gestützt auf denorganisati Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichts- und Behör- onimZivil-undStrafprozess(GOG)vom10.Mai20102,8 beschliesst:
211.14
Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso
Präambel
Rechnungswesen, zentrales Inkasso – Verordnung 211.14
1.1.11 - 71
Verordnung des Obergerichts
über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte
unddesObergerichtssowieüberdaszentraleInkasso8
(vom 9. April 2003)1
Das Obergericht,
Art. 201
Art. 1
Für das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Ober- gerichts sind das Gesetz über Controlling undRechnungslegung (CRG) vom 9. Januar 20064 und die Ausführungserlasse des Regierungsrates zu diesem Gesetz massgebend, soweit nachfolgend keine besonderen Anordnungen getroffen werden.
Art. 2
Das Rechnungswesen am Obergericht ist zuständig für das Abrechnen der Kostenforderungen (Gebühren, Kosten, Bussen und Verpflichtungen) und die Rechnungsstellung für alle Bezirksgerichte und für das Obergericht.8
Darin enthalten sind das Abrechnen und die Rechnungsstellung für die Entscheide der Staatsanwaltschaften, des Generalsekretariats der Direktion der Justiz und des Innern sowie der Militärgerichte, so- weit diese in die Zuständigkeit der Obergerichtskasse fallen.7
Art. 3
Die Zentrale Inkassostelle am Obergericht übernimmt das Inkasso von Gerichtsforderungen für alle Bezirksgerichte und das Obergericht. Darin enthalten ist die Verlustscheinbewirtschaftung.
Art. 4
Die Zentrale Inkassostelle am Obergericht kann Abschrei- bungenvonuneinbringlichenKostenforderungenzulastenderLaufen- den Rechnung der Bezirksgerichte sowie des Obergerichts vorneh- men.8
Die Verwaltungskommission des Obergerichts genehmigt die ge- tätigten Abschreibungen periodisch oder per Ende Rechnungsjahr.
Art. 5
Die Zentrale Inkassostelle am Obergericht leitet Erlass- gesuche und Zustimmungen zu einem Nachlassvertrag rechtskräftig auferlegter Kostenforderungen der Bezirksgerichte und des Ober- gerichtsandiezuständigenStellengemässVerordnungdesObergerichts über die Organisation des Obergerichts3 weiter.
.14 Rechnungswesen, zentrales Inkasso – Verordnung
Art. 6
Die Zentrale Inkassostelle am Obergericht stellt Anträge auf Umwandlung von Bussen an die zuständigen Gerichte.
Art. 7
1 Die Zentrale Inkassostelle am Obergericht prüft regelmäs- sig, ob Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege oder die amt- liche Verteidigung bewilligt wurde, zur Nachzahlung oder Rückerstat-
Art. 123
tung im Sinne von ZPO5 bzw. 135 Abs. 4 StPO6 verpflichtet werden können.
Leisten die Parteien entsprechende Nachforderungen nicht frei- willig,stelltsiebeimzuständigenGerichtAntragaufErlasseinesnach- träglichen Entscheides.
Art. 8
Das Rechnungswesen am Obergericht ist befugt, Buchungen jeglicher Art im Zusammenhang mit dem zentralen Inkasso zulasten derBestandes-,derErfolgs-undderInvestitionsrechnungderBezirks- gerichte und des Obergerichts vorzunehmen.
Art. 9
Die Jahresrechnung des Obergerichts und der angeglieder- ten Gerichte wird vom Obergericht genehmigt; die Bezirksgerichte ge- nehmigen diejenige ihres Gerichts. Eine Delegation ist zulässig.
Die Bezirksgerichte legen ihre Rechnung überdies der Verwal- tungskommission des Obergerichts vor.
Art. 10
Weitere Einzelheiten des Rechnungswesens im Rahmen dieser Verordnung werden von der Verwaltungskommission des Ober- gerichts geregelt.
Art. 11
DieseVerordnungtrittaufden1.Juli2003inKraft.DieVer- ordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Gerichte vom 17. November 1964 sowie widersprechende Kreisschreiben und andere Erlasse des Obergerichts bzw. der Verwaltungskommission zum Rechnungswesen werden aufgehoben.
OS 58, 88.
LS 211.1.
LS 212.51.
LS 611.
SR 272.
SR 312.0.
Fassung gemäss B vom 9. September 2009 (OS 64, 624). In Kraft seit 1. Juli 2010.
Fassung gemäss B vom 3. November 2010 (OS 65, 843; ABl 2010, 2525). In Kraft seit 1. Januar 2011.