gestützt auf Behördenorgan Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und isation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 20104,6 beschliesst:
- Geltungsbereich
211.12
Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte 211.12
1.1.11 - 71
Verordnung der obersten kantonalen Gerichte
über die Entschädigung der Zeugen und Zeuginnen,
Auskunftspersonen und Sachverständigen
(Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte)
(vom 11. Juni 2002)1
Der Plenarausschuss der Gerichte,
gestützt auf Behördenorgan Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und isation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 20104,6 beschliesst:
Diese Verordnung regelt die Entschädigung der Zeugen und Zeuginnen, Auskunftspersonen und Sachverständigen in Verfahren vor den obersten kantonalen Gerichten, den dem Obergericht ange- gliederten Kommissionen, den Bezirksgerichten, den Arbeitsgerichten, den Mietgerichten, den Schlichtungsbehörden sowie dem Baurekurs- gericht und dem Steuerrekursgericht.6
Die Entschädigung von Übersetzern und Übersetzerinnen richtet sich nach den Bestimmungen der besonderen Verordnungen und Reg- lementen. II. Entschädigung der Zeugen und Zeuginnen
Zeugen und Zeuginnen werden für Zeitverlust oder Er- werbsausfall durch ein Zeugengeld sowie für die notwendigen Bar- auslagen entschädigt.
Zeugen und Zeuginnen erhalten je nach Zeitaufwand, ein- schliesslichdernotwendigenReisezeit,einpauschalesZeugengeldvon Fr. 20 bis Fr. 100.
Bei hinreichend nachgewiesenem Erwerbsausfall beträgt die Ent- schädigung Fr. 25 bis Fr. 150 pro Stunde.
Der Zeuge oder die Zeugin kann zur Vorlegung von Belegen angehalten werden.
.12 Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte
Als notwendige Barauslagen werden vergütet:
schädigung gemäss 2 Der Zeuge oder d gedeckt sind. ie Zeugin kann zur Vorlegung von Belegen an- gehalten werden.
Begleiter oder Begleiterinnen von Kindern, kranken, alten oder gebrechlichen Zeugen oder Zeuginnen erhalten die gleiche Ent- schädigung wie ein Zeuge oder eine Zeugin.
Zeugen oder Zeuginnen aus einem andern Kanton oder aus
demAuslandkanneinangemessenerVorschussfürdieihnennach§ und 5 entstehenden Auslagen zugesprochen werden.
Zeugen und Zeuginnen, die sich durch ihre Aussagen einer strafbaren Handlung verdächtig machen, kann die Entschädigung einstweilen vorenthalten werden; werden sie einer strafbaren Hand- lung überführt, verwirken sie den Anspruch auf Entschädigung. III. Entschädigung von Auskunftspersonen
Auskunftspersonen oder andere Dritte, die von Beweismass- nahmenbetroffensind,werdenwieZeugenundZeuginnenentschädigt. IV. Entschädigung von Sachverständigen
Sachverständige werden in der Regel nach Aufwand ent- schädigt. Der Ansatz richtet sich nach den erforderlichen Fachkennt- nissen und der Schwierigkeit der Leistung, bei freiberuflich tätigen Sachverständigen in der Regel nach den Ansätzen des jeweiligen Be- rufsverbandes.
Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte 211.12
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Für Reise- und Verpflegungsentschädigung sowie weitere Ausla- gen der sachverständigen Person gelten, soweit nichts anderes verein-
bart, die Ansätze gemäss 3 IstfürdasGutachtenmitei ist der Auftrag in der Re nemerheblichenAufwandzurechnen, gel aufgrund eines Kostenvoranschlages zu erteilen.
Die Entschädigung wird aufgrund der vom Sachverstän- digen eingereichten Honorarrechnung festgesetzt.
ÜbersteigtdieRechnungdenKostenvoranschlagodererscheintsie als übersetzt, kann die Entschädigung herabgesetzt werden. Soweit das Verfahren für die Parteien kostenlos ist, erfolgt die Herabsetzung von Amtes wegen, in den übrigen Verfahren nach Anhörung der Parteien.
Die Entschädigungen werden durch das mit der Sache be- fasste Gericht oder die zuständigen Richter und Richterinnen festge- setzt, unter Vorbehalt allfällig zur Verfügung stehender Rechtsmittel. VI. Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Sie ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Die Verordnung des Obergerichts betreffend die Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen vom
. Dezember 1956, die § gerichts über Gebühren, und 10 der Verordnung des Verwaltungs- Kosten und Entschädigungen im Verfahren
vor Verwaltungsgericht vom 26. Juni 19972 sowie die § Verordnung des Sozialversicherungsgerichts über die s rungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigung tober 19945 werden mit dem Inkrafttreten dieser Veror und 12 der ozialversiche- en vom 6. Ok- dnung aufgeho- ben.
OS 57, 243.
LS 175.252.
LS 177.111.
LS 211.1.
LS 212.812.
Fassung gemäss B vom 14. September 2010 (OS 65, 703; ABl 2010, 2120). In Kraft seit 1. Januar 2011.