Abs gestütztauf organisatio beschliesse A. Allgemei Geltungsber
desGesetzesüberdieGerichts-undBehörden- n im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 20104, n: nes eich und Zweck
211.17
Sprachdienstleistungsverordnung (SDV) 211.17
1.7. 24 - 125
Sprachdienstleistungsverordnung (SDV)
(vom 19. Dezember 2018 / 7. Januar 2019)1, 2
Der Regierungsrat und der Plenarausschuss der obersten kantonalen
Gerichte,
Abs gestütztauf organisatio beschliesse A. Allgemei Geltungsber
desGesetzesüberdieGerichts-undBehörden- n im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 20104, n: nes eich und Zweck
Diese Verordnung regelt die Erbringung von Sprachdienst- leistungenimAuftragvonkantonalenGerichts-undVerwaltungsbehör- den.
Sprachdienstleistungen sind:
Die Verordnung bezweckt die Sicherung der Qualität bei der Leis- tungserbringung.
Obergericht und Regierungsrat setzen als strategisches Lei- Entscheidungsorgan im Bereich der Sprachdienstleistungen uppe ein. Diese besteht aus: rtreterinnen oder Vertretern des Obergerichts als Vorsit- Vorsitzender und Stellvertreterin bzw. Stellvertreter, treterinnen oder Vertretern der Bezirksgerichte, reterinnenoderVertreternderDirektionderJustizunddes Innern,
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Das Obergericht wählt die Mitglieder nach Abs.1 lit.a und b und bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Der Regierungsrat wählt die übrigen Mitglieder. Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren.8
Die Fachgruppe kann Vertreterinnen und Vertreter anderer Be- hördendesKantonsoderderGemeindenalsständigeTeilnehmerinnen und Teilnehmer an ihre Sitzungen einladen. Diese haben beratende Stimme.
Die Fachgruppe sorgt für eine hohe Qualität der Leistungs- erbringung. Sie
Sie kann Aufgaben einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen zur selbstständigen Erledigung übertragen. Ausgenommen sind
Die Fachgruppe ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Sie entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
BeiEinstimmigkeitundwennkeinMitgliedeineBeratungverlangt, können Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg gefasst werden.
IndringendenFällenentscheidetdieoderderVorsitzende.Sieoder er legt den Entscheid der Fachgruppe oder dem zuständigen Ausschuss zur Genehmigung vor.
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DieZentralstelleistdieoperativeStabsstellederFachgruppe. ergericht angegliedert. die Geschäfte der Fachgruppe vor und setzt die gefass- um. Insbesondere as Verzeichnis der akkreditierten Personen, n Fragen des Sprachdienstleistungswesens, sie Aus- und Weiterbildungen für Personen, die Sprach- en erbringen.
Sie kann
Das Obergericht ernennt die Leiterin oder den Leiter der le. ie Leitung der Zentralstelle der oder dem Vorsitzenden ppe übertragen. ierung
Besteht ein Bedarf für die angebotene Leistung, kann die ersonen akkreditieren, die über die fachliche und persön- g für die Erbringung einer Sprachdienstleistung verfügen. ie Akkreditierung an Auflagen und Bedingungen knüp- fen.
Arten für je Fachli Voraus setzun DieAkkreditierungerfolgtfürjedeSprachdienstleistungund de Arbeitssprache gesondert. che - gen
Die antragstellende Person muss
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Die antragstellende Person muss
Wer akkreditiert werden will, reicht der Zentralstelle einen hen Antrag ein. agstellende Person muss der Fachgruppe bezeichneten Unterlagen beilegen, achdienstleistungen und die Arbeitssprachen, in denen sie ingen will, genau bezeichnen,
c. glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen nach § lit. a–d und
erfüllt werden.
Die Fachgruppe kann zur Beurteilung der fachlichen und persön- lichen Eignung der antragstellenden Person
FürdasAkkreditierungsverfahrenwirdeineGebührerhoben.Sie bemisst sich nach dem Zeitaufwand und der Zahl der Amtshandlungen. SiebeträgtFr.100bisFr.900.InbegründetenEinzelfällenkannaufdie Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.
Gerichts- und Verwaltungsbehörden erteilen Aufträge für enstleistungen den akkreditierten Personen. nnen Aufträge ausnahmsweise einer nicht akkreditierten rteilen, wenn sie von ihrer fachlichen und persönlichen Eig- rzeugt sind und akkreditierte Person zur Verfügung steht oder dere Umstände es verlangen.
