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211.17

Sprachdienstleistungsverordnung

SDV

Präambel

Sprachdienstleistungsverordnung (SDV) 211.17

1.7. 24 - 125

Sprachdienstleistungsverordnung (SDV)

(vom 19. Dezember 2018 / 7. Januar 2019)1, 2

Der Regierungsrat und der Plenarausschuss der obersten kantonalen

Gerichte,

Art. 73

Abs gestütztauf organisatio beschliesse A. Allgemei Geltungsber

desGesetzesüberdieGerichts-undBehörden- n im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 20104, n: nes eich und Zweck

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Erbringung von Sprachdienst- leistungenimAuftragvonkantonalenGerichts-undVerwaltungsbehör- den.

Sprachdienstleistungen sind:

  1. mündliches Übersetzen (Dolmetschen),
  2. schriftliches Übersetzen (Übersetzen),
  3. Sprachmittlung im Bereich der Kommunikationsüberwachung (Sprachmittlung).

Die Verordnung bezweckt die Sicherung der Qualität bei der Leis- tungserbringung.

  1. Organisation des Sprachdienstleistungswesens

Art. 2 Fachgruppe tungs- und eine Fachgr a.8 zwei Ve zende bzw. b. zwei Ver c. zweiVert

Obergericht und Regierungsrat setzen als strategisches Lei- Entscheidungsorgan im Bereich der Sprachdienstleistungen uppe ein. Diese besteht aus: rtreterinnen oder Vertretern des Obergerichts als Vorsit- Vorsitzender und Stellvertreterin bzw. Stellvertreter, treterinnen oder Vertretern der Bezirksgerichte, reterinnenoderVertreternderDirektionderJustizunddes Innern,

  1. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Sicherheitsdirektion,
  2. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Finanzdirektion.
  3. Bestand und Zusammen- setzung

.17 Sprachdienstleistungsverordnung (SDV)

Das Obergericht wählt die Mitglieder nach Abs.1 lit.a und b und bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Der Regierungsrat wählt die übrigen Mitglieder. Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren.8

Die Fachgruppe kann Vertreterinnen und Vertreter anderer Be- hördendesKantonsoderderGemeindenalsständigeTeilnehmerinnen und Teilnehmer an ihre Sitzungen einladen. Diese haben beratende Stimme.

  1. Aufgaben und Aufgaben- übertragung

Art. 3

Die Fachgruppe sorgt für eine hohe Qualität der Leistungs- erbringung. Sie

  1. akkreditiert Personen, die Sprachdienstleistungen erbringen,
  2. überwachtdieFührungdesVerzeichnissesderakkreditiertenPerso- nen,
  3. informiertdieGerichts-undVerwaltungsbehördenüberdenBereich der Sprachdienstleistungen,
  4. fördertdieZusammenarbeitmit anderen Kantonenunddem Bund im Bereich der Sprachdienstleistungen,
  5. erlässt ein Organisations- und Geschäftsreglement,
  6. erlässtRichtlinienzurAnwendungdieserVerordnung,insbesondere zur Konkretisierung des Akkreditierungsverfahrens,
  7. überwacht die Einhaltung dieser Verordnung und der Richtlinien.

Sie kann Aufgaben einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen zur selbstständigen Erledigung übertragen. Ausgenommen sind

  1. Beschlüsse über grundlegende Belange des Sprachdienstleistungs- wesens,
  2. der endgültige Entzug der Akkreditierung, sofern er nicht auf An- trag der betroffenen Person erfolgt.
  3. Beschluss- fassung

Art. 4

Die Fachgruppe ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Sie entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

BeiEinstimmigkeitundwennkeinMitgliedeineBeratungverlangt, können Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg gefasst werden.

IndringendenFällenentscheidetdieoderderVorsitzende.Sieoder er legt den Entscheid der Fachgruppe oder dem zuständigen Ausschuss zur Genehmigung vor.

