gestützt auf Abs. 5 und 6 GOG2,3 beschliessen:
211.112
Verordnung über das Inkasso von Gebühren und Kosten
Präambel
1.1.11 - 71
Verordnung
über das Inkasso von Gebühren und Kosten
(vom 6. Februar 2007 / 14. März 2007)1
Der Plenarausschuss der obersten kantonalen Gerichte und der Regie-
rungsrat,
Art. 201
Art. 1
Die obersten kantonalen Gerichte oder einzelne von ihnen können das Inkasso von fälligen Ausständen für Gebühren, Kosten und Parteientschädigungen der Gerichtskasse des Obergerichts über- tragen.
Die kantonalen Verwaltungsstellen oder einzelne von ihnen können das Inkasso von Gebühren und Kosten, die in Verwaltungs- verfahren auferlegt worden sind, der Gerichtskasse des Obergerichts übertragen.
Art. 2
Das betreffende oberste kantonale Gericht oder die betref- fende kantonale Verwaltungsstelle und das Obergericht regeln ge- gebenenfalls die Einzelheiten in einer Vereinbarung.
Art. 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
OS 62, 94; Begründung siehe ABl 2007, 487.
LS 211.1.
Fassung gemäss Änderung vom 3./11. November 2010 (OS 65, 873; ABl 2010, 2512). In Kraft seit 1. Januar 2011.