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211.15

Informations- und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte

IAV

Präambel

Informations- und Akteneinsichtsverordnung (IAV) 211.15 Informations- und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte (IAV) (vom 12. Juli 2021)1. 2

Der Plenarausschuss der obersten kantonalen Gerichte, gestützt auf

§ 73 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Gerichts- und Behör-

denorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG)4, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 1 Diese Verordnung regelt die Information der Öffentlichkeit Gegenstand

und der Medien über Gerichtsverfahren sowie die Einsicht Dritter in Akten abgeschlossener Gerichtsverfahren.

§ 2 Diese Verordnung gilt für alle zürcherischen Gerichte. Sie gilt Geltungsbereich

nicht für Schiedsgerichte und Schiedsverfahren.

2. Abschnitt: Information der Öffentlichkeit

§ 3 1 Die Gerichte informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätig- Grundsatz der

keit sachlich und transparent. Information 2 Die Information erfolgt unter Berücksichtigung des Amtsgeheim-

nisses und unter Wahrung überwiegender öffentlicher und privater Inte- ressen. 3 Die Gerichte kommentieren ihre Entscheide nicht. Sie können aber

in geeigneter Form Erklärungen dazu abgeben.

§ 4 1 Die Gerichte informieren im Internet und auf Anfrage über Information

ihre Verhandlungstermine. Sie weisen auf einen allfälligen Ausschluss über Verfahren der Öffentlichkeit hin. a. Verhand- 2 Verhandlungstermine der familienrechtlichen und summarischen lungstermine

Verfahren sowie der Haft- und Entsiegelungsverfahren werden nicht veröffentlicht.

1. 1. 22 - 115 1

211.15 Informations- und Akteneinsichtsverordnung (IAV)

b. Entscheid-

§ 5 1 Gerichtsentscheide, die nicht öffentlich mündlich eröffnet

auflage wurden, liegen während 30 Tagen auf der Gerichtskanzlei zur Einsicht- nahme auf. Die Einsichtnahme ist beschränkt auf das Rubrum und das Dispositiv des Entscheides. Bei überwiegenden Interessen von Verfah- rensbeteiligten werden die Entscheide anonymisiert. 2 Keine Auflage erfolgt bei Entscheiden, die von Gesetzes wegen

nicht öffentlich verkündet werden. Bei Bedarf orientiert das Gericht die Öffentlichkeit über den Ausgang des Verfahrens in anderer geeig- neter Weise. 3 Die obersten kantonalen Gerichte können für sich und die ihnen

unterstellten Gerichte die Einzelheiten sowie weitere generelle Ausnah- men der Entscheidauflage regeln. c. Veröffent-

§ 6 Die obersten kantonalen Gerichte veröffentlichen ihre Ent-

lichung der scheidungspraxis in anonymisierter Form im Internet und bei Bedarf Entscheidungs- praxis zusätzlich in Fachzeitschriften. Sie können entsprechende Reglemente erlassen. Information

§ 7 1 Die Gerichte informieren in ihrem Rechenschaftsbericht

über die Justiz- sowie im Internet und auf Anfrage über den Bestand ihrer Mitglieder verwaltung und Ersatzmitglieder, ihrer Generalsekretärinnen und Generalsekretäre sowie ihrer Leitenden Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber. Die Information umfasst auch die ihnen angegliederten Gerichte und Behörden. 2 Sie veröffentlichen ihre Konstituierung und die Interessenbindung

ihrer Mitglieder und Ersatzmitglieder im Internet und geben auf An- frage hin entsprechende Auskünfte. 3 Sie informieren in geeigneter Weise über besonders bedeutsame

organisatorische oder personelle Änderungen und Vorkommnisse. Zuständigkeit

§ 8 1 In hängigen Verfahren erfolgt die Information durch die Ver-

fahrens- bzw. Prozessleitung oder durch die Medienbeauftragte oder den Medienbeauftragten. 2 Im Übrigen erfolgt die Information in der Regel durch die Medien-

beauftragte oder den Medienbeauftragten.

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Informations- und Akteneinsichtsverordnung (IAV) 211.15 3. Abschnitt: Akteneinsicht

A. Begriff

§ 9 Akten im Sinne dieser Verordnung sind schriftliche, elektro-

nische und andere Aufzeichnungen, Augenscheinobjekte und andere Gegenstände oder Werte, die in einem Verfahren vom Gericht ent- gegengenommen, beigezogen oder erstellt worden sind.

