Das Wahlreglement (WR) stützt sich auf die §§ 12 Abs. 3 und
Abs. 4 der Mitspracheverordnung (MVO)2.
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Personalausschüsse des Gerichts- und Notariatspersonals – R 211.251
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Reglement
der Verwaltungskommission des Obergerichts
über die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder
der Personalausschüsse
(vom 14. November 1979)1
Das Wahlreglement (WR) stützt sich auf die §§ 12 Abs. 3 und
Abs. 4 der Mitspracheverordnung (MVO)2.
Die erstmalige Wahl der in § 10 lit. a–k MVO genannten Per- sonalausschüsse wird innert vier Monaten nach Inkrafttreten der MVO durchgeführt.
Die erste Mandatsdauer erstreckt sich bis zum 30.April 1984.
Die Erneuerungswahlen finden jeweils in den letzten vier Mona- ten der vierjährigen Mandatsdauer statt.
Vor jeder Wahl erstellt die Zentralkanzlei des Obergerichts anhand der Personalkartei des Obergerichts sowie der Angaben des Notariatsinspektorates und der Bezirksgerichtskanzleien ein Wahl-
register, geordnet nach den Kriterien von 2 Das Wahlregister wird jeweils dreissig T geschlossen und ist alsdann bis zur Beendi massgebend für die Wahlberechtigung und di Abs. 1 und 2 MVO. age vor dem Wahltermin gung des Wahlverfahrens e Wählbarkeit.
Das Wahlbüro teilt gemäss § 15 MVO rechtzeitig schriftlich der Obergerichtskanzlei, den Bezirksgerichtskanzleien und dem Nota- riatsinspektorat zuhanden der Notariate mit:
Die Obergerichtskanzlei, die Bezirksgerichtskanzleien und das Notariatsinspektorat geben dem Personal hierauf den Wahltermin und die weiteren vorstehenden Erläuterungen durch Zirkular oder An- schlag bekannt.
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Ein Wahlvorschlag darf höchstens die Namen so vieler Kan- didaten enthalten, als für den betreffenden Personalausschuss Mitglie- der und Ersatzmitglieder zu wählen sind. Jeder Name darf auf einem Wahlvorschlag nur einmal aufgeführt werden.
Der Mitarbeiter hat den Wahlvorschlag, den er unterstützt, eigenhändig zu unterzeichnen.
DieWahlvorschlägehabenfolgendenformellenAnforderun- gen zu genügen:
Den Wahlvorschlägen sind die schriftlichen Erklärungen aller Kandidaten beizulegen, dass sie die Wahl sowohl als Mitglied als auch als Ersatzmitglied gegebenenfalls annehmen.
Formelle Mängel gemäss § 7 Abs. 1 und 2 können nachträg- lich noch bereinigt werden. Der Vorsitzende des Wahlbüros setzt dem Erstunterzeichner des Wahlvorschlages zur Bereinigung eine kurze Nachfrist.
Unterbleibt die vollständige Bereinigung, so ist der Wahlvorschlag ungültig.
Verspätete Wahlvorschläge sind ungültig.
Das Wahlbüro prüft die eingegangenen Wahlvorschläge anhand des von der Zentralkanzlei geführten Wahlregisters.
ÜberdieGültigkeitderWahlvorschlägeentscheidetdasWahlbüro.
Gehen keine oder zuwenig gültige Wahlvorschläge für die vollständige Besetzung eines Personalausschusses ein, so wird – unter
Vorbehalt von WR – eine Nachwahl nicht durchgeführt (vgl. § 17 MVO).
Ist die Zahl der für einen Personalausschuss Vorgeschlage- nen gleich der Zahl der zu Wählenden oder kleiner, so teilt das Wahl- büro der Obergerichtskanzlei, den Bezirksgerichtskanzleien und/oder den Notariaten zuhanden der betreffenden Personalgruppen mit, dass
sich das weitere Wahlverfahren insoweit nach MVO richte.
