in Anwendung der § die Gerichts- und ,59Abs. 2, 75Abs. 2und 76desGesetzesüber Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess
212.51
Verordnung über die Organisation des Obergerichts
Präambel
Verordnung über die Organisation des Obergerichts 212.51
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Verordnung
über die Organisation des Obergerichts
(vom 3. November 2010)1
Das Obergericht,
Art. 42
Art. 32
(GOG)3, der § , 35 und 37 lit. d des Notariatsgesetzes6 sowie der
Art. 3
§ z b A und 7 der Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte um Personalgesetz4, eschliesst: . Organe des Obergerichts
Art. 1
Das Obergericht erfüllt seine Aufgaben als Gesamtbehörde, durch die Zivil- und Strafkammern, durch das Handelsgericht, durch das Zwangsmassnahmengericht und durch die Verwaltungskommis- sion sowie durch die Rekurskommission.
Ausserdem werden Justizverwaltungsgeschäfte des Obergerichts durch diese Verordnung dem Obergerichtspräsidium, dem General- sekretariat, dem Notariatsinspektorat, seiner erweiterten Geschäfts- leitung, den Notariaten, dem Betreibungsinspektorat, der Bibliotheks- kommission sowie den Bezirksgerichten übertragen.
- Das Obergericht als Gesamtbehörde (Gesamtgericht)
Art. 2
Das Obergericht konstituiert sich jeweils nach seiner Gesamt- erneuerung für den Rest des Kalenderjahres und sodann je am Jahres- ende für das folgende Jahr, im letzten Jahr einer Amtsperiode bis zu deren Ablauf.
Art. 3
Das Gesamtgericht wählt bei seiner Konstituierung auf die gleiche Dauer:
- den Obergerichtspräsidenten oder die Obergerichtspräsidentin,
- den ersten Vizepräsidenten oder die erste Vizepräsidentin des Obergerichts und die als Vorsitzende der Zivil- und Strafkammern erforderlichen weiteren Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen,
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- den Präsidenten oder die Präsidentin und den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin des Handelsgerichts,
- ein Mitglied als Zwangsmassnahmengericht und dessen Stellver- tretung,
- je ein Mitglied der Zivil- und Strafkammern zur Bildung des
Art. 38
Spruchkörpers gemäss f. den Präsidenten od a Abs. 2 lit. a VRG2, er die Präsidentin der Bibliothekkommission.
Art. 4
Das Gesamtgericht beschliesst bei seiner Konstituierung über die Zuteilung seiner Mitglieder an die Kammern und Kommis- sionen des Obergerichts sowie an das Handelsgericht.
Die Mitglieder und Angestellten des Obergerichts sind berechtigt und auf Anordnung verpflichtet, bei andern Kammern, beim Handels- gericht und beim Zwangsmassnahmengericht mitzuwirken. Nötigen- falls trifft der Obergerichtspräsident bzw. die Obergerichtspräsidentin die entsprechenden Anordnungen.
Art. 5
Das Gesamtgericht bestimmt bei seiner Konstituierung die Verteilung der Geschäfte und Aufgaben an die Kammern, soweit sie nicht schon durch übergeordnetes Recht oder in dieser Verordnung festgelegt ist.
Ist die Behandlung gleichartiger Geschäfte mehreren Zivil- oder Strafkammern nebeneinander übertragen und können sie sich im Ein- zelfall über die Zuteilung nicht einigen, entscheidet der Obergerichts- präsident oder die Obergerichtspräsidentin. Gehört er oder sie einer der beteiligten Kammern an, entscheidet der erste Vizepräsident oder die erste Vizepräsidentin oder ein anderes Mitglied der Verwaltungs- kommission.
Betrifft eine Streitsache den Geschäftsbereich verschiedener Kammern oder die Verwaltungskommission oder sind mehrere, in den Geschäftsbereich verschiedener Kammern fallende Geschäfte ihrer Naturnachengverbunden,sokanneineeinzigeKammeroderdieVer- waltungskommission zur Behandlung zuständig erklärt werden. Die Zuteilung erfolgt durch Vereinbarung der Vorsitzenden der betreffen- den Kammern oder nötigenfalls durch die Verwaltungskommission.
