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212.81

Gesetz über das Sozialversicherungsgericht

GSVGer

Präambel

Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) 212.81

1.7. 25 - 129

Gesetz

über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)36

(vom 7. März 1993)1

A. Stellung und Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts

Stellung

und Sitz

Art. 1

1 Das Sozialversicherungsgericht ist ein selbstständiges Ge- richt. Der Kantonsrat bestimmt den Sitz.

InseinerrichterlichenTätigkeitistdasSozialversicherungsgericht unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Das Gericht erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über seine Tätigkeit.DazugehörenstatistischeAngabenüberdenPersonalbestand, die Geschäftslast und die Bearbeitungszeiten der Geschäfte.

Art. 2

Zuständigkeit dem Gebiet des sicherungsgeri gericht als ei

1 Soweit das Bundesrecht vorschreibt, dass Beschwerden aus Sozialversicherungsrechts durch ein kantonales Ver- chtbeurteiltwerden,isthierfür dasSozialversicherungs- nzige kantonale Gerichtsinstanz zuständig. Dies gilt ins-

Art. 56

besondere für Beschwerden nach Allgemeinen Teil des Sozialvers dung mit den Bundesgesetzen übe a. die Alters- und Hinterlassen b. die Invalidenversicherung (I c. die Ergänzungsleistungen zur des Bundesgesetzes über den icherungsrechts (ATSG)13 in Verbin- r enversicherung (AHVG)14, VG)15, Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (ELG)16,

  1. die Krankenversicherung (KVG)19,
  2. die Unfallversicherung (UVG)20,
  3. die Militärversicherung (MVG)21,
  4. denErwerbsersatzfürDienstleistendeundbeiMutterschaft(EOG)22,
  5. die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)23,
  6. die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung (AVIG)25,
  7. die Familienzulagen (FamZG)24.

Im Weiteren ist das Sozialversicherungsgericht, soweit es das Bun- desrecht vorschreibt oder zulässt, als einzige kantonale Gerichtsinstanz zuständig für:

Art. 73

a.40 Klagen nach ters-, Hinterlass lich derfreiwilli des Bundesgesetzes über die berufliche Al- enen- und Invalidenvorsorge (BVG)17 einschliess- gen Vorsorge derPersonalfürsorgestiftungen ge-

Art. 89

mäss a. Bu recht Strei a Abs. 5 und 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ndes- liche tigkeiten

.81 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)

Art. 281

(ZGB)10 und Klagen nach Abs. 3 der Schweizerischen

Art. 25

Zivilprozessordnung (ZPO)11 in Verbindung mit a des Frei-

Art. 25

zügigkeitsgesetzes (FZG)18 sowie nach b.37 Klagen überStreitigkeiten ausZusa KrankenversicherungnachdemBundesgesetz FZG, tzversicherungen zursozialen vom 18.März1994

Art. 7

über die Krankenversicherung19 im Sinne von c. Beschwerden betreffend Entschädigung und ZPO11, Genugtuung nach

Art. 17

des Opferhilfegesetzes (OHG)12 sowie Beschwerden be- treffend materielle Soforthilfe und Übernahme weiterer Kosten

Art. 3

im Sinne von des Gesetzes.

  1. Kantonal- rechtliche Streitigkeiten

Art. 3

DasSozialversicherungsgerichtbeurteiltendgültigBeschwer- den und Klagen aus dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts, soweit dies die Gesetzgebung vorsieht, insbesondere:

  1. Beschwerden betreffend Beihilfen und Gemeindezuschüsse nach

Art. 13

§ n und 20 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur Eidge- össischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung6,

Art. 171

b. Beschwerden betreffend Kinderzulagen nach a des Geset- zes über die Förderung der Landwirtschaft8,

Art. 65

c.38 Beschwerden gemäss KVG19.

