Lexipedia

211.11

Gebührenverordnung des Obergerichts

GebV OG

Präambel

Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) 211.11

1.1.15 - 87

Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG)

(vom 8. September 2010)1, 2

Das Obergericht,

Art. 199

gestützt auf denorganisati Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichts- und Behör- on im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 20104,

Art. 96

der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. De-

Art. 424

zember 20085 und (StPO) vom 5. Okt der Schweizerischen Strafprozessordnung ober 20077, beschliesst:

  1. Allgemein

Art. 1

Gegenstand Strafverfah Diese Verordnung regelt folgende Kosten eines Zivil- oder rens:

Art. 95

a. Gebühren für das Schlichtungsverfahren ( Abs. 2 lit. a ZPO),

Art. 95

b. Entscheidgebühren der Zivilgerichte ( Abs. 2 lit. b ZPO),

Art. 422

c. Entscheidgebühren der Strafgerichte ( Abs. 1 StPO). Bemessungs- grundlagen im Allgemeinen

Art. 2

Grundlage für die Festsetzung der Gebühren bilden:

  1. im Zivilprozess: Streitwert bzw. tatsächliches Streitinteresse,
  2. im Strafprozess: Bedeutung des Falls,
  3. Zeitaufwand des Gerichts,
  4. Schwierigkeit des Falls.

Die Kosten für Vorladungen, die Telekommunikation sowie die Ausfertigung und die Zustellung von Entscheiden sind in den Gebüh- ren enthalten.

.11 Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG)

  1. Schlichtungsverfahren

Art. 3

Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gebühr für das Schlichtungsverfahren: Streitwert Gebühr (in Franken) (in Franken) bis 1 000 65– 250 über 1 000 bis 10 000 250– 420 über 10 000 bis 100 000 420– 615 über 100 000 615–1240

BeinichtvermögensrechtlichenStreitigkeitenbeträgt dieGebühr Fr. 100 bis Fr. 850.

Entscheidet die Schlichtungsbehörde die Streitigkeit oder unter- breitetsiedenParteieneinenUrteilsvorschlag,kannsiedieGebührbis um die Hälfte erhöhen.

  1. Zivilprozess Ordentliche Gebühr

Art. 4

Die Gebühren betragen: Streitwert Grundgebühr (in Franken) (in Franken) bis 1 000 25% des Streitwertes, mind. Fr. 150 über 1 000 bis 5 000 250 zuzügl. 20% des Fr. 1 000 übersteigenden Streitwertes über 5 000 bis 20 000 1 050 zuzügl. 14% des Fr. 5 000 übersteigenden Streitwertes über 20 000 bis 80 000 3 150 zuzügl. 8% des Fr. 20 000 übersteigenden Streitwertes über 80 000 bis 300 000 7 950 zuzügl. 4% des Fr. 80 000 übersteigenden Streitwertes über 300 000 bis 1 Mio. 16 750 zuzügl. 2% des Fr. 300 000 übersteigenden Streitwertes über 1 Mio. bis 10 Mio. 30 750 zuzügl. 1% des Fr. 1 Mio. übersteigenden Streitwertes über 10 Mio. 120 750 zuzügl. 0,5% des Fr. 10 Mio. übersteigenden Streitwertes

Die Grundgebühr kann unter Berücksichtigung des Zeitaufwan- des des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls ermässigt oder um bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen bis auf das Doppelte, erhöht wer- den.

Bei Streitigkeiten über wiederkehrende Nutzungen oder Leistun-

Art. 92

ZPOwirddieGrundgeb gen gemäss b. Nicht v gensrechtl Streitigke ühr in derRegel ermässigt. ermö- iche iten

Art. 5

Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Ge- bühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. Sie beträgt in der Regel Fr. 300 bis Fr. 13000.