Art. 6
Das Gesamtgericht ist ferner für folgende Wahlen zuständig:
- der Mitglieder des Plenarausschusses der Gerichte,
- derPräsidentenoderPräsidentinnen,derMitgliederundderErsatz- leute der Kommissionen für die Prüfung der Rechtsanwalts- und der Notariatskandidaten und -kandidatinnen,
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- des Präsidenten oder der Präsidentin und der weiteren vom Ober- gericht zu bezeichnenden Mitglieder und Ersatzleute der Aufsichts- kommission über die Anwältinnen und Anwälte.
Das Gesamtgericht übt das Vorschlagsrecht zuhanden des Kan- tonsrates für die Wahl der Hälfte der Ersatzmitglieder aus.
Das Gesamtgericht schlägt ferner dem Regierungsrat ein Mit- glied für die Verwaltungskommission der Versicherungskasse für das Staatspersonal vor.13
Art. 7
Das Gesamtgericht ist zuständig für die Genehmigung der folgenden von der Verwaltungskommission vorgeschlagenen Anstel- lungen:
- des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin des Obergerichts sowie von höchstens zwei Stellvertretern oder Stellvertreterinnen,
- der Leitenden Gerichtsschreiber oder Gerichtsschreiberinnen der Kammern und des Handelsgerichts,
- derNotariatsinspektorenoder-inspektorinnenundderStellvertre- ter oder Stellvertreterinnen,
- des Betreibungsinspektors oder der Betreibungsinspektorin und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
Die weiteren Befugnisse der Anstellungsbehörde kommen mit Ausnahme von lit. a, c und d, für welche der Obergerichtspräsident oder die Obergerichtspräsidentin zuständig ist, dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin zu. Davon ausgenommen bleiben die Be- förderung und die Entlassung, die in die Zuständigkeit der Verwal- tungskommission fallen.
Art. 8
Das Gesamtgericht ist sodann zuständig für folgende Ge- schäfte und Aufgaben:
- Erlass von Verordnungen,
- Verabschiedung des Rechenschaftsberichts und der Budgets für dasObergericht,dieBezirksgerichteunddasNotariatswesensowie Genehmigung der Jahresrechnung,
- Beschlussfassung im Verkehr mit dem Kantonsrat und dem Regie- rungsrat als Gesamtbehörden,
- Aufsicht über die Kammern des Obergerichts, das Handelsgericht sowie das Zwangsmassnahmengericht und die angegliederten Kom- missionen,
- Urlaubsgesuche von Mitgliedern des Obergerichts für mehr als drei Monate, sofern sie nicht wegen Krankheit oder Unfall gestellt werden,
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- Behandlung von Anfragen und Anregungen von Mitgliedern des Obergerichts,
- Justizverwaltungsgeschäfte, die dem Gesamtgericht von der Ver- waltungskommission überwiesen werden,
- Festlegung der Anzahl der voll- und teilamtlichen Mitglieder und der Beschäftigungsgrade für die Teilämter an den Bezirksgerich- ten,
- Teilentlassung von Mitgliedern der Bezirksgerichte,
- StellungnahmegegenüberdemKantonsratzurFestlegungderStel- lenprozente der voll- und teilamtlichen Mitglieder des Obergerichts sowie zur Teilentlassung von Mitgliedern des Obergerichts,
- Genehmigung des Reglements der Verwaltungskommission über die Delegation von Kompetenzen und die Verfügung über bewil- ligte Kredite.
Art. 9
1 Das Gesamtgericht hält so oft Sitzungen ab, als die Ge- schäfte es erfordern. Den Vorsitz führt der Obergerichtspräsident oder die Obergerichtspräsidentin, bei Verhinderung der erste Vizepräsident oder die erste Vizepräsidentin und bei deren Verhinderung die Mitglie- der der Verwaltungskommission und die übrigen Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen je nach ihrem Amtsalter.
