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211.25

Verordnung über das Mitspracherecht des Personals der Gerichte und Notariate

Präambel

Mitspracheverordnung des Gerichts- und Notariatspersonals 211.25

1.1.11 - 71

Verordnung

über das Mitspracherecht des Personals der Gerichte

und Notariate

(vom 27. Juni 1979)1

Das Obergericht,

Art. 48

gestützt auf Abs. 4 des Personalgesetzes vom 27.September 19984,7 beschliesst:

  1. Anwendungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung regelt das Mitspracherecht der Mitarbei- tenden der Gerichte und Notariate, der Personalausschüsse sowie der Personalverbände im Verhältnis zum Obergericht (Gesamtgericht und Verwaltungskommission).

Art. 2

Die Verordnung gilt sinngemäss für alle Gerichte und Nota- riate; weiter gehende oder einschränkende Bestimmungen sind ausge- schlossen. In organisatorischer Hinsicht treffen die einzelnen Gerichte und Notariate die für ihren Bereich zweckmässige Ordnung, die der Genehmigung der Verwaltungskommission bedarf. II. Bereich und Inhalt des Mitspracherechts

Art. 3

1 Den Mitarbeitenden der Gerichte und Notariate sowie den Personalausschüssen und Personalverbänden steht nach Massgabe der folgenden Bestimmungen ein Mitspracherecht in Justizverwaltungs- geschäften zu, soweit sie bzw. die von ihnen vertretenen Mitarbeiten- den davon betroffen sind.

Die Justizverwaltungsgeschäfte umfassen insbesondere:

  1. die Anstellungsbedingungen,
  2. die Betriebs- und Arbeitsorganisation,
  3. die Aus- und Weiterbildung des Personals,
  4. die Gesundheit, Sicherheit und Wohlfahrt des Personals,

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  1. die Lohnerhöhungen, Versetzungen und Kündigungen,
  2. die Urlaubsgewährung,
  3. die Personalanlässe.

In dringlichen Fällen kann ausnahmsweise von der Gewährung der Mitspracherechte abgesehen werden, insbesondere zum Schutze der Sicherheit des Personals.

Art. 4

Das Mitspracherecht umfasst das Informationsrecht, das Vor- schlagsrecht, das Anhörungsrecht und das Vernehmlassungsrecht.

Art. 5

Das Informationsrecht umfasst den Anspruch der betroffe- nen Mitarbeitenden auf Orientierung über Justizverwaltungsgeschäfte, wobeidenEntscheidungsträgerndie entsprechendeInformationspflicht und auf Verlangen der Betroffenen hinsichtlich bereits ergangener Entscheide eine Erläuterungspflicht obliegt.7

Die Information hat so rechtzeitig und derart zu erfolgen, dass die Mitsprache gewährleistet ist.

Art. 6

DasVorschlagsrechtumfasstdasRechtderMitarbeitenden, dem zuständigen Entscheidungsträger Anregungen zu unterbreiten.7

Das Vorschlagsrecht ist in der Regel schriftlich auszuüben.

Die Entscheidungsträger haben zu den eingebrachten Vorschlä- gen Stellung zu nehmen.

Art. 7

Das Anhörungsrecht umfasst das Recht des Mitarbeiten- den, bei individuell-konkreten Anordnungen, die ihn betreffen, ange- hört zu werden.7

Das Anhörungsrecht kann mündlich oder schriftlich ausgeübt werden.

Art. 8

Das Vernehmlassungsrecht umfasst das Recht derPersonal- ausschüsse und Personalverbände auf Meinungsäusserung beim Erlass generell-abstrakter Normen oder bei der Anordnung von Massnah- men allgemeiner Tragweite.

Das Vernehmlassungsrecht ist in der Regel schriftlich auszuüben. III. Aufgaben und Wahl der Personalausschüsse

Art. 9

Die Personalausschüsse üben die in den §§ 3–6 und 8 um- schriebenen Mitsprachebefugnisse aus. Die Mitspracherechte der ein- zelnen Mitarbeitenden bleiben vorbehalten.

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Art. 10

Es werden folgende Personalausschüsse gebildet:

  1. Ausschuss der Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter und vollamt- lichen Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter des Bezirksgerichts Zürich und der diesem angegliederten Gerichte,
  2. Ausschuss der Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter und vollamt- lichen Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der übrigen Bezirks- gerichte und der diesen angegliederten Gerichte,
  3. Ausschuss der ordentlichen und ausserordentlichen Leitenden Ge- richtsschreiberinnenundLeitendenGerichtsschreiberderBezirks- gerichte und der diesen angegliederten Gerichte,
  4. Ausschuss der ordentlichen und ausserordentlichen Gerichtsschrei- berinnen und Gerichtsschreiber des Obergerichts,
  5. Ausschuss der ordentlichen und ausserordentlichen Gerichtsschrei- berinnen und Gerichtsschreiber sowie der Auditorinnen und Audi- toren des Bezirksgerichts Zürich und der diesem angegliederten Gerichte,
  6. Ausschuss der ordentlichen und ausserordentlichen Gerichtsschrei- berinnen und Gerichtsschreiber sowie der Auditorinnen und Audi- toren der übrigen Bezirksgerichte und der diesen angegliederten Gerichte,
  7. Ausschuss der nichtjuristischen Beamten und Angestellten des Obergerichtes und der diesem angegliederten Gerichte,
  8. Ausschuss der nichtjuristischen Beamten und Angestellten des Bezirksgerichtes Zürich und der diesem angegliederten Gerichte,
  9. Ausschuss der nichtjuristischen Beamten und Angestellten der übri- gen Bezirksgerichte und der diesen angegliederten Gerichte,
  10. Ausschuss der Notariate,
  11. Gesamtpersonalausschuss.

