwaltschaft erstellt das Register für sich und die Staatsanwaltschaften, die Oberjugendanwaltschaft für sich und die Jugendanwaltschaften. Sie wachen über die Einhaltung der Offen- legungspflichten. Datenschutz- beratung
Art. 88
b.64 1 DieOberstaatsanwaltschaft,dieOberjugendanwaltschaft unddieStatthalterämterbezeichnenjeeinefürdieDatenschutzberatung zuständige Person.
GOG 211.1
.1.26 -131
Diese hat folgende Aufgaben:
- SieberätundunterstütztdieStrafverfolgungsbehörden(Oberstaats- anwaltschaftundStaatsanwaltschaften,Oberjugendanwaltschaftund JugendanwaltschaftensowieStatthalterämter)beiderBearbeitung von Personendaten.
Art. 10
b. Sie nimmt Datenschutz-Folgenabschätzungen gemäss desGesetzesüberdieInformationunddenDatenschutzvom12. Abs. 1 Feb- ruar 20077 vor.
- Sie ist Ansprechperson der oder des Beauftragten für den Daten- schutz und arbeitet mit dieser oder diesem zusammen.
. Abschnitt: Verfahren gegen Erwachsene
- Übertretungsstrafbehörden Zuständige Behörden
Art. 89
Die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen steht den Statthalterämtern zu.
Der Regierungsrat kann die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen auf Gesuch hin einer Gemeinde übertragen, wenn diesesicherstellt,dasssiedazufachlichundorganisatorischinderLage ist.VorbehaltenbleibenbesonderegesetzlicheRegelungen,welchedie ausschliessliche Zuständigkeit der Statthalterämter vorsehen.
Die Strafbefugnis der Gemeinde beträgt höchstens Fr. 500 Busse. Die anzuordnende Ersatzfreiheitsstrafe darf zehn Tage nicht überstei- gen.58
Art. 90
Überweisung suchung, die wurde, an di nur eine Übe Die Staatsanwaltschaft kann die Akten einer Strafunter- wegen eines Verbrechens oder Vergehens eingeleitet e zuständige Übertretungsstrafbehörde überweisen, wenn rtretung vorliegt.
Art. 91
Rechtsmittel schieden hat, Die Übertretungsstrafbehörde, die im betreffenden Fall ent- kann vor den kantonalen Instanzen Rechtsmittel erhe- ben. Verwendung der Bussen
Art. 92
Bussen, die von einer Gemeindebehörde ausgefällt und ein- getrieben werden, fallen dieser zu.
.1 GOG
- Staatsanwaltschaften
Art. 93 Organisation a. Allgemeine b. Besonderen für bestimmte 2 Der Regieru anwaltschafte schaften fest
Die Staatsanwaltschaften bestehen aus n Staatsanwaltschaften, Staatsanwaltschaften, die im ganzen Kantonsgebiet Delikte zuständig sind. ngsrat legt den Amtskreis der Allgemeinen Staats- n und die Zuständigkeit der Besonderen Staatsanwalt- und bestimmt die Sitze. Ordentliche Staatsanwälte
Art. 94
Die Stimmberechtigten des Bezirks wählen die Staats- anwältinnen und -anwälte auf Amtsdauer. Diese können im ganzen Kanton eingesetzt werden.
DerKantonsratsetzt dieZahlderStaatsanwältinnenund -anwälte im Kanton fest. Bei der Festlegung der Zahl der in den Bezirken zu wählenden Staatsanwältinnen und -anwälte berücksichtigt er insbe- sondere
- die Verteilung der erfassten Straftaten auf die Bezirke,
- den Einwohnerbestand und die Bevölkerungsentwicklung in den Bezirken.
Das Gesetz über die politischen Rechte6 regelt das Wahlverfah- ren, die Wählbarkeit, den Amtszwang und die Amtsdauer der ordent- lichen Staatsanwältinnen und -anwälte. Ausserordent- liche Staats- anwälte und stellvertretende Staatsanwälte
Art. 95
Der Regierungsrat kann ausserordentliche Staatsanwältin- nen und -anwälte und die für das Justizwesen zuständige Direktion stellvertretende Staatsanwältinnen und -anwälte ernennen. Leitende Staatsanwälte
Art. 96
Der Regierungsrat ernennt aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Staatsanwältinnen und -anwälte die Leitenden Staatsanwältinnen und -anwälte. Wahlfähigkeits- zeugnis
Art. 97
Als ordentliche, ausserordentliche und stellvertretende Staatsanwältinnen und -anwälte können nur Personen gewählt oder ernannt werden, die über ein Wahlfähigkeitszeugnis verfügen. Vorbe- halten bleibt die Ernennung einer ausserordentlichen Staatsanwältin oder eines ausserordentlichen Staatsanwaltes zur Durchführung einer einzelnen Strafuntersuchung.
Das Wahlfähigkeitszeugnis darf im Zeitpunkt einer erstmaligen Bewerbung nicht älter als acht Jahre sein. Bei Wiederbewerbungen ist ein neues Wahlfähigkeitszeugnis notwendig, wenn die Aufgabe der Tätigkeit länger als acht Jahre zurückliegt.
- Wählbarkeits- voraus- setzungen
GOG 211.1
.1.26 -131
- Erteilung und Entzug
Art. 98
Die Oberstaatsanwaltschaft erteilt das Wahlfähigkeits- zeugnis an Bewerberinnen oder Bewerber, die
Art. 7
a. ein juristisches Studium gemäss Abs. 1 Bst.70 a BGFA40, 55 ab- geschlossen haben,
- über mehrjährige Berufstätigkeit in Rechtspflege oder Advokatur in der Schweiz verfügen und
- sich während einer einjährigen Kandidatur bei einer Staatsanwalt- schaft bewährt oder eine Fähigkeitsprüfung bestanden haben.
Sie entscheidet auf Bericht und Antrag einer Prüfungskommis- sion.DiefürdasJustizwesenzuständigeDirektionernenntdieMitglie- der der Prüfungskommission.
InbesonderenFällenkanndieOberstaatsanwaltschaftderBewer- berin oder dem Bewerber die Kandidatur oder die Fähigkeitsprüfung ganz oder teilweise erlassen, wenn diese oder dieser auf gleichwertige andere Weise den Nachweis für die Fähigkeit und Eignung zur pflicht- gemässen Amtsführung erbringt.
DiefürdasJustizwesenzuständigeDirektionentziehteinerStaats- anwältin oder einem Staatsanwalt das Wahlfähigkeitszeugnis vorüber-
Art. 19
gehend oder dauernd, wenn diese oder dieser gestützt auf § 22desPersonalgesetzes9 entlassenwird. EineWiedererteilungi oder stmög- lich.