Art. 4

c. Änderungen versicherungsg B. Organisatio Der Kantonsrat kann den Zuständigkeitsbereich des Sozial- erichtsan die ÄnderungenderGesetzgebung anpassen. n des Sozialversicherungsgerichts Bestand und Wahl

Art. 5

1 Das Gericht besteht aus vollamtlichen und teilamtlichen Mitgliedern und aus Ersatzmitgliedern. Der Kantonsrat legt die Zahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder fest.

Wählbar als Mitglied ist, wer ein juristisches Studium gemäss Art.7 Abs.1 Bst.a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte26 abgeschlossen hat.43

Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und Ersatzmitglieder. Bei den teilamtlichen Mitgliedern legt er deren Beschäftigungsgrad fest. Für die Wahl der Hälfte der Ersatzmitglieder steht dem Gericht ein Vorschlagsrecht zu.

. . .44

Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) 212.81

.7. 25 - 129

Art. 6

Das Plenum gemäss zelner Mitglieder mi Stellenprozente verä Mitglieds oder mit d Abs.1 kann den Beschäftigungsgrad ein- t deren Einverständnis im Rahmen der gesamten ndern. Mit dem Ausscheiden eines betroffenen em Ablauf der Amtsdauer erlischt die Verände- rung.41

Der Kantonsrat regelt die Besoldung der Mitglieder und die Ent- schädigung der Ersatzmitglieder5. Offenlegung von Interessen- bindungen

Art. 5

a.37 Für die Offenlegung von Interessenbindungen gilt § 7 GOG4. Unverein- barkeit

Art. 5

b.28 1 DasAmteinesvollamtlichenMitgliedsdesSozialversiche- rungsgerichtsistmiteineranderenhauptberuflichenTätigkeitsowieder berufsmässigen Vertretung dritter Personen vor den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden unvereinbar.

Das Amt eines teilamtlichen Mitglieds sowie eines Ersatzmitglieds desSozialversicherungsgerichtsistmitderberufsmässigenVertretung dritter Personen vor dem Sozialversicherungsgericht unvereinbar.

FürdieZugehörigkeitzurVerwaltungoderGeschäftsführungeiner Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft zu wirtschaftlichen Zwe- cken ist für die vollamtlichen und teilamtlichen Mitglieder die Bewilli- gung des Kantonsrates erforderlich.

Im Übrigen gelten die Unvereinbarkeitsbestimmungen des Geset- zes über die politischen Rechte2, 29. Behandlung von Ausstands- begehren

Art. 5

c.30 1 Über Ausstandsbegehren entscheidet das Plenum, wenn sie gerichtet sind:

  1. gegen die Mitwirkung von Angehörigen des Gerichts im Plenum,
  2. gegen alle Mitwirkenden eines Spruchkörpers des Sozialversiche- rungsgerichts.

Über Ausstandsbegehren entscheiden die voll- und teilamtlichen Mitglieder einer Kammer, wenn sie gerichtet sind:

  1. gegendieMitwirkungvonAngehörigendesGerichtsineinerKam- mer,
  2. gegen das Mitglied einer Kammer als Einzelrichterin oder Einzel- richter.

Ist eine Kammer bei der Behandlung eines Ausstandsbegehrens nicht mehr ordentlich besetzt, wird sie durch voll- oder teilamtliche Mit- glieder einer andern Kammer ergänzt.

.81 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Plenum und Kammern

Art. 6

1 Das Plenum besteht aus den vollamtlichen und teilamt- lichen Mitgliedern.

Es regelt organisatorische und personelle Angelegenheiten sowie Fragen der Selbstverwaltung und legt die Anzahl Kammern fest, in die sich das Gericht gliedert.

JedesanwesendeMitgliedistverpflichtet,seineStimmeabzugeben. BeiStimmengleichheitzähltdieStimmederVorsitzendenoderdesVor- sitzenden doppelt. Verordnungs- recht

Art. 7

Das Gesamtgericht regelt durch Verordnung

  1. die Organisation und den Geschäftsgang,
  2. die Gebühren, Kosten und Entschädigungen, c.40 die Organisation und die Aufgaben der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie der Kanzlei.

