Depositen im Sinne dieser Verordnung sind Gegenstände und Werte, die einem Gericht gestützt auf kantonales oder eidgenös- sisches Recht als Hinterlegung oder Sicherstellung zugunsten Dritter übergeben werden.
211.13
Verordnung des Obergerichts über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten
Präambel
V über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten 211.13
1.1.11 - 71
Verordnung des Obergerichts
über die Verwaltung von Depositen, Kautionen
und Effekten
(vom 23. November 1960)1
I. Depositen
Art. 1
Art. 2
DieEntgegennahmevonDepositenbedarfeinerAnordnung des zuständigen Richters oder der zuständigen Richterin.3
Nicht in bar hinterlegte Depositen sind in einem Depositenver- zeichnis einzutragen, das nach vorgeschriebenem Formular zu führen ist.
Art. 3
Wertschriften,dieeinebesondereVerwaltungerfordern,sind bei der Zürcher Kantonalbank in ein offenes Depot der Gerichtskasse zu legen.
Je nach richterlicher Anordnung sind die Zins- und Dividenden- coupons von Wertpapieren bei Fälligkeit entweder der berechtigten Person zurückzugeben oder einzulösen, wobei der Nettoerlös als Bar- depot zu behandeln ist.3
Art. 4
AufBardepositenvonFr.5000undmehr,dielängeralseinen Monat hinterlegt bleiben, wird ein Zins vergütet zum Satz der Zürcher Kantonalbank für jederzeit frei verfügbare Kontokorrentguthaben der Gerichtskassen.
Die Zinsen sind unter Vorbehalt anderer richterlicher Anordnung der berechtigten Person gutzuschreiben.3
Für die übrigen Bardepots gelten die Bestimmungen über die Kautionen, die durch Barzahlung geleistet werden.5
.13 V über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten II. Kautionen
Art. 5
1 Kautionen im Sinne dieser Verordnung sind Werte, die Gerichten zu gesetzlich vorgesehenen Sicherstellungszwecken über- geben werden.
Art. 6
Bestehen Kautionen, soweit nach gesetzlicher Vorschrift zulässig, in Wertschriften, Bürgschaftsverpflichtungen oder ähnlichen Werten, so gelten die Bestimmungen über die Hinterlegung von Wert- schriften.
Art. 7
Werden dagegen Kautionen durch Barzahlung geleistet, so gelten dafür die allgemeinen Regeln über das Rechnungswesen der Gerichtskanzleien.
Den Berechtigten wird kein Zins vergütet. III. Effekten
Art. 8
Effekten im Sinne dieser Verordnung sind alle in einem gerichtlichen Verfahren erhobenen Gegenstände und Werte, die nicht unter die vorstehenden Bestimmungen fallen.
Dazu gehören namentlich die in Prozessen eingelegten Gegen- stände sowie solche, die in Strafprozessen beschlagnahmt und von den Untersuchungs- und Verwaltungsbehörden den Gerichten übergeben werden.5
Art. 9
Wertschriften,Wertsachen,Bürgschaftsverpflichtungen,Gel- der in ausländischer Währung und aus Beweisgründen gesondert auf- zubewahrende Banknoten und Münzen werden wie hinterlegte Wert- schriften behandelt.
Ausgenommen sind Wechsel, die in Rechtsöffnungs- oder Kon- kurseröffnungsverfahren nur kurzfristig zu verwahren sind.
Die Gerichtskasse macht die zuständige Verfahrensleitung darauf aufmerksam, wenn ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen für eine
Art. 266
sofortige Verwertung gemäss Abs. 5 StPO2 gegeben sind.4
Art. 10
Andere Gelder sind wie Barkautionen zu behandeln.
Art. 11
V über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten 211.13
.1.11 - 71 IV. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 12
Die Verwaltungskommission des Obergerichts erlässt die erforderlichen Anweisungen über die Anlage der den Gerichtskassen übergebenen Bardepositen und durch Barzahlung geleisteten Kautio- nen.
Art. 13
Ergibt sich aus der bundesrätlichen Verordnung, den vorste- hendenBestimmungenoderausrichterlicherAnordnungimEinzelfall nichts anderes, so ist die Verwaltung und Verwahrung von Depositen,
Art. 9
Kautionen und Effekten im Sinne der § kassen. Bei den übrigen Effekten obli rung der Gerichtskanzlei, soweit nich zuständige Richterin abweichende Anor und 10 Sache der Gerichts- egen Verwaltung und Verwah- t der zuständige Richter oder die dnungen trifft.
Art. 14
Bei Depositen, Kautionen und Effekten ist für sichere Ver- wahrung und möglichste Werterhaltung zu sorgen. Für daraus erwach- sende Barauslagen gelten bezüglich der Vorschusspflicht die einschlä- gigen gesetzlichen Bestimmungen.
Art. 15
Bei Wertschriften ist die Geltendmachung eines Rück- erstattungsanspruchs für die an der Quelle abgezogene Verrechnungs- steuer Sache der berechtigten Person. Die Gerichtskasse macht diese darauf aufmerksam und liefert ihr die erforderlichen Unterlagen.
Art. 16
Alljährlich hat die Gerichtskasse das Depositenverzeichnis durchzusehen und durch Anzeige an das zuständige Gericht die Berei- nigung offener Einträge zu veranlassen.5
Mit den übrigen Kautionen und Effekten wird sinngemäss ver- fahren.
Art. 17
1 DepositenwerdenaufrichterlicheAnordnungfreigegeben. Das Gleiche gilt für die im Depositenverzeichnis eingetragenen Kau- tionen und Effekten sowie für alle im Strafprozess beschlagnahmten Gegenstände und Werte.
Im Übrigen werden Kautionen und Effekten von der Gerichts- kasse beziehungsweise der Gerichtskanzlei nach rechtskräftiger Er- ledigung des Verfahrens unter Einschluss der Nichtigkeitsbeschwerde und der staatsrechtlichen Beschwerde unter Beachtung der richter- lichen Anordnungen insbesondere über die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen der berechtigten Person ausgehändigt.
.13 V über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten
Art. 18
SindnichtinBargeldbestehendeDepositen,Kautionenund Effekten gemäss richterlicher Anordnung zu Gunsten des Staates oder Privater zu verwerten, so sind sie nach Anweisung des Gerichtes ent- weder der zuständigen Gantbeamtung zur Versteigerung zu übergeben
Art. 86
oder unter Vorbehalt von oder Einholung mehrerer s händig zu verkaufen. Wert StPO nach fachmännischer Schätzung eriöser Angebote möglichst günstig frei- schriften sind der Zürcher Kantonalbank zu verkaufen.
Art. 20
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1961 in Kraft und ersetzt das Reglement betreffend die Behandlung der Depositen und Kautionen vom 3l. Dezember 1887.
Die Verwaltungskommission des Obergerichtes erlässt die erfor- derlichen Ausführungsvorschriften.
OS 40, 1197 und GS II, 56.
SR 312.0.
FassunggemässBvom25.September2002(OS58,148).InKraftseit1.August 2003.
Eingefügt durch B vom 3. November 2010 (OS 65, 841; ABl 2010, 2525). In Kraft seit 1. Januar 2011.
Fassung gemäss B vom 3. November 2010 (OS 65, 841; ABl 2010, 2525). In Kraft seit 1. Januar 2011.
Aufgehoben durch B vom 3. November 2010 (OS 65, 841; ABl 2010, 2525). In Kraft seit 1. Januar 2011.