Art. 99 c. Gebühren zum Entzug d Fr. 500–1000 2 DieGebührk pelte erhöht gesetzt werd d. Ausführun
Für die Durchführung des Verfahrens zur Erteilung oder es Wahlfähigkeitszeugnisses wird eine Gebühr von erhoben. annbeibesondershohemAufwandbisaufdasDop- und bei geringem Aufwand bis auf einen Fünftel herab- en. gs- bestimmungen
Art. 100
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung folgende Be- reiche näher:
- Erteilung und Entzug des Wahlfähigkeitszeugnisses14, insbeson- derehinsichtlichKandidaturundFähigkeitsprüfungsowiederVer- fahren,
- Zusammensetzung, Organisation und Besetzung der Prüfungskom- mission. Assistenz- staatsanwälte
Art. 101
Die Oberstaatsanwaltschaft kann Mitarbeitende der Staats- anwaltschaft als Assistenzstaatsanwältinnen oder -anwälte ernennen.
Art. 102 Zuständigkeit StPO der Staat
Die Staatsanwältinnen und -anwälte üben die durch die sanwaltschaft übertragenen Aufgaben aus. a. Staatsanwälte
.1 GOG
Die stellvertretenden Staatsanwältinnen und -anwälte können keine
- Strafuntersuchungen eröffnen,
- Zwangsmassnahmen anordnen,
- Anklagen erheben und vertreten.
Den Assistenzstaatsanwältinnen und -anwälten ist zusätzlich zu den Aufgaben gemäss Abs. 2 die Befugnis zum Erlass von Strafbefeh- len entzogen, sofern eine vollziehbare Freiheitsstrafe anzuordnen ist.
- Leitende Staatsanwälte
Art. 103
Die Leitende Staatsanwältin oder der Leitende Staats- anwalt besorgt die Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft und ver- tritt diese nach aussen.
Die Leitende Staatsanwältin oder der Leitende Staatsanwalt
- genehmigt Einstellungs-, Nichtanhandnahme- und Sistierungsver- fügungen der Staatsanwaltschaft,
- kann Einsprache gegen Straf- und Einziehungsbefehle der Staats- anwaltschaft erheben,
- kann vor den kantonalen Instanzen Rechtsmittel erheben.
Sie oder er kann die Befugnis gemäss Abs. 2 lit. c im Einzelfall Staatsanwältinnen oder -anwälten ihrer oder seiner Amtsstelle über- tragen, denen die Oberstaatsanwaltschaft allgemein die Befähigung dazu zuerkannt hat.
- Oberstaatsanwaltschaft
Art. 104
Organisation rungsrat zu b Die Oberstaatsanwaltschaft besteht aus einer vom Regie- estimmenden Zahl von Oberstaatsanwältinnen und -anwäl- ten.
Art. 105 Ernennung und -anwäl den Oberst 2 Der Regi nen und -a
Der Regierungsrat ernennt die Oberstaatsanwältinnen te und die Leitende Oberstaatsanwältin oder den Leiten- aatsanwalt. erungsrat kann ausserordentliche Oberstaatsanwältin- nwälte einsetzen.
Art. 106 Zuständigkeit Erwachsenenstr 2 Die Leitende anwalt besorgt staatsanwaltsc
Die Oberstaatsanwaltschaft plant, führt und steuert die afverfolgung im Kanton. Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaats- die Geschäftsleitung. Sie oder er vertritt die Ober- haft als oberste Strafverfolgungsbehörde nach aussen.
- Im Allgemeinen
GOG 211.1
.1.26 -131
- Vertretung des Kantons
Art. 107
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt den Kanton
- in Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgericht und vor dem Bundesstrafgericht,
- gegenüber den Bundesbehörden bei der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit sowie in Gerichtsstandskonflikten vor dem Bundes- strafgericht.
SiekanndieAufgabengemässAbs.1lit.aeinerLeitendenStaats- anwältin oder einem Leitenden Staatsanwalt übertragen. Die Aufga- ben gemäss Abs. 1 lit. b kann sie im Einzelfall einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt übertragen.
. Abschnitt: Verfahren gegen Jugendliche
- Jugendanwaltschaften
Art. 108
Organisation schaften fest Der Regierungsrat legt den Amtskreis der Jugendanwalt- und bestimmt ihre Sitze.
Art. 109 Ernennung a. die Jug b. die Lei 2 DieOberj anwältinne
Die für das Justizwesen zuständige Direktion ernennt endanwältinnen und -anwälte, tenden Jugendanwältinnen und -anwälte. ugendanwaltschafternenntdiestellvertretendenJugend- n und -anwälte.
Art. 110 Zuständigkeit
Die Jugendanwältinnen und -anwälte üben die durch die
Art. 3
JStPO und suchungsbe 2 Führt di gemässArt. Abs. 2 des Jugendstrafgesetzes (JStG)32 der Unter- hörde übertragenen Aufgaben aus. e Jugendanwältin oder der Jugendanwalt ein Verfahren 3Abs.2JStG32,richtensichdieKompetenzennachArt.352 StPO.
Die stellvertretenden Jugendanwältinnen und -anwälte können keine
- Zwangsmassnahmen anordnen,
- Anklagen erheben und vertreten,
- Strafbefehle erlassen, sofern anzuordnen ist:
. eine persönliche Leistung von mehr als einem Monat,
. eine vollziehbare Freiheitsstrafe oder
. eine Schutzmassnahme.
- Jugend- anwälte
.1 GOG
- Leitende Jugendanwälte
Art. 111
Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugend- anwalt leitet neben der Tätigkeit als Jugendanwältin oder Jugend- anwalt ihre oder seine Jugendanwaltschaft.
- Oberjugendanwaltschaft
Art. 112
Organisation gierungsrat z Die Oberjugendanwaltschaft besteht aus einer vom Re- u bestimmenden Zahl von Oberjugendanwältinnen und -anwälten.
Art. 113
Ernennung und -anwäl tenden Obe anwältinne Der Regierungsrat ernennt die Oberjugendanwältinnen te sowie die Leitende Oberjugendanwältin oder den Lei- rjugendanwalt. Er kann ausserordentliche Oberjugend- n und -anwälte einsetzen.
Art. 114 Zuständigkeit Jugendstrafver
Die Oberjugendanwaltschaft plant, führt und steuert die folgung im Kanton sowie die damit verbundenen Voll- zugsaufgaben.
Sie sorgt dafür, dass Jugendanwaltschaften und die Organe der Jugendhilfe zusammenarbeiten.
Sie übt im Jugendstrafverfahren diejenigen Befugnisse aus, die im Verfahren gegen Erwachsene die Oberstaatsanwaltschaft und die Leitenden Staatsanwältinnen und -anwälte ausüben. Dazu gehören namentlich
- die Vertretung des Kantons gegenüber den Bundesbehörden bei der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit sowie in Gerichts- standskonflikten vor dem Bundesstrafgericht,
- die Genehmigung der Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Ein- stellungsverfügungen der Jugendanwaltschaften,
- dieErhebungvonEinsprachegegenStraf-undEinziehungsbefehle,
- die Erhebung von Rechtsmitteln vor den kantonalen und eidge- nössischen Instanzen.