B. Verfahren

§ 10 1 In hängigen Verfahren richtet sich die Zuständigkeit nach Zuständigkeit

dem massgeblichen Prozessrecht. 2 Ist ein Verfahren an einer Instanz abgeschlossen, entscheidet deren

Präsidentin oder Präsident über Gesuche um Einsicht in Entscheide. Über Gesuche um Einsicht in weitere Akten entscheidet die Präsidentin oder der Präsident desjenigen Gerichts, bei dem sich die Akten befin- den. Die Präsidentin oder der Präsident kann diese Aufgabe delegie- ren.

§ 11 1 Gesuche um Akteneinsicht sind dem Gericht begründet in Form des

Papierform oder elektronisch einzureichen. Allfällige Unterlagen sind Gesuchs beizulegen. 2 Bei förmlichen Justizverwaltungsverfahren gemäss

§ 12 Abs. 2 sind

elektronisch gestellte Gesuche mit einer anerkannten elektronischen Signatur zu versehen. 3 Die Verfahren, für die um Akteneinsicht ersucht wird, sind genau

zu bezeichnen oder hinreichend einzugrenzen, andernfalls kann das Ge- such abgewiesen werden.

§ 12 1 Die Beurteilung von Akteneinsichtsgesuchen erfolgt grund- Form des

sätzlich formlos. Verfahrens 2 Ein förmliches Justizverwaltungsverfahren wird eröffnet, wenn

a. die oder der Gesuchstellende dies ausdrücklich verlangt oder b. die Wahrung der Interessen von Verfahrensbeteiligten oder Drit- ten es verlangt. 3 Über das Gesuch wird in der Regel aufgrund der Akten entschie-

den. Soweit es für die Wahrung der Interessen von Verfahrensbeteiligten oder Dritten notwendig erscheint, wird diesen das Gesuch zugestellt und eine schriftliche Stellungnahme eingeholt. Die Stellungnahme ist der oder dem Gesuchstellenden zur Kenntnis zu bringen.

1. 1. 22 - 115 3

211.15 Informations- und Akteneinsichtsverordnung (IAV)

4 Förmliche Justizverwaltungsverfahren werden mit Verfügung ent-

schieden. Die Verfügung enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Kosten

§ 13 Für die Bearbeitung von Akteneinsichtsgesuchen können

gemäss der für das jeweilige Gericht anwendbaren Gebührenverord- nung Kosten auferlegt werden. Von akkreditierten Medienschaffenden wird in der Regel keine Gebühr erhoben. Mitteilung des

§ 14 Der Entscheid über ein Akteneinsichtsgesuch wird in der

Entscheides Regel durch Postsendung oder elektronisch mitgeteilt. Rechtsmittel

§ 15 Der Entscheid kann mit Rechtsmittel gemäss Verwaltungs-

rechtspflegegesetz3 angefochten werden.

C. Einsicht durch Parteien

§ 16 1 In abgeschlossene Gerichtsverfahren haben Parteien und

andere Verfahrensbeteiligte ein Einsichtsrecht, a. sofern keine überwiegenden privaten Interessen anderer Verfahrens- beteiligter oder öffentliche Interessen entgegenstehen oder b. soweit sie die Einsicht für die Geltendmachung oder die Abwehr von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem entsprechenden Verfah- ren benötigen. 2 Der Umfang des Einsichtsrechts entspricht in der Regel demjeni-

gen während des hängigen Verfahrens.

D. Einsicht durch Gerichte und andere Behörden

Inländische

§ 17 Inländischen Gerichten und Behörden wird auf begründetes

Gerichte und Gesuch hin Akteneinsicht gewährt, wenn Behörden a. eine gesetzliche Bestimmung dies vorsieht oder b. sie die Akten für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Ver- waltungsverfahren benötigen und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Ausländische

§ 18 Die Gewährung von Akteneinsicht oder die Erteilung von

Gerichte und Auskünften an ausländische Gerichte und Behörden ist nur gestützt Behörden auf übergeordnetes Recht zulässig.

