gestützt auf Staatsanwälti der Verordnung über das Wahlfähigkeitszeugnis für nnen und Staatsanwälte vom 22. Juni 20054, verordnet:
- Organisation
213.231
Reglement – Prüfungskommission für die Staatsanwaltschaften 213.231
1.4.21 -112
Reglement
der Direktion der Justiz und des Innern
über die Organisation und die Tätigkeit
der Prüfungskommission fürdie Staatsanwaltschaften
(vom 6. Januar 2006)1
Die Direktion der Justiz und des Innern,
gestützt auf Staatsanwälti der Verordnung über das Wahlfähigkeitszeugnis für nnen und Staatsanwälte vom 22. Juni 20054, verordnet:
Aufgaben dem Präsi Der Prüfungskommission obliegen alle Aufgaben, die nicht dium oder einer Subkommission zugewiesen sind. Sub- kommissionen
Für die Abnahme von Prüfungen und die Beurteilung von Kandidaturen werden aus den Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Kommission Subkommissionen gebildet, die aus je einer oder einem Vorsitzenden, einer Referentin oder einem Referenten sowie einer Koreferentin oder einem Koreferenten bestehen.
DerVorsitzliegtjeweilsbeiderPräsidentinoderdemPräsidenten der Prüfungskommission oder bei einer oder einem Angehörigen der Staatsanwaltschaften.
Der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegen insbeson- olgenden Aufgaben: nung der Ansprechpersonen für Kandidatinnen und Kan- didaten,
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Die Präsidentin oder der Präsident bezeichnet aus den ordent- lichen Mitgliedern eine ständige Stellvertretung. Sie oder er kann ein- zelne Kompetenzen an Mitglieder der Subkommissionen delegieren.
Die Entscheide der Prüfungskommission ergehen in kolle- etenz, soweit nicht die präsidiale oder die Zuständigkeit mmission gegeben ist. ntscheide und Kandidaturbeurteilungen ergehen nach ratung in offener Abstimmung. Die Mitglieder sind zur verpflichtet. immigkeit können Beschlüsse auf dem Zirkularweg den.
Administration fungskommission erforderlichenR einen Voranschl Direktion Rechn II. Zulassungsv Die Oberstaatsanwaltschaft führt das Sekretariat der Prü- und stellt ihr die notwendige Infrastruktur sowie die äumlichkeitenzurVerfügung.DieKommissionerstellt ag und legt der Oberstaatsanwaltschaft zuhanden der ung ab. erfahren
Mit der Anmeldung für die Fähigkeitsprüfung oder die sind der Oberstaatsanwaltschaft einzureichen: scheinigung über den Abschluss eines juristischen Studiums
im Sinne von b. Beurteilun reichen Beruf c. ein Handlu d. ein kurzer 2 Mit dem Ges EinholungvonR führungeinerA zuermächtigen kantonalen Re Abs. 2 GVG3, gen,ZeugnisseundReferenzenzumNachweisdererfolg- stätigkeit, ngsfähigkeitszeugnis der Wohngemeinde, Lebenslauf. uch ist die Oberstaatsanwaltschaft ausdrücklich zur eferenzauskünften,AktenzurPersonsowiezurDurch- bklärungderpersönlichenEignungundSozialkompetenz .EingeschlossenistdasAbfragenineidgenössischenund gistern.5
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Die Oberstaatsanwaltschaft entscheidet gestützt auf die
Informationen gemäss sung z weisen 2 Ein bewill mehrer ren Ka 3 Die lage d Gebühr Zuteil überdieZulas- ur Fähigkeitsprüfung und zur Kandidatur sowie über den teil- oder vollständigen Erlass. teilweiser oder vollständiger Erlass kann insbesondere dann igt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber während er Jahre in der Strafverfolgung oder der Strafjustiz eines ande- ntons oder des Bundes erfolgreich tätig war. Oberstaatsanwaltschaft meldet der Kommission unter Bei- er Bewerbungsakten die von ihr zugelassenen Personen. en und ung
Die Präsidentin oder der Präsident setzt die Verfahrens- gebühr fest und stellt entsprechend Rechnung.
Nach Eingang der Zahlung teilt sie oder er das Geschäft einer Subkommission oder einer Begleitperson für die Kandidatur zu.