Die Oberjugendanwaltschaft kann die Befugnisse gemäss Abs. 3 lit. b–d an Leitende Jugendanwältinnen oder -anwälte übertragen.
GOG 211.1
.1.26 -131
. Abschnitt: Aufsicht Aufsicht über die Oberstaats- anwaltschaft und die Oberjugend- anwaltschaft
Art. 115
Die Oberstaatsanwaltschaft und die Oberjugendanwalt- schaft stehen unter der Aufsicht der für das Justizwesen zuständigen Direktion.
DerRegierungsratkannfürdieOberstaatsanwaltschaft,dieOber- jugendanwaltschaft und die Polizei Schwerpunkte der Strafverfolgung festlegen.
Der Regierungsrat und die Direktion können der Oberstaats- anwaltschaft und der Oberjugendanwaltschaft die Weisung erteilen, eine Strafverfolgung an die Hand zu nehmen, nicht aber sie zu unter- lassen. Aufsicht über die Staats- anwälte und Jugendanwälte
Art. 116
Die Staatsanwältinnen und -anwälte stehen unter der Aufsicht einer Leitenden Staatsanwältin oder eines Leitenden Staats- anwaltes.
Die Leitenden Staatsanwältinnen und -anwälte stehen unter der Aufsicht der Oberstaatsanwaltschaft.
Die Jugendanwältinnen und -anwälte stehen unter der Aufsicht der Oberjugendanwaltschaft.
. Teil: Verfahrensbestimmungen
. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen Ausser- ordentliche Stellvertretung bei Ausstand
Art. 117
Die Aufsichtsbehörde bezeichnet ausserordentliche Stell- vertreterinnen oder Stellvertreter oder überweist die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit, wenn infolge Ausstands
- ein Gericht auch durch den Beizug von Ersatzmitgliedern nicht besetzt werden kann, oder
- der Beizug von Ersatzmitgliedern nicht angebracht ist. Direkter Datenzugriff auf Steuerdaten
Art. 118
Die Strafverfolgungsbehörden gemäss § 86 Abs.1 lit.b und
Art. 137
c, die Strafgerichte und das Einzelgericht in Geschäften gemäss können in hängigen Verfahren Daten über das steuerbare Einkommen und Vermögen durch direkten elektronischen Zugriff von den Ge- meindesteuerämtern erheben.
Die zugriffsberechtigte Behörde beschränkt die Zahl der Zugriffs- berechtigten.
Sie schützt den Zugriff und sorgt für dessen Protokollierung.
Art. 119
§ und 120.67
.1 GOG
Art. 121 Zustellung bene Postse sondere dur die Polizei 2 Die Zuste Kantons Zür
Die Zustellung auf andere Weise als durch eingeschrie- ndung erfolgt gegen Empfangsbestätigung. Sie kann insbe- ch Angehörige des Gerichts, den Gemeindeammann oder vorgenommen werden. llung durch Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt des ich.
Art. 122
Feiertage nuar), Kar 1. August, Als Feiertage gelten Neujahrstag, Berchtoldstag (2. Ja- freitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, Weihnachtstag und Stephanstag (26. Dezember).
Art. 123 Sachverständige oder gemeinsam d Regelungen über 2 Die Verordnung a. dieVoraussetz b. die Zuständig
Der Regierungsrat und das Obergericht können einzeln urch Verordnung je in ihrem Zuständigkeitsbereich die Bestellung von Sachverständigen erlassen. regelt insbesondere ungen,dievondenSachverständigenzuerfüllensind, keit und das Verfahren der Zulassung als Sachver- ständige,
- die Auftragserteilung und -erfüllung,
- die Entschädigung der Sachverständigen. Minderheits- meinung
Art. 124
EntscheidetdasGerichtnichteinstimmig,könnendieMin- derheit sowie die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber ihre abweichende Meinung mit Begründung ins Protokoll aufnehmen las- sen. Diese wird den Parteien mitgeteilt. Gerichtsbericht- erstattung
Art. 125
Die Medien sind verpflichtet, eine vom Gericht angeord- nete und formulierte Berichtigung zu ihrer Gerichtsberichterstattung zu veröffentlichen.
. Abschnitt: Zivilverfahren
- Allgemeine Bestimmungen Anwendbares Verfahrensrecht
Art. 125
a.45 Weist das kantonale Recht eine Aufgabe einem Zivil- gerichtzu,richtetsichdasVerfahrenunterVorbehalteinerabweichen- den Regelung nach der ZPO und den für den Zivilprozess geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
GOG 211.1
.1.26 -131 Sachliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte
Art. 126
Sind für die Beurteilung einer Streitigkeit sowohl das Arbeitsgericht, das Mietgericht als auch das Handelsgericht sachlich zuständig, bestimmt das Obergericht das zuständige Gericht, sofern sich die Parteien nicht auf eines der zuständigen Gerichte geeinigt haben oder die beklagte Partei sich nicht bereits vorbehaltlos auf die Klage eingelassen hat.
Die beklagte Partei muss die Einrede der fehlenden sachlichen Zuständigkeit spätestens mit der Klageantwort erheben. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gegenpartei sofort über seine Zustän- digkeit. Entscheid über Ausstands- begehren
Art. 127
Über streitige Ausstandsbegehren gemäss Art. 50 ZPO ent- scheidet46
- das Gericht, dem die betroffene Person angehört, wenn eine Ge- richtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber betroffen ist,
- das Obergericht, wenn Mitglieder der Paritätischen Schlichtungs- behörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz betrof- fen sind,
- das Bezirksgericht, wenn Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts, Beisitzende des Arbeits- oder des Mietgerichts, Friedensrichterinnen, Friedensrichter oder Mitglieder der Paritä- tischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen betroffen sind,
- das Obergericht, wenn Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Ober- gerichts oder Handelsrichterinnen oder -richter betroffen sind,
- das Verwaltungsgericht, wenn das Obergericht für den Entscheid gemäss lit. d auch durch Zuzug der Ersatzmitglieder nicht mehr gehörig besetzt werden kann. Unentgeltliche Rechtspflege vor Klage- einreichung
Art. 128
Das Einzelgericht des in der Hauptsache örtlich zustän- digen Bezirksgerichts entscheidet über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage beim Gericht. Unentgeltliche Mediation
Art. 129
DasmitdemVerfahrenbefassteGerichtentscheidetüber ein Gesuch um unentgeltliche Mediation.
DerRegierungsratkannineinerVerordnungdieVoraussetzungen für eine unentgeltliche Mediation in Familienrechtssachen festlegen. Aktenführung und -aufbewah- rung
Art. 130
Das Gericht sorgt für die systematische Ablage der Akten und deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis. Es kann in einfachen Fällen von einem Verzeichnis absehen.
.1 GOG
Originaldokumente sind den berechtigten Personen gegen Emp- fangsbestätigung zurückzugeben, sobald die Sache rechtskräftig ent- schieden ist.
Das Obergericht regelt das Weitere in einer Verordnung. Akteneinsicht von Behörden und Dritten
Art. 131
Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn
- sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwal- tungsverfahren benötigen und
- der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder priva- ten Interessen entgegenstehen.
