in Anwendung von und Behördenorgan Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Gerichts- isation im Zivil- und Strafprozess (GOG)5 vom
211.23
Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Gerichtsauditoren und Gerichtsauditorinnen
Präambel
Verordnung über die Gerichtsauditoren und Gerichtsauditorinnen 211.23
1.1.11 - 71
Verordnung der obersten kantonalen Gerichte
über die Gerichtsauditoren und Gerichtsauditorinnen6
(vom 20. Juni 2000)1
Der Plenarausschuss der Gerichte,
Art. 73
Art. 162
. Mai 2010 und gesetz vom 19. Ma Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Personal- i 19994,8 beschliesst:
Art. 1
Personen, diefür ihreAusbildungbeieinem Gerichtzuarbei- ten wünschen, können bei den Bezirksgerichten, beim Baurekurs- gericht und beim Steuerrekursgericht, ausnahmsweise auch beim Ober- gericht, beim Verwaltungsgericht und beim Sozialversicherungsgericht als Auditoren und Auditorinnen zugelassen werden.
Art. 2
Die Zulassung als Auditor oder Auditorin setzt voraus:
- Handlungsfähigkeit,
- guten Leumund,
- abgeschlossenes juristisches Studium, zur Hauptsache an schweize- rischen Hochschulen, oder sonst ausreichende Rechtskenntnisse im schweizerischen und kantonalzürcherischen Recht, die zur Arbeit für die juristische Kanzlei befähigen,
- sehr gute Kenntnisse der Amtssprache, e.7 Ausweis über protokollierungstaugliche Beherrschung des Zehn- fingersystems (bei den Bezirksgerichten).
Art. 3
Zulassungsgesuchesindschriftlich,unterBeilageeinesLebens- laufes, eines Handlungsfähigkeitszeugnisses, eines Auszuges aus dem Zentralstrafregister, der Prüfungsbescheinigungen sowie allfälliger Arbeitsbescheinigungen dem Gerichtspräsidenten oder der Gerichts- präsidentin einzureichen. Dieser oder diese kann auch weitere Unter- lagen verlangen.
Art. 4
Der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin ent- scheidet nach Ermessen über die Zulassung. Er oder sie kann das Ge- such auch dem Gericht oder der Kanzleikommission zur Entscheidung vorlegen.
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Die Nichtzulassung bei einem Bezirksgericht, beim Baurekurs- gericht und beim Steuerrekursgericht ist auf Begehren des Bewerbers oder der Bewerberin zu begründen.8
Art. 5
DieZahlderAuditorenundAuditorinnensollandenBezirks- gerichten, am Baurekursgericht und am Steuerrekursgericht in der Regel diejenige des juristischen Kanzleipersonals nicht übersteigen und nicht wesentlich unterschreiten.
Art. 6
Der Leitende Gerichtsschreiber oder die Leitende Gerichts- schreiberin des Bezirksgerichts und des Steuerrekursgerichts bzw. der Kanzleichef oder die Kanzleichefin des Baurekursgerichts weist dem Auditor oder der Auditorin das Tätigkeitsgebiet zu. Er oder sie achtet auf geeigneten Wechsel, damit der Auditor oder die Auditorin in mög- lichst viele Zweige der Rechtspflege eingeführt wird.
Art. 7
Die juristischen Kanzleiangestellten, denen Auditoren oder Auditorinnen zugeteilt sind, weisen diesen die Arbeit zu und sind für die Ausbildung innerhalb ihres Arbeitsgebietes verantwortlich. Sie überprüfen die abgelieferten Arbeiten und veranlassen deren Bereini- gung. Dem oder der Gerichtsvorsitzenden oder dem Einzelrichter oder der Einzelrichterin steht die Aufsicht zu.
Dem oder der Gerichtsvorsitzenden oder dem Einzelgericht steht die Aufsicht zu.7
Art. 8
Die Auditoren und Auditorinnen haben ihre ganze Arbeits- zeit dem Gericht zu widmen. Sie nehmen an den Sitzungen teil und wirken unter der Verantwortung der ihnen vorgesetzten juristischen Kanzleiangestellten an der Aufarbeitung der Geschäfte mit.
Siehaben wederRechtaufberatendeStimmenochUnterschrifts- berechtigung. Im summarischen Verfahren, in Vergleichsverhandlun- gen und in Referentenaudienzen kann der Richter oder die Richterin Auditoren oder Auditorinnen zur Protokollführung unter seiner oder ihrer Verantwortung zuziehen.
Im summarischen Verfahren, in Vergleichs- und in Instruktions- verhandlungen kann der Richter oder die Richterin Auditoren oder Auditorinnen zur Protokollführung unter seiner oder ihrer Verantwor- tung zuziehen.8
Art. 9
DieTätigkeitalsAuditoroderAuditorindauertinderRegel ein Jahr (Nettojahr). Abwesenheiten wegen Ferien, Urlaub, Unfall, Krankheit, Militär-, Zivil- oder Schutzdienst und dergleichen werden nicht mitgezählt. Teilzeitpensen werden anteilmässig angerechnet.
