gestützt auf Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes4, beschliesst: I.7 1 Die jährliche Besoldung der Mitglieder des Obergerichts ent- spricht im ersten Dienstjahr Lohnstufe 17 der Lohnklasse 29 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 19993.
Auf den 1. Januar wird jeweils der Aufstieg in die nächste Lohn- stufe gewährt, wenn der gesetzlich geforderte mittelfristige Ausgleich der Erfolgsrechnung der KEF-Periode erreicht wird.
Die jährliche Zulage für das Präsidium des Gesamtgerichts und für das Präsidium des Handelsgerichts beträgt Fr. 20840, diejenige für die Vizepräsidien und für das Vizepräsidium des Handelsgerichts Fr. 10420.6 II. 1 Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter des Obergerichts wer- den nach Aufwand auf der Basis von Taggeldern für eine ganztägige Beanspruchung und Bruchteilen davon für Beanspruchungen von weniger als einem Tag entschädigt. Das Taggeld wird entsprechend Lohnstufe 3 der Lohnklasse 29 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverord- nung zum Personalgesetz3 festgesetzt.7
Soweit die Tätigkeit der Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter bereits vom Staat besoldete Arbeitszeit beansprucht, wird die Besol- dung angemessen an den Taggeldanspruch angerechnet.5 III. 1 Auf die Mitglieder des Obergerichts sind sinngemäss ins- besondere die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts über die Ausrichtung von Teuerungszulagen, von Kinderzulagen und von gene- rellen Reallohnerhöhungen an das Staatspersonal sowie über die Lohn- zahlung, die Dienstaltersgeschenke, die Lohnfortzahlung bei Krank- heit, Unfall und weiteren besoldeten Abwesenheiten anwendbar.7
Auf die Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter finden die Vor- schriftenüberdieTeuerungszulagen,diegenerellenReallohnerhöhun- gen und die Bemessung der Taggelder Anwendung.5
.53 Besoldungen der Mitglieder des Obergerichts IV. 1 Die Überleitung der bisherigen Besoldung in die neue Besol- dungsordnung richtet sich sinngemäss nach den Übergangsbestim- mungen zur Änderung der Beamtenverordnung vom 28. März 19902.
Die Zulage gemäss Ziffer I Abs. 3 wird ab 1. Juli 1991 ausgerich- tet.
- Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1991 in Kraft. VI. Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Beschluss des Kantons- rates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Ober- gerichts vom 16. November 1970 aufgehoben. VII. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung. VIII. Mitteilung an den Regierungsrat und an das Obergericht.
OS 51, 450.
LS 177.11. Heute: Personalverordnung.
LS 177.111.