Dritten steht kein Recht auf Einsicht in Gerichtsakten zu.
Das Gericht kann ihnen Akteneinsicht gewähren, wenn
- sie ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Inte- resse geltend machen und
- der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder priva- ten Interessen entgegenstehen. Bild- und Ton- aufnahmen
Art. 132
Bild-undTonaufnahmeninnerhalbvonGerichtsgebäuden sowieAufnahmenvonVerfahrenshandlungenausserhalbvonGerichts- gebäuden sind nicht gestattet. Mitwirkung eines Gerichts- schreibers
Art. 133
An den Verhandlungen und an der Entscheidfällung nimmt unter Vorbehalt von Abs. 3 eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber teil. Diese oder dieser führt das Protokoll und hat beratende Stimme.
Die Durchführung von Vergleichsverhandlungen kann diesen übertragen werden.
Auf den Beizug einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichts- schreibers kann verzichtet werden, wenn eine Mitwirkung für die Protokollführung nicht erforderlich ist.
Art. 134 Beratung nicht öff 2 Das Ger a. ein Mi Gerichtss b. keine 3 In den
Die Urteilsberatungen gemäss Art. 54 Abs. 2 ZPO sind entlich. icht berät seine Entscheide mündlich, wenn tglied des Gerichts oder die Gerichtsschreiberin oder der chreiber es verlangt, Einstimmigkeit besteht. übrigen Fällen entscheidet das Gericht auf dem Zirkular- weg.
Jedes Mitglied des Gerichts ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
GOG 211.1
.1.26 -131 Form der Entscheide
Art. 135
Entscheidet das Gericht eine Sache materiell, fällt es ein Urteil.
Die übrigen Entscheide fällt eine Kollegialbehörde durch Be- schluss, eine Einzelperson durch Verfügung.
Art. 136
Unterzeichnung lichen und vere Gerichtsschreib unterzeichnet e oder der Gerich Endentscheide in der Sache unterzeichnen im ordent- infachten Verfahren ein Mitglied des Gerichts und die erin oder der Gerichtsschreiber. Andere Entscheide in Mitglied des Gerichts oder die Gerichtsschreiberin tsschreiber. Amtliche Meldepflichten
Art. 136
a.50 Die Gerichte melden Regelungen betreffend die elter- liche Sorge über minderjährige Personen unentgeltlich der Gemeinde, in der diese Personen als niedergelassen gemeldet sind. Die Meldung umfasst Namen und Adressen der sorgeberechtigten Personen.
- Besondere Aufgaben des Einzelgerichts Erbrechtliche Geschäfte
Art. 137
Das Einzelgericht gemäss § 24 ist die zuständige Behörde für
- die Anordnung des Inventars und die Sicherstellung bei Nach-
Art. 490
erbeneinsetzung ( ZGB25),
Art. 551
b.41 Massregeln zur Sicherung des Erbganges ( ZGB), soweit
Art. 125
Abs diesnichtSachederKESBist(
EGZGB15), sowiedie
Art. 554
Anordnung von ErbschaftsverwaltungundErbenaufruf( und 555 ZGB),
- die Eröffnung von letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen sowie die Benachrichtigung der Willensvollstreckerin oder des
Art. 556
Willensvollstreckers ( d. die Ausstellung des –558 und 517 ZGB), Erbscheines an gesetzliche und eingesetzte
Art. 559
Erbinnen und Erben ( e. dieEntgegennahmev ZGB), onAusschlagungserklärungenunddieerfor-
Art. 570
derlichen Anordnungen ( und 574–576 ZGB),
Art. 580
f. die Anordnung des öffentlichen Inventars ( und 587 ZGB) sowie des Rechnungsrufs, wenn di , 585 Abs. 2 e Erbschaft an
Art. 592
das Gemeinwesen fällt ( ZGB),
Art. 595
g. die Anordnung der amtlichen Liquidation ( h. die Bestellung einer Vertretung für die E ZGB), rbengemeinschaft
Art. 602
( i Abs. 3 ZGB), . die Mitwirkung bei der Teilung der Erbschaft und die Losbildung
Art. 609
( a und 611 ZGB), . Aufgaben
.1 GOG
- die Versteigerungs- oder Teilungsart vor Anhebung des Erbtei-
Art. 612
lungsprozesses ( k. die Bestellun und 613 ZGB), g von Sachverständigen für die Feststellung des
Art. 618
Anrechnungswertes von Grundstücken nach ZGB,
Art. 271
l.41 Streitigkeiten gemäss EG ZGB.
- Beauftragung Dritter
Art. 138
Das Einzelgericht beauftragt die Notarin oder den Notar
Art. 137
mit der Durchführung der Anordnungen gemäss soweit diese nicht der Willensvollstreckerin lit. a, b und f–j, oder dem Willensvollstre-
Art. 554
cker obliegen ( 2 Mit der Erbsc Vertretung der Personen betrau c. Aufsicht übe ZGB). haftsverwaltung, der amtlichen Liquidation und der Erbengemeinschaft kann es auch andere geeignete en. r Beauftragte
Art. 139
Das Einzelgericht beaufsichtigt die von ihm Beauftragten und setzt ihre Entschädigung fest.
Es beurteilt Beschwerden und Anzeigen gegen die Willensvoll- streckerinnen und Willensvollstrecker. Obligationen- rechtliche Geschäfte
Art. 140
Das Einzelgericht gemäss § 24 ist die zuständige Behörde für
Art. 202
a. das Vorverfahren bei Gewährleistung im Viehhandel ( OR26),
- den Verkauf bei Beanstandung übersandter Kaufgegenstände
Art. 204
( OR),
Art. 427
c. den Verkauf und die Versteigerung von Kommissionsgut ( und 435 OR),
Art. 444
d. den Verkauf und die Hinterlegung von Frachtgut ( , 445 und 453 OR),
- dieHinterlegungderWechselsummemangelsVorlegungdesWech-
Art. 1032
sels zur Zahlung ( OR).
Art. 141 Hinterlegung von Geld, Wer reichende Grü 2 Es erlässt
Das Einzelgericht gemäss § 24 bewilligt die Hinterlegung tpapieren und anderen beweglichen Sachen, wenn hin- nde glaubhaft gemacht werden. die für die Herausgabe erforderlichen Verfügungen. Vorsorgliche Beweisabnahme
Art. 142
Das Einzelgericht gemäss § 24 nimmt vor Rechtshängig-
Art. 158
keit vorsorglich Beweise ab ( ZPO).
Art. 142
Verfahrensart das summarisch a.45 Auf die Verfahren gemäss §§ 137, 139, 140 und 141 ist e Verfahren anwendbar.