Wahlen erfolgen geheim, wenn die Zahl der Vorgeschlagenen die- jenige der zu besetzenden Ämter übersteigt.
Abstimmungen erfolgen offen. Ein Viertel der anwesenden Mit- glieder kann eine geheime Abstimmung verlangen.
Bei Stimmengleichheit
- entscheidet im Falle der geheimen Wahl nach dem letzten Wahl- gang das Los,
- ist bei geheimer Abstimmung das Geschäft abgelehnt.
- Die Zivil- und Strafkammern
Art. 10
Zur Behandlung der dem Obergericht als Zivilgericht und als Strafgericht zukommenden Aufgaben wird die erforderliche Zahl von Zivil- und Strafkammern gebildet.
Art. 11
DieZuständigkeitzurBehandlungvon Rechtsmittelngegen- überEntscheidenvonBezirksgerichtenundBezirksräten als erstinstanz- lichen Aufsichtsbehörden wird durch den Konstituierungsbeschluss festgelegt.
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Art. 12
DenVorsitzindenZivil-undStrafkammernführendieVize- präsidenten oder Vizepräsidentinnen, bei deren Verhinderung ein an- deres Mitglied des Obergerichts.
Art. 13
Die Zivil- und Strafkammern informieren die Verwaltungs- kommissionüberWahrnehmungennamentlichhinsichtlichRechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung, die für deren Aufsichtstätigkeit von Bedeutung sein können.
- Das Handelsgericht
Art. 14
Den Vorsitz am Handelsgericht führen dessen Präsident oder Präsidentin und dessen Vizepräsident oder Vizepräsidentin, bei deren Verhinderung ein anderes dem Handelsgericht zugeteiltes Mit- glied des Obergerichts.
- Die Verwaltungskommission
Art. 15
Die Verwaltungskommission wird aus fünf Mitgliedern des Obergerichts gebildet. Der Obergerichtspräsident oder die Ober- gerichtspräsidentinundderersteVizepräsidentoderdieersteVizeprä- sidentin gehören ihr von Amtes wegen an. Fünf weitere Mitglieder des Obergerichts werden als Ersatzleute gewählt. Bei Bedarf kann der oder die Vorsitzende auch andere Mitglieder des Obergerichts als aus- serordentliche Ersatzleute beiziehen.
Art. 16
DieVerwaltungskommissionwirdzurBehandlungderein- zelnen Geschäfte mit fünf Mitgliedern besetzt. Sie ist ausnahmsweise beschlussfähig, wenn vier Mitglieder anwesend sind. Zirkulations- geschäfte sind davon ausgenommen.
Bei Einstimmigkeit kann die Verwaltungskommission Geschäfte auf dem Zirkularwege erledigen.
Geschäfte der Justizverwaltungsrechtsprechung entscheidet die Verwaltungskommission in Dreierbesetzung.
Art. 17
Zu den Sitzungen der Verwaltungskommission können wei- tere Mitglieder des Obergerichts und Angestellte der Rechtspflege mit beratender Stimme beigezogen werden.
