gestützt auf Abs. 3 GOG2, beschliesst:
212.513
Akturierungsverordnung
Präambel
Akturierungsverordnung 212.513
1.1.11 - 71
(vom 12. Mai 2010)1
Das Obergericht,
Art. 130
Art. 1
Akten nische Gegens gegeng Akten im Sinne dieser Verordnung sind schriftliche, elektro- und andere Aufzeichnungen, Augenscheinobjekte und andere tände oder Werte, die in einem Verfahren vom Gericht ent- enommen, beigezogen oder erstellt worden sind.
Art. 2 Aktenführung wird ein Akte 2 Das Aktendo a. das Verfah b. alle vom G c. die von de d. die Briefu erstreckungsg
Für jede Zivilsache und jede Strafsache (vgl.Art.100 StPO4) ndossier angelegt. ssier enthält: rensprotokoll und Einvernahmeprotokolle, ericht erstellten oder zusammengetragenen Akten, n Parteien oder Dritten eingereichten Akten, mschläge von fristgebundenen Eingaben oder Frist- esuchen, die nach Ablauf der Frist beim Gericht ein- gehen. Aktenordnung (allgemein)
Art. 3
Alle Eingabenund anderenAkten werden imAktendossier systematisch abgelegt und in der Regel in der Reihenfolge ihres Ein- gangs in ein Aktenverzeichnis eingetragen. Elektronisch übermittelte Akten werdeninderRegelausgedrucktundzu den Aktengenommen. GehenmehrereAktenstückeamgleichenTagein,sindsieineinerRei- henfolge nach sachlichen Gesichtspunkten zu akturieren.
Alle Akten werden mit einer Ordnungsnummer versehen und im Aktenverzeichnis fortlaufend erfasst. Die Ordnungsnummern werden in der Regel in der rechten oberen Ecke der Akten angebracht. Die Bezirksgerichte bringen die Ordnungsnummern mit blauer, das Ober- gericht mit roter Farbe an.
Art. 209
Die Klagebewilligung nach in der Regel unmittelbar nac 4 Vollmachten werden gesonde 5 AufdenEingabenwirdderTagde ZPO3 wird im Aktendossier h dem Verfahrensprotokoll eingeordnet. rt akturiert. rPostaufgabeunddesEingangs angegeben.
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VonallenEntscheidenwirdeinevollständigeAusfertigungzuden Akten genommen. Die Endentscheide werden zudem chronologisch geordnet in besonderen Spruchbüchern gesammelt. Akten- verzeichnis (Hauptakten- verzeichnis)
Art. 4
Das Aktenverzeichnis wird elektronisch geführt. Es wird periodisch ausgedruckt und mit dem Datum des Ausdrucks versehen zu den Akten gelegt.
Die erste Spalte des Aktenverzeichnisses enthält die Ordnungs- nummer.
In der zweiten Spalte des Aktenverzeichnisses wird das Akten- stück verständlich und möglichst detailliert beschrieben. Es können gerichtsübliche Abkürzungen verwendet werden.
In der dritten Spalte wird das Datum des Aktenstücks eingetra- gen (tt.mm.jjjj). Trägt dieses kein Datum, so ist der Vermerk «o.D.» (ohne Datum) anzubringen.
In der vierten Spalte des Aktenverzeichnisses wird der Einleger der Akten aufgeführt. Einlegerakten- verzeichnis
Art. 5
Einlegerakten werden in einem selbstständigen Einleger- aktenverzeichnis aufgeführt und mit den Primär- und Sekundärakten- nummern akturiert. Die vom Einleger vorgenommene Nummerierung der Einlegerakten ist beizubehalten.
Im Hauptaktenverzeichnis wird auf das Einlegeraktenverzeichnis verwiesen. Verzicht auf ein Akten- verzeichnis
Art. 6
In einfachen Fällen kann, insbesondere im summarischen Verfahren:
- von einen Aktenverzeichnis abgesehen werden,
- ein handschriftliches Aktenverzeichnis geführt werden.