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Informations- und Akteneinsichtsverordnung (IAV) 211.15 E. Einsicht durch Dritte

§ 19 1 Dritten steht in der Regel kein Recht auf Einsicht in Ge- Im Allgemeinen

richtsakten zu. 2 In abgeschlossenen Verfahren kann ihnen Akteneinsicht gewährt

werden, wenn a. sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und b. der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder priva- ten Interessen entgegenstehen.

§ 20 Ein wissenschaftliches Interesse liegt in der Regel vor, wenn Wissenschaft-

das Ergebnis liches Interesse a. in Form einer Dissertation oder einer anderen nach Abschluss eines Studiums erstellten wissenschaftlichen Arbeit einer breiten Fach- öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll oder b. zu Lehrzwecken an höheren Bildungsinstitutionen dient.

§ 21 Ein anderes schützenswertes Interesse liegt insbesondere vor, Anderes

wenn die Einsicht schützenswertes Interesse a. im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erfolgt oder b. der Prüfung möglicher Ansprüche gegen Verfahrensbeteiligte oder von Ansprüchen Verfahrensbeteiligter im Zusammenhang mit dem entsprechenden Verfahren dient.

F. Umfang und Einschränkung der Akteneinsicht

§ 22 1 Die Akteneinsicht umfasst in der Regel das Recht, in die

vollständigen Akten Einsicht zu nehmen und sich auf eigene Kosten davon Kopien anfertigen zu lassen. Für Dritte gemäss §

§ 19 ff. beschränkt

sich das Einsichtsrecht in der Regel auf den Entscheid. 2 Soweit überwiegende private oder öffentliche Interessen einer um-

fassenden Einsicht entgegenstehen, kann die zuständige Stelle gemäss

§ 10 a. die Einsicht auf bestimmte Aktenstücke oder Aktenstellen beschrän-

ken, b. die Akten vor der Einsicht ganz oder teilweise anonymisieren, c. die Einsicht nur unter Aufsicht gewähren, d. das Anfertigen von Kopien untersagen, e. anstelle der Akteneinsicht schriftliche oder mündliche Auskünfte erteilen.

1. 1. 22 - 115 5

211.15 Informations- und Akteneinsichtsverordnung (IAV)

4. Abschnitt: Medien

A. Allgemeine Grundsätze

Medien-

§ 23 1 Für den Kontakt mit den Medienschaffenden ist in der Regel

beauftragte die oder der vom Gericht bestimmte Medienbeauftragte zuständig. Wird keine Medienbeauftragte oder kein Medienbeauftragter bestimmt, ist die Präsidentin oder der Präsident des betreffenden Gerichts zuständig. 2 Die Gerichte geben der Öffentlichkeit die Namen und geschäft-

lichen Kontaktdaten der Medienbeauftragten auf ihren Internetseiten bekannt. Kommunika-

§ 24 1 Die Gerichte informieren die Medien insbesondere durch

tionsmittel Beantwortung von Anfragen, durch Publikation von Medienmitteilun- gen, durch Medienkonferenzen sowie über ihre Internetseiten. 2 Sie können akkreditierte Medienschaffende über bevorstehende

Gerichtsverhandlungen und ergangene Entscheide im Rahmen von regel- mässigen Sitzungen informieren. Inhalt

§ 25 1 Jede Information erfolgt unter Berücksichtigung des Amts-

geheimnisses und nach einer Interessenabwägung zwischen dem Geheim- haltungsinteresse der Beteiligten und dem öffentlichen Interesse nach Information. 2 Das Gericht kann akkreditierten Medienschaffenden auf Anfrage

die Hängigkeit öffentlicher Verfahren bestätigen und über deren Ver- fahrensstand informieren. Bei Verfahren von grossem öffentlichem Inte- resse darf diese Auskunft auch nicht akkreditierten Medienschaffenden erteilt werden.

B. Akkreditierung

Im Allgemeinen

§ 26 1 In der Schweiz niedergelassene und im Medienbereich tätige

Unternehmen (Medienunternehmen) sowie Medienschaffende können sich generell akkreditieren lassen (generelle Akkreditierung). 2 Medienschaffende können sich ausnahmsweise für ein einzelnes

Verfahren akkreditieren lassen (Einzelfall-Akkreditierung). 3 Die Akkreditierung von Medienschaffenden ist persönlich und nicht

übertragbar. Zuständigkeit

§ 27 1 Für die generelle Akkreditierung ist die Verwaltungskom-

mission des Obergerichts zuständig. Sie kann die Zuständigkeit an die Präsidentin oder den Präsidenten des Obergerichts delegieren.