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Art. 5 Zentralstelle Sie ist dem Ob 2 Sie bereitet ten Beschlüsse a. führt sie d b. berät sie i c. organisiert dienstleistung

DieZentralstelleistdieoperativeStabsstellederFachgruppe. ergericht angegliedert. die Geschäfte der Fachgruppe vor und setzt die gefass- um. Insbesondere as Verzeichnis der akkreditierten Personen, n Fragen des Sprachdienstleistungswesens, sie Aus- und Weiterbildungen für Personen, die Sprach- en erbringen.

Sie kann

  1. Aufträge zur Erbringung von Sprachdienstleistungen vermitteln oder technische Möglichkeiten zur Auftragsvermittlung zur Verfü- gung stellen,
  2. den Zugang zu Angeboten der Aus- und Weiterbildung gegen eine angemessene Entschädigung auch Personen ermöglichen, die nicht im Auftrag von kantonalen Gerichts- oder Verwaltungsbehörden tätig sind.

Art. 6 b. Leitung Zentralstel 2 Es kann d der Fachgru C. Akkredit

Das Obergericht ernennt die Leiterin oder den Leiter der le. ie Leitung der Zentralstelle der oder dem Vorsitzenden ppe übertragen. ierung

Art. 7 Allgemeines Fachgruppe P liche Eignun 2 Sie kann d

Besteht ein Bedarf für die angebotene Leistung, kann die ersonen akkreditieren, die über die fachliche und persön- g für die Erbringung einer Sprachdienstleistung verfügen. ie Akkreditierung an Auflagen und Bedingungen knüp- fen.

Art. 8

Arten für je Fachli Voraus setzun DieAkkreditierungerfolgtfürjedeSprachdienstleistungund de Arbeitssprache gesondert. che - gen

Art. 9

Die antragstellende Person muss

  1. dieAmtsspracheunddieArbeitsspracheinWortundSchriftbeherr- schen,
  2. über einen fundierten juristischen Grundwortschatz in der Amts- spracheundderArbeitssprachesowieeineumfassendeAllgemein- bildung verfügen,
  3. Bestand und Aufgaben

.17 Sprachdienstleistungsverordnung (SDV)

  1. Sprachdienstleistungen, für die sie um Akkreditierung ersucht, fach- gerecht erbringen können,
  2. über ein professionelles Rollenverständnis verfügen,
  3. eine von der Fachgruppe bezeichnete Aus- oder Weiterbildung be- sucht und die vorgegebenen Prüfungen bestanden haben. Persönliche Voraus- setzungen

Art. 10

Die antragstellende Person muss

  1. handlungsfähig sein,
  2. über einen guten Leumund, insbesondere in strafrechtlicher Hin- sicht, verfügen,
  3. zur Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich berechtigt sein,
  4. eine unabhängige Auftragserfüllung und ein korrektes Verhalten garantieren,
  5. eine angemessene Erreichbarkeit und Verfügbarkeit gewährleisten.

Art. 11 Verfahren schriftlic 2 Die antr a. die von b. die Spr diese erbr

Wer akkreditiert werden will, reicht der Zentralstelle einen hen Antrag ein. agstellende Person muss der Fachgruppe bezeichneten Unterlagen beilegen, achdienstleistungen und die Arbeitssprachen, in denen sie ingen will, genau bezeichnen,

Art. 9

c. glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen nach § lit. a–d und

erfüllt werden.

Die Fachgruppe kann zur Beurteilung der fachlichen und persön- lichen Eignung der antragstellenden Person

  1. polizeiliche Informationsberichte einholen,
  2. Sachverständige beiziehen,
  3. mit dieser Gespräche führen,
  4. Prüfungen anordnen.

FürdasAkkreditierungsverfahrenwirdeineGebührerhoben.Sie bemisst sich nach dem Zeitaufwand und der Zahl der Amtshandlungen. SiebeträgtFr.100bisFr.900.InbegründetenEinzelfällenkannaufdie Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.

Art. 12 Wirkung Sprachdi 2 Sie kö Person e nung übe a. keine b. beson

Gerichts- und Verwaltungsbehörden erteilen Aufträge für enstleistungen den akkreditierten Personen. nnen Aufträge ausnahmsweise einer nicht akkreditierten rteilen, wenn sie von ihrer fachlichen und persönlichen Eig- rzeugt sind und akkreditierte Person zur Verfügung steht oder dere Umstände es verlangen.

