gestützt auf das Sozialver Abs. 3, § 38 Abs. 3 und § 47 Abs. 2 des Gesetzes über sicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSVGer)4, beschliesst: Schiedsrichter- gruppe der Ver- sicherungsträger
212.814
Verordnung über das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten
SGVo
Präambel
V über das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten 212.814
1.7.05 - 49
Verordnung
über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungsstreitigkeiten
(SGVo)
(vom 26. Oktober 2004)1
Das Sozialversicherungsgericht,
Art. 36
Art. 1
Die Schiedsrichtergruppe der Versicherungsträger gemäss
Art. 38
Abs. 2 GSVGer4 gliedert sich in folgende Untergruppen:
- Krankenversicherung
- Unfall- und Militärversicherung
- Invalidenversicherung Schiedsrichter- gruppe der Leis- tungserbringer
Art. 2
Die Schiedsrichtergruppe der Leistungserbringer gemäss
Art. 38
Abs. 2 GSVGer4 gliedert sich in folgende Untergruppen:
- Ärztliche Leistungen: Ärzte und Ärztinnen sowie Einrichtungen, die ambulante ärztliche Leistungen erbringen und nicht der Untergruppe «stationäre und teilstationäre Leistungen» angehören;
- Zahnärztliche Leistungen: Zahnärzte und Zahnärztinnen;
- Nichtärztliche Dienstleistungen: Chiropraktoren und Chiropraktorinnen, Hebammen sowie Perso- nen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Per- sonen beschäftigen;
- Nichtärztliche Sachleistungen: ApothekerundApothekerinnen,Laboratorien,Transport-undRet- tungsunternehmensowieAbgabestellenfürMittelundGegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen;
- Stationäre und teilstationäre Leistungen: Spitäler, Pflegeheime, Heilbäder und Einrichtungen, die der teil- stationären Pflege dienen.
.814 V über das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten
Die Auswahl der Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichter inner- halb der Untergruppen erfolgt soweit möglich nach der spezifischen Berufs- oder Branchenzugehörigkeit des betroffenen Leistungserbrin- gers. Gerichtskosten- pauschale
Art. 3
DieGerichtskostenpauschalebeiProzesserledigungimSühn-
Art. 47
verfahren gemäss Abs. 2 GSVGer4 beträgt zwischen Fr. 500 und Fr. 5000.
Sie wird vom leitenden Mitglied des Schiedsgerichts nach Mass- gabe der Bedeutung der Streitsache, des administrativen Aufwands für die Durchführung der Sühnverhandlung sowie der Anzahl der an der Sühnverhandlung teilnehmenden Schiedsrichterinnen und Schieds- richter festgesetzt.
Art. 4
Inkrafttreten Kantonsrat2 au Zeitpunkt in K Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den f den vom Sozialversicherungsgerichtzu bestimmenden raft3.
OS 60, 156.
Vom Kantonsrat genehmigt am 21. März 2005.
In Kraft seit 1. April 2005.
LS 212.81.