GOG 211.1
.1.26 -131
- Aufgaben des Gemeindeammanns Amtlicher Befund
Art. 143
Der Gemeindeammann nimmt auf Verlangen einen Be- fundüberdentatsächlichenZustandauf,soweitdieserohnebesondere Fachkenntnisse festgestellt werden kann. Die Zuständigkeit richtet
Art. 13
sich nach 2 Der Geme möglich zu ZPO. indeammann zieht die an der Sache Beteiligten wenn r Aufnahme des Befundes bei und wahrt ihr rechtliches
Art. 53
Gehör gemäss ZPO. Er erstellt ein Protokoll gemäss Art. 182 ZPO. Amtliche Zustellung von Erklärungen
Art. 144
Erklärungen in zivilrechtlichen Angelegenheiten, insbe- sondere Kündigungen, werden auf Verlangen durch den Gemeinde- ammann amtlich zugestellt.
Zuständig ist der Gemeindeammann am Wohn- oder Aufent- haltsort derjenigen Person, der die Erklärung zugestellt werden soll.
Art. 145 b. Verfahren Arbeitstage n Adressaten pe 2 Im Einverne Zustellung an der Adressat 3 Die gesuchs gen, dass die
Der Gemeindeammann stellt die Erklärung innert dreier ach Eingang des Begehrens der Adressatin oder dem rsönlich zu. hmen mit der gesuchstellenden Person kann die eine andere Person erfolgen, wenn die Adressatin oder nicht erreichbar ist. tellende Person kann gegen doppelte Gebühr verlan- Zustellung schon am nächsten Arbeitstag erfolgt.
- Annahme- pflicht
Art. 146
Die Annahme einer amtlich zugestellten Erklärung darf nicht verweigert werden. Der Empfängerin oder dem Empfänger steht es frei, der gesuchstellenden Person auf demselben Weg eine Gegen- erklärung zukommen zu lassen. Hilfsperson des Gerichts
Art. 147
Der Gemeindeammann kann vom Gericht beauftragt werden mit
Art. 259
a. Bekanntmachungen nach ZPO,
Art. 343
b. der Vollstreckung von Anordnungen gemäss Abs. 1 Bst.70 d und e ZPO.
Er kann den Vollzug von einem Kostenvorschuss abhängig ma- chen und nötigenfalls die Hilfe der Polizei beanspruchen.
Art. 147
Organisation Betreibungsbe a. Zulässigke a.56 Die Aufgaben des Gemeindeammanns werden von der amtin oder vom Betreibungsbeamten erfüllt. it
.1 GOG
. Abschnitt: Strafverfahren
- Grundsätze, Zuständigkeiten Strafverfahren gegen Beamte
Art. 148
Das Obergericht entscheidet über die Ermächtigung zur
Art. 110
Strafverfolgung von Beamten gemäss Amt begangener Verbrechen oder Verg Abs. 3 StGB wegen im ehen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates. Aufgaben in Zuständigkeits- fragen
Art. 149
Kommt dieZuständigkeit desBundesoder eines anderen Kantons infrage und können sich die beteiligten Strafverfolgungs- behörden nicht einigen, unterbreitet
- die Staatsanwältin, der Staatsanwalt oder die Übertretungsstraf- behörde die Akten der Oberstaatsanwaltschaft,
- die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt die Akten der Ober- jugendanwaltschaft.
Art. 11
Streitigkeiten über die Trennung von Verfahren gemäss JStPO entscheidet das Obergericht als Beschwerdeinstanz.
- Rechtshilfe, Datenschutz und Akteneinsicht52 Interkantonale Rechtshilfe
Art. 150
Die Strafbehörden können anderen Kantonen in Straf- sachen des kantonalen Rechts Rechtshilfe gewähren.
Die nationale Rechtshilfe wird von der am Ort der vorzunehmen- den Verfahrenshandlung zuständigen Strafbehörde geleistet:
- im Vorverfahren gegen Erwachsene bei Verbrechen oder Ver- gehen von den Staatsanwaltschaften,
- in der Untersuchung gegen beschuldigte Jugendliche von der Ju- gendanwaltschaft,
- im Übertretungsstrafverfahren von den Statthalterämtern,
- im Gerichtsverfahren vom Bezirksgericht als Einzelgericht gemäss
Art. 52
Benachrichtigungen gemäss Abs. 2 StPO und Gesuche ge-
Art. 53
mäss straf Mitte recht -pfli StPO erfolgen an die Oberstaatsanwaltschaft, in Jugend- verfahren an die Oberjugendanwaltschaft. ilungs- e und chten
Art. 151
Strafbehörden dürfen andere Behörden über von ihnen
Art. 17
geführte Verfahren informieren, wenn die Voraussetzungen von des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Feb- ruar 20077 erfüllt sind.
Mitteilungsrechteund-pflichtennachbesonderenBestimmungen bleiben vorbehalten.
GOG 211.1
.1.26 -131 Zugriff auf Daten der Staatsanwalt- schaften und Jugendanwalt- schaften
Art. 151
a.51 1 StaatsanwaltschaftenundJugendanwaltschaftengewäh- ren sich gegenseitig direkten elektronischen Zugriff auf Daten, ein- schliesslich Personendaten und besonderer Personendaten, von hängi- gen und abgeschlossenen Verfahren.
Zusätzlich gewähren sie diesen Zugriff:
- der Kantonspolizei und den kommunalen Polizeien,
- der für den Justizvollzug zuständigen Amtsstelle,
- der für das Bürgerrechtswesen zuständigen kantonalen Amtsstelle.
- Voraus- setzungen und Umfang des Zugriffs
Art. 151
b.51 1 DerZugriffistzulässig,wenndieDatender berechtig- ten Amtsstelle wesentliche Aufschlüsse geben können.
Der Regierungsrat stellt sicher, dass
- der Zugriff der berechtigten Amtsstelle auf die für ihre Aufgaben- erfüllung notwendigen Daten beschränkt ist und
- der Untersuchungszweck durch den Zugriff nicht gefährdet wird.
Er regelt die Einzelheiten des Zugriffs auf die Daten, erlässt Datensicherheitsvorschriften und regelt die Zugriffsrechte. Für Amts-
Art. 151a
stellen gemäss Abs. 2 lit. b und c beschränkt sie den Zugriff auf Findmittel. Akten- aufbewahrung
Art. 151
c.51 1 Staatsanwaltschaften und Jugendanwaltschaften be- wahren ihre Akten nach Abschluss des Verfahrens während mindes- tens15Jahrenauf.LängereFristengemässArt.103StPObleibenvorbe- halten.
Der Regierungsrat beschränkt durch Verordnung die Zugriffs- rechte auf die Akten für die Zeit nach Ablauf von zehn Jahren.
Art. 151
Akteneinsicht gesehen werden a. von Parteie Interesse glau oder privaten b. von anderen Zivil-,Straf-o nahme keine üb entgegenstehen d.65 1 DieAktenabgeschlossenerStrafverfahrenkönnenein- : n und anderen Verfahrensbeteiligten, wenn diese ein bhaft machen und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, Behörden, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger derVerwaltungsverfahrenbenötigenundderEinsicht- erwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen .