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DieAkkreditierungbegründetkeinenAnspruchaufErteilungund keinePflichtzurÜbernahmeeinesAuftragsfürSprachdienstleistungen. Nachträgliche Überprüfung der Eignung

Art. 13

Die Fachgruppe überprüft periodisch und auf Meldung hin, ob die akkreditierten Personen die Voraussetzungen für die Akkredi-

Art. 11

tierung weiterhin erfüllen. 2 Angehörige von Gerichts- u Rücksicht auf ihre Pflicht z tigt, der Fachgruppe Zweifel nung einer akkreditierten od Abs. 3 ist sinngemäss anwendbar. nd Verwaltungsbehörden sind ohne ur Wahrung des Amtsgeheimnisses berech- an der fachlichen oder persönlichen Eig- er ohne Akkreditierung tätigen Person zu melden. Vorsorglicher Entzug der Akkreditierung

Art. 14

EinerPersonkanndieAkkreditierungvorsorglichentzogen werden, wenn

  1. gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet ist,
  2. andereAnhaltspunktebestehen,dasssiediefachlichenoderpersön- lichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Der Entzug kann sich auf einzelne Sprachdienstleistungen oder Arbeitssprachen beschränken.

DieGerichts-undVerwaltungsbehördenerteilenPersonen,denen die Akkreditierung vorsorglich entzogen worden ist, bis zum endgülti- gen Entscheid keine Aufträge. Endgültiger Entzug der Akkreditierung

Art. 15

Die Akkreditierung wird einer Person endgültig entzogen, wenn diese

  1. es beantragt,
  2. diefachlichenoderpersönlichenVoraussetzungennichtmehrerfüllt.

Der Entzug kann sich auf einzelne Sprachdienstleistungen oder Arbeitssprachen beschränken. Verzeichnis der akkreditierten Personen

Art. 16

Das Verzeichnis enthält folgende Angaben zur akkreditier- ten Person:

  1. Name, Vorname, Geschlecht und Geburtsjahr,
  2. Art der Akkreditierung,
  3. Sprachkompetenzen,
  4. Ausbildung und berufliche Tätigkeit,
  5. Angaben zu Erreichbarkeit und Verfügbarkeit,
  6. besondere Hinweise zu den Einsatzmöglichkeiten.

Art. 17 b. Einsicht a. kantonale nalen Polize b. die akkre

Einsicht in das Verzeichnis erhalten: Gerichts- und Verwaltungsbehörden sowie die kommu- ien und Zivilstandsämter, ditierte Person in Bezug auf ihren Eintrag.

  1. Inhalt

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Im Einzelfall kann Einsicht gewährt werden:

  1. weiteren kommunalen Behörden,
  2. Privaten, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen,
  3. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die Personen vor kantona- len Gerichts- und Verwaltungsbehörden vertreten,
  4. Gerichts-undVerwaltungsbehördenandererKantoneunddesBun- des. Mitteilung von Entscheiden

Art. 18

Folgende Entscheide werden den betroffenen Personen schriftlich mitgeteilt:

  1. Akkreditierung,
  2. vorsorglicher Entzug der Akkreditierung, sofern keine überwiegen- den öffentlichen Interessen entgegenstehen,
  3. endgültiger Entzug der Akkreditierung.

Art. 19

Rechtsschutz Entscheide der Fachgruppe, ihrer Ausschüsse oder ihrer Mit-

Art. 19ff

glieder können mit Rekurs nach § gesetzes3 beiderVerwaltungskommi des Verwaltungsrechtspflege- ssiondesObergerichtsangefoch- ten werden.

  1. Aufträge für Sprachdienstleistungen

Art. 20 Rechtsnatur begründet un ordnung kein Auftragsverh nenrechts5 ü 2 Personen, Sprachdienst ständigerwer gleichskasse bleibt vorbe

Aufträge für Sprachdienstleistungen werden durch Vertrag d unterstehen dem öffentlichen Recht. Soweit diese Ver- e abweichenden Bestimmungen enthält, richtet sich das ältnis sinngemäss nach den Bestimmungen des Obligatio- ber den einfachen Auftrag. die im Auftrag von Gerichts- und Verwaltungsbehörden leistungenerbringen,geltenfürdieseTätigkeitalsUnselbst- bende. Der Nachweis, dass sie von der zuständigen Aus- dafür als Selbstständigerwerbende anerkannt worden sind, halten.