Die Bewerberin oder der Bewerber wird über die Prüfungs- termine oder den Beginn der Kandidatur informiert. Für die Fähig- keitsprüfung wird zudem ein Merkblatt über das Prüfungsprogramm und die erlaubten bzw. zur Verfügung stehenden Hilfsmittel abgege- ben. Widerruf der Zulassung
Entfallen nach der Zulassung zur Prüfung oder Kandidatur derenVoraussetzungenoderwerdenanderweitigeTatsachenbekannt, welche die Zutrauenswürdigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers grundlegend in Frage stellen, kann die Prüfungskommission die Zulas- sung widerrufen. III. Fähigkeitsprüfung
Die Fähigkeitsprüfung soll den Nachweis erbringen, dass der der Bewerber über die für die Berufsausübung achlichen, sprachlichen und persönlichen Kenntnisse verfügt. Hinsicht erstreckt sich die Prüfung auf folgende Gebiete: – Strafrecht (StGB und Nebenerlasse); – Strafprozessrecht, insbesondere – Untersuchungsführung, – Anklagevertretung vor erster Instanz, – Rechtsmittel;
.231 Reglement – Prüfungskommission für die Staatsanwaltschaften – Behördenorganisation in Bund und Kanton Zürich; – Verfassungsrecht, insbesondere Grundrechte; – Anwaltsrecht; – Polizeirecht. Abnahme und Beurteilung
Alle drei Teile der Fähigkeitsprüfung werden jeweils von der gleichen Subkommission abgenommen. Sie führt hierzu ein Kurz- protokoll.
Die einzelnen Teilprüfungen werden von der Prüfungskommis- sion als bestanden oder nicht bestanden erklärt. Noten oder Qualifika- tionen werden nicht erteilt.
Beim Entscheid über Bestehen oder Nichtbestehen haben die Mitglieder der Subkommission gleiches Stimmrecht. Beurteilungs- kriterien
Für die Beurteilung aller Teilprüfungen sind insbesondere folgende Kriterien massgebend: – fundiertes Fachwissen, – lösungsorientiertes, zielführendes Arbeiten, – die Vertretbarkeit der Arbeitsergebnisse, – kriminalistisches Denken, – Selbst- und Sozialkompetenz, insbesondere Kommunikationsfähig- keit und sicheres Auftreten, – Entscheidungsfähigkeit unter Zeit- und Ergebnisdruck, – korrekter Umgang mit den Parteien, – Klarheit des Ausdrucks in Wort und Schrift. Schriftliche Prüfung
In der schriftlichen Prüfung sind ein oder mehrere Rechts-
fälle mit Fragen aus den in GesetzestexteundLiteraturwer genannten Gebieten zu bearbeiten. densoweiterforderlichzurVerfügung gestellt.
Die Prüfung wird in Klausur abgelegt. Sie dauert in der Regel nicht mehr als drei Stunden. Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung schliesst unmittelbar an die schrift- liche Prüfung an. Sie dauert in der Regel nicht länger als eine Stunde. Sie kann auf Ton- und Bildträger aufgezeichnet werden. Praktische Prüfung
Innerhalb von drei Monaten nach Bestehen der schrift- lichen und der mündlichen Prüfung ist die praktische Prüfung abzule- gen. Sie dauert höchstens acht Stunden und besteht in der Bearbeitung mehrerer Verfahrensdossiers. Dabei sind die sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage in diesen Dossiers ergebenden Untersuchungs- handlungen durchzuführen und Verfügungen zu erarbeiten.
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Antragstellung den, erstattet bericht mit Ant Erklärt die Subkommission alle Teilprüfungen für bestan- sie zuhanden der Oberstaatsanwaltschaft einen Kurz- rag auf Erteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses. Wiederholung von Teil- prüfungen
Besteht eine Bewerberin oder ein Bewerber einen Prüfungs- teil nicht, kann sie oder er diesen innert dreier Monate seit Kenntnis des Ergebnisses wiederholen. Hierfür wird eine zusätzliche Prüfungs- gebühr erhoben. Fällt auch diese zweite Prüfung ungenügend aus, beantragt die Subkommission zuhanden der Oberstaatsanwaltschaft die Nichterteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses. Nachprüfung bei Verhinde- rung
Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber aufgrund höhe- rer Gewalt einen Prüfungsteil nicht ablegen, hat sie oder er der Präsi- dentin oder dem Präsidenten unmittelbar nach Wegfall des Verhinde- rungsgrundes ein schriftliches Gesuch um Nachholung der Prüfung einzureichen. Dem Gesuch sind die Unterlagen beizulegen, welche die Verhinderung dokumentieren.
