gestützt auf hördenorganis Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichts- und Be- ation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai
211.21
Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz
Präambel
Vollzugsverordnung der Rechtspflege zum Personalgesetz 211.21
1.1.11 - 71
VollzugsverordnungderoberstenkantonalenGerichte
zum Personalgesetz7
(vom 26. Oktober 1999)1
Der Plenarausschuss der Gerichte,
Art. 73
Art. 56
20105 und beschliess Abs. 3 des Personalgesetzes vom 27. September 19982,9 t: Zweck und Geltungsbereich
Art. 1
Diese Verordnung regelt für das Personal der Rechtspflege ergänzende und abweichende Bestimmungen über den Vollzug des
Art. 56
Personalgesetzes im Sinne von Abs. 3 Personalgesetz2. Befristete Arbeits- verhältnisse
Art. 2
Die Befristung für länger als ein Jahr und die mehrfache Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses über ein Jahr hinaus ist zuläs- sig für die voll- oder teilamtlichen Ersatzrichterinnen und -richter, die Notarstellvertreterinnen und -stellvertreter ohne Wahlfähigkeitszeug- nissowiefürGerichtsschreiberinnenundGerichtsschreiberfürzeitlich befristete Aufgaben oder wenn sie nur vertretungsweise eingesetzt sind.9
Für die Anstellung der Auditorinnen und Auditoren gilt die Ver- ordnung über die Gerichtsauditoren6.
Art. 3 Stellenpläne zuständig zur
Die obersten kantonalen Gerichte sind je in ihrem Bereich Festsetzung, Änderung und Bearbeitung der Stellen- pläne.
Das Obergericht kann die Bezirksgerichte, das Notariatsinspek- torat und die Notariate, das Verwaltungsgericht das Baurekursgericht und das Steuerrekursgericht ermächtigen, den Stellenplan im Rahmen einer vorgegebenen Gesamtpunktzahl ganz oder teilweise selbststän- dig festzusetzen oder innerhalb desselben Stellen zu verschieben, um- zuwandeln oder die organisatorische Gliederung zu ändern. Es kann weitere Vorgaben und Auflagen für den Stellenplan festsetzen. Von dieser Ermächtigung ausgenommen bleiben Stellen mit richterlichen Funktionen sowie die Notarstellen.9
Art. 4 Einreihungsplan Regierungsrates Anhang zu dieser
Ergänzungen und Abweichungen zum Einreihungsplan des werden für das Personal der Rechtspflege in einem Verordnung festgelegt.
.21 Vollzugsverordnung der Rechtspflege zum Personalgesetz
Die Richtpositionen werden im Rahmen des Einreihungsplanes von der Verwaltungskommission der Gerichte für die obersten kanto- nalen Gerichte gemeinsam umschrieben. Zuständigkeit zur Einreihung
Art. 5
Die Stellen werden von der zur Festsetzung des Stellenplanes zuständigen Instanz eingereiht. Aufsicht über die Stellenpläne
Art. 6
Die einzelnen obersten kantonalen Gerichte regeln die interne Aufsicht über die Stellenpläne. Anstellungs- behörde
Art. 7
Die sich aus den Gesetzen und den Verordnungen der ein- zelnen obersten kantonalen Gerichte über deren Organisation sich ergebenden Anstellungsbehörden sind zuständig für:
- die Anstellung und die Festsetzung des Lohnes,
- die Änderung des Beschäftigungsgrades,
- die Versetzung innerhalb des Gerichtes oder Notariates,
Art. 25
d. die Gewährung von Zulagen gemäss § , 26 Abs. 1 und 3 und 27 Personalverordnung3,
- den Stufenaufstieg, die Beförderung sowie die Rückstufung,
- die Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis.
Für vom Volk gewählte Angestellte sowie für vom Obergericht bestellte Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte kommen die Befugnisse gemäss Abs. 1 dem Obergericht zu.
Art. 8
Arbeitszeit besondere Be Die Arbeitszeit für das Personal der Rechtspflege wird durch schlüsse der einzelnen obersten kantonalen Gerichte geregelt. Neben- beschäftigungen
Art. 9
Die Einsitznahme in Geschäftsleitungen und Verwaltungs- räten von Unternehmungen sowie die Übernahme von Schiedsgerichts-, Willensvollstreckungs- und Erbteilungsmandaten ist auch ausserhalb
Art. 53
von wird Inkr Aufh bish Rech des Personalgesetzes2 bewilligungspflichtig. Die Bewilligung vom zuständigen obersten kantonalen Gericht erteilt. afttreten; ebung erigen ts
Art. 10
Diese Verordnung tritt am 1. November 1999 in Kraft.
Die nachstehenden Verordnungen und Erlasse werden auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben:
- die Vollziehungsbestimmungen des Verwaltungsgerichts zur Be- amtenverordnung vom 26. Juni 1991,
- die Vollziehungsbestimmungen des Obergerichts zur Beamten- verordnung vom 26. Juni 1991,
- die Verordnung über das Dienstverhältnis der Angestellten der Rechtspflege (Angestelltenverordnung) vom 26. Juni 1991.
Vollzugsverordnung der Rechtspflege zum Personalgesetz 211.21
.1.11 - 71
Frühere Weisungen, Richtlinien und Beschlüsse der einzelnen obersten Gerichte gelten bis zum Erlass sie ersetzender Bestimmungen weiter, sofern sie dem Personalgesetz2, der Personalverordnung3 und den Vollzugsverordnungen nicht widersprechen.
OS 55, 497.
LS 177.10.
LS 177.11.
LS 177.111.
LS 211.1.
LS 211.23.
Fassung gemäss B vom 11. Juni 2002 (OS 58, 143). In Kraft seit 1. August 2003.
Eingefügt durch B vom 8. Dezember 2004 (OS 61, 353). In Kraft seit 1. Januar 2005.
Fassung gemäss B vom 14. September 2010 (OS 65, 714; ABl 2010, 2135). In Kraft seit 1. Januar 2011.
.21 Vollzugsverordnung der Rechtspflege zum Personalgesetz Anhang8
Art. 4
In Anwendung von folgende Ergänzun Regierungsrates ( gesetz4) festgele werden für das Personal der Rechtspflege gen und Abweichungen zum Einreihungsplan des Anhang 1 der Vollzugsverordnung zum Personal- gt: Klasse 24 Kammersekretär/in am Sozialversicherungsgericht Klasse 23 Kammersekretär/in am Sozialversicherungsgericht Laienrichter/in an einem Bezirksgericht Klasse 16 Sachbearbeiter/in Personal und Organisation, Logistik, Rechnungs- wesen und Zentrale Dienste am Obergericht Informatiker/in Klasse 15 Notariatssekretär/in mbA Klasse 6 Verwaltungsangestellte/r im Notariat