Die ersten drei Monate gelten als Probezeit.
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Zur Anstellung für die weiteren neun Monate ist der Gerichts- präsident oder die Gerichtspräsidentin zuständig.
Das Anstellungsverhältnis kann vom Gerichtspräsidenten oder von der Gerichtspräsidentin über ein Jahr hinaus verlängert werden, wenn sich der Auditor oder die Auditorin als fähig erwiesen hat, als Gerichtsschreiber oder Gerichtsschreiberin angestellt zu werden, wenn das Gericht seine oder ihre Mitarbeit benötigt und wenn sich eine sol- che Weiterbeschäftigung mit der Nachfrage nach Ausbildungsstellen vereinbaren lässt.8
Art. 10
Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist beid- seitig sieben Tage.
Während der weiteren neun Monate kann das Anstellungsver- hältnis auf Ende des folgenden Monatsund bei überjähriger Dauer auf Ende des zweiten folgenden Monats aufgelöst werden.
Das Anstellungsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beidseitig jederzeitsofortaufgelöstwerden.DieAuflösungerfolgtschriftlichund mit Begründung. Zur Auflösung zuständig ist die Anstellungsbehörde.
Der Auditor oder die Auditorin hat Protokolle, zu deren Führung er oder sie herangezogen wurden, auch nach Auflösung des Anstel- lungsverhältnisses fertig zu stellen.
Art. 11
Beim Austritt ist dem Auditor oder der Auditorin eine Be- scheinigung über die Dauer der Tätigkeit auszustellen. Auf Wunsch hat sie sich über Leistung und Verhalten auszusprechen.
Art. 12
Während der Probezeit von drei Monaten steht den Audi- toren und Auditorinnen ein Anfangslohn entsprechend Anlaufstufe 2 der Lohnklasse 8 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Per- sonalgesetz4 zu.
Der ordentliche Lohn vom Beginn des vierten bis zum Ende des zwölften Monats entspricht Anlaufstufe 1 der Lohnklasse 13 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Personalgesetz4, sofern die Leistungen des Auditors oder der Auditorin das juristische Kanzlei- personal wesentlich entlasten.
Bei einem über das Nettojahr hinaus dauernden Anstellungsver-
Art. 9
Abs hältnisimSinnevon Lohnklasse 13 gem
entsprichtderLohnderLohnstufe1der äss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Perso- nalgesetz4.8
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Die ordentliche Besoldung kann vor dem vierten Monat ausge- richtet werden, wenn der Auditor oder die Auditorin nach dem Stu- dium eine mehrmonatige juristische Tätigkeit auf einem Anwaltsbüro, bei einer Staatsanwaltschaft oder an einer adäquaten Stelle in der Ver- waltung oder der Privatindustrie ausgeübt hat und gleichzeitig Richter oderRichterinnen, Gerichtsschreiber oder Gerichtsschreiberinnen über- durchschnittlich entlastet.8
Art. 13
DerLohnbildetdas Entgelt fürdie gesamte amtliche Tätig- keit.
Vorbehalten bleibt der Ersatz der dienstlichen Auslagen, welcher sich nach den Bestimmungen der Vollzugsverordnung zum Personal- gesetz4 richtet.
Art. 14
Auf das Anstellungsverhältnis der Auditoren und Audito- rinnen sind im Übrigen die Bestimmungen des Personalgesetzes2, der Personalverordnung3 und der Vollzugsverordnungen zum Personal- gesetz4 sinngemäss anwendbar.
Art. 15
Die Bezirksgerichte, das Baurekursgericht und das Steuer- rekursgericht können an einer schweizerischen Hochschule immatri- kulierten Studenten und Studentinnen der Rechts- und Staatswissen- schaften in höheren Semestern ohne Arbeitsverpflichtung und Lohn Einblick in die Gerichtspraxis gewähren und ihnen gestatten, bei Be- ratungen anwesend zu sein. Die Studenten und Studentinnen unter- stehen dem Amtsgeheimnis und sind ausdrücklich auf ihre Schweige- pflicht hinzuweisen, im Übrigen aber sind sie dieser Verordnung nicht unterstellt.
Art. 16
Je ein Exemplar dieser Verordnung und der übrigen per- sonalrechtlichen Erlasse sind den Auditoren und Auditorinnen bei Aufnahme ihrer Tätigkeit zu übergeben.
Art. 17
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verord- nung über die Gerichtsauditoren vom 11. Dezember 1974 aufgehoben.
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Art. 18
Die Verordnung tritt mit Wirkung auch auf die bestehenden Auditorenverhältnisse am 1. September 2000 in Kraft.
OS 56, 155.
LS 177.10.
LS 177.11.
LS 177.111.
LS 211.1.
Fassung gemäss B vom 11. Juni 2002 (OS 58, 143). In Kraft seit 1. August 2003.
Eingefügt durch B vom 14. September 2010 (OS 65, 716; ABl 2010, 2138). In Kraft seit 1. Januar 2011.
Fassung gemäss B vom 14. September 2010 (OS 65, 716; ABl 2010, 2138). In Kraft seit 1. Januar 2011.