- Zugriffs- berechtigte
.1 GOG
Dritten steht kein Recht auf Einsicht in Akten abgeschlossener Strafverfahren zu. Die zuständige Strafbehörde kann ihnen Aktenein- sicht gewähren, wenn
- sieeinwissenschaftlichesodereinanderesschützenswertesInteresse geltend machen und
- der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Zugriff auf Daten der Statt- halterämter, Übertretungs- strafbehörden der Gemeinden und Polizeien
Art. 151
e.63 Die Statthalterämter und die Polizeien sowie die Über- tretungsstrafbehörden der Gemeinden und die Polizeien gewähren sich gegenseitig direkten elektronischen Zugriff auf Daten, einschliesslich Personendaten und besondererPersonendaten, von hängigen und ab- geschlossenen Verfahren. Der Zugriff der berechtigten Amtsstelle ist auf die für ihre Aufgabenerfüllung notwendigen Daten beschränkt.
- Allgemeine Verfahrensvorschriften Entscheid über Ausstands- begehren
Art. 152
Ausstandsbegehren gegen Angehörige der Polizei behan- deln
- im Verfahren gegen Erwachsene die Oberstaatsanwaltschaft,
- im Jugendstrafverfahren die Oberjugendanwaltschaft. Protokoll- führung
Art. 153
Die Protokollführung erfolgt bei den Strafbehörden unter Beizug einer Protokollführerin oder eines Protokollführers. Bei der Polizei, bei den Staatsanwaltschaften und Jugendanwaltschaften sowie bei den Übertretungsstrafbehörden kann die oder der Einverneh- mende das Protokoll selbst führen.
- Parteien und andere Verfahrensbeteiligte Parteirechte von anderen Behörden
Art. 154
Behörden und Amtsstellen, die in Wahrung der ihrem Schutz anvertrauten Interessen Strafanzeige erstattet haben, können gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen Beschwerde erheben. Bestellung der amtlichen Verteidigung und des unent- geltlichen Rechtsbeistands
Art. 155
Im Vorverfahren werden die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechts- beistand für die Privatklägerschaft wie folgt bestellt:
- im Verfahren gegen Erwachsene von der Oberstaatsanwaltschaft,
- im Jugendstrafverfahren von der Oberjugendanwaltschaft.
GOG 211.1
.1.26 -131
IndringendenFällenkanndieamtlicheVerteidigungbestelltwer- den:
- imVerfahren gegenErwachsenedurchdie untersuchungsführende Staatsanwältin oder den untersuchungsführenden Staatsanwalt,
- im Jugendstrafverfahren durch die untersuchungsführende Jugend- anwältin oder den untersuchungsführenden Jugendanwalt.
In den Fällen von Abs. 2 ist die Bestellung der Oberstaatsanwalt- schaft, im Jugendstrafverfahren der Oberjugendanwaltschaft zur Ge- nehmigung zu unterbreiten. Mediation im Jugendstraf- verfahren
Art. 156
Eine Stelle der für das Justizwesen zuständigenDirektion
Art. 17
führt die Mediationsverfahren nach weise kann die Jugendanwaltschaft o nete Organisation oder Person mit d JStPO durch. Ausnahms- der das Gericht eine andere geeig- er Durchführung einer Mediation beauftragen.
Der Kanton trägt die Kosten des Mediationsverfahrens.
Der Regierungsrat regelt das Verfahren.
- Beweise Delegation von Einvernahmen
Art. 157
Die Person, welche die Untersuchung führt, kann die Durchführung von Einvernahmen folgenden Mitarbeitenden ihrer Amtsstelle übertragen:
- Assistenzstaatsanwältinnen und -anwälten,
- stellvertretenden Jugendanwältinnen und -anwälten,
- sachverständigen Personen.
Die Oberstaatsanwaltschaft, im Jugendstrafverfahren die Ober- jugendanwaltschaft, bezeichnen im Einvernehmen mit den Polizei- kommandos diejenigen Mitarbeitenden der Polizei, die Zeuginnen und Zeugen einvernehmen können. Aufbewahrung und Verwen- dung von Beweismitteln
Art. 157
a.51 1 Die Verwaltung, Aufbewahrung und weitere Verwen- dung von Beweismitteln und beschlagnahmten Gegenständen oder Vermögenswerten können der Kantonspolizei übertragen werden.
Das Obergericht und der Regierungsrat regeln die Einzelheiten durch eine gemeinsame Verordnung. Ausser- prozessualer Personenschutz
Art. 158
Die zuständigen Stellen der für die Sicherheit und für das Justizwesen zuständigen Direktionen sowie die für die Stadtpolizei Zürich zuständigen Stellen treffen für Personen, die ausserhalb eines Verfahrens gefährdet sind, die geeigneten Schutzmassnahmen.
.1 GOG
Gefährdete Personen können insbesondere mit einer Legende
Art. 288
gemäss Abs. 1 StPO und den dafür notwendigen Urkunden
Art. 289
ausgestattet werden. F. Vorladungen, Beloh StPO findet sinngemäss Anwendung. nungen, Zwangsmassnahmen
Art. 159
Vorladungen digen Strafb Erlass von V Die für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zustän- ehörden können Mitarbeitende ihrer Amtsstelle mit dem orladungen beauftragen.
Art. 160
Belohnungen lichkeit bei Fesselung al sitzungspoli Die Polizei kann Belohnungen für die Mithilfe der Öffent- der Fahndung aussetzen. s zei- liche Mass- nahme
Art. 161
Eine beschuldigte Person darf nur gefesselt werden, wenn
- Fluchtgefahr besteht,
- sie sich selber oder Dritte gefährdet,
- Gefahr besteht, dass sie Beweismittel beiseite schafft oder zerstört. Vorläufige Fest- nahme bei Übertretungen
Art. 162
SolleinegemässArt.217Abs.3StPOvorläufigfestgenom- mene Person länger als drei Stunden festgehalten werden, ist dies von einer Polizeioffizierin oder einem Polizeioffizier anzuordnen. Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheits- haft
Art. 163
Der Regierungsrat erlässt die näheren Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Das Disziplinar- recht des Strafvollzugs ist sinngemäss anwendbar. Haus- durchsuchung
Art. 164
Findet eine Hausdurchsuchung in Abwesenheit der Inha- berin oder des Inhabers der zu durchsuchenden Räume statt, kann der
Art. 245
Gemeindeammann als geeignete Person im Sinne von Abs. 2 StPO beigezogen werden. Aussonderung zum Schutz von Berufs- geheimnissen
Art. 165
Die Aussonderung gemäss Art. 271 Abs. 1 StPO erfolgt unter der Leitung des Mitglieds des Obergerichts, das die Aufgaben
Art. 47
gemäss Stellun verdeck Ermittl erfüllt. g von ten ern
Art. 166
Der Regierungsrat regelt die personalrechtliche Stellung der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler in einer Verordnung.