DieVerordnungengemässlit.aundbbedürfenderGenehmigung des Kantonsrates.31 Wahlen, Personal

Art. 8

1 Das Plenum wählt:

  1. die Präsidentin oder den Präsidenten in erster Linie aus der Zahl der vollamtlichen Mitglieder,
  2. die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten.

Art. 5

Es übt das Vorschlagsrecht nach 3 EsstelltdieGeneralsekretärinoder vertreterin oder den Stellvertrete trative Personal an, soweit es die Abs. 2 aus. denGeneralsekretär,dieStell- r sowie das juristische und adminis- se Kompetenz nicht delegiert.

Art. 9

Spruchkörper Richterinnen 2 In der Rege dentin oder e 3 Die Referen gen, ausgenom 4 AndenVerhan berinodereinG 5 Entscheide getroffen wer

1 Die Kammer wird für ihre Entscheide mit insgesamt drei und Richtern besetzt. l führt die Präsidentin, der Präsident, eine Vizepräsi- in Vizepräsident den Vorsitz. tin oder der Referent erlässt Erledigungsverfügun- men Nichteintretensentscheide. dlungenundBeratungennimmteineGerichtsschrei- erichtsschreiberteil.SieodererhatberatendeStimme.40 können bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg den.

Art. 10 Vorsitz ordnunge einer Ge 2 Das vo bussen a richts ü

Das vorsitzende Mitglied trifft die prozessleitenden An- n. Es kann diese Befugnis einem Mitglied des Gerichts oder richtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber übertragen.40 rsitzende Mitglied kann Verweise erteilen und Ordnungs- uferlegen. Es kann diese Befugnisse einem Mitglied des Ge- bertragen.

Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) 212.81

.7. 25 - 129 Einzel- richterliche Zuständigkeit

Art. 11

1 Die voll- und teilamtlichen Mitglieder des Gerichts ent- scheiden als Einzelrichterinnen und Einzelrichter Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 30000 nicht übersteigt.

Sie treffen in diesem Bereich die prozessleitenden Anordnungen. Diese Befugnisse können sie einer Gerichtsschreiberin oder einem Ge- richtsschreiber übertragen.

Sie können Verweise erteilen und Ordnungsbussen auferlegen.

In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann das Verfahren der Kammer zur Behandlung in ordentlicher Besetzung überwiesen werden. Ergänzende Bestimmungen

Art. 12

Ergänzend finden sinngemäss Anwendung:

Art. 5

a. a VRG3 zum Ausstand,

Art. 194

b.40 C. Ve Einle des V und 196 ZPO zur Rechtshilfe. rfahren itung erfahrens

Art. 13

1 Die Einleitung des Verfahrens erfolgt nach den Spezial- gesetzen und den nachstehenden Bestimmungen.

Die Anfechtbarkeitvon Teil-,Vor-undZwischenentscheidenrich-

Art. 91

tet sich sinngemäss nach –93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

. Juni 20059.

Die Berechnung, der Stillstand und die Einhaltung der Fristen sowie die Fristerstreckung, die Säumnisfolgen und die Wiederherstel-

Art. 38

lung der Frist richten sich nach 4 Der Stillstand der Fristen wird –41 ATSG13. den Parteien angezeigt.

Art. 14

Beiladung zum Verfah Ausgangdes ges Intere 2 Die Beig 3 Die proz Sache selb

1 DasGerichtkannvonAmteswegenoderaufAntragDritte ren beiladen, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse am VerfahrenshabenoderwenneineParteieinschutzwürdi- sse an der Beiladung der Dritten geltend macht. eladenen haben im Verfahren Parteistellung. essleitenden Anordnungen sowie der Entscheid in der er sind auch für die Beigeladenen verbindlich.

