in Anwendung von versicherungsgeri Abs.1 lit.a und c des Gesetzes über das Sozial- cht vom 7.März 1993 (GSVGer)4, beschliesst:
- Plenum
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Organisation und Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts 212.811
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Verordnung
über die Organisation und den Geschäftsgang
des Sozialversicherungsgerichts
(OrgV SVGer)
(vom 26.Oktober 2004)1
Das Sozialversicherungsgericht,
in Anwendung von versicherungsgeri Abs.1 lit.a und c des Gesetzes über das Sozial- cht vom 7.März 1993 (GSVGer)4, beschliesst:
Das Plenum des Sozialversicherungsgerichts konstituiert sich r Erneuerungswahl seiner Mitglieder, danach jeweils zwei Jahren. Es kann sich auch in der Zwischenzeit en.
Anlässlich der Konstituierung nimmt es die Wahlen gemäss § Abs.1 und 39 Abs.1 GSVGer4 vor. Zudem wählt es die weiteren Mit-
glieder der Geschäftsleitung gemäss 3 Die Amtsdauer endet mit der nächst rung oder mit der Neuwahl anlässlich Abs.1dieser Verordnung.5 en ordentlichen Konstituie- einer ausserordentlichen Kons- tituierung.
Das Plenum legt die Zahl der Kammern fest, regelt deren Zustän- digkeit und teilt ihnen die voll- und teilamtlichen Mitglieder sowie die Ersatzmitglieder zu.
Das Plenum ist für den ordnungsgemässen Betrieb des Ge- ortlich.
Neben den in § geregelten Oblie c Abs.1, 6 Abs.2 sowie 8 Abs.2 und 3 GSVGer4 genheiten ist es für folgende Geschäfte und Aufgaben zuständig:5
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Das Plenum tagt, wenn es die Geschäfte erfordern. Es wird äsidentin oder vom Präsidenten geleitet, bei deren oder des- derung von der 1.Vizepräsidentin oder vom 1.Vizepräsiden- ten.
Das Plenum ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Jedes anwesende Mitglied ist verpflichtet, seine Stimme abzuge- ben. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden dop- pelt, bei Wahlen entscheidet das Los.
Der Geschäftsleitung gehören die Präsidentin oder der Prä- sident des Gerichts, dessen 1. Vizepräsidentin oder 1. Vizepräsident sowie mit beratender Stimme die Generalsekretärin oder der General- sekretär an.
Jede Kammer hat das Recht, durch ein Mitglied in der Geschäfts- leitung vertreten zu sein.
Die Geschäftsleitung kann für einzelne Geschäfte weitere Ange- hörige des Gerichts oder aussenstehende Personen beiziehen. Diese haben beratende Stimme.
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Die Geschäftsleitung ist das zentrale Führungs- und Auf- an des Gerichts. Sie behandelt alle Geschäfte, soweit das Ge- diese Verordnung hierfür nicht ein anderes Organ zuständig erklärt.
Die Geschäftsleitung ist zuständig insbesondere für:
Die Geschäftsleitung bereitet die vom Plenum zu behan- delnden Geschäfte vor. Sie kann zu einem Geschäft Antrag stellen.
Ist ein Geschäft, das in die Kompetenz der Geschäftsleitung fällt, von besonderer Tragweite, kann sie es dem Plenum unterbreiten.
Die Geschäftsleitung stellt dem Plenum die Informationen zur Verfügung, die dieses für die Behandlung der Geschäfte benötigt.
Sie sorgt für die Umsetzung der vom Plenum getroffenen Be- schlüsse.
Die Präsidentin oder der Präsident des Gerichts vertritt die- ses nach aussen, soweit dazu nicht das Plenum zuständig ist. Sie oder er gewährleistet die Zusammenarbeit mit den anderen obersten kanto- nalen Gerichten. Sie oder er kann diese Aufgaben fall- oder bereichs- weise einem Mitglied des Plenums oder der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär übertragen.
Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über Verwaltungs- geschäfte von geringer Bedeutung. Sie oder er kann diese Befugnis in Einzelfällen der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär delegie- ren.
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Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär untersteht der Geschäftsleitung.