Art. 21 Pflichten der Sprach 2 Sie erfü stimmung d den Auftra a. der bea

DiebeauftragtePersonistfürdiefachgerechteErbringung dienstleistungen verantwortlich. lltdenAuftrag persönlich.SiedarfnurmitvorgängigerZu- er auftraggebenden Behörde Hilfspersonen beiziehen oder g Dritten übertragen. uftrag- ten Person

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Art. 307

Sie dolmetscht und übersetzt wahrheitsgemäss ( StGB6),

Art. 320

wahrtdasAmtsgeheimnis ( Vorkehrungen zum Schutz dere im Bereich der Dat StGB6)und tätigt dienotwendigen von personenbezogenen Daten, insbeson- ensicherung, Datenaufbewahrung und Daten- übermittlung.

SieinformiertdieauftraggebendeBehördeumgehend,wennUm- stände vorliegen, die den Anschein einer Befangenheit erwecken kön- nen.

  1. der auftrag- gebenden Behörde

Art. 22

Die auftraggebende Behörde

  1. geht bei der Auswahl, der Instruktion und der Überwachung der beauftragten Person mit dem gebotenen Mass an Sorgfalt vor,
  2. setztdieEntschädigungfürLeistungenderbeauftragtenPersonnach

Art. 23

Massgabeder§ fest und ver –27unddesEntschädigungstarifsgemässAnhang anlasst deren Auszahlung.

Art. 23 Entschädigung demZeitaufwand KostenderAn-un

Die Grundentschädigung für Dolmetschen richtet sich nach ,demZeitpunktunddemSchwierigkeitsgrad.Zeitund dRückreisewerdenmiteinerWegpauschaleentschä- digt.

Der Zeitaufwand wird in Einheiten von 15 Minuten abgerechnet. Pro Einsatz wird mindestens eine Stunde zuzüglich Wegpauschale ent- schädigt.WartezeitenwerdenzumanwendbarenAnsatzentschädigtmit Ausnahme einer Mittagspause von 30 Minuten.

Bei beträchtlicher Verkürzung des Einsatzes wird die Hälfte der verabredetenDauerentschädigt,höchstensaberzweiStundenproHalb- tag.

WirdeinEinsatzwenigerals24StundenvordemgeplantenBeginn abgesagt,wirddieHälftederverabredetenDauerentschädigt,mindes- tens aber eine Stunde und höchstens zwei Stunden pro Halbtag. Eine Wegpauschale ist nicht geschuldet.

Für Dolmetschen mittels fernmeldetechnischer Übertragung wird ein Zeitaufwand von mindestens einer halben Stunde entschädigt. Eine Wegpauschale ist nicht geschuldet.

Weitere Spesen und Aufwendungen werden nicht entschädigt.

Die Entschädigung für Dolmetschen in Gebärdensprache richtet sich nach Vereinbarung.

  1. Dolmetschen

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Art. 24 b. Übersetzen Umfang des Zie len bemisst si

Die Entschädigung für Übersetzen richtet sich nach dem ltexts und dem Schwierigkeitsgrad. In besonderen Fäl- ch die Entschädigung nach dem Umfang des Ausgangs- texts.

Der Umfang wird nach Standardseiten berechnet. Eine Standard- seiteumfasst1800Zeicheneinschliesslich Leerzeichen. Angebrochene StandardseitenwerdenaufdienächstehalbeStandardseiteaufgerundet. Pro Übersetzung wird mindestens eine Standardseite entschädigt.

Bei ausserordentlicher zeitlicher Dringlichkeit kann ein Zuschlag gemäss Anhang vereinbart werden.

Besondere Arbeiten in Zusammenhang mit Übersetzungen, die nichtnacheinemSeitenansatzentschädigtwerdenkönnen,werdennach dem Stundenansatz für Dolmetschen oder nach einem anderen, im Voraus vereinbarten Tarif entschädigt.