Art. 11

Die Ausschüsse der Gerichte bestehen aus drei Mitglie- dern. Es werden ebenso viele Ersatzleute gewählt.

Der Ausschuss der Notariate besteht aus je drei Vertreterinnen oder Vertretern der Notarinnen und Notare, der Notar-Stellvertrete- rinnen und Notar-Stellvertreter und der übrigen Angestellten. Jede dieser Personalgruppen wählt überdies drei Ersatzleute. Für Fragen, die nur eine oder zwei Personalgruppen der Notariate betreffen, bil- den die Vertreterinnen oder Vertreter der betroffenen Personal- gruppe(n) den Ausschuss.7

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Die Ersatzleute rücken für Mitglieder nach, die der Wählbarkeit in den betreffenden Personalausschuss verlustig gegangen oder zu- rückgetreten sind. Sie vertreten ausserdem abwesende Mitglieder und können bei Bedarf zur Erweiterung des Ausschusses in Einzelfällen mit beratender Stimme zugezogen werden.

Der Gesamtpersonalausschuss besteht aus 13 Mitgliedern, und zwar aus je einem Mitglied der neun Ausschüsse der Gerichte und vier Mitgliedern des Ausschusses der Notariate, nämlich aus je einem Ver- treter oder einer Vertreterin der Notarinnen und Notare und der Notar-Stellvertreterinnen und Notar-Stellvertreter und zwei Vertre- tern der Notariatsangestellten.7

Art. 12

Wahlberechtigt und wählbar sind alle Arbeitnehmenden der Gerichte und Notariate, die nicht weniger als 30 Tage vor dem Wahltermin in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.7

FürdieWahlberechtigungunddie WählbarkeitineinenPersonal- ausschuss und Ausübung des Mandats ist die jeweilige Funktion mass- gebend.

Das Nähere bestimmt die Verwaltungskommission des Ober- gerichtes.

Art. 13

Die Amtsdauer der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Personalausschüsse beträgt vier Jahre.

Art. 14

1 Für die Durchführung der Wahlen der Personalausschüsse bestimmt die Verwaltungskommission ein Wahlbüro von fünf Mitglie- dern; den Vorsitz führt die Generalsekretärin oder der Generalsekre- tär des Obergerichts.

Die Führung des Registers der Wahlberechtigten und die Vorbe- reitung der Wahlen obliegen dem Generalsekretariat des Obergerichts.

Art. 15

Der Wahltermin ist dem Personal mindestens 60 Tage im Voraus bekanntzugeben. Mit dieser Mitteilung ist die Aufforderung zu verbinden, Wahlvorschläge, die von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, bis spätestens 30 Tage vor dem Wahltag schriftlich einzureichen. Diesen Vorschlägen ist die Erklärung der Kan- didatinnen und Kandidaten beizulegen, dass sie eine allfällige Wahl annehmen.7

Spätestens zehn Tage vor dem Wahltermin sind den Wahlberech- tigten die Liste der Kandidatinnen und Kandidaten und die Wahlzettel zuzustellen. Wahlberechtigte, die nicht rechtzeitig in den Besitz dieser Unterlagen gelangen, haben diese unverzüglich beim Generalsekre- tariat des Obergerichts anzufordern.7

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Die Wahl erfolgt auf dem Korrespondenzweg. Gültig sind die Wahlcouverts, die spätestens am Wahltag bei der Post oder bei der Obergerichtskanzlei abgestempelt werden.

Die weiteren Wahlbestimmungen6 erlässt die Verwaltungskommis- sion des Obergerichtes.

Art. 16

Es wird nur ein Wahlgang durchgeführt. Über die Wahl entscheidet das einfache Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Art. 17

Die Vorgeschlagenen werden von der Verwaltungskommis- sion des Obergerichts als gewählt erklärt, wenn nicht mehr Kandi- datinnen oder Kandidaten gemeldet worden sind, als Sitze bestehen (stilles Wahlverfahren).

Art. 18

Das Wahlbüro ermittelt das Wahlresultat innert einer Frist von zehn Tagen seit dem Wahltermin und teilt es durch Rundschreiben dem Personal mit.