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Informations- und Akteneinsichtsverordnung (IAV) 211.15 2 Für eine Einzelfall-Akkreditierung ist die jeweilige Verfahrens-

bzw. Prozessleitung zuständig.

§ 28 Die generelle Akkreditierung gilt für alle zürcherischen Ge- Generelle

richte. Akkreditierung a. Geltungs- bereich

§ 29 Die Verwaltungskommission des Obergerichts akkreditiert b. von Medien-

Medienunternehmen auf schriftliches Gesuch einer zeichnungsberech- unternehmen tigten Person. Dem Gesuch ist ein Handelsregisterauszug beizulegen.

§ 30 1 Medienschaffende werden nur für Medienunternehmen ak- c. von Medien-

kreditiert, die selbst auch akkreditiert sind. schaffenden 2 Die Verwaltungskommission des Obergerichts akkreditiert Medien-

schaffende auf schriftliches Gesuch eines Medienunternehmens oder der oder des Medienschaffenden selbst. Dem Gesuch ist eine Ausweiskopie und ein aktueller Strafregisterauszug der oder des Medienschaffenden beizulegen. 3 Für eine Akkreditierung muss die oder der Medienschaffende über-

dies a. die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» des Schweizer Presserates ausdrücklich anerkennen und b. ein Anstellungsverhältnis zu einem akkreditierten Medienunterneh- men oder eine regelmässige Tätigkeit als freischaffende Gerichts- berichterstatterin oder freischaffender Gerichtsberichterstatter für ein akkreditiertes Medienunternehmen nachweisen können. 4 Die Akkreditierung wird verweigert, wenn begründete Zweifel an

der Vertrauenswürdigkeit der oder des Medienschaffenden bestehen.

§ 31 1 Die generelle Akkreditierung gilt d. Dauer

a. für Medienunternehmen unbefristet, b. für Medienschaffende für die Dauer von vier Jahren oder während einer laufenden Vierjahresperiode für deren Rest. 2 Ein Gesuch um Verlängerung der Akkreditierung ist spätestens

drei Monate vor Ablauf der Akkreditierung zu stellen. 3 Ist die Voraussetzung gemäss

§ 30 Abs. 3 lit. b nicht mehr erfüllt,

teilt die oder der Medienschaffende dies der Verwaltungskommission des Obergerichts umgehend schriftlich mit. 4 Die Gerichte veröffentlichen auf ihrer Internetseite eine aktuelle

Liste der akkreditierten Medienunternehmen und Medienschaffenden (Akkreditierungsverzeichnis).

1. 1. 22 - 115 7

211.15 Informations- und Akteneinsichtsverordnung (IAV)

Einzelfall-

§ 32 1 Die Einzelfall-Akkreditierung gilt ausschliesslich für das Ver-

Akkreditierung fahren, für das sich die oder der Medienschaffende akkreditieren lässt. Für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren ist sie neu zu beantragen. 2 Sie kann auch Medienschaffenden von nicht akkreditierten Me-

dienunternehmen erteilt werden. 3 Für eine Einzelfall-Akkreditierung ist eine Ausweiskopie sowie eine

Bestätigung des Medienunternehmens gemäss

§ 30 Abs. 3 lit. b vorzu-

legen. 4 Personen mit einer Einzelfall-Akkreditierung verfügen für die Dauer

des Verfahrens, für das sie akkreditiert werden, über dieselben Rechte und Pflichten wie akkreditierte Medienschaffende. Kosten

§ 33 1 Die Kosten für das erstmalige Akkreditierungsverfahren

oder für eine erneute Akkreditierung nach einem Entzug gemäss

§ 20 der Gebührenverordnung des Ober-

gerichts vom 8. September 20105. Die Gebühr kann um die Hälfte redu- ziert werden. 2 Für Einzelfall-Akkreditierungen, für die Verlängerung von gene-

rellen Akkreditierungen oder für Änderungen im Akkreditierungsver- zeichnis werden in der Regel keine Gebühren erhoben.