Art. 15

Vertretung Unentgeltli Rechtspfleg DieParteienkönnensichvertretenoderverbeiständenlassen. che e

Art. 16

Einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Be- gehren nicht aussichtslos erscheint, wird in kostenpflichtigen Verfahren aufGesuchdieBezahlungvonVerfahrenskostenundKostenvorschüs- sen erlassen.40

.81 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)

EswirdihrüberdiesaufGesucheineunentgeltlicheRechtsvertre- tung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Juristischen Personen wird die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt.

Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der AnspruchdesKantonsverjährtzehnJahrenachAbschlussdesVerfah- rens. Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen

Art. 17

1 Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu, so- weitdieangefochteneAnordnungdieserzugänglichistunddieVorins- tanz nicht etwas anderes bestimmt hat. Das Gericht kann eine gegen- teilige Anordnung treffen.

Das Gericht trifft aufAntragoder von Amtes wegen dieerforder- lichen vorsorglichen Massnahmen. Beschwerde oder Klageschrift

Art. 18

Das Verfahren wird durch die Einreichung einer Be- schwerde- oder Klageschrift eingeleitet.

Diese hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares RechtsbegehrenunddessenBegründungzuenthalten.DieBeweismit- tel sollen bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden. Der ange- fochtene Entscheid ist beizulegen.

Genügt die Eingabe den Anforderungen nicht, setzt das Gericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde oder die Klage nicht eingetreten werde. Beschwerde- und Klagegründe

Art. 18

a.30 1 Mitder Beschwerde können alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anordnung geltend gemacht werden.

Neue Begehren verfahrensrechtlicher Art und neue tatsächliche Behauptungen sowie die Bezeichnung neuer Beweismittel sind zuläs- sig.

Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss für das Klageverfahren.

Art. 19 Stellungnahmen lungnahme. Die gereicht werden 2 Erweist sich lässig oder aus partei sofort e 3 Es kann ein w die Umstände re

Die Gegenpartei erhält Gelegenheit zur schriftlichen Stel- Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich ein- . die Beschwerde oder die Klage offensichtlich als unzu- sichtslos, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegen- ntscheiden. eiterer Schriftenwechsel angeordnet oder, wenn es chtfertigen, zur mündlichen Verhandlung vorgeladen werden.31

Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) 212.81

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Die Parteien werden zur Ergänzung ihrer Ausführungen aufgefor- dert, soweit letztere unvollständig oder unklar sind. Rechts- auskünfte

Art. 20

Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber ertei- len Rechtsauskünfte.

Art. 21

Vorinstanz tisch erfas 2 Sie kann

1 Die Vorinstanz reicht die massgeblichen Akten systema- st ein. sich vernehmen lassen. Das Gericht kann sie dazu ver- pflichten.

Art. 22 Akteneinsicht Die Wahrung wi ressen durch d 2 Die Informat amGerichtdurch kantonalen Ger

Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Akten. chtiger öffentlicher und schutzwürdiger privater Inte- as Gericht bleibt vorbehalten. ion über Gerichtsverfahren und die Akteneinsicht DritterichtetsichnachderVerordnungderobersten ichte.36 Beweis- verfahren

Art. 23

1 Das Gericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest. Es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.

DenParteien werdendieRechtsnachteileförmlichangedroht,die ihnen entstehen, wenn sie die Mitwirkung verweigern.

Die Durchführung des Beweisverfahrens kann ganz oder teil- weise einer Abordnung oder einem Mitglied des Gerichts übertragen werden.

Sind Beweise erhoben worden, so erhalten die Parteien Gelegen- heit, dazu Stellung zu nehmen.

Art. 24

Öffentlichkeit richt kann die aufAntrageinerP ratungen finden Die Verhandlungen des Gerichts sind öffentlich. Das Ge- Öffentlichkeit aus wichtigen Gründen von sich aus oder arteivondenVerhandlungenausschliessen.DieBe- unter Ausschluss der Parteien und der Öffentlichkeit statt.