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Kommt es zu einer stillen Wahl im Sinne von § 17 MVO, so wird im Zweifel durch das Los bestimmt, wer als Mitglied und wer als Ersatzmitglied gewählt ist. Die Reihenfolge der Ersatzmitglieder wird ebenfalls durch das Los bestimmt. Den Losentscheid trifft der Vor- sitzende des Wahlbüros.
Übersteigt die Zahl der für einen Personalausschuss Vorge- schlagenen die Zahl der zu Wählenden, so wird das weitere Wahlver-
fahren nach Massgabe der § nachstehenden Bestimmungen Abs. 2 und 3 sowie 16 MVO und den durchgeführt.
Die Zentralkanzlei des Obergerichts lässt den Wahlberech-
tigten rechtzeitig gemäss Abs. 2 MVO das Wahlmaterial zukom- men.
Das Wahlmaterial umfasst:
Im Wahlzettel sind aufzuführen:
c. ein Hinweis auf die § 3 Der Wahlausweis enthäl liche Stellung und den A ausweis wird von der Zen und 18 des Reglements. t den Namen, den Vornamen, die dienst- rbeitsort des Wahlberechtigten. Jeder Wahl- tralkanzlei mit einem Stempel des Ober- gerichts versehen.
Zur Wahlabgabe hat der Wahlberechtigte den Wahlzettel in dasWahlcouvertzulegenunddiesesverschlossensamtWahlausweisin einem Zustellcouvert an die Zentralkanzlei des Obergerichts zu sen- den.
Der ganze eingelegte Wahlzettel ist ungültig, wenn
b. das Wahlcouvert oder das Zustellcouvert nicht gemäss Abs. 3 MVO abgestempelt ist,
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Die Wahlzettel sind im Wahlcouvert verschlossen von der Zentralkanzlei des Obergerichts bis zur Auszählung in einer Urne auf- zubewahren.
Das Wahlergebnis wird vom Wahlbüro für die Mitglieder und Ersatzmitglieder mit der Massgabe ermittelt, dass die drei Kandi- daten mit den höchsten Stimmenzahlen als Mitglieder und die drei Kandidaten mit den nächsthöheren Stimmenzahlen als Ersatzmitglie- der gewählt sind. Die Reihenfolge der Ersatzmitglieder bestimmt sich nach der Stimmenzahl.
Bei Stimmengleichheit wird das Los durch den Vorsitzenden des Wahlbüros gezogen.
Das Wahlbüro erstellt über die Auszählung ein Protokoll, das die Unterschrift von mindestens drei Wahlbüromitgliedern trägt, und übermittelt es samt den versiegelten Wahlzetteln nach erfolgter Auszählung der Verwaltungskommission des Obergerichts.
Das Wahlbüro teilt das Wahlergebnis durch Rundschrei- ben der Obergerichtskanzlei, den Bezirksgerichtskanzleien und den
Notariaten mit, unter Hinweis auf die Rekursmöglichkeit ( MVO). Die Rekursfrist läuft vom Datum des Anschlages an.
Die genannten Amtsstellen haben das Wahlergebnis mit dem Hin- weis auf den Wahlrekurs durch einen mit Datum versehenen Anschlag dem Personal bekanntzumachen.
Eine Ergänzungswahl für einen Personalausschuss wäh- rend der Mandatsdauer wird auf schriftliches Begehren von mindes- tens drei Wahlberechtigten durchgeführt, wenn ein freier Sitz eines
Mitgliedes im Personalausschuss nicht gemäss Abs. 3 MVO durch Nachrücken besetzt werden kann.
Eine Ergänzungswahl ist gegebenenfalls für sämtliche fehlenden Mitglieder und Ersatzmitglieder auszuschreiben.
Ergänzungswahlen können in der Regel frühestens sechs Monate nach dem vorangegangenen Wahltermin und spätestens zwölf Monate vor Ablauf der ordentlichen Mandatsdauer verlangt werden. Die Ver- waltungskommission des Obergerichts kann eine Ausnahme bewilligen.
Jeder Personalausschuss gibt nach der Konstituierung der Verwaltungskommission des Obergerichts seinen Vertreter bekannt, an den Zustellungen und Mitteilungen erfolgen können.
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Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 1980 in Kraft.
OS 47, 190 und GS II, 115.
LS 211.25.