Art. 19

1 Gegen das Wahlergebnis kann innert zehn Tagen von der Mitteilung an schriftlich und begründet Rekurs beim Generalsekreta- riat des Obergerichts eingereicht werden.

Über einen Wahlrekurs entscheidet die Rekurskommission des Obergerichts endgültig.

Art. 20

ImÜbrigensinddasGesetzüberpolitischeRechte2 unddie zugehörige Verordnung3 analog anwendbar.

Art. 21

Die Personalausschüsse konstituieren sich innert 30 Tagen ab Rechtskraft der Wahl. Sie bezeichnen gleichzeitig ihre Vertretung im Gesamtpersonalausschuss.

Art. 22

Die Sitzungen der Personalausschüsse werden bei Bedarf durch die Präsidentin oder den Präsidenten sowie auf Verlangen eines Mitgliedes einberufen.7

Die Einladungen haben unter Vorbehalt dringlicher Fälle min- destens acht Tage im voraus zu ergehen.

Der Personalausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Art. 23

Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Es besteht Stimmpflicht.

Das einfache Mehr entscheidet. Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu.7

.25 Mitspracheverordnung des Gerichts- und Notariatspersonals

Die unterliegenden Minderheiten sind berechtigt, ihre abweichen- den Ansichten in Vernehmlassungen und Vorschlägen bekanntzugeben und zu begründen.

Art. 24

Die Personalausschüsse haben das von ihnen vertretene Personal über wichtige Angelegenheiten in geeigneter Weise zu infor- mieren, zum Beispiel durch Zirkulare, Versammlungen usw. Vorbehal-

Art. 30

ten bleibt 2 Über die Sitzungen der Personalausschüsse wird mindestens ein

Art. 30

Beschlussprotokoll geführt. Angelegenheiten, die unterliegen, sind in ein separates Protokoll aufzunehmen.

Jedes Gericht bzw. das Notariatsinspektorat bestimmt jemanden,

Art. 30

dem Kopien der nicht sowie des Gesamtperso Aufbewahrung und zur tretene Personal zuge unterliegenden Protokolle der Ausschüsse nalausschusses und weitere Unterlagen zur Einsichtnahme durch das vom Ausschuss ver- stellt werden.

Art. 25

Die Spesenentschädigungen der Ausschussmitglieder rich- ten sich nach den Bestimmungen der Vollzugsverordnung zum Perso- nalgesetz5. IV. Rechtsschutz7

Art. 26

Die Mitspracheberechtigten können wegen Verletzung der ihnen in dieser Verordnung zuerkannten Rechte Rekurs erheben.

Art. 27

Der Rekurs richtet sich:7

  1. gegen Anordnungen eines Bezirksgerichts, einer Bezirksgerichtsprä- sidentin oder eines Bezirksgerichtspräsidenten oder der Präsidentin oder des Präsidenten eines dem Bezirksgericht angegliederten Ge- richts, einer Notarin oder eines Notars, des Notariatsinspektorates, einer Kammerpräsidentin oder eines Kammerpräsidenten des Ober- gerichts und der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs an die Verwaltungskommission des Obergerichts,
  2. gegen erstinstanzliche Anordnungen der Verwaltungskommission des Obergerichts an die Rekurskommission des Obergerichts.

Der Beschwerdeentscheid ist endgültig.

Art. 28

Liegt eine Verletzung von Mitspracherechten vor, so wird die Instanz, welche die Anordnung getroffen hat, angewiesen, die Mit- spracherechte zu gewähren. Sie hat eine neue Anordnung zu treffen. BestätigtsiedieursprünglicheAnordnung,sohatsiedaszubegründen.

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Art. 29

1 Der rekursführenden Partei ist das rechtliche Gehör zu gewährleisten. Sie kann sich verbeiständen lassen.

Vor dem Rekursentscheid ist die Vorinstanz anzuhören.

  1. Schweigepflicht und Verbot der Benachteiligung

Art. 30

Bei Ausübung des Mitspracherechts ist Verschwiegenheit zu beobachten soweit es sich um Tatsachen handelt, deren Geheimhal- tung das Interesse der Betroffenen erfordert.

Dritten und Personalausschüssen darf nur mit schriftlicher Ein- willigung der Betroffenen Einsicht in die Personalakten gewährt wer- den.7

Art. 31

Den Mitgliedern der Personalausschüsse und den übrigen Mitarbeitenden der Gerichte und Notariate dürfen wegen der ordnungs- gemässen Ausübung des Mitspracherechts keine Nachteile erwachsen.7

DieAusübungdesMitspracherechtesdarfwährendderArbeitszeit erfolgen. VI. Inkrafttreten

Art. 32

Diese Verordnung wird nach ihrem Erlass von der Verwal- tungskommission des Obergerichtes in Kraft gesetzt.

OS 47, 195 und GS II, 108.

LS 161.

LS 161.1.

LS 177.10.

LS 177.111.

LS 211.251.

Fassung gemäss B vom 3. November 2010 (OS 65, 846; ABl 2010, 2525). In Kraft seit 1. Januar 2011.