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213.12

Beschluss des Kantonsrates über die Zahl der ordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Kanton und die Verteilung der Wahlstellen auf die Bezirke

Präambel

Zahl der ordentlichen Staatsanwältinnen/-anwälte – KRB 213.12 Beschluss des Kantonsrates über die Zahl der ordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Kanton und die Verteilung der Wahlstellen auf die Bezirke (vom 31. März 2008)1

Der Kantonsrat, in Anwendung von § 81 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 19764 und nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungs- rates vom 18. Juli 20072 und der Justizkommission vom 15. Januar 20083, beschliesst: I. Die Zahl der ordentlichen Staatsanwältinnen und Staats- anwälte im Kanton wird auf 66 festgelegt. II. Die Zahl der in den Bezirken zu wählenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte wird wie folgt festgelegt: Bezirk Anzahl Affoltern 1 Andelfingen – Bülach 5 Dielsdorf 2 Dietikon 4 Hinwil 2 Horgen 3 Meilen 2 Pfäffikon 1 Uster 4 Winterthur 7 Zürich 35 III. Wird in einem Bezirk, der nach früherer Ordnung über mehr Stellen verfügte, als ihm gemäss Ziff. II dieses Beschlusses zustehen (überdotierter Bezirk), eine ordentliche Stelle frei, so wird während den laufenden Amtsdauern 2005–2009 und 2009–2013 in einem unter- dotierten Bezirk eine zusätzliche Staatsanwältin oder ein zusätzlicher Staatsanwalt gewählt, und zwar in folgender Reihenfolge: Dietikon (3×), Winterthur, Meilen, Uster, Dietikon, Bülach, Winterthur.

1. 7. 08 - 61 1

213.12 Zahl der ordentlichen Staatsanwältinnen/-anwälte – KRB

IV. Für die Erneuerungswahlen 2009 legt der Regierungsrat die Zahl der in den Bezirken zu wählenden Staatsanwältinnen und Staats- anwälte fest. Er geht von der tatsächlichen Zuordnung der Wahlstellen per Ende Juli 2008 aus. Steht fest, dass sich eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt in einem überdotierten Bezirk einer Wiederwahl nicht stellen wird, wird die Zahl der Wahlstellen in diesem Bezirk re- duziert und in einem unterdotierten Bezirk in Beachtung der Reihen- folge gemäss Ziff. III erhöht. V. Dieser Beschluss tritt zehn Tage nach der Veröffentlichung in der Gesetzessammlung in Kraft5. VI. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses wer- den folgende Beschlüsse aufgehoben: a. Beschluss des Kantonsrates betreffend die Bezirksanwaltschaften in Zürich, Winterthur und Horgen vom 12. März 1906 (LS 213.121); b. Beschluss des Kantonsrates betreffend die Errichtung besonderer Bezirksanwaltschaften in den Bezirken Meilen, Hinwil, Uster und Bülach vom 3. Oktober 1960 (LS 213.131); c. Beschluss des Kantonsrates betreffend die Errichtung besonderer Bezirksanwaltschaften in den Bezirken Affoltern, Pfäffikon und Dielsdorf vom 15. Dezember 1969 (LS 213.141); d. Beschluss des Kantonsrates betreffend die Erhöhung der Zahl der ordentlichen Bezirksanwälte und Staatsanwälte im Kanton Zürich vom 21. April 1986 (LS 213.222).

1 OS 63, 181. 2 Weisung siehe ABl 2007, 1320. 3 ABl 2008, 103.

4 LS 211.1.

5 Inkrafttreten: 1. Mai 2008.

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