  1. Vermögens- rechtliche Streitigkeiten

Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) 211.11

.1.15 - 87

Istim Rahmenvon nichtvermögensrechtlichenStreitigkeiten auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Ver- fahren aufwendig gestalten, kann die Gebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechts- begehren allein zu erheben wäre. Besondere Verfahren

Art. 6

In Scheidungsverfahren nach Art. 274–294 ZPO wird die

Art. 5

Gebühr gemäss 2 Die Gebühr k festgesetzt. ann bis zur Hälfte der ordentlichen Gebühr ermäs- sigt werden:

  1. bei einer Ehescheidung oder -trennung auf gemeinsames Begeh- ren, wenn sich die Parteien umfassend geeinigt haben,
  2. in Eheschutzsachen.

Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss für Prozesse über eingetragene Partnerschaften.

  1. Miet- und Pacht- streitigkeiten

Art. 7

DieGebührkannbisaufzweiDrittelderordentlichenGebühr ermässigt werden

  1. in Verfahren über die Anfechtung der Kündigung und über die Erstreckung von Miet- und Pachtverhältnissen für Wohn- und Geschäftsräume,
  2. bei Streitigkeiten aus landwirtschaftlicher Pacht. Summarisches Verfahren

Art. 8

Im summarischen Verfahren beträgt die Gebühr die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr.

Für die Entgegennahme einer Schutzschrift beträgt die Gebühr Fr. 500 bis Fr. 2000.

Bei nicht streitigen Erbschaftsangelegenheiten bemisst sich die Gebühr nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts. Sie beträgt in der Regel Fr. 100 bis Fr. 7000.

Bei anderen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt die Gebühr Fr. 100 bis Fr. 7000. Besondere Entscheide im laufenden Verfahren

Art. 9

Für Entscheide über Ausstandsgesuche nach Art. 50 ZPO und für prozessleitende Verfügungen mit Kostenauflage beträgt die Gebühr Fr. 100 bis Fr. 7000.

Für Zwischenentscheide nach Art.237 ZPO beträgt die Gebühr die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr. Besonderheiten bei der Verfah- renserledigung

Art. 10

Wird das Verfahren ohne Anspruchsprüfung oder nach

Art. 4

Säumnis erledigt, kann die gemäss § –8 bestimmte Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden.

Verzichten die Parteien auf die Begründung des Entscheids, wird die Gebühr auf zwei Drittel ermässigt.

  1. Ehe und eingetragene Partnerschaft

.11 Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) Verfahren ohne Inlandbezug

Art. 11

Die Gebühr kann bis auf das Doppelte erhöht werden, wenn keine der Parteien Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz hat und es sich beim Streitgegenstand nicht um ein in der Schweiz gelegenes Grundstück handelt. Rechtsmittel- verfahren

Art. 12

Im Berufungs- und Beschwerdeverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen.

Die Gebühr bemisst sich dabei nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt.

Entscheidet die Revisionsinstanz in der Sache neu, gelten die Ansätze des ursprünglichen Verfahrens.

Wirdein Revisionsbegehrenabgewiesen,kanndieGebührbisauf einen Drittel reduziert werden. Schiedsgerichts- barkeit

Art. 13

FürVorkehrungenundEntscheidungenstaatlicherGerichte im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit betragen die Gebühren in der Regel Fr. 1000 bis Fr. 20000.

Art. 8

a. Abs. 1 gilt sinngemäss bei vorsorglichen und sichernden Massnahmen nach Art.374 ZPO

Art. 183

und über b. f eink stre 3 In Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. September 1987 das Internationale Privatrecht6, ür Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nach dem Über- ommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll- ckungausländischerSchiedssprüche(NewYorkerAbkommen)8. Rechtsmittelverfahren gegen Schiedsurteile vor staatlichen

Art. 12

Gerichten richtet sich die Gebühr nach

  1. Strafprozess Erstinstanz- lichesVerfahren

Art. 14

EntscheidetdasGerichtmateriellüberdieAnklage,beträgt die Gebühr

  1. vor den Einzelgerichten: Fr. 150 bis Fr. 12000,
  2. vor den Bezirksgerichten: Fr. 750 bis Fr. 45000.

In Ausnahmefällen kann die Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden.

Wird das Verfahren ohne materielle Prüfung der Anklage erle- digt, kann die Gebühr bis auf zwei Drittel der Ansätze gemäss Abs. 1 ermässigt werden. Die Minimalgebühr nach Abs. 1 ist einzuhalten.