GOG 211.1
.1.26 -131
- Vorverfahren Anzeigepflich- ten und -rechte
Art. 167
Behörden und Angestellte des Kantons und der Gemein- den zeigen strafbare Handlungen, die sie bei Ausübung ihrer Amts- tätigkeit wahrnehmen, an. Ausgenommen von dieser Pflicht, aber zur Anzeige berechtigt, sind Personen, deren berufliche Aufgabe ein per- sönlichesVertrauensverhältniszuBeteiligtenoderderenAngehörigen voraussetzt.
VorbehaltenbleibenAnzeigepflichtenund-rechtesowieBefreiun- gen von der Anzeigepflicht für Behörden, Angestellte und Private gemäss anderen Erlassen des Bundes und des Kantons. Antragsrecht bei Vernach- lässigung von Unterhalts- pflichten
Art. 168
Bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten können ge-
Art. 217
mäss a. di b. di c. di d. di H. Be Abs. 2 StGB Strafantrag stellen:41 e zuständige KESB, e kostentragende Fürsorgebehörde, e für das Sozialwesen zuständige Direktion, e Jugendhilfestellen. rufungsanmeldung
Art. 169
Staatsanwältinnen und -anwälte sowie Jugendanwältinnen
Art. 231
und -anwälte, die gemäss Sicherheitshaft beantrage Abs. 2 StPO die Fortsetzung der n, sind zur Berufungsanmeldung gemäss
Art. 399
Abs. 1 StPO berechtigt.
. Abschnitt: Ordnungsbussenverfahren Bundes- rechtliche Ordnungs- bussen60
Art. 170
DerRegierungsratübtdieBefugnisseaus,welchedieBun- desgesetzgebung bei durch Ordnungsbussen zu ahndenden Delikten den Kantonen zuweist. Kantonal- rechtliche Ordnungs- bussen
Art. 171
1 DerRegierungsratbezeichnetdieÜbertretungendeskan- tonalen Rechts, bei denen das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird, und bestimmt den Bussenbetrag.
DieVorschriftendesOrdnungsbussengesetzesvom18.März201637 finden im kantonalrechtlichen Ordnungsbussenverfahren sinngemäss Anwendung.
.1 GOG Erhebung der bundes- und kantonal- rechtlichen Ordnungs- bussen
Art. 172
1 Der Regierungsrat bezeichnet die für die Erhebung von OrdnungsbussenzuständigenOrganedesKantonsundderGemeinden.
Er kann Gemeinden ohne eigenes Polizeikorps zur Erhebung von OrdnungsbussenbetreffendruhendenVerkehrimBereichdesStrassen- verkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195836 auf ihrem Gebiet ermächti- gen.
Er regelt die Anforderungen an die für die Erhebung von Ord- nungsbussen zuständigen Organe und dazu ermächtigten Gemeinden sowie dieZulässigkeit derBeauftragung von Dritten. Er kann eineBe- willigungspflicht vorsehen. Verwendung der bundes- und kantonal- rechtlichen Ord- nungsbussen
Art. 173
Die Ordnungsbussen fallen demjenigen Gemeinwesen zu, dessen Organ sie erhoben hat. Wird das ordentliche Strafverfahren
Art. 92
durchgeführt, gilt
Art. 174
Gemeinde- rechtliche Ordnungs- bussen60
Art. 175
Für gemeinderechtliche Übertretungen gelten §§ 171f. sinngemäss. An die Stelle des Regierungsrates tritt der Gemeindevor- stand. Die Ordnungsbussen fallen den Gemeinden zu.61
VondenGemeindevorständen57 aufgestellteBussenlistenwerden durch das Statthalteramt auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit über- prüft und genehmigt. Übertragung der Abwicklung des Ordnungs- bussen- verfahrens
Art. 175
a.60 Organe des Kantons und der Gemeinden können der KantonspolizeigegenVerrechnungderKostendieAbwicklungdesOrd- nungsbussenverfahrens übertragen.
. Abschnitt: Besondere Verfahren gestützt auf das ZGB Entscheide betreffend Namens- änderungen
Art. 176
1 Gegen Entscheide der zuständigen Direktion des Regie- rungsrates betreffend Namensänderungen sind die Rechtsmittel der ZPO zulässig.
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO und den für den Zivilprozess geltenden Verfahrensbestimmungen dieses Gesetzes.
Art. 177
§ –198.42
GOG 211.1
.1.26 -131
. Teil: Verfahrenskosten, Rechnungswesen Gebühren- verordnungen
Art. 199
Das Obergericht erlässt Gebührenverordnungen für die Gerichte und die Schlichtungsbehörden sowie für die Aufgaben des Gemeindeammanns. Es legt die Verordnungen dem Kantonsrat zur Genehmigung vor.59
Der Regierungsrat erlässt für die Oberstaatsanwaltschaft, die Staatsanwaltschaften, die Oberjugendanwaltschaft, die Jugendanwalt- schaften und die Statthalterämter Gebührenverordnungen.
Grundlagen für die Festsetzung der Gebühren sind:
- der Streitwert oder das tatsächliche Streitinteresse,
- der Zeitaufwand der entscheidenden Behörde, in Strafverfahren auch der Zeitaufwand der Strafverfolgungsbehörden,
- die Schwierigkeit des Falls.
Art. 200
Kostenfreiheit a. dem Kanton i b. Angestellten erhoben wurde o Keine Gerichtskosten werden auferlegt: n Zivilverfahren, ,wennwegenihrerAmtstätigkeitAufsichtsbeschwerde der wenn über ihren Ausstand zu entscheiden ist. Rechnungs- wesen
Art. 201
Die Gerichtskasse besorgt das Rechnungswesen für ihr Gericht.
Das Obergericht kann durch Verordnung das Rechnungswesen für die Bezirksgerichte und das Obergericht ganz oder teilweise zusam- menfassen.
Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die für das Rechnungswesen zuständigen Stellen der Oberstaatsanwaltschaft, der Staatsanwaltschaften, der Oberjugendanwaltschaft und der Jugend- anwaltschaften.
Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter und die Übertre- tungsstrafbehörden besorgen ihr Rechnungswesen selbst.
DurchgemeinsameVerordnung können mehrereoder alle obers- ten kantonalen Gerichte ihr Rechnungswesen ganz oder teilweise zusammenfassen.
Die obersten kantonalen Gerichte und der Regierungsrat können durch gemeinsame Verordnung das Rechnungswesen von Gerichten und Verwaltungsstellen ganz oder teilweise zusammenfassen.
.1 GOG
. Teil: Begnadigung
Art. 202
Gesuch reichen Das Begnadigungsgesuch ist beim Regierungsrat einzu- . Es hemmt die Vollstreckung des Urteils nicht.
Art. 203 Verfahren ein Begnad 2 Er hört lassung de
Der Regierungsrat führt das Verfahren durch. Er kann igungsverfahren von sich aus einleiten. die Oberstaatsanwaltschaft an. Er kann eine Vernehm- s erkennenden Gerichts und weiterer Stellen einholen.