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DieAkkreditierungbegründetkeinenAnspruchaufErteilungund keinePflichtzurÜbernahmeeinesAuftragsfürSprachdienstleistungen. Nachträgliche Überprüfung der Eignung
Die Fachgruppe überprüft periodisch und auf Meldung hin, ob die akkreditierten Personen die Voraussetzungen für die Akkredi-
tierung weiterhin erfüllen. 2 Angehörige von Gerichts- u Rücksicht auf ihre Pflicht z tigt, der Fachgruppe Zweifel nung einer akkreditierten od Abs. 3 ist sinngemäss anwendbar. nd Verwaltungsbehörden sind ohne ur Wahrung des Amtsgeheimnisses berech- an der fachlichen oder persönlichen Eig- er ohne Akkreditierung tätigen Person zu melden. Vorsorglicher Entzug der Akkreditierung
EinerPersonkanndieAkkreditierungvorsorglichentzogen werden, wenn
Der Entzug kann sich auf einzelne Sprachdienstleistungen oder Arbeitssprachen beschränken.
DieGerichts-undVerwaltungsbehördenerteilenPersonen,denen die Akkreditierung vorsorglich entzogen worden ist, bis zum endgülti- gen Entscheid keine Aufträge. Endgültiger Entzug der Akkreditierung
Die Akkreditierung wird einer Person endgültig entzogen, wenn diese
Der Entzug kann sich auf einzelne Sprachdienstleistungen oder Arbeitssprachen beschränken. Verzeichnis der akkreditierten Personen
Das Verzeichnis enthält folgende Angaben zur akkreditier- ten Person:
Einsicht in das Verzeichnis erhalten: Gerichts- und Verwaltungsbehörden sowie die kommu- ien und Zivilstandsämter, ditierte Person in Bezug auf ihren Eintrag.
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Im Einzelfall kann Einsicht gewährt werden:
Folgende Entscheide werden den betroffenen Personen schriftlich mitgeteilt:
Rechtsschutz Entscheide der Fachgruppe, ihrer Ausschüsse oder ihrer Mit-
glieder können mit Rekurs nach § gesetzes3 beiderVerwaltungskommi des Verwaltungsrechtspflege- ssiondesObergerichtsangefoch- ten werden.
Aufträge für Sprachdienstleistungen werden durch Vertrag d unterstehen dem öffentlichen Recht. Soweit diese Ver- e abweichenden Bestimmungen enthält, richtet sich das ältnis sinngemäss nach den Bestimmungen des Obligatio- ber den einfachen Auftrag. die im Auftrag von Gerichts- und Verwaltungsbehörden leistungenerbringen,geltenfürdieseTätigkeitalsUnselbst- bende. Der Nachweis, dass sie von der zuständigen Aus- dafür als Selbstständigerwerbende anerkannt worden sind, halten.
DiebeauftragtePersonistfürdiefachgerechteErbringung dienstleistungen verantwortlich. lltdenAuftrag persönlich.SiedarfnurmitvorgängigerZu- er auftraggebenden Behörde Hilfspersonen beiziehen oder g Dritten übertragen. uftrag- ten Person
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Sie dolmetscht und übersetzt wahrheitsgemäss ( StGB6),
wahrtdasAmtsgeheimnis ( Vorkehrungen zum Schutz dere im Bereich der Dat StGB6)und tätigt dienotwendigen von personenbezogenen Daten, insbeson- ensicherung, Datenaufbewahrung und Daten- übermittlung.
SieinformiertdieauftraggebendeBehördeumgehend,wennUm- stände vorliegen, die den Anschein einer Befangenheit erwecken kön- nen.
Die auftraggebende Behörde
Massgabeder§ fest und ver –27unddesEntschädigungstarifsgemässAnhang anlasst deren Auszahlung.
Die Grundentschädigung für Dolmetschen richtet sich nach ,demZeitpunktunddemSchwierigkeitsgrad.Zeitund dRückreisewerdenmiteinerWegpauschaleentschä- digt.
Der Zeitaufwand wird in Einheiten von 15 Minuten abgerechnet. Pro Einsatz wird mindestens eine Stunde zuzüglich Wegpauschale ent- schädigt.WartezeitenwerdenzumanwendbarenAnsatzentschädigtmit Ausnahme einer Mittagspause von 30 Minuten.
Bei beträchtlicher Verkürzung des Einsatzes wird die Hälfte der verabredetenDauerentschädigt,höchstensaberzweiStundenproHalb- tag.