C. Rechte und Pflichten

Zutritt zu

§ 34 Das Gericht kann akkreditierten Medienschaffenden nach

Verhandlungen Massgabe des anwendbaren Prozessrechts unter bestimmten Auflagen den Zutritt zu Verhandlungen gestatten, bei denen die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen wurde. Akteneinsicht

§ 35 1 In Verfahren mit öffentlicher Verhandlung und in Verfahren

gemäss

§ 34 wird den akkreditierten Medienschaffenden auf Anfrage

gestattet, im Hinblick auf die Berichterstattung vor oder nach der Ver- handlung Einsicht in die Akten zu nehmen und sich Kopien erstellen zu lassen. Massgebend sind folgende Bestimmungen: a. In Zivilsachen muss die Zustimmung aller Parteien vorliegen. Diese ist von der oder dem Medienschaffenden beizubringen. Die Einsicht wird nur gewährt, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder pri- vaten Interessen entgegenstehen. b. In Strafsachen wird Einsicht in die Anklageschrift oder die Anklage- schrift ersetzende Entscheide sowie im Rechtsmittelverfahren in den angefochtenen Entscheid gewährt. Einsicht in weitere Akten wird nur gewährt, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder priva- ten Interessen entgegenstehen.

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Informations- und Akteneinsichtsverordnung (IAV) 211.15 c. In Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und den ihm unterstell- ten Gerichten sowie dem Sozialversicherungsgericht wird Einsicht in den angefochtenen Entscheid gewährt. Einsicht in weitere Akten wird nur gewährt, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder pri- vaten Interessen entgegenstehen. 2 In Verfahren, in denen akkreditierte Medienschaffende nicht zu-

gelassen sind, entscheidet das Gericht nach Massgabe von

§ 22 Abs. 2

darüber, ob und in welchem Umfang ihnen Akteneinsicht gewährt wer- den kann. 3 Das Aktenstudium durch das Gericht und die Parteien darf durch

die Einsichtnahme der Medienschaffenden nicht beeinträchtigt werden. 4 Wird Einsicht gewährt, kann das Gericht Kopien der Akten den

Medienschaffenden durch Postsendung oder elektronisch über eine sichere Verbindung zustellen. 5 Die ausgehändigten Kopien dürfen ausschliesslich akkreditierten

Medienschaffenden weitergegeben werden. Sie sind nach der Einsicht- nahme, spätestens nach Abschluss der Berichterstattung über das betref- fende Verfahren zu vernichten oder vor unbefugtem Zugriff geschützt aufzubewahren. Verstösse können gemäss

§ 38

sanktioniert werden.

§ 36 1 Auf Anfrage händigen die Gerichte akkreditierten Medien- Aushändigung

schaffenden bei Verfahren mit öffentlicher Urteilsverkündung das Ur- von Entschei- teilsdispositiv und einen allfälligen schriftlich begründeten Endentscheid den aus. 2 Wird der Entscheid im Internet veröffentlicht, kann darauf verwie-

sen und auf eine Aushändigung verzichtet werden. Das Gericht kann zudem bei Bedarf in anderer geeigneter Weise über den Ausgang des Verfahrens orientieren. 3 Das Gericht kann schutzwürdigen Interessen mit Massnahmen ge-

mäss

§ 22

Abs. 2 Rechnung tragen.

§ 37 1 Die Berichterstattung soll in sachlicher, angemessener Weise Pflichten

erfolgen und auf die schutzwürdigen Interessen der Verfahrensbetei- ligten gebührend Rücksicht nehmen. Die Medienschaffenden und Me- dienunternehmen berücksichtigen dabei die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» des Schweizer Presse- rates und vermeiden insbesondere jede Art von Vorverurteilung, unnö- tiger Blossstellung oder suggestiver Berichterstattung. 2 Die Medienschaffenden und Medienunternehmen halten sich an

die gestützt auf ein Gesetz gemachten Auflagen des Gerichts. 3 Die Gerichte können Sperrfristen für die Berichterstattung erlas-

sen, die von den Medienschaffenden und Medienunternehmen zu be- achten sind.

1. 1. 22 - 115 9

211.15 Informations- und Akteneinsichtsverordnung (IAV)

4 Medienschaffende und Medienunternehmen sind verpflichtet, Be-

richtigungen gemäss

§ 125 GOG zu veröffentlichen.