  1. Sprach- mittlung

Art. 25

DieGrundentschädigungfürSprachmittlungimBereichder KommunikationsüberwachungrichtetsichnachdemZeitaufwandund dem Zeitpunkt des Einsatzes. Zeit und Kosten der An- und Rückreise werden mit einer Wegpauschale entschädigt.

Weitere Spesen und Aufwendungen werden nicht entschädigt.

  1. Besondere Aufträge

Art. 26

Die Entschädigung für besondere Sprachdienstleistungen, insbesondere länger dauerndes Dolmetschen, Dolmetschen auf Dienst- reisen oder grössere Übersetzungsaufträge, kann gesondert vereinbart werden.

  1. Auszahlungs- beleg

Art. 27

Die auftraggebende Behörde erstellt für jeden Dolmetsch- und Übersetzungsauftrag einen Beleg. Bei Sprachmittlungsaufträgen erfolgt die Erstellung des Belegs monatlich.

Der Beleg enthält:

  1. Zeitpunkt, Dauer, Sprache, Geschäftsnummer, angewendeter Tarif und allfällige Tarifzuschläge bei Dolmetschaufträgen.
  2. Umfang,Sprache, Geschäftsnummer,angewendeterTarifund allfäl- lige Tarifzuschläge bei Übersetzungsaufträgen.
  3. Umfang, Sprache, Ermittlungsverfahren, angewendeter Tarif und allfällige Tarifzuschläge bei Sprachmittlungsaufträgen.

Die auftraggebende Behörde übermittelt den Auszahlungsbeleg der für die Ausrichtung der Entschädigung zuständigen Stelle.

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  1. Übergangsbestimmung

Art. 28

1 Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ver- ordnung gestützt auf die Dolmetscherverordnung vom 26./27.November 2003 im Dolmetscherverzeichnis eingetragen sind, gelten im bisherigen Umfang wie folgt als akkreditiert:

  1. für Dolmetschen,
  2. für Übersetzen während längstens drei Jahren,
  3. für Sprachmittlung während längstens fünf Jahren.

Die Akkreditierung für Übersetzen und für Sprachmittlung richtet sich bis zum Erlass von Richtlinien für diese Akkreditierungsverfahren nach den Richtlinien für das Akkreditierungsverfahren für Dolmetschen. Die Akkreditierung besteht ab Inkrafttreten dieser Verordnung

  1. für Übersetzen während längstens drei Jahren,
  2. für Sprachmittlung während längstens fünf Jahren.

OS 74, 176; Begründung siehe ABl 2019-02-01.

Inkrafttreten: 1.Juli 2019.

LS 175.2.

LS 211.1.

SR 220.

SR 311.0.

Fassung gemäss Änderung vom 1./6.Februar 2023 (OS 78, 137; ABl 2023-02-

. Ansätze mit Akkreditierung

.1 Dolmetschen Fr. 90 pro Stunde

.2 besonders schwierige Dolmetsch- Fr. 120 pro Stunde einsätze

.3 Übersetzungen Fr. 90 pro Standardseite

.4 besonders schwierige Übersetzungen Fr. 120 pro Standardseite

.5 Sprachmittlung im Bereich Fr. 75 pro Stunde der Kommunikationsüberwachung

. Ansätze ohne Akkreditierung

.1 Dolmetschen Fr. 75 pro Stunde

.2 Übersetzungen Fr. 75 pro Standardseite

.3 Sprachmittlung im Bereich Fr. 60 pro Stunde der Kommunikationsüberwachung

. Zuschläge

.1 für Dolmetschen und Sprachmittlung 50% zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr

.2 für Dolmetschen und Sprachmittlung 25% an Samstagen, Sonntagen und Feier- tagen zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr

.3 für ausserordentlich dringende Über- 25% setzungen

. Wegpauschalen

.1 für Dolmetschen pauschal Fr. 75 pro Einsatz

.2 für Sprachmittlung im Bereich der pauschal Fr. 40 Kommunikationsüberwachung pro Einsatztag