WirdeinEinsatzwenigerals24StundenvordemgeplantenBeginn abgesagt,wirddieHälftederverabredetenDauerentschädigt,mindes- tens aber eine Stunde und höchstens zwei Stunden pro Halbtag. Eine Wegpauschale ist nicht geschuldet.
Für Dolmetschen mittels fernmeldetechnischer Übertragung wird ein Zeitaufwand von mindestens einer halben Stunde entschädigt. Eine Wegpauschale ist nicht geschuldet.
Weitere Spesen und Aufwendungen werden nicht entschädigt.
Die Entschädigung für Dolmetschen in Gebärdensprache richtet sich nach Vereinbarung.
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Die Entschädigung für Übersetzen richtet sich nach dem ltexts und dem Schwierigkeitsgrad. In besonderen Fäl- ch die Entschädigung nach dem Umfang des Ausgangs- texts.
Der Umfang wird nach Standardseiten berechnet. Eine Standard- seiteumfasst1800Zeicheneinschliesslich Leerzeichen. Angebrochene StandardseitenwerdenaufdienächstehalbeStandardseiteaufgerundet. Pro Übersetzung wird mindestens eine Standardseite entschädigt.
Bei ausserordentlicher zeitlicher Dringlichkeit kann ein Zuschlag gemäss Anhang vereinbart werden.
Besondere Arbeiten in Zusammenhang mit Übersetzungen, die nichtnacheinemSeitenansatzentschädigtwerdenkönnen,werdennach dem Stundenansatz für Dolmetschen oder nach einem anderen, im Voraus vereinbarten Tarif entschädigt.
DieGrundentschädigungfürSprachmittlungimBereichder KommunikationsüberwachungrichtetsichnachdemZeitaufwandund dem Zeitpunkt des Einsatzes. Zeit und Kosten der An- und Rückreise werden mit einer Wegpauschale entschädigt.
Weitere Spesen und Aufwendungen werden nicht entschädigt.
Die Entschädigung für besondere Sprachdienstleistungen, insbesondere länger dauerndes Dolmetschen, Dolmetschen auf Dienst- reisen oder grössere Übersetzungsaufträge, kann gesondert vereinbart werden.
Die auftraggebende Behörde erstellt für jeden Dolmetsch- und Übersetzungsauftrag einen Beleg. Bei Sprachmittlungsaufträgen erfolgt die Erstellung des Belegs monatlich.
Der Beleg enthält:
Die auftraggebende Behörde übermittelt den Auszahlungsbeleg der für die Ausrichtung der Entschädigung zuständigen Stelle.
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1 Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ver- ordnung gestützt auf die Dolmetscherverordnung vom 26./27.November 2003 im Dolmetscherverzeichnis eingetragen sind, gelten im bisherigen Umfang wie folgt als akkreditiert:
Die Akkreditierung für Übersetzen und für Sprachmittlung richtet sich bis zum Erlass von Richtlinien für diese Akkreditierungsverfahren nach den Richtlinien für das Akkreditierungsverfahren für Dolmetschen. Die Akkreditierung besteht ab Inkrafttreten dieser Verordnung
OS 74, 176; Begründung siehe ABl 2019-02-01.
Inkrafttreten: 1.Juli 2019.
LS 175.2.
LS 211.1.
SR 220.
SR 311.0.
Fassung gemäss Änderung vom 1./6.Februar 2023 (OS 78, 137; ABl 2023-02-
. Ansätze mit Akkreditierung
.1 Dolmetschen Fr. 90 pro Stunde
.2 besonders schwierige Dolmetsch- Fr. 120 pro Stunde einsätze
.3 Übersetzungen Fr. 90 pro Standardseite
.4 besonders schwierige Übersetzungen Fr. 120 pro Standardseite
.5 Sprachmittlung im Bereich Fr. 75 pro Stunde der Kommunikationsüberwachung
. Ansätze ohne Akkreditierung
.1 Dolmetschen Fr. 75 pro Stunde
.2 Übersetzungen Fr. 75 pro Standardseite
.3 Sprachmittlung im Bereich Fr. 60 pro Stunde der Kommunikationsüberwachung
. Zuschläge
.1 für Dolmetschen und Sprachmittlung 50% zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr
.2 für Dolmetschen und Sprachmittlung 25% an Samstagen, Sonntagen und Feier- tagen zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr
.3 für ausserordentlich dringende Über- 25% setzungen
. Wegpauschalen
.1 für Dolmetschen pauschal Fr. 75 pro Einsatz
.2 für Sprachmittlung im Bereich der pauschal Fr. 40 Kommunikationsüberwachung pro Einsatztag