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213.21

Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften

VOSTA

Präambel

Oberstaatsanwaltschaft/Staatsanwaltschaften, Organisation (VOSTA) 213.21

1.4.26 -132

Verordnung

über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft

und der Staatsanwaltschaften (VOSTA)6

(vom 27. Oktober 2004)1

Der Regierungsrat,

Art. 86

gestützt auf § , 93 und 104 GOG2,4 beschliesst:

. Abschnitt: Oberstaatsanwaltschaft

Art. 1

Organisation a. der Leitun b. zwei Obers c. dem Stabsd d. dem Kommun e. dem Büro f f. dem Rechts g. dem jurist h. der Geschä

Die Oberstaatsanwaltschaft besteht aus g der Oberstaatsanwaltschaft, taatsanwältinnen oder Oberstaatsanwälten, ienst, ikations- und Mediendienst, ür amtliche Mandate, dienst, ischen und kaufmännischen Sekretariat, ftskontrolle. Funktions- änderung

Art. 2

DerRegierungsratkanndieOberstaatsanwältinnenundOber- staatsanwälteablösenundsiealsLeitendeStaatsanwältinnenbzw.Staats- anwälteoderalsSonderstaatsanwältinnenbzw.Sonderstaatsanwältemit besonderen Aufgaben bei der Oberstaatsanwaltschaft einsetzen.

Art. 3

Leitung den Ober 2 Die Le staatsan

1 Die Leitung der Oberstaatsanwaltschaft obliegt der Leiten- staatsanwältin oder dem Leitenden Oberstaatsanwalt. itung ist für die Auftrags- und Aufgabenerfüllung der Ober- waltschaft verantwortlich.

Art. 4

Auftrag wachsene 2 Im Rah bestimmt die erzi 3 Sietei anwälte

1 Die Oberstaatsanwaltschaft plant, führt und steuert die Er- nstrafverfolgung im Kanton. men des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans sie hierfür die Ziele, Mittel und Massnahmen und überprüft elte Wirkung. ltdenStaatsanwaltschaftendieStaatsanwältinnenundStaats- sowie das weitere Personal zu und legt den Arbeitsort fest.

.21 Oberstaatsanwaltschaft/Staatsanwaltschaften, Organisation (VOSTA)

Sie stellt die Koordination der an der Strafverfolgung beteiligten Behörden im Kanton sowie mit anderen Amtsstellen der Kantone und des Bundes sicher und sorgt für eine einheitliche Rechtsanwendung.

SieerlässtallgemeineundeinzelfallbezogeneWeisungenbetreffend das Vorverfahren für die Staatsanwaltschaften und die Polizei sowie be- treffend das Haupt- und Rechtsmittelverfahren für die Staatsanwalt- schaften.

Bei Verfahren von besonderem öffentlichem Interesse informiert siedieDirektionderJustizunddesInnernüberwesentlicheVerfahrens- schritte und Medienkontakte. Schwerpunkt- bildung

Art. 5

Die Oberstaatsanwaltschaft nimmt zur Vorbereitung der stra- tegischen Entscheidungen des Regierungsrates insbesondere folgende Aufgaben wahr: a.4 Mitwirkung bei der Antragstellung der Direktion der Justiz und des

Art. 115

Innern im Sinne von b. Mitwirkung bei de Innern zu den Legisl Abs. 2 GOG2, r Antragstellung der Direktion der Justiz und des aturschwerpunkten, soweit sie die Strafverfol- gung betreffen.

Art. 6

§ und 7.7

Art. 8

Delegation tendenStaat ihnen diese 2. Abschnit A. Zuständi Die Leitung kann die Leitenden Staatsanwältinnen und Lei- sanwältezurErledigungeinzelnerAufgabenbeiziehenoder übertragen. t: Staatsanwaltschaften6 gkeiten Regionale Staatsanwalt- schaften

Art. 9

1 ZurBearbeitungderGeschäfte,dienichtindieZuständig- keit der Kantonalen Staatsanwaltschaften fallen, bestehen fünf Regio- nale Staatsanwaltschaften mit Zuständigkeit in nachstehenden Amts- kreisen:

  1. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Amtssitz in Zürich für die Stadtkreise 1 (Quartiere Rathaus und Hochschulen), 5, 6, 7, 8, 10,

, 12 und den Zürichsee,

  1. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Amtssitz in Zürich für die Stadt- kreise 1 (Quartiere Lindenhof und City), 2, 3, 4 und 9,
  2. StaatsanwaltschaftWinterthur/UnterlandmitAmtssitzinWinterthur für die Bezirke Andelfingen, Bülach, Dielsdorf und Winterthur,

Oberstaatsanwaltschaft/Staatsanwaltschaften, Organisation (VOSTA) 213.21

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  1. Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Amtssitz in Uster für die Be- zirke Hinwil, Meilen, Pfäffikon und Uster,
  2. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis mit Amtssitz in Dietikon für die Bezirke Affoltern, Dietikon und Horgen.