Art. 25

Entscheid der Partei 2 Es kann ändern ode wird vorhe Beschwerde

1 Das Gericht ist im Beschwerdeverfahren an die Begehren en nicht gebunden. die angefochtene Anordnung zum Nachteil einer Partei r dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat. Den Parteien r Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der gegeben.

.81 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)

Art. 26 Rückweisung andieVorinst Entscheid ni nügend festg 2 Im Verwalt unddieBezeic wird die rec sung begründ

Das Gerichtkanndie Angelegenheitzuneuer Entscheidung anzzurückweisen,besonderswennmitdemangefochtenen cht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt unge- estellt wurde. ungsverfahren sind neue tatsächliche Behauptungen hnungneuerBeweismittelzulässig.DemneuenEntscheid htliche Beurteilung zugrunde gelegt, mit der die Rückwei- et wurde.30 Inhalt und Mitteilung der Entscheide

Art. 27

Die Entscheide werden schriftlich mitgeteilt. Sie enthalten die Besetzung des Gerichts, eine Begründung, das Dispositiv und eine Rechtsmittelbelehrung.31

Das Gericht kann Entscheide ohne Begründung mitteilen und den Parteien anzeigen, dass sie innert 30 Tagen schriftlich die Begründung verlangen können,ansonstderEntscheidin Rechtskrafterwachse.Die Rechtsmittelfristen beginnen mit der Zustellung des begründeten Ent- scheids zu laufen.36 Ergänzende Bestimmungen

Art. 28

Ergänzend finden sinngemäss Anwendung:

  1. die Zivilprozessordnung,

Art. 121f

b. § D. R Revi grün , 124f. und 132–136 GOG4. evision sions- de

Art. 29

GegenrechtskräftigeEntscheidedesGerichtskannvonden am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden:

  1. wennsieneueerheblicheTatsachenerfahrenoderBeweismittelauf- finden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten,
  2. wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen,
  3. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee desEuroparateseineIndividualbeschwerdewegen VerletzungderKonventionvom4.November1950zumSchutzeder Menschenrechteund Grundfreiheiten(EMRK)27 undderenProto- kollegutheisstundeineWiedergutmachungnurdurcheineRevision möglich ist.

Art. 30 Frist deckun einzur 2 Nach

Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen, von der Ent- g des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich eichen. Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids

Art. 29

ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den in lit. b und c genannten Gründen zulässig.30

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Art. 31

Gesuch sowie d

1 Das Revisionsgesuch muss die Revisionsgründe angeben ie für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten

Art. 30

Anträge enthalten, und es ist nachzuweisen, dass die Frist gemäss eingehalten wurde.

Beweismittel sollen beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden. Ergänzende Bestimmungen

Art. 32

Das Revisionsverfahren richtet sich im Übrigen sinngemäss nach der Zivilprozessordnung11.

  1. Kosten und Entschädigungen

Art. 33 Kosten35 mungen bl 2 Einer P kostenlos

Das Verfahren ist kostenlos. Besondere gesetzliche Bestim- eiben vorbehalten.42 artei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, kann in en Verfahren jedoch eine Gerichtskostenpauschale auferlegt werden.36

Wenn dieUmständees rechtfertigen,werdeninkostenpflichtigen Verfahren keine Kosten auferlegt.39 Sicherstellung der Gerichts- kosten

Art. 33

a.40 1 Die Partei,diedasGericht anruft, kannin kostenpflich- tigen Verfahren zu einem Kostenvorschuss bis zur Höhe der mutmass- lichen Gerichtskosten verpflichtet werden.

Wird der Kostenvorschuss nicht geleistet, tritt das Gericht auf die Eingabe nicht ein. Diesfalls werden keine Kosten auferlegt. Entschädigun- gen

Art. 34

1 Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Ge- richt die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten.

Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht dieser An- spruch nur zu, soweit er von andern Gesetzen nicht ausgeschlossen ist.

Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sichnachderBedeutungderStreitsache,derSchwierigkeitdesProzesses unddemMassdesObsiegens,jedochohneRücksichtaufdenStreitwert.

  1. Schiedsgericht

Art. 35

Allgemeines

Das Schiedsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz

Art. 89

Streitigkeiten nach KVG19, Art. 57 UVG20, Art. 26 Abs. 4 und

Art. 27bis

IVG15 sowie Art. 27 MVG21.

. Zuständigkeit

.81 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)

. Stellung und Aufsicht

Art. 36

1 Das Schiedsgericht ist dem Sozialversicherungsgericht angegliedert und untersteht seiner administrativen Aufsicht.

ÜberAusstandsbegehrensowieRechtsverzögerungs-und Rechts- verweigerungsbeschwerden entscheiden die voll- und teilamtlichen Mit- glieder einer Kammer des Sozialversicherungsgerichts, der weder das leitende Mitglied des Schiedsgerichts noch seine Stellvertretung ange- hören.36

DasSozialversicherungsgerichterlässteineVerordnunggemässden

Art. 38

§ g 3 R Abs. 3 und 47 Abs. 2. Die Verordnung unterliegt der Genehmi- ung durch den Kantonsrat. . Ergänzendes echt

Art. 37

Die §§ 4, 5 a, 8–10 und 12–32 kommen ergänzend zur An- wendung.

Art. 38

Organisation und aus Schie 2 Für die Sch Gruppe der Ve 3 Die Verordn a. dieGrupped nen Versicher b. die Gruppe nen Berufe un

1 Das Schiedsgericht besteht aus dem leitenden Mitglied dsrichterinnen und Schiedsrichtern. iedsrichterinnen und Schiedsrichter besteht je eine rsicherungsträger und der Leistungserbringer. ung gliedert erVersicherungsträgerinUntergruppenderbetroffe- ungszweige, der Leistungserbringer in Untergruppen der betroffe- d Branchen.

Art. 39

. Wahl seiner M Schiedsg 2 Der Ka Untergru 3 Der An der Vers

1 Das Plenum des Sozialversicherungsgerichts wählt aus itte für eine Dauer von zwei Jahren das leitende Mitglied des erichts und seine Stellvertretung. Wiederwahl ist möglich. ntonsrat wählt auf Antrag des Regierungsrates für jede ppe mindestens zwei Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter. trag des Regierungsrates beruht aufden Wahlvorschlägen icherungsträger und der Leistungserbringer.

Art. 40

. Wohnsitz sitz im Kant

FürdieSchiedsrichterinnenundSchiedsrichteristderWohn- on Zürich nicht erforderlich.

Art. 41

. Kanzlei Kanzleigesc

Die Kanzlei des Sozialversicherungsgerichts besorgt die häfte. Allgemeine Verfahrens- bestimmungen

Art. 42

Das leitende Mitglied des Schiedsgerichts

Art. 50

a.40 trifft unter Vorbehalt von wobei es diese Befugnis einer Ge die prozessleitenden Anordnungen, richtsschreiberin oder einem Ge- richtsschreiber übertragen kann,

  1. leitet die Sühnverhandlung und führt das Instruktionsverfahren durch,

. Bestand

. Leitendes Mitglied

Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) 212.81

.7. 25 - 129

  1. erlässt Erledigungsverfügungen, ausgenommen Nichteintretens- entscheide.

. Berufs- geheimnis

Art. 43

Die Parteien sind von der Pflicht zur Wahrung des Berufs- geheimnisses entbunden, soweit dies zur Feststellung des Sachverhalts oder zur Wahrung ihrer Interessen in der streitigen Angelegenheit er- forderlich ist. Verfahrens- einleitung

Art. 44

1 Die Klage wird schriftlich und mit kurzer Begründung bei der Kanzlei des Sozialversicherungsgerichts eingereicht.

Die Gegenpartei erhält Gelegenheit zur freiwilligen vorläufigen Stellungnahme.