  1. Im Allgemeinen

Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) 211.11

.1.15 - 87

Wird über eine Zivilklage erst anschliessend an die Beurteilung von Schuld und Strafpunkt entschieden (Art.126 Abs.4 StPO7), bemisst sich die Gebühr nach Abs. 1 und 2.

Muss ein Entscheid nicht schriftlich begründet werden, ermässigt sich die Gebühr auf zwei Drittel der Ansätze gemäss Abs. 1. Die Mini- malgebühr nach Abs. 1 ist einzuhalten.

  1. Besondere Verfahren; Aus- standsverfahren

Art. 15

Die Gebühr beträgt Fr. 150 bis Fr. 4500

Art. 363

a. bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden nach –365 StPO7,

  1. bei der Anordnung einer Friedensbürgschaft in einem selbständi-

Art. 372

gen Verfahren nach und 373 StPO7,

Art. 376

c. in selbstständigen Einziehungsverfahren nach –378 StPO7,

Art. 56

d. in Ausstandsverfahren ( –59 StPO7). Rechtsmittel- verfahren

Art. 16

ImBerufungsverfahrenwirddieGebührgrundsätzlichnach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise ange- fochten worden ist.

Erklärt einzig die geschädigte Person Berufung und beschränkt

Art. 12

sich diese auf die Zivilansprüche, richtet sich die Gebühr nach Abs. 1 und 2.

Art. 17 b. Beschwerde Fr. 12000. In

Im Beschwerdeverfahren beträgt die Gebühr Fr. 300 bis Ausnahmefällen kann sie um bis zu einem Drittel erhöht werden.

Sind Kostenauflage, Entschädigungsansprüche oder die Einzie- hung verwertbarer Sach- oder Barwerte Gegenstand der Beschwerde,

Art. 8

richtet sich die Gebühr nach

Art. 18 c. Revision bühr Fr. 300 2 Entscheide nach den Bes Entscheids m

Wird ein Revisionsbegehren abgewiesen, beträgt die Ge- bis Fr. 3000. tdieRevisionsinstanzinderSacheneu,wirddieGebühr timmungen festgelegt, die im Verfahren des revidierten assgeblich waren. Weitere Verfahren vor Beschwerde- instanz

Art. 19

Für kostenpflichtige Entscheide ausserhalb des Beschwerde- verfahrens erhebt die Beschwerdeinstanz eine Gebühr von Fr. 150 bis Fr. 4500.

  1. Berufung

.11 Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG)

  1. Verwaltungstätigkeit; weitere Kosten Verwaltungs- tätigkeit

Art. 20

DieGebührenfürweitereAmtshandlungenderGerichte,ins- besondere solche im Bereich der Justizverwaltung, betragen zwischen Fr. 500 bis Fr. 12000. In Ausnahmefällen kann die Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht werden. Erstellung von Kopien, Vorlegung und Zustellung von Akten

Art. 21

Für die Erstellung von Kopien oder die Zustellung von

Art. 35

Akten an Verfahrensbeteiligte gelten die Tarife gemäss ordnung über die Information und den Datenschutz vom 28 sinngemäss. Abweichend von Abs. 3 Satz 2 dieser Bestimm der Ver- . Mai 20083 ung werden auch Kosten unter Fr. 50 in Rechnung gestellt.

Die Erstellung von Kopien, Vorlegung oder Zustellung von Akten an Amtsstellen erfolgt kostenlos.

  1. Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 22

Die Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebüh-

Art. 23

ren vom 4. April 2007 wird unter Vorbehalt von aufgehoben. Übergangs- bestimmung

Art. 23

Finden auf ein Verfahren weiterhin die Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts Anwendung, gilt die bisherige Gebühren- verordnung.

OS 65, 891; Begründung siehe ABl 2010, 1994.

Inkrafttreten: 1. Januar 2011.

LS 170.41.

LS 211.1.

SR 272.

SR 291.

SR 312.0.

SR 0.277.12.