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211.56

Verordnung über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

VVZMA

Präambel

V über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 211.56

1.4.26 -132

Verordnung

über den Vollzug der Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht (VVZMA)8

(vom 4. Dezember 1996)1

A. Behörden

Zuständige kan-

tonale Behörde

Art. 1

Für den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht gemäss Bundesgesetz vom 16.Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG)3 sind zuständig8

  1. die Kantonspolizei bei Personen ausländischer Nationalität, denen am Flughafen Zürich die Einreise in die Schweiz nicht gestattet wird,
  2. das Migrationsamt in den übrigen Fällen.

Die Kantonspolizei ist ausserhalb der Präsenzzeiten des Migra- tionsamts befugt, stellvertretend für dieses zu handeln. Das Migra- tionsamt bestätigt solche Anordnungen der Kantonspolizei am nächs- ten Arbeitstag oder ersetzt sie durch eigene Anordnungen.

Die Polizeiorgane wirken beim Vollzug mit.

Art. 2

  1. Verfahren
  2. Allgemeine Bestimmungen Anwendbares Recht

Art. 3

Das Verfahren richtet sich nach dem AIG8 und dem Ver- waltungsrechtspflegegesetz2. Rechtliches Gehör

Art. 4

Der Person ausländischer Nationalität wird das rechtliche Gehör gewährt, insbesondere vor der Anordnung von Haft, vor einem

Art. 74

Antrag auf Haftverlängerung oder vor Anordnungen gemäss AIG8. Orientierung einer Ver- trauensperson

Art. 5

Auf Begehren der in Haft genommenen Person ausländi- scher Nationalität wird eine von ihr bezeichnete Drittperson in der Schweiz über die Festnahme orientiert.

.56 V über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht Rechts- vertretung

Art. 6

Die in Haft genommene Person ausländischer Nationalität ist berechtigt, eine zur Vertretung befugte Person zu bezeichnen und mit dieser mündlich und schriftlich zu verkehren.

Zur Vertretung gegenüber den Behörden ist jede bevollmächtigte handlungsfähige Person zugelassen.

Wird eine neue Person zur Vertretung bestellt, hat sich diese mit einer schriftlichen Vollmacht auszuweisen. Das neue Vertretungsver- hältnis ersetzt das bisherige.

Anordnungen werden der vertretungsberechtigten Person, in zeit- lich dringlichen Fällen zusätzlich auch an die Person ausländischer Nationalität, eröffnet. Rechts- belehrung

Art. 7

Die Person ausländischer Nationalität wird auf ihre Rechte,

Art. 5

insbesondere die Verfahrensrechte gemäss den § und 6, aufmerk- sam gemacht.

Art. 8

Minderjährige Ausländerinnen beratung benac 2 Dieses erfül Abs. 4 und 5 A und Erwachsene II. Ausländerr

1 Richtet sich ein Verfahren gegen unbegleitete minderjährige und Ausländer, wird das Amt für Jugend und Berufs- hrichtigt. lt die Aufgaben der Vertrauensperson gemäss Art.64 IG. Vorbehalten bliebt die Zuständigkeit der Kindes- nschutzbehörde. echtliche Haft4

Art. 9

Haftanordnung Massnahmen an a. der Durchfü b. des Vollzug Landesverweisu

1 Die zuständige kantonale Behörde ordnet die erforderlichen zur Sicherstellung hrung des Wegweisungsverfahrens, s eines Weg- oder Ausweisungsentscheides oder einer ng, sobald dieser oder diese erstinstanzlich eröffnet worden ist.

Kommt keine mildere Massnahme in Betracht, wird ausländer- rechtliche Haft gemäss AIG angeordnet. Haft- überprüfung

Art. 10

Die zuständige kantonale Behörde überweist die Haft- anordnung samt Akten zur Überprüfung an die richterliche Behörde, sofern das AIG8 die Haftüberprüfung zwingend vorsieht.5

Die Haftüberprüfung erfolgt bis spätestens 96 Stunden nach der polizeilichen Festnahme, der Ablösung einer vorangehenden strafrecht- lichen durch eine ausländerrechtliche Haft oder dem Wechsel zwischen zwei verschiedenen ausländerrechtlichen Haftarten.

V über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 211.56

.4.26 -132 Haft- verlängerung

Art. 11

Sind die Voraussetzungen für eine Verlängerung über die richterlich bestätigte Haftdauer hinaus gegeben, überweist die zustän- dige kantonale Behörde den Antrag auf Zustimmung zur Haftverlän- gerung samt Akten, in der Regel bis spätestens acht Kalendertage vor Fristablauf, an die richterliche Behörde. Haftentlas- sungsgesuch

Art. 12

Unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Sperrfristen kann die Person ausländischer Nationalität jederzeit ein Haftentlassungs- gesuch stellen.

Die zuständige kantonale Behörde prüft das Gesuch und über- weist es zusammen mit ihrer Stellungnahme und den Akten umgehend an die richterliche Behörde zum Entscheid.5 III. Durchsuchung von Räumlichkeiten Durchsuchung von Räumlichkeiten

Art. 13

Die zuständige kantonale Behörde ist antragstellende Be-

Art. 70

hörde im Sinne von Abs. 2 AIG8.

  1. Inkrafttreten

Art. 14

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

OS 54, 3.

LS 175.2.

SR 142.20.

Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 466; ABl 2006, 1667). In Kraft seit 1. Januar 2007.

Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 2007 (OS 63, 8; ABl 2007, 2394). In Kraft seit 1. Januar 2008.

AufgehobendurchRRB vom3.November2010(OS65,769;ABl2010,2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.

Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 600; ABl 2012-11-16). In Kraft seit 1. Januar 2013.

Fassung gemäss RRB vom 5.November 2025 (OS 81, 11; ABl 2025-11-21). In Kraft seit 1. Februar 2026.