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213.23

Verordnung über das Wahlfähigkeitszeugnis für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Präambel

Wahlfähigkeitszeugnis für Staatsanwältinnen/-anwälte – V 213.23

1.1.11 - 71

Verordnung

überdasWahlfähigkeitszeugnisfürStaatsanwältinnen

und Staatsanwälte

(vom 22. Juni 2005)1

Der Regierungsrat,

Art. 100

gestützt auf GOG3,5 beschliesst:

  1. Voraussetzungen für die Erteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses

Art. 2

Berufstätigkeit

1 Die Voraussetzung der mehrjährigen Berufstätigkeit im

Art. 98

Sinne von a. eine Be tens zwei b. die Bea Abs. 1 lit. b GOG3 erfüllt, wer Folgendes nachweist: rufsausübung in Advokatur oder Rechtspflege von mindes- Jahren Dauer und rbeitung von Fragen des Strafrechts und Strafverfahrens- rechts.

Anerkannt werden hierfür die Tätigkeit als

  1. Richterin oder Richter,
  2. Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt,
  3. juristische Mitarbeiterin oder juristischer Mitarbeiter eines Gerichts oder einer Strafverfolgungsbehörde,
  4. AuditorinoderAuditoreinesGerichtsodereinerStrafverfolgungs- behörde im Umfang von insgesamt höchstens sechs Monaten.

Art. 98

Die Dauer der Kandidatur gemäss die erforderliche Mindestdauer der Abs.1 lit.c GOG3 wird an Berufstätigkeit angerechnet.

Art. 4 Kandidatur einer Staat staatsanwäl anwaltschaf tinnen und einer Staat

Die Oberstaatsanwaltschaft lässt auf Antrag der Leitung sanwaltschaft Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenz- te, die seit mindestens sechs Monaten bei dieser Staats- t tätig sind und das Wahlfähigkeitszeugnis für Staatsanwäl- Staatsanwälte erlangen wollen, zu einer Kandidatur bei sanwaltschaft zu.5

.23 Wahlfähigkeitszeugnis für Staatsanwältinnen/-anwälte – V

Die Prüfungskommission bezeichnet eines ihrer Mitglieder als Begleit- und Ansprechperson der Kandidatin oder des Kandidaten. DiesesMitgliedbeurteiltzusammenmitdenLinienvorgesetztenperio- disch die Leistungen der Kandidatin oder des Kandidaten. Es kann hierfür auch weitere Mitglieder der Prüfungskommission beiziehen.

Die Kandidatin oder der Kandidat hat die im Reglement der Prüfungskommission bezeichnete Fortbildung zu absolvieren.

Nach Ablauf des Kandidaturjahres erstattet die Begleitperson der Prüfungskommission Bericht über dessen Verlauf und Ergebnis. Die Prüfungskommission nimmt darauf zuhanden der Oberstaats- anwaltschaft eine schriftliche Gesamtbeurteilung der Fähigkeiten der Kandidatin oder des Kandidaten vor und stellt Antrag über die Ertei- lung des Wahlfähigkeitszeugnisses. Fähigkeits- prüfung

Art. 5

Bewerberinnen und Bewerber, die keine Kandidatur bei einer Staatsanwaltschaft absolviert haben, legen eine Fähigkeitsprü- fung ab.

Die Fähigkeitsprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil. Sie ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber jede Teilprüfung bestanden hat. Jede Teilprüfung kann einmal wiederholt werden.

Gestützt auf das Prüfungsergebnis stellt die Prüfungskommission der Oberstaatsanwaltschaft Antrag über die Erteilung des Wahlfähig- keitszeugnisses.

  1. Erteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses

Art. 6

Verfahren ist schrif zeitiger Z mund und E 2 Zum Nach erfolgreic die im Reg

1 Das Gesuch um Erteilung eines Wahlfähigkeitszeugnisses tlich bei der Oberstaatsanwaltschaft einzureichen, unter gleich- ustimmung zur Vornahme nötiger Abklärungen über Leu- ignung. weis des Studienabschlusses und der mehrjährigen hen Berufstätigkeit legt die Bewerberin oder der Bewerber lement über die Prüfungskommission bezeichneten Unter- lagen bei.

Art. 7

Gebühren rinnen od rensausga 2 Bei Rüc ses sowie Fähigkeit

1 Die Gebühr im Sinne von § 99 GOG3 ist von den Bewerbe- er Bewerbern vorzuschiessen und unabhängig vom Verfah- ng zu entrichten. kzug von Gesuchen um Erteilung des Fähigkeitszeugnis- bei ganzem oder teilweisem Erlass der Kandidatur oder der sprüfung kann die Gebührangemessen herabgesetzt werden.

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Art. 8

Wiedererteilung keitszeugnis neu sind. Sie kann a Umfang zu defini

Die Oberstaatsanwaltschaft kann ein entzogenes Wahlfähig- erteilen, wenn die Voraussetzungen wieder erfüllt uf Antrag der Prüfungskommission eine nach Art und erende Nachprüfung anordnen.