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Art. 18
In die Zuständigkeit der Verwaltungskommission fallen:
- die Rechtsprechung in Justizverwaltungssachen,
- die Beurteilung von Beschwerden gegen Justizverwaltungsakte
Art. 43
und Erlasse des Verwaltungsgerichts gemäss Abs. 2 lit. a und b VRG2,
- der Erlass von Kreisschreiben und Reglementen,
- der Entscheid über allgemeine Strategien und Konzepte,
- der Entscheid über die bauliche Gesamtplanung,
- die Mitwirkung bei Gesetzesvorlagen,
- die Genehmigung der Geschäftsordnungen der Bezirksgerichte,
- der Erlass eines Reglements über die Delegation von Kompeten- zen und die Verfügung über bewilligte Kredite,
- der Erlass der Hausordnung;
- die Personalentscheide:
. über die Stellenpläne des Obergerichts sowie der Bezirks- gerichte und des Notariatswesens,
. über den voll- oder teilamtlichen Einsatz der Ersatzmitglieder des Obergerichts,
. über die Wahl und den voll- oder teilamtlichen Einsatz der Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte,
. über die Anstellung und die Entlassung der Abteilungschefs des Obergerichts auf Antrag des Generalsekretärs bzw. der Generalsekretärin sowie die Beförderung und die Entlassung der vom Gesamtobergericht angestellten Personen,
. über die Beförderung und die Bewilligung von Nebenbeschäf- tigungen von Mitgliedern der Bezirksgerichte sowie von Nota- ren und Notarinnen,
. über die vorläufige Einstellung von Mitgliedern oder Ersatz- mitgliedern der Bezirksgerichte im Amt,
. über die fristlose Entlassung von Mitgliedern oder Ersatzmit- gliedern der Bezirksgerichte;
- die Aufsicht:
. über die Bezirksgerichte,
. über das Notariatswesen,
. über das Betreibungswesen,
. über die Paritätische Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz10;
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- die Wahl:
. der Mitglieder der Prüfungskommission für die Betreibungs- beamten und Betreibungsbeamtinnen,
. des oder der Vorsitzenden und der Stellvertretung sowie der weiteren Mitglieder der Paritätischen Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz10,
. des oder der Vorsitzenden der Fachgruppe Dolmetscherwesen,
. der Mitglieder der Fachkommission für psychiatrische und psy-
Art. 3
chologische Begutachtung gemäss PPGV sowie (nötigenfalls) des od Abs. 1 lit. a, f, h und i er der Vorsitzenden;
Art. 2
m. die Entscheide gemäss § , 3 Abs. 2, 7 und 8 Anwaltsgesetz5,
Art. 7
n. die Entscheide gemäss § Abs. 3, 8 und 9 Notariatsgesetz6 in Ver-
Art. 32
Abs bindungmit§
,33und34Notariatsprüfungsverordnung7,
Art. 9
o. die Entscheide gemäss § Notariatsprüfungsverordnun p. die Entscheide, die ihr Satz 2, 10, 11, 30, 32 Abs. 2 und 35 g7, gemäss der Notariatsverwaltungsverord- nung8 zugewiesen sind,
- dieEntscheideübernachträglicheGesucheumStundungundErlass von Verfahrenskosten,
- die Antragstellung an den Kantonsrat über die Zahl der Beisitzen- den der Arbeitsgerichte und Mietgerichte,
- weitere Geschäfte, die ihr vom Obergerichtspräsidenten oder von der Obergerichtspräsidentin zur Erledigung überwiesen werden.
Wo dem Obergericht die Aufgaben einer zweiten kantonalen Auf- sichtsbehörde übertragen sind, überwacht die Verwaltungskommission die allgemeine Geschäftsführung der unterstellten Behörden; ihr steht das Weisungsrecht und die Disziplinargewalt zu.
Der Verwaltungskommission obliegt die Vorbereitung aller vom Gesamtgericht zu behandelnden Geschäfte mit dem Recht der An- tragstellung.
- Rekurskommission
Art. 19
Die von der Verwaltungskommission im Rahmen ihrer ZuständigkeitgefasstenerstinstanzlichenBeschlüssekönnenmitRekurs an die Rekurskommission weitergezogen werden.
Die Rekurskommission amtet anstelle der Verwaltungskommis- sion als Rekursinstanz, wenn die Verwaltungskommission an die Vor- instanz im Einzelfall Rat oder Weisung erteilt hat.
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Vorbehalten bleibt in Personalsachen die Anrufung des Verwal- tungsgerichts nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes2.
Die Rekurskommission wird aus den fünf amtsältesten Mitglie- dern des Obergerichts gebildet, die nicht Mitglieder oder Ersatzmit- glieder der Verwaltungskommission sind.
- Das Obergerichtspräsidium
Art. 20
Der Obergerichtspräsident oder die Obergerichtspräsiden- tin leitet die Geschäfte des Gesamtgerichts und der Verwaltungskom- mission.