Wird in diesen Fällen ein Rechtsmittel erhoben oder werden die
Art. 4f
Akten von Dritten beigezogen, ist ein Aktenverzeichnis gemäss zu führen. Aktenordnung imRechtsmittel- verfahren und bei Rückweisung
Art. 7
Wird beim Obergericht ein Zwischenentscheid einer Vor- instanz angefochten, so beginnt das Aktendossier des obergericht- lichen Verfahrens bei der Ordnungsnummer 1. Die vorinstanzlichen Akten erhalten als Beizugsakten eine eigene Aktennummer.
Wird beim Obergericht ein Endentscheid einer Vorinstanz ange- fochten, so schliesst sich die erste Ordnungsnummer im Aktendossier des obergerichtlichen Verfahrens an die letzte Ordnungsnummer des bezirksgerichtlichen Verfahrens an.
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Wird ein Endentscheid der Vorinstanz aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen, so schliesst sich die erste Ordnungsnummer im Dossier des neuen Verfahrens bei der Vorinstanz an die letzte Ord- nungsnummer des obergerichtlichen Verfahrens an.
HebtdasBundesgerichteinenEndentscheiddesObergerichtsauf und weist es das Verfahren an dieses zurück, so schliesst sich die erste Ordnungsnummer im Aktendossier des neuen obergerichtlichen Ver- fahrens an die letzte Ordnungsnummer des vorherigen obergericht- lichen Verfahrens an. Aktenordnung im Strafverfah- ren vor den Bezirks- gerichten
Art. 8
Die erste Ordnungsnummer im Aktendossier des Bezirks- gerichts oder Einzelgerichts schliesst an die letzte Ordnungsnummer des Verfahrens vor der Staatsanwaltschaft an. Aktenordnung im Verfahren vor Mietgericht
Art. 9
DieersteOrdnungsnummerimAktendossierdesMietgerichts schliesst an die letzte Ordnungsnummer des Verfahrens vor der Pari- tätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen an.
Art. 10 Beizugsakten werden als Be 2 Beizugsakte
Akten anderer Behörden oder aus früheren Verfahren izugsakten behandelt. n werden im Aktenverzeichnis eingetragen unter Angabe:
- der Primär- undSekundärnummersowie einer allfälligen Geschäfts- nummer,
- des Datums, an welchem das Geschäft erledigt wurde,
- der Behörde, von welcher die Akten beigezogen wurde.
Akten eines durch Vereinigung erledigten Verfahrens werden als Beizugsakten im fortgeführten Verfahren behandelt. Gegenstände und Werte
Art. 11
Eingereichte Augenscheinobjekte sowieandere Gegenstände undWertewienamentlichDepositen,KautionenundEffektenwerden im Aktenverzeichnis aufgeführt.
Art. 12 Rückgabe sonen nac Empfangsb res anord 2 Bis zum weilen ke 3 Aus zur gegeben w 4 Klagebe
Einlegerakten und Effekten werden den berechtigten Per- h der letztinstanzlichen Erledigung des Verfahrens gegen estätigung zurückgegeben, sofern das Gericht nichts ande- net. unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt einst- ine Rückgabe von Akten. eichenden Gründen können Akten vorzeitig heraus- erden. willigungenundVollmachtenwerdennichtzurückgegeben.
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Im Strafprozess beschliesst das Gericht über die Rückgabe, Ver- nichtung, Verwendung zu Lehrzwecken oder sonstige Aufbewahrung der Einlegerakten und Effekten. Verlorene Akten
Art. 13
Sind Akten abhanden gekommen, werden sie soweit mög- lich nach den Handakten des Gerichts und der Parteien wiederherge- stellt. Die Parteien sind verpflichtet, zu diesem Zweck alle Unterlagen auszuhändigen, welche das Aktendossier betreffen.
Art. 14
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
OS 65, 628.
LS 211.1.
SR 272.
SR 312.0.