Art. 9 Rechtsschutz menhang mit d der Direktion 2 Für das Ver Verwaltungsre C. Prüfungsko

Gegen Entscheide der Oberstaatsanwaltschaft im Zusam- er Erteilung eines Wahlfähigkeitszeugnisses kann bei der Justiz und des Innern Rekurs eingereicht werden. fahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die chtspflege2. mmission Zusammen- setzung

Art. 10

1 Die Prüfungskommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und der erforderlichen Zahl von Ersatzmitgliedern. Sie wirdfürdieAbnahmederTeilederFähigkeitsprüfunginderRegelmit drei Mitgliedern besetzt und ist mit der gleichen Anzahl Mitglieder beschlussfähig.

Die Direktion bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten der Kommission. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.

Art. 11

Reglement Tätigkeit Die Direktion der Justiz und des Innern erlässt über die der Prüfungskommission ein Reglement. Dieses ordnet ins- besondere

  1. die im Gesuch um Erteilung des Fähigkeitszeugnisses beizubrin- genden Unterlagen,
  2. das Anmelde- und Zulassungsverfahren fürKandidatur und Fähig- keitsprüfung,
  3. den Ablauf der Kandidatur unter Festlegung von Art und Anzahl der zu beurteilenden Amts- und Untersuchungshandlungen und der zu absolvierenden Fortbildung,
  4. Inhalt und Ablauf des schriftlichen, mündlichen und praktischen Teils der Fähigkeitsprüfung sowie die Modalitäten der Möglich- keit, nicht bestandene Prüfungen zu wiederholen,
  5. die Kriterien zur Beurteilung der Prüfungen,
  6. die Voraussetzungen für den ganzen oder teilweisen Erlass von Kandidatur oder Prüfung,
  7. die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission.

.23 Wahlfähigkeitszeugnis für Staatsanwältinnen/-anwälte – V

  1. Bewerbung als Staatsanwältin oder Staatsanwalt Einreichung des Wahlfähigkeits- zeugnisses

Art. 12

Wer sich für die Stelle einer ordentlichen, ausserordent- lichen oder stellvertretenden Staatsanwältin oder eines ordentlichen, ausserordentlichen oder stellvertretenden Staatsanwaltes bewirbt, reicht der für die Durchführung der Wahl oder für die Ernennung zuständigen Behörde das Wahlfähigkeitszeugnis unaufgefordert ein. Ausgenommen sind Fälle der direkt anschliessenden Wiederwahl.

  1. Schlussbestimmungen Übergangs- regelung

Art. 13

Die Oberstaatsanwaltschaft erteilt den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als Staatsanwältin oder Staatsanwalt gewählten oder ernannten Personen unentgeltlich ein Wahlfähigkeits- zeugnis. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über dessen Entzug.

Während einesJahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung kann die Oberstaatsanwaltschaft auch Personen ein Wahlfähigkeitszeugnis ausstellen, welche die mehrjährige erfolgreiche Berufstätigkeit im

Art. 2

Sinne der § nen. Sie ka und 3 auf gleichwertige andere Weise nachweisen kön- nn hierfür eine Beurteilung der Prüfungskommission ein- holen.

  1. Wählbarkeits- bescheinigung

Art. 13

a.4 1 Wer nicht über ein Wahlfähigkeitszeugnis verfügt, kann im Hinblick auf eine Wahl als Staatsanwältin oder Staatsanwalt bei der Oberstaatsanwaltschaft eine Wählbarkeitsbescheinigung im Sinne von

Art. 81

Abs. 2 GVG beantragen.

DieOberstaatsanwaltschafterteiltdieBescheinigungPersonen,die

Art. 81

a. einen Studienabschluss im Sinne von Abs. 2 GVG und

Art. 2

b. eine mehrjährige erfolgreiche Berufstätigkeit im Sinne von

Art. 3

Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. a–c und Abs. 3 sowie Abs. 1 lit. a nach- weisen.

Wählbarkeitsbescheinigungen sind ein Jahr, längstens bis Ende Dezember 2010, gültig.

Für die Bescheinigung wird eine Gebühr von Fr. 50 bis 200 erho-

Art. 6

Abs ben.FürdasVerfahrensind§

und2und9sinngemässanwend- bar.

  1. Wahlfähig- keitszeugnis4

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Art. 14

Inkrafttreten Übergangsbesti Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2006 in Kraft. mmungen zur Änderung vom 3. November 2010 (OS 65, 775)

Die Oberstaatsanwaltschaft erteilt den Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnungsänderung über eine Wählbarkeits-

Art. 13a

bescheinigung im Sinne von geltlich ein Wahlfähigkeits a. alsStaatsanwältinoderSta dieser Verordnung verfügen, unent- zeugnis, wenn sie atsanwaltgewähltoderernanntsind,oder

Art. 4

b. die Kandidatur gemäss dieser Verordnung erfolgr 2 Die Bestimmungen über d oder die Fähigkeitsprüfung gemäss § 5 eich absolviert haben. en Entzug des Wahlfähigkeitszeugnis- ses bleiben vorbehalten.

OS 60, 253; Begründung siehe ABl 2005, 829.

LS 175.2.

LS 211.1.

Eingefügt durch RRB vom 12. November 2008 (OS 63, 607; ABl 2008, 2034). In Kraft seit 1. Januar 2009.

Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 775; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.

Aufgehoben durch RRB vom 3. November 2010 (OS 65,775; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.