Der Obergerichtspräsident oder die Obergerichtspräsidentin ist zuständig für die Justizverwaltungsgeschäfte, soweit sie nicht dem Generalsekretär bzw. der Generalsekretärin oder anderen Behörden und Organen des Obergerichts vorbehalten oder durch das Reglement über die Delegation von Kompetenzen und die Verfügung über bewil- ligte Krediteübertragen sind. In dieserAufgabewird erbzw. sieunter- stützt durch den Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin und des- sen Stellvertreter bzw. deren Stellvertreterin.
Er oder sie vertritt das Obergericht nach aussen, im schriftlichen Verkehr und sonst soweit tunlich zusammen mit dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin.
Er oder sie wird im Bereiche der Justizverwaltung durch den ers- ten Vizepräsidenten oder die erste Vizepräsidentin vertreten.
- Das Generalsekretariat und die Gerichtsschreiber und Gerichts- schreiberinnen am Obergericht
Art. 21
Das Generalsekretariat ist die Stabsstelle des Gesamt- gerichts, der Verwaltungskommission und des Präsidenten oder der Präsidentin für die personellen, organisatorischen, administrativen und finanziellen Belange. Es ist gleichzeitig das Leitungs- und Über- wachungsorganfürdieDienstleistungenderAbteilungendesGeneral- sekretariats.
Es ist insbesondere zuständig für:
- dieVorbereitungderBudgetsunddieKontrolledesFinanzwesens,
- die Personalentscheidungen gemäss Personalrecht, soweit diese durchdieseVerordnungoderandereErlassenichtausdrücklichan- dern Behörden oder Organen vorbehalten sind,
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- die Umsetzung der vom Gesamtgericht und der Verwaltungskom- mission gefassten Beschlüsse.
Art. 22
Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin gehört als Protokollführer oder Protokollführerin dem Gesamtgericht und der Verwaltungskommission mit beratender Stimme an.
Er oder sie bereitet die Geschäfte der Verwaltungskommission vor, soweit sie nicht anderen Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbei- tern zugewiesen sind, und stellt in der Regel Antrag.
Art. 23
Dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin obliegt die Vertretung in allen Funktionen und die Unterstützung in der Erledi- gung der Aufgaben des Generalsekretariats.
Zur Bearbeitung einzelner Geschäfte kann der Generalsekretär oder die Generalsekretärin Gerichtsschreiber oder Gerichtsschreibe- rinnen beiziehen.
Art. 24
DieLeitendenGerichtsschreiberunddieLeitendenGerichts- schreiberinnen sowie die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberin- nen der Kammern und des Handelsgerichts üben die Funktionen der Urteilsredaktoren oder Urteilsredaktorinnen, Antragsteller oder An- tragstellerinnen bei den Zivil- und Strafkammern, beim Handelsgericht, beim Zwangsmassnahmengericht sowie bei den Kommissionen des Obergerichts aus.
- Notariatsinspektorat und erweiterte Geschäftsleitung
Art. 25
ZurAusübungderAufsichtüberdieNotariate,Grundbuch- undKonkursämtersowieüberdasSchiffsregisteramtundzurBesorgung derVerwaltungsgeschäfteimNotariatswesenistder Verwaltungskom- mission das Notariatsinspektorat mit der erweiterten Geschäftsleitung, in welcher auch die Notare und Notarinnen vertreten sind, beigege- ben. Dem Notariatsinspektorat obliegt die unmittelbare Aufsicht über die Notariate sowie, teilweise in Zusammenarbeit mit der erweiterten Geschäftsleitung, die Verwaltung des Notariatswesens, soweit diese nicht dem Gesamtgericht oder der Verwaltungskommission vorbehal- ten bleibt.
DasWeitereregeltdieVerordnungdesObergerichtsdesKantons Zürich über die Notariatsverwaltung (Notariatsverwaltungsverord- nung)8.