Werden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in einem anderen Amtskreis eingesetzt, handeln sie für diesen Amtskreis. Kantonale Staatsanwalt- schaften

Art. 10

1 Zur Bearbeitung besonderer Geschäfte bestehen vier für das ganze Kantonsgebiet zuständige Staatsanwaltschaften:

  1. Staatsanwaltschaft I für schwere Gewaltkriminalität,
  2. Staatsanwaltschaft II für Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und Besondere Untersuchungen,
  3. Staatsanwaltschaft III für qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe,
  4. Entlastungsstaatsanwaltschaft zur Entlastung der anderen Staats- anwaltschaften.

Der Amtssitz der Kantonalen Staatsanwaltschaften ist Zürich.

Art. 10

Zweigstellen len einrichte B. Organisati a.3 Die Direktion der Justiz und des Innern kann Zweigstel- n. on

Art. 11

Leitung6 anwältin Jede Staatsanwaltschaft wird von einer Leitenden Staats- oder einem Leitenden Staatsanwalt geleitet.

Art. 12 Abteilungen 2 Jede Abtei anwalt gelei 3 JederAbtei anwälte an. stellvertret nicht jurist staatsanwält

Die Staatsanwaltschaften sind in Abteilungen gegliedert. lung wird von einer Staatsanwältin oder einem Staats- tet. lunggehörenmehrereStaatsanwältinnenundStaats- Es können ihr ziviles oder polizeiliches Kanzleipersonal, ende Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, juristisch und isch ausgebildete Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenz- e sowie Auditorinnen und Auditoren angehören.6 Zentrale Dienste

Art. 13

1 Zu den zentralen Diensten einer Staatsanwaltschaft gehö- ren das Sekretariat, die Geschäftskontrolle, das Rechnungswesen und das Archiv.

Die zentralen Dienste sind der Leitung der Staatsanwaltschaft direkt unterstellt.

.21 Oberstaatsanwaltschaft/Staatsanwaltschaften, Organisation (VOSTA)

Die Oberstaatsanwaltschaft kann

  1. die zentralen Dienste verschiedener Staatsanwaltschaften zusam- menlegen,
  2. den zentralen Diensten allgemeine Weisungen erteilen,
  3. bei Staatsanwaltschaften mit Zweigstellen die dezentrale Führung der zentralen Dienste bewilligen.

Art. 14

§ –19.7

Art. 20

§ und 21.5

Art. 22

§ 3 –26.7 . Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 27

Ernennungen a. die Leite

1 Der Regierungsrat ernennt: nde Oberstaatsanwältin oder den Leitenden Oberstaats- anwalt,

  1. die Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte,
  2. die ausserordentlichen Oberstaatsanwältinnen und Oberstaats- anwälte,
  3. die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
  4. die ausserordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

Die Direktion der Justiz und des Innern ernennt die Stabschefin oder den Stabschef. Sie ernennt aus dem Kreis der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte: a.4 die Leitung des Büros für amtliche Mandate,

  1. die stellvertretenden Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsan- wälte,
  2. die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter,
  3. die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit Spezialfunktionen.

Die Direktion der Justiz und des Innern hört vor der Antragstel- lunggemässAbs.1lit.b–eundvorderEntscheidunggemässAbs.2die Oberstaatsanwaltschaft an. Vollzugs- regelung

Art. 28

Die Oberstaatsanwaltschaft erlässt die für den Vollzug die- ser Verordnung notwendigen Weisungen.

Art. 29

Oberstaatsanwaltschaft/Staatsanwaltschaften, Organisation (VOSTA) 213.21

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Art. 30 Inkrafttreten 2 Die Direktio

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft. n der Justiz und des Innern kann Ernennungen im

Art. 27

Sinne von men. Diese Aufgehoben Abs. 2 bereits vor Inkrafttreten der Verordnung vorneh- entfalten ihre Wirkung aber erst ab dem 1. Januar 2005. e Erlasse

Art. 31

Die Verordnung über die Staatsanwaltschaft vom 12. De- zember 1990 und die Verordnung über die Bezirksanwaltschaften vom

.Juni1994werdenaufdenZeitpunktdesInkrafttretensaufgehoben.

OS 59, 331.

LS 211.1.

Eingefügt durch RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 770; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.

Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 770; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.

Aufgehoben durch RRB vom 3.November 2010 (OS 65, 770; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.

Fassung gemäss RRB vom 15. Januar 2020 (OS 75, 104; ABl 2020-01-31). In Kraft seit 1. April 2020.

Aufgehoben durch RRB vom 15. Januar 2020 (OS 75, 104; ABl 2020-01-31). In Kraft seit 1. April 2020.

Fassung gemäss RRB vom 28. Januar 2026 (OS 81, 87; ABl 2026-02-13). In Kraft seit 1. April 2026.