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211.112

Verordnung über das Inkasso von Gebühren und Kosten

Präambel

1.1.11 - 71

Verordnung

über das Inkasso von Gebühren und Kosten

(vom 6. Februar 2007 / 14. März 2007)1

Der Plenarausschuss der obersten kantonalen Gerichte und der Regie-

rungsrat,

Art. 201

gestützt auf Abs. 5 und 6 GOG2,3 beschliessen:

Art. 1

Die obersten kantonalen Gerichte oder einzelne von ihnen können das Inkasso von fälligen Ausständen für Gebühren, Kosten und Parteientschädigungen der Gerichtskasse des Obergerichts über- tragen.

Die kantonalen Verwaltungsstellen oder einzelne von ihnen können das Inkasso von Gebühren und Kosten, die in Verwaltungs- verfahren auferlegt worden sind, der Gerichtskasse des Obergerichts übertragen.

Art. 2

Das betreffende oberste kantonale Gericht oder die betref- fende kantonale Verwaltungsstelle und das Obergericht regeln ge- gebenenfalls die Einzelheiten in einer Vereinbarung.

Art. 3

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

OS 62, 94; Begründung siehe ABl 2007, 487.

LS 211.1.

Fassung gemäss Änderung vom 3./11. November 2010 (OS 65, 873; ABl 2010, 2512). In Kraft seit 1. Januar 2011.