Art. 45

Sühnverfahren

1 Das leitende Mitglied führt eine Sühnverhandlungdurch, wenn

  1. dies durch das Bundesrecht vorgeschrieben ist,
  2. es beide Parteien verlangen oder
  3. nach Einschätzung des leitenden Mitglieds Aussicht auf gütliche Einigung besteht.

ZurDurchführung der Sühnverhandlungkann es weitere Mitglie-

Art. 49

der des Schiedsgerichts nach Massgabe von 3 Die Sühnverhandlung ist nicht öffentlich beiziehen. .

Art. 46

. Vertretung sönlich. Juris den eine Perso 2 Die Parteien 3 In besondere tung gestatten andere vertret

1 NatürlichePersonenerscheinenzurSühnverhandlungper- tische Personen, Verwaltungsstellen und Behörden entsen- n, die zu Vergleichsabschlüssen ermächtigt ist. können sich verbeiständen lassen. n Fällen kann das leitende Mitglied die Stellvertre- . Wird sie einer Partei zugestanden, darf sich auch die en lassen.

Art. 47

. Abschluss verhandlung a glied im Einv 2 Wird der Pr kostenpauscha nichts andere zur Hälfte un

1 Besteht Aussicht, dass sich die Parteien nach der Sühn- ussergerichtlich einigen werden, kann das leitende Mit- ernehmen mit den Parteien das Verfahren sistieren. ozess im Sühnverfahren erledigt, wird eine Gerichts- le gemäss der Verordnung erhoben. Sofern die Parteien s vereinbart haben, wird sie ihnen bei einem Vergleich je d in den übrigen Fällen nach richterlichem Ermessen auf- erlegt.

Wird der Prozess im Sühnverfahren erledigt, werden keine Ent- schädigungen zugesprochen. Abweichende Vereinbarungen der Par- teien bleiben vorbehalten.36

. Sühn- verhandlung

.81 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Instruktions- verfahren

Art. 48

1 FindetkeineSühnverhandlungstattoderkannderRechts- streit im Sühnverfahren nicht erledigt werden, wird der klägerischen Partei Gelegenheit gegeben, die Klagebegründung zu ergänzen und weitere Beweismittel einzureichen.

Im Übrigen richten sich der Schriftenwechsel und die Durchfüh- rung eines Beweisverfahrens nach den Bestimmungen, wie sie vor dem Sozialversicherungsgericht gelten.

. Bezeichnung der weiteren Mitglieder

Art. 49

1 Sofern das Schiedsgericht nicht bereits für das Sühnverfah- renentsprechendergänztwordenist,erhältjedeParteiGelegenheit,aus derihreSeitebetreffendenGruppederVersicherungsträgeroderLeis- tungserbringerunddortausderdenFallbetreffendenUntergruppeeine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter vorzuschlagen. Sie kann sich zum Vorschlag der Gegenpartei äussern.

Das leitende Mitglied bestimmt je eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter aus den den Fall betreffenden Untergruppen.

Stehen aus der betreffenden Untergruppe keine Schiedsrichterin und kein Schiedsrichter zur Verfügung, kann eine Schiedsrichterin oder einSchiedsrichtereinerandern UntergruppederbetreffendenGruppe vorgeschlagen und bezeichnet werden.

Art. 50

Hauptverfahren verfahrens anor dieUmständerech sowie zusätzlic

Das Schiedsgericht kann die Ergänzung des Instruktions- dnen, selbst weitere Schriftenwechsel oder, wenn es tfertigen,einemündlicheVerhandlungdurchführen he Beweise erheben.

