gestützt auf gericht vom 7 Abs.1 lit.b des Gesetzes über das Sozialversicherungs- .März 1993 (GSVGer)5, beschliesst: Gegenstandund Geltungsbereich
212.812
Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht
GebV SVGer
Präambel
Gebühren, Kosten und Entschädigungen SVGer 212.812
1.1.22 -115
Verordnung
über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen
vor dem Sozialversicherungsgericht
(GebV SVGer)
(vom 12.April 2011)1, 2
Das Sozialversicherungsgericht,
Art. 7
Art. 1
Diese Verordnung regelt die vom Sozialversicherungsgericht festzusetzenden Gebühren, Kosten und Entschädigungen.
Art. 2 Gerichtsgebühr Abweichende Reg 2 Die Gerichtsg der Schwierigke Einzelfall zuko 3 Sie deckt auc nikation und fü
Die Gerichtsgebühr beträgt zwischen Fr.200 und Fr.20000. elungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten. ebühr wird nach dem Zeitaufwand des Gerichts, it des Falls und der Tragweite, die dem Entscheid im mmt, bemessen. h die Kosten für Vorladungen, für die Telekommu- r das Schreiben und die Zustellung des Entscheids ab.
- Erhöhung und Herabsetzung
Art. 3
Die Gerichtsgebühr kann bis auf den doppelten Betrag er- höht werden, wenn
- die Parteien ein erhebliches finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens haben,
- es sich um ein aussergewöhnlich aufwendiges oder ein besonders schwieriges Verfahren handelt, oder
- drei oder mehr Verfahrensbeteiligte vorhanden sind.
Verzichten die Parteien auf die schriftliche Begründung des Ent- scheids, wird die Gerichtsgebühr halbiert. Mindestgebühren des Bun- desrechts bleiben vorbehalten.
Art. 4 Kosten a. Kost
Zusätzlich zur Gerichtsgebühr werden verrechnet: en öffentlicher Bekanntmachungen und amtlicher Zustellun- gen,
- Zeugen- und Sachverständigenkosten und andere Baraufwendun- gen für die Beweiserhebung,
- Kosten für Übersetzungen.
- Grundgebühr
- In hängigen Verfahren
.812 Gebühren, Kosten und Entschädigungen SVGer
Die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen, Auskunftsperso- nen und Sachverständigen richtet sich nach der Entschädigungsver- ordnung der obersten kantonalen Gerichte vom 11.Juni 20023.
Die Entschädigung der Übersetzerinnen und Übersetzer richtet sich nach der Sprachdienstleistungsverordnung vom 19.Dezember 2018/
.Januar 20194.6
- Ausserhalb hängiger Verfahren
Art. 5
Die Gebühr für die Zustellung einer Kopie eines Entscheids beträgt in der Regel Fr. 30.
Bescheinigungen, die durch Stempel auf der Ausfertigung eines Entscheids angebracht oder im Formular einer Amtsstelle eingesetzt werden können, sind einschliesslich Zustellungen kostenlos.
Für andere Tätigkeiten des Gerichts ausserhalb hängiger Verfah- ren kann es die ihm entstandenen Kosten in Rechnung stellen. Partei- entschädigung
Art. 6
Eine Entschädigung kann auch zugesprochen werden, wenn die beschwerdeführende Partei die Beschwerde zurückzieht oder wenn der Versicherungsträger den angefochtenen Entscheid zugunsten der beschwerdeführenden Partei in Wiedererwägung zieht oder sich mit ihr vergleicht.
Eine Entschädigung kann verweigert werden, wenn die obsiegende Partei den Prozess schuldhaft selbst veranlasst hat.
Die obsiegende Partei kann zur Zahlung einer Entschädigung an die unterliegende Partei verpflichtet werden, wenn sich diese wegen rechtswidrigen Verhaltens der obsiegenden zur Prozessführung veran- lasst sah.
Art. 7 b. Bemessung keine Parteie 2 Wird eine P Gericht vor d ihren Zeitauf das Gericht d Unentgeltlich
Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird ntschädigung zugesprochen. arteientschädigung beansprucht, reicht die Partei dem em Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über wand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt ie Entschädigung nach Ermessen fest. e Rechts- vertretung
Art. 8
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung rich-
Art. 7
tet sich nach
Art. 9 Kostenbezug nungsbussen 2 Sie kann d
Die Gerichtskasse bezieht die Gebühren, Kosten und Ord- für das Gericht. iese Aufgabe der Gerichtskasse des Obergerichts über- tragen.
- Anspruch
Gebühren, Kosten und Entschädigungen SVGer 212.812
.1.22 -115 Schluss- bestimmung
Art. 10
Die Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä- digungen vor dem Sozialversicherungsgericht vom 26.Oktober 2004 wird aufgehoben.
OS 66, 829; Begründung siehe ABl 2011, 1428. Vom Kantonsrat genehmigt am
.Oktober 2011.
Inkrafttreten: 1.Juli 2011.
LS 211.12.
LS 211.17.
LS 212.81.
Fassung gemäss B vom 15.Dezember 2020 (OS 76, 551; ABl 2021-01-15). In Kraft seit 1.Januar 2022.