Art. 204 Entscheid Begnadigun tonsrates 2 Über ein des Regier 3 Entschei
Der Regierungsrat entscheidet über die Abweisung eines gsgesuchs. Er unterrichtet die Justizkommission des Kan- über die Gründe der Abweisung. e Begnadigung entscheidet der Kantonsrat auf Antrag ungsrates. de über Begnadigungsgesuche werden nicht begründet.
Art. 205
Rechtsfolgen lichen Folgen 9. Teil: Über Erstinstanzli Zivilverfahre Eine Begnadigung hat keinen Einfluss auf die zivilrecht- der Straftat. gangsbestimmungen che n
Art. 206
Zivilverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes erst- instanzlich rechtshängig sind, werden vom bisher sachlich zuständigen Gericht fortgeführt.
- Verfahren vor den Arbeits- gerichten
Art. 207
Für die Beurteilung von Streitigkeiten gemäss § 20 sind bis zur Wahl der Beisitzenden zuständig:
- im Bezirk Zürich und in der Stadt Winterthur die bestehenden Arbeitsgerichte bzw. deren Einzelgerichte,
- im übrigen Kantonsgebiet die Bezirksgerichte.
Die Wahl der Beisitzenden für den Rest der laufenden Amts- dauer erfolgt so bald als möglich. Am Bezirksgericht Zürich amten die gewählten Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter für den Rest der laufenden Amtsdauer. Wahlfähigkeits- zeugnis für Staatsanwälte
Art. 208
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Wahlfähig- keitszeugnisse für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind jenen gleichgestellt, die aufgrund dieses Gesetzes erteilt werden.
- Im Allgemeinen
GOG 211.1
.1.26 -131 Zuständigkeit der Gemeinden für Übertre- tungen
Art. 209
Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben die Gemeinden
Art. 89
ohne Erteilung einer Bewilligung gemäss Jahres für die Verfolgung und Beurteilun Abs. 2 während eines g von Übertretungen zustän- dig. Geschworenen- gericht
Art. 210
Die Bestimmungen über das Geschworenengericht, seine Mitglieder und sein Personal, insbesondere über Wahl, Organisation und Entlöhnung, bleiben bis zur Erledigung sämtlicher Verfahren durch das Gericht anwendbar. Kassations- gericht
Art. 211
Das Kassationsgericht übt seine Rechtsprechungstätig- keit bis zum 30. Juni 2012 aus.
Gerichtsleitung und Administration bleiben längstens bis zum
. Dezember 2012 im Amt, um die zur Auflösung des Gerichts noch notwendigen administrativen Arbeiten zu erledigen. Sie werden dafür nach Aufwand entschädigt.
Die Bestimmungen über das Kassationsgericht, seine Mitglieder und sein Personal, insbesondere über Wahl, Organisation und Entlöh- nung, bleiben bis zu den Zeitpunkten gemäss Abs. 1 und 2 anwendbar.
Die Geschäftsleitung des Kantonsrates legt die Abfindungen für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kassationsgerichts fest. Zuständigkeit des Ober- gerichts für Verfahren des Kassations- gerichts
Art. 212
Das Obergericht ist für die Weiterführung und Erledi- gung eines Verfahrens zuständig, wenn
- das Bundesgericht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Ent- scheiddesKassationsgerichtsaufhebtunddasVerfahrenzurneuen Beurteilung zurückweist,
- es am 30. Juni 2012 beim Kassationsgericht noch hängig ist.
Das Obergericht ist zuständig für die Behandlung und Erledigung von ab dem 1. Juli 2012
- nachträglich erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden,
- eingereichten Revisionsbegehren gegen Entscheide des Kassations- gerichts.
Das Obergericht entscheidet in Fünferbesetzung.
.1 GOG Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2015 (OS 71, 439) WerimZeitpunktdesInkrafttretensderÄnderungvom30.Novem- ber 2015 als Mitglied eines Bezirksgerichts gewählt ist, kann wieder-
Art. 8
gewähltwerden,auchwenndiesePersondieVoraussetzunggemäss Abs. 2 nicht erfüllt. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Mai 2025 (OS 80, 289) Hat der Regierungsrat mehrere Kreise einer Gemeinde zu einem Friedensrichterkreis zusammengeschlossen, bleibt dieser bis zur nächs- ten Änderung der Gemeindeordnung bestehen. Die Gemeinde legt die Friedensrichterkreise mit der nächsten Änderung der Gemeindeordnung in dieser fest.
OS 65, 520.
Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
ABl 2009, 1489.
ABl 2010, 513.
LS 131.1.
LS 161.
LS 170.4.
LS 175.2.
LS 177.10.
LS 211.12.
LS 211.15.
LS 211.17.
LS 211.23.
LS 213.23.
LS 230.
LS 232.3.
LS 351.
LS 550.1.
LS 551.1.
LS 551.104.
GOG 211.1
.1.26 -131
LS 551.19.
LS 611.
SR 151.1.
SR 161.1.
SR 210.
SR 220.
SR 221.213.2.
SR 272.
SR 281.1.
SR 291.
SR 311.0.
SR 311.1.
SR 312.0.
SR 312.1.
SR 351.1.
SR 741.01.
SR 741.03.
SR 780.1.
SR 822.14.
SR 935.61.
Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABl 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013.
Aufgehoben durch Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutz- recht vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABl 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013.
Eingefügt durch Polizeigesetz vom 5. November 2012 (OS 68, 79; ABl 2012,
. Mai 2015 (OS 70, 407; ABl 2014-10-31). In Kraft seit 1. Januar 2016.
Art. 118
§ –120 werden auf den 1. Januar 2021 geändert.
.1 GOG
Eingefügt durch G über die in der Direktion der Justiz und des Innern ver- wendeten Personendaten vom 27. Oktober 2014 (OS 71, 163; ABl 2013-11-
. Mai 2015 (OS 70, 407; ABl 2014-10-31). In Kraft seit 1. Januar 2021.
Aufgehoben durch Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 (OS 70, 407; ABl 2014-10-31). In Kraft seit 1. Januar 2021.
Eingefügt durch G vom 30. November 2020 (OS 76, 198; ABl 2020-02-28). In Kraft seit 1. Juli 2021.
Eingefügt durch G vom 25.September 2023 (OS 78, 463; ABl 2023-03-17). In Kraft seit 1.Januar 2024.
Fassung gemäss G vom 25.September 2023 (OS 78, 463; ABl 2023-03-17). In Kraft seit 1.Januar 2024.
Eingefügt durch Gesetz über die Anpassung der Wählbarkeitsvoraussetzungen für die obersten kantonalen Gerichte vom 25. September 2023 (OS 79, 217). In Kraft seit 1. Juli 2025.
GOG 211.1
.1.26 -131
Eingefügt durch G vom 12.Mai 2025 (OS 80, 289; ABl 2023-11-10). In Kraft seit 1. Januar 2026.
Fassung gemäss G vom 12.Mai 2025 (OS 80, 289; ABl 2023-11-10). In Kraft seit 1. Januar 2026.