Geltungsbereich des Missbrauchs mitteln durch di arbeitenden der II. Nutzungsvors Diese Verordnung regelt die Nutzung und die Verhinderung von Internet und E-Mail mit kantonalen Informatik- e Richterinnen und Richter sowie die übrigen Mit- Rechtspflege. chriften Inhaltliche Nutzungsein- schränkungen
211.22
Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Nutzung von Internet und E-Mail
Präambel
1 1.10.04 - 46
Internet und E-Mail – V der obersten kantonalen Gerichte 211.22
Verordnung
der obersten kantonalen Gerichte über die Nutzung
von Internet und E-Mail
(vom 8. Juni 2004)1
I. Gegenstand
Art. 1
Art. 2
Internetseiten mit rechtswidrigem, pornografischem, rassisti- schem, sexistischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt dürfen, aus- ser es liege eine berufliche Notwendigkeit vor, vorsätzlich weder ange- wählt noch genutzt werden. E-Mails mit solchen Inhalten dürfen nicht weiterverbreitet werden. Technische Nutzungsein- schränkungen
Art. 3
Unzulässig ist
- der Versand von Kettenbriefen,
- die automatische Umleitung (Forwarding) von E-Mails an externe E-Mail-Adressen,
- das Herunterladen oder die Installation von Spielen sowie von Audio- und Videodateien aus dem Internet. Das zuständige oberste kantonale Gericht kann das Herunterladen oder die Installation von Dateien im Sinne von Abs. 1 lit. c bewilligen. Droht wegen ausserordentlicher Ereignisse eine Netzwerküber- lastung, kann der zuständige Generalsekretär oder die Generalsekre- tärin den Datenverkehr weiter gehend einschränken.
Art. 4
Private Nutzung während und auss ken sie sich dab Nutzen die Mitarbeitenden das Internet oder das E-Mail erhalb der Arbeitszeit für private Zwecke, beschrän- ei auf ein Minimum und halten sich kurz.
.22 Internet und E-Mail – V der obersten kantonalen Gerichte Untersagt ist zu privaten Zwecken
- das Ablegen von dienstlichen E-Mail-Adressen im Internet,
- derVersandvonE-MailsmitstarkerNetzwerkbelastung, insbeson- dere der Versand an einen grossen Empfängerkreis oder von gros- sen Datenmengen,
- dieTeilnahmeaninteraktivenMedien,insbesondereanChatrooms. Das zuständige oberste kantonale Gericht kann die private Nut- zung von Internet und E-Mail weiter einschränken. Schutz- massnahmen
Art. 5
Als technische und organisatorische Schutzmassnahmen kön- nen insbesondere angeordnet werden
- die Sperrung von Internetseiten,
- die Anordnung von personenbezogenen Auswertungen, wenn die
Art. 10
Voraussetzungen gemäss c) die Freischaltung ge d) die Anordnung anonym Aufschluss über die ang möglich über Zeitpunkt nachstehend dafür erfüllt sind, sperrter Internetseiten, er bereichsbezogener Auswertungen, die ewählten Internet-Adressen und soweit und Anzahl der Zugriffe und übertrage- nen Datenmengen geben. Das zuständige oberste kantonale Gericht kann ergänzende Be- stimmungen erlassen. Schriftliche Erklärung
Art. 6
Alle Mitarbeitenden mit Zugang zu Internet oder E-Mail unterzeichnen eine Erklärung, wonach sie auf die Nutzungsvorschrif- ten aufmerksam gemacht worden sind und die möglichen straf-, zivil- und personalrechtlichen Konsequenzen eines Missbrauchs von Inter- net und E-Mail zur Kenntnis genommen haben. Die Erklärung wird im Personaldossier abgelegt. III. Organisation
Art. 7
Betreiberstelle Betrieb der Inte Durch Vertrag od stelledierechtsk Als Betreiberstellen gelten dieInformatikdienste, die für den rnet- und E-Mail-Dienste zuständig sind. er Weisung wird sichergestellt, dass die Betreiber- onformeundsichereNutzungvonInternetundE-Mail ermöglicht.
Art. 8
Weitere Organe intern für die Jedes oberste kantonale Gericht bestimmt, welche Organe ihm durch die Verordnung übertragenen Aufgaben zu- ständig sind.
1.10.04 - 46 Internet und E-Mail – V der obersten kantonalen Gerichte 211.22 IV. Missbrauch der Internet- und E-Mail-Dienste
Art. 9
Missbrauch Ein Missbrauch im Sinne dieser Verordnung besteht in einem
Art. 2
Verstoss gegen § , 3, 4 und gegen die ergänzenden Bestimmungen
Art. 4
gemäss § und 5.
Art. 10
Abmahnung arbeitende Mail-Verke Das zuständige oberste kantonale Gericht weist die Mit- n darauf hin, dass fortan die Internet-Zugriffe oder der E- hrpersonenbezogen protokolliert und ausgewertet werden, wenn
- beiInternet-ZugriffenMissbräuche vonerheblicher Tragweitevor- liegen oder
- beim E-Mail-Verkehr ein konkreter Verdacht auf Missbrauch be- steht. Personen- bezogene Berichte
Art. 11
Nach erfolgter Abmahnung kann das zuständige oberste kantonale Gericht personenbezogene Berichte über die Internet- Zugriffe oder den E-Mail-Verkehr anordnen. Personenbezogene Berichte dürfen für höchstens drei Monate erstellt werden. Die Betreiberstelle stellt dem zuständigen obersten kantonalen Gericht die Berichte zu.
Art. 12
b) Inhalt Personenbezogene Berichte über den Internet-Zugriff ent- halten
- den Namen der Internet-Nutzerin oder des Internet-Nutzers,
- die angewählten Internet-Adressen,
- soweit möglich den Zeitpunkt und die Anzahl der Zugriffe sowie die übertragene Datenmenge. Personenbezogene Berichte über den E-Mail-Verkehr enthalten
- den Namen der E-Mail-Nutzerin oder des E-Mail-Nutzers,
- die angewählten Adressen,
- den Versandzeitpunkt,
- die Datenmenge der ausgehenden E-Mails. Administrativ- untersuchung
Art. 13
Das zuständige oberste kantonale Gericht entscheidet auf Grund der personenbezogenen Berichte, ob gegen die betreffende Person eine Administrativuntersuchung durchgeführt wird. Es teilt der betreffenden Person den Entscheid mit. Prüfung und Vernichtung der Unterlagen
Art. 14
Entscheidet das zuständige oberste kantonale Gericht, keine Administrativuntersuchung durchzuführen, werden die personenbezo- genen Berichte und Protokolle nach 30 Tagen vernichtet.
- Anordnung
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- Schlussbestimmung
Art. 15
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
OS 59, 155.