Sie oder er
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär kann ihrer lvertretung übertragen: häfte, tsbereiche mit Zustimmung der Geschäftsleitung. eterin oder der Stellvertreter erfüllt die weiteren, im festgelegten Aufgaben.
Das Sozialversicherungsgericht gliedert sich in mindestens zwei Kammern.
Jede Kammer besteht aus mindestens drei Mitgliedern, den ihr zugeteilten Ersatzmitgliedern, einer Leitenden Gerichtsschreiberin oder einem Leitenden Gerichtsschreiber sowie den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern.7
Bei Bedarf wirken Mitglieder und Ersatzmitglieder einer andern Kammer mit.
Die Kammerleitung besteht aus den voll- und teilamtlichen n der Regel wirken einzelne Ersatzmitglieder sowie die htsschreiberin oder der Leitende Gerichtsschreiber mit mme mit.7 itung plant und überwacht den Geschäftsgang in der Kammer.
Sie stellt der Geschäftsleitung Antrag auf Einstellung und Beför- derung von Personal.
Sie kann dem Plenum die Behandlung eines Geschäfts beantragen.
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Vorsitz oder von richts g 2 Die od mer die Gerichts 3 Sie od schreibe schreibe Mitglied und Ersa mitglied
1 Jede Kammer wird von der Präsidentin, vom Präsidenten einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten des Ge- eleitet. er der Kammervorsitzende überwacht innerhalb der Kam- Pflichterfüllung der Mitglieder, der Ersatzmitglieder sowie der schreiberinnen und Gerichtsschreiber. er er ist unmittelbarer Vorgesetzter der Leitenden Gerichts- rin oder des Leitenden Gerichtsschreibers sowie der Gerichts- rinnen und der Gerichtsschreiber der Kammer. er tz- er
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Kammer amten als Referentinnen und Referenten, die Mitglieder zudem als Einzel- richterinnen und Einzelrichter.
Bei Bedarf können einzelne Ersatzmitglieder mit einem zeitlich bestimmten Beschäftigungsgrad und unter entsprechender Besoldung eingesetzt werden.
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sorgen für eine fachkundige sowie speditive Erledigung der ihnen zugeteilten Streitsachen. Leitende Gerichts- schreiberin oder Leitender Gerichts- schreiber
1 Die Leitende Gerichtsschreiberin oder der Leitende Ge- richtsschreiber bereitet die Geschäfte der oder des Kammervorsitzen- den vor und unterstützt diese oder diesen bei der Vorbereitung der Kammerleitungsgeschäfte.
Sie oder er erfüllt die Aufgaben einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschreibers und die weiteren, im Stellenbeschrieb festge- legten Aufgaben. Gerichts- schreiberinnen oder Gerichts- schreiber
Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber arbei- ten Urteilsentwürfe aus.7
Sie wirken zudem bei der Prozessleitung mit, führen die Protokolle der Sitzungen und redigieren die Entscheide des Gerichts. Sie erfüllen weitere ihnen vom Gericht übertragene Aufgaben.
Sie haben in den ihnen zugeteilten Streitsachen beratende Stimme.
Die zentralen Dienste besorgen die nichtjuristischen Ge- schäfte des Gerichts, soweit hierfür keine andere Stelle zuständig ist. Dazu gehören insbesondere:
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Die Akten werden grundsätzlich nur Anwältinnen und An- wälten sowie den Versicherungsträgern zugestellt.
Den übrigen Parteien liegen die Akten im Gerichtsgebäude zur Einsicht auf.
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Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat2 auf den vom Sozialversicherungsgericht zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft3.
Auf dieses Datum wird die Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts vom 6.Oktober 1994 aufgehoben.
OS 60, 145.
Vom Kantonsrat genehmigt am 21.März 2005.
In Kraft seit 1.April 2005.
LS 212.81.
Fassung gemäss B vom 12.April 2011 (OS 66, 827; ABl 2011, 1424). In Kraft seit 1.Juli 2011.
Aufgehoben durch B vom 12.April 2011 (OS 66, 827; ABl 2011, 1424). In Kraft seit 1.Juli 2011.
Fassung gemäss B vom 15.Dezember 2020 (OS 76, 548; ABl 2021-01-15). In Kraft seit 1.Januar 2022.