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- Betreibungsinspektorat
Art. 26
Zur Ausübung der Aufsicht über die Betreibungs-, Ge- meindeammann- und Viehverschreibungsämter ist der Verwaltungs- kommission des Obergerichts das Betreibungsinspektorat beigegeben; ihm obliegt die unmittelbare Aufsicht über die Betreibungs- und Ge- meindeammannämter,insbesonderedurchregelmässigeVornahmevon Inspektionen, die Organisation der Amtsübergaben, die Vornahme von Hilfeleistungen in der Erledigung von Amtsgeschäften, die Erteilung von Auskünften an Beamte und Amtsstellen.
Das Weitere regelt die Verordnung über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG)9.
- Die Bibliothekkommission
Art. 27
Die Bibliothekkommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern sowie dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin bzw. einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin. Die Bibliothek- kommission führt die Aufsicht über die Bibliothek des Obergerichts und entscheidet über die Anschaffung von Büchern und Zeitschriften sowie der benötigten Materialien.
Sie stellt Antrag über den für Anschaffungen in das Budget auf- zunehmenden Betrag.
Sie erlässt im Einvernehmen mit der Verwaltungskommission eine Benützungsordnung.
- Die Bezirksgerichte
Art. 28
Das Obergericht überlässt den Bezirksgerichten die folgen- den Geschäfte der Justizverwaltung zur selbstständigen Besorgung:
- VerfügungüberdiedemBezirksgerichtimRahmenderRichtlinien derVerwaltungskommissionmitdemBudgetbzw.mitdenKontrak- ten bewilligten Kredite mit Ausnahme der Beschaffung von Infor- matik-Mitteln,
- Festsetzung, Änderung und Bearbeitung des Stellenplans für das administrative und juristische Kanzleipersonal innerhalb der von der Verwaltungskommission vorgegebenen Richtlinien.
Verordnung über die Organisation des Obergerichts 212.51
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Art. 29
Die Bezirksgerichte sind Anstellungsbehörde gemäss § 17 Abs. 1 GOG3.
Die Verwaltungskommission kann ihnen weitere personalrecht- liche Kompetenzen übertragen.
- Bestimmungen für das Verfahren
Art. 30
Die Vorsitzenden der Kammern und des Handelsgerichts bestimmen die Besetzung des Gerichts.
Art. 31
Die Prozessleitung in Zivilverfahren obliegt dem oder der Vorsitzenden der Kammer bzw. des Handelsgerichts. Sie kann an ein anderes der Kammer bzw. dem Handelsgericht zugeteiltes Mitglied des Obergerichts delegiert werden.
Dem Kollegium der Kammer resp. des Handelsgerichts vorbehal- ten sind Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (ausser bei beson- derer Dringlichkeit), Gewährung und Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der Erlass von Beweisverfügungen.
- Behandlung von Ausstandsbegehren
Art. 32
Die Verwaltungskommission entscheidet über streitige Aus-
Art. 50
standsbegehren gemäss ZPO11 in Verbindung mit § 127 lit. b und d GOG3:
- wenn Mitglieder der Paritätischen Schlichtungsbehörde für Strei- tigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz10 betroffen sind,
- wenn Mitglieder oder Ersatzmitglieder der dem Obergericht ange- gliederten Kommissionen betroffen sind.
- Übergangsbestimmung
Art. 33
Die Zuständigkeit der III. Zivilkammer bleibt im Sinne der
Art. 404
und 405 ZPO11 und die des Geschworenengerichts im Sinne
Art. 449
der und 450 StPO12 und § 210 GOG3 bestehen.
.51 Verordnung über die Organisation des Obergerichts
- Schlussbestimmung
Art. 34
DieseVerordnungwird aufden1.Januar2011inKraftgesetzt. Die Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 22. Juni 2005 wird gleichzeitig aufgehoben.
OS 65, 825; Begründung siehe ABl 2010, 2525.
LS 175.2.
LS 211.1.
LS 211.21.
LS 215.1.
LS 242.
LS 242.1.
LS 242.25.
LS 281.1.
SR 151.1.
SR 272.
SR 312.0.
Obsolet durch die Verselbstständigung der BVK.
Fassung gemäss B vom 27.Oktober 2021 (OS 77, 84; ABl 2021-11-05). In Kraft seit 1.März 2022.