Sanktionen

§ 38 1 Verstösse gegen die Pflichten als akkreditierte Medienunter-

nehmen oder Medienschaffende sind der Verwaltungskommission des Obergerichts anzuzeigen. 2 Bei einer schuldhaften Pflichtverletzung oder bei Missachtung der

Berichtigungspflicht gemäss

§ 125 GOG kann die Verwaltungskommis-

sion des Obergerichts die folgenden Sanktionen aussprechen: a. Verwarnung, b. Busse bis Fr. 10 000, c. Suspendierung der Akkreditierung für längstens sechs Monate, d. Entzug der Akkreditierung. 3 Gegen Personen mit einer Einzelfall-Akkreditierung kann die je-

weilige Verfahrens- oder Prozessleitung Sanktionen gemäss Abs. 2 lit. b und d aussprechen. 4 Die Verwaltungskommission hört vor dem Entscheid über den Er-

lass einer Sanktion das betroffene Gericht und das Medienunternehmen oder die Medienschaffende bzw. den Medienschaffenden an. 5 Eine Suspendierung oder ein Entzug der Akkreditierung des Me-

dienunternehmens führt in der Regel zur Suspendierung bzw. zum Ent- zug der Akkreditierung aller für dieses Medienunternehmen akkreditier- ten Medienschaffenden. Die Sanktion kann auch auf die akkreditierten Medienschaffenden eines einzelnen Medienerzeugnisses eines Medien- unternehmens beschränkt werden. 6 Die Verwaltungskommission kann im Falle des Entzugs der gene-

rellen Akkreditierung festlegen, dass während eines Jahres, bei wieder- holtem Entzug während bis zu drei Jahren, keine Akkreditierung mehr möglich ist. Rechtsmittel

§ 39 1 Gegen die Verweigerung der generellen Akkreditierung,

deren Verlängerung sowie gegen die Ausfällung von Sanktionen kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides Rekurs bei der Rekurs- kommission des Obergerichts erhoben werden. 2 Gegen die Verweigerung oder eine Sanktion im Rahmen einer Ein-

zelfall-Akkreditierung ist der Rekurs beim betreffenden Gericht einzu- reichen. 3 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflege-

gesetz.

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Informations- und Akteneinsichtsverordnung (IAV) 211.15 D. Medienportal

§ 40 1 Die Gerichte können ein elektronisches Medienportal ein- Grundsatz

richten. 2 Im Medienportal werden für die akkreditierten Medienschaffen-

den Dokumente zur Verfügung gestellt, die ihnen nach Massgabe der §

§ 35

und 36 ausgehändigt werden können.

§ 41 1 Die Verwaltungskommission des Obergerichts kann akkre- Zugang

ditierten Medienschaffenden, die regelmässig über Verfahren und Ver- handlungen der zürcherischen Gerichte berichten, auf Antrag Zugang zum Medienportal gewähren. Sie regelt die Einzelheiten in einem Regle- ment. 2 Der Zugang ist persönlich und nicht übertragbar.

§ 42 1 Die Informationen aus dem Medienportal dürfen ausschliess- Verwendung

lich akkreditierten Medienschaffenden weitergegeben werden. der Informa- 2 Bei Missbrauch des Zugangs oder der über das Medienportal bezo- tionen

genen Dokumente und Informationen wird die Berechtigung umgehend durch die Verwaltungskommission des Obergerichts suspendiert oder entzogen.

§ 38 Abs. 1, 2, 4 und 6 gelten sinngemäss.

3 Gegen die Suspendierung oder den Entzug der Berechtigung steht

der Rekurs gemäss

§ 39

Abs. 1 zur Verfügung.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Juli 2021 Akkreditierungen, die gestützt auf die Verordnung der obersten kan- tonalen Gerichte über die Information über Gerichtsverfahren und die Akteneinsicht bei Gerichten durch Dritte (Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte) vom 16. März 2001 erteilt wurden, sind noch wäh- rend sechs Monaten ab Inkraftsetzung der vorliegenden Verordnung gültig. Wird innert dieser Frist durch eine bereits akkreditierte Person eine neue Akkreditierung gemäss der vorliegenden Verordnung bean- tragt, wird in der Regel auf die Erhebung einer Gebühr gemäss

§ 33 ver-

zichtet.

1 OS 76, 359; Begründung siehe ABl 2021-09-10. 2 Inkrafttreten: 1. November 2021. 3 LS 175.2.

4 LS 211.1.

5 LS 211.11.

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