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212.814

Verordnung über das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten

SGVo

Präambel

V über das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten 212.814

1.7.05 - 49

Verordnung

über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungsstreitigkeiten

(SGVo)

(vom 26. Oktober 2004)1

Das Sozialversicherungsgericht,

Art. 36

gestützt auf das Sozialver Abs. 3, § 38 Abs. 3 und § 47 Abs. 2 des Gesetzes über sicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSVGer)4, beschliesst: Schiedsrichter- gruppe der Ver- sicherungsträger

Art. 1

Die Schiedsrichtergruppe der Versicherungsträger gemäss

Art. 38

Abs. 2 GSVGer4 gliedert sich in folgende Untergruppen:

  1. Krankenversicherung
  2. Unfall- und Militärversicherung
  3. Invalidenversicherung Schiedsrichter- gruppe der Leis- tungserbringer

Art. 2

Die Schiedsrichtergruppe der Leistungserbringer gemäss

Art. 38

Abs. 2 GSVGer4 gliedert sich in folgende Untergruppen:

  1. Ärztliche Leistungen: Ärzte und Ärztinnen sowie Einrichtungen, die ambulante ärztliche Leistungen erbringen und nicht der Untergruppe «stationäre und teilstationäre Leistungen» angehören;
  2. Zahnärztliche Leistungen: Zahnärzte und Zahnärztinnen;
  3. Nichtärztliche Dienstleistungen: Chiropraktoren und Chiropraktorinnen, Hebammen sowie Perso- nen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Per- sonen beschäftigen;
  4. Nichtärztliche Sachleistungen: ApothekerundApothekerinnen,Laboratorien,Transport-undRet- tungsunternehmensowieAbgabestellenfürMittelundGegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen;
  5. Stationäre und teilstationäre Leistungen: Spitäler, Pflegeheime, Heilbäder und Einrichtungen, die der teil- stationären Pflege dienen.

.814 V über das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten

Die Auswahl der Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichter inner- halb der Untergruppen erfolgt soweit möglich nach der spezifischen Berufs- oder Branchenzugehörigkeit des betroffenen Leistungserbrin- gers. Gerichtskosten- pauschale

Art. 3

DieGerichtskostenpauschalebeiProzesserledigungimSühn-

Art. 47

verfahren gemäss Abs. 2 GSVGer4 beträgt zwischen Fr. 500 und Fr. 5000.

Sie wird vom leitenden Mitglied des Schiedsgerichts nach Mass- gabe der Bedeutung der Streitsache, des administrativen Aufwands für die Durchführung der Sühnverhandlung sowie der Anzahl der an der Sühnverhandlung teilnehmenden Schiedsrichterinnen und Schieds- richter festgesetzt.

Art. 4

Inkrafttreten Kantonsrat2 au Zeitpunkt in K Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den f den vom Sozialversicherungsgerichtzu bestimmenden raft3.

OS 60, 156.

Vom Kantonsrat genehmigt am 21. März 2005.

In Kraft seit 1. April 2005.

LS 212.81.