Die Obergerichtskanzlei besteht aus dem Generalsekreta- anzleienderKammern,desHandelsgerichts,desZwangs- erichts sowie der Kommissionen. n ganz oder zum Teil zusammengelegt werden. - kommission
212.511
Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei
Präambel
Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei – V 212.511
1.1.11 - 71
Verordnung
über die Organisation und Geschäftsführung
der Obergerichtskanzlei
(vom 3. November 2010)1
Das Obergericht beschliesst:
I. Organisation
Art. 1 Gliederung riatunddenK massnahmeng 2 Sie könne Verwaltungs
Art. 2
Die Organisation der Obergerichtskanzlei im Rahmen dieser Verordnung und die Aufsicht über die Geschäftsführung obliegen der Verwaltungskommission des Obergerichts. Sie erlässt eine Hausord- nung und teilt die Räume zu. General- sekretariat
Art. 3
Das Generalsekretariat behandelt alle Geschäfte, die nicht in den Bereich der Kanzlei einer Kammer, des Handelsgerichts, des Zwangsmassnahmengerichts oder einer Kommission gehören.
Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin führt das Gene- ralsekretariat und ist gleichzeitig Hausvorstand.
Er oder sie wird unterstützt und vertreten: – durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin in allen Funktio- nen, – durch die Chefs oder die Chefinnen der Abteilungen Informatik, Logistik, Personal, Finanzen & Controlling und Zentrale Dienste. Kammer-/ Gerichts- vorsitzende
Art. 4
Die Vorsitzenden der Kammern und der Präsident oder die Präsidentin des Handelsgerichts sind die Vorgesetzten der ihnen un- terstellten Leitenden Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen. Leitende Gerichts- schreiber/-innen
Art. 5
In den Kanzleien der Kammern und des Handelsgerichts amten je ein Leitender Gerichtsschreiber oder eine Leitende Gerichts- schreiberin als Vorgesetzte des juristischen und nichtjuristischen Per- sonals.
Das nichtjuristische Personal des Zwangsmassnahmengerichts untersteht dem Leitenden Gerichtsschreiber oder der Leitenden Gerichtsschreiberin einer Strafkammer.
.511 Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei – V II. Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Unterzeichnung Natur, welche ö ben und Verträg dem oder der da
Verordnungen, Beschlüsse und Verfügungen allgemeiner ffentlich bekannt gemacht werden, sowie Kreisschrei- e werden vom Präsidenten oder der Präsidentin und s Protokoll führenden juristischen Angestellten unter- zeichnet.
Schreiben an übergeordnete und an gleichgestellte Behörden werden vom Präsidenten oder der Präsidentin oder von diesen und dem oder der das Protokoll führenden juristischen Angestellten unter- zeichnet.
Für Schreiben an andere Behörden und an Private bedarf es nur der Unterschrift des oder der juristischen Angestellten. Die Vorsitzen- den der Kammern bzw. der Präsident oder die Präsidentin des Han- delsgerichts können die Unterzeichnung durch nichtjuristische Ange- stellte gestatten.
Art. 7 Protokolle Ausfertigun beaufsichti terzeichnen 2 Vorbehalt Veröffentli
Die juristischen Angestellten haben die Eintragung und gderErlasse,beidenensiedasProtokollgeführthaben,zu gen und die Protokolleinträge und Ausfertigungen zu un- . en bleiben die Bestimmungen der ZPO4 und der StPO5. - chung von Entscheiden
Art. 8
Die Veröffentlichung von Entscheiden in Fachzeitschriften bedarf der Genehmigung des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden der Kammer bzw. des Präsidenten oder der Präsidentin des Handels- gerichts.
Die gerichtsinterne und die externe Information über Entscheide auf dem Wege der elektronischen Datenverarbeitung wird von der Verwaltungskommission geregelt.
Art. 9
Ausser den Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen haben BerechtigtedieAktenimGerichtsgebäudeundnötigenfallsunterAuf- sicht einzusehen.
Art. 10
Bestellungen nahmevonInfor und Buchbinde Die Beschaffung von Büromaterial und -maschinen mit Aus- matik-MaterialsowieAufträgefürReparaturen,Druck- rarbeiten erfolgen durch das Generalsekretariat.
Art. 11
Visum sich n gation Die Visumsberechtigung und die Visumspflicht bestimmen ach dem Reglement der Verwaltungskommission über die Dele- von Kompetenzen und die Verfügung über bewilligte Kredite.
Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei – V 212.511
.1.11 - 71 III. Schlussbestimmung
Art. 12
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Verordnung über dieOrganisationdes Obergerichtsvom3. November 20103 inKraft2. Sie ersetzt die Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei vom 22. Juni 2005.
OS 65, 837; Begründung siehe ABl 2010, 2525.
Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (OS 65, 835).
LS 212.51.
SR 272.
SR 312.0.