Art. 51

Rechtsmittel schwerde an d

1 Gegen den Entscheid des Schiedsgerichts ist die Be- as Bundesgericht zulässig.

Art. 29

Unter den Voraussetzungen von ist die Revision zulässig. Kosten und Ent- schädigungen

Art. 52

DieBestimmungenderZivilprozessordnung11 überdiePro- zesskosten und die unentgeltliche Rechtspflege (1. Teil, 8. Titel) sind sinngemäss anwendbar.

  1. Änderung bisherigen Rechts

Art. 53

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

  1. Das EG KVG vom 13. Juni 1999: . . .32
  2. Das Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 8. Juni 1958: . . .32
  3. Das Landwirtschaftsgesetz vom 2. September 1979: . . .32

. Schriften- wechsel; Beweis- verfahren

Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) 212.81

.7. 25 - 129

  1. Das Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen-undInvalidenversicherungvom7.Februar1971: . . .32
  2. Das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom

. Mai 1959: . . .32 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. August 2004 (OS 59, 398)

DiegeändertenBestimmungenfindenauchaufVerfahrenAnwen- dung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung rechtshängig sind.

Die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Organs, bei dem ein Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig ist, richtet sich nach bisherigem Recht. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. Januar 2007 (OS 62, 350) Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkraft- tretens hängigen Rechtsmittelverfahren bestimmt sich nach bisherigem Recht. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren An- wendung.

OS 52, 420.

LS 161.

LS 175.2.

LS 211.1.

LS 212.83.

LS 831.3.

LS 832.01.

LS 910.1; heute: Landwirtschaftsgesetz.

SR 173.110.

.81 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)

SR 210.

SR 272.

SR 312.5.

SR 830.1.

SR 831.10.

SR 831.20.

SR 831.30.

SR 831.40.

SR 831.42.

SR 832.10.

SR 832.20.

SR 833.1.

SR 834.1.

SR 836.1.

SR 836.2.

SR 837.0.

SR 935.61.

SR 0.101.

Eingefügt durch G über die Wahl von teilamtlichen Mitgliedern der Gerichte vom 4. Januar 1999 (OS 56, 43). In Kraft seit 1. März 2000 (OS 56, 56).

Fassung gemäss Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (OS 58, 289). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 194).

Eingefügt durch G vom 30. August 2004 (OS 59, 398). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 410).

Fassung gemäss G vom 30. August 2004 (OS 59, 398). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 410).

Text siehe OS 59, 398.

Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundes- gesetzüberdenAllgemeinenTeildesSozialversicherungsrechtsvom8.Januar 2007 (OS 62, 350; ABl 2006, 836). In Kraft seit 1. Januar 2008.

Fassung gemäss EG FamZG vom 19. Januar 2009 (OS 64, 142; ABl 2008, 1046). In Kraft seit 1. Juli 2009.

Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Pro- zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 572; ABl 2009, 1489). In Kraft seit 1. Januar 2011.

Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom

.April 2019 (OS 75, 174; ABl 2016-10-07). In Kraft seit 1.April 2020.

Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) 212.81

.7. 25 - 129

Eingefügt durch G vom 25. November 2019 (OS 75, 270; ABl 2018-06-01). In Kraft seit 1. Juni 2020.

Fassung gemäss G vom 25. November 2019 (OS 75, 270; ABl 2018-06-01). In Kraft seit 1. Juni 2020.

Eingefügt durch G vom 30. November 2020 (OS 76, 198; ABl 2020-02-28). In Kraft seit 1. Juli 2021.

Fassung gemäss G vom 20.März 2023 (OS 78, 465; ABl 2022-03-18). In Kraft seit 1.Januar 2024.

Eingefügt durch Gesetz über die Anpassung der Wählbarkeitsvoraussetzungen für die obersten kantonalen Gerichte vom 25.September 2023 (OS 79, 217). In Kraft seit 1. Juli 2025.

Aufgehoben durch Gesetz über die Anpassung der Wählbarkeitsvoraussetzun- gen für die obersten kantonalen Gerichte vom 25. September 2023 (OS 79,