Für den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht gemäss Bundesgesetz vom 16.Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG)3 sind zuständig8
- die Kantonspolizei bei Personen ausländischer Nationalität, denen am Flughafen Zürich die Einreise in die Schweiz nicht gestattet wird,
- das Migrationsamt in den übrigen Fällen.
Die Kantonspolizei ist ausserhalb der Präsenzzeiten des Migra- tionsamts befugt, stellvertretend für dieses zu handeln. Das Migra- tionsamt bestätigt solche Anordnungen der Kantonspolizei am nächs- ten Arbeitstag oder ersetzt sie durch eigene Anordnungen.
Die Polizeiorgane wirken beim Vollzug mit.