Liegt kein relevanter Verhinderungsgrund vor, gilt der Prüfungs- teil als nicht bestanden. Andernfalls setzt die Präsidentin oder der Präsident Termin und Modalitäten der Nachholung fest. Unredliches Verhalten
Bedient sicheineBewerberinodereinBewerberimVerlauf der Prüfung unerlaubter Hilfsmittel, gilt der entsprechende Prüfungs- teil als nicht bestanden und kann nicht wiederholt werden. Neuanmeldung zur Prüfung
Abgewiesene Bewerberinnen und Bewerber können sich frühestens drei Jahre nach derrechtskräftigen Nichterteilung des Wahl- fähigkeitszeugnisses zu einer neuen Fähigkeitsprüfung anmelden, unter Wiederholung des Anmelde- und Zulassungsverfahrens. Sie haben die ganze Prüfung zu bestehen.
Die Wartefrist gilt auch, wenn die Anmeldung nach Beginn der Prüfungen zurückgezogen wird. IV. Kandidatur
Allgemeines rien bei der Die Bestimmungen über Ziel, Inhalt und Beurteilungskrite- Fähigkeitsprüfung gelten für die Kandidatur sinngemäss. Vorlage von Arbeits- ergebnissen
Die Kandidatin oder der Kandidat legt der ihr zugeteilten Begleitperson auf deren Anweisung hin von ihr oder ihm erstellte Ein- vernahmeprotokolle, Verfügungen betreffend Zwangsmassnahmen, Haftanträge, Einstellungsverfügungen,Strafbefehle,Anklageschriften und Berufungsanregungen vor, soweit sie oder er Gelegenheit hatte, solche Untersuchungshandlungen vorzunehmen.
.231 Reglement – Prüfungskommission für die Staatsanwaltschaften Aufgaben der Begleitperson
Die Begleitperson nimmt an ausgewählten Untersuchungs- handlungen der Kandidatin oder des Kandidaten teil. Sie führt quar- talsweise Gespräche mit den Vorgesetzten der Kandidatin oder des Kandidaten, um deren Beurteilung einzubeziehen.
Die Begleitperson kann weitere Mitglieder der Subkommission beiziehen.
Einsatzort staatsanwal heit, währe anwaltschaf Die Oberstaatsanwaltschaft gibt der oder dem einer Spezial- tschaft zugeteilten Kandidatin oder Kandidaten Gelegen- nd mindestens dreier Monate bei einer allgemeinen Staats- t zu arbeiten.
Fortbildung rende Fortbi wird durch d anwaltschaft Die von der Kandidatin oder dem Kandidaten zu absolvie- ldung richtet sich nach dem jeweiligen Einsatzgebiet und ie Kommission im Einvernehmen mit der Oberstaats- bestimmt.
Teilzeit anwaltsch Beurteilu Antragste Beieinerteilzeitlichen Anstellung bestimmt die Oberstaats- aft die effektive Dauer der Kandidatur. ngund llung
Die Begleitperson führt über den Verlauf der Kandidatur ein Kurzprotokoll und legt ihre Einschätzung periodisch der Subkom- missionvor.DiesekanndieKandidatinoderdenKandidatenanhören.
Erklärt die Subkommission die Kandidatur für bestanden, erstat- tet sie zuhanden der Oberstaatsanwaltschaft einen Kurzbericht mit Antrag auf Erteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses.
ErachtetdieSubkommissiondieDauerderKandidaturalszukurz, um eine schlüssige Beurteilung vorzunehmen, beantragt sie der Ober- staatsanwaltschaft deren Verlängerung um höchstens sechs Monate.
Zuständigkeit Antrag der Prü VI. Entschädig Die Oberstaatsanwaltschaft stellt das Fähigkeitszeugnis auf fungskommission aus. ungen Mitglieder ausserhalb der Staatsanwalt- schaften
Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission, die nicht Angehörige einer Staatsanwaltschaft sind, werden für ihre Tätigkeit zulasten der Rechnung der Oberstaatsanwaltschaft gemäss
Abs.2 VVO2 entschädigt. Sie erstellen hierfür ihre Abrechnungen zuhanden der Präsidentin oder des Präsidenten.
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.4.21 -112 Angehörige der Staatsanwalt- schaften
Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission, die Angehörige einer Staatsanwaltschaft sind, werden für ihre Tätig- keit, insbesondere für die Begleitung und Beurteilung der Kandidatu- ren, pauschal mit Fr.4000 pro Jahr entschädigt.
Präsidium mung präsi sionsmitgl fungen pau VII. Schlu Die Präsidentin oder der Präsident wird für die Wahrneh- dialer Aufgaben, soweit diese nicht an andere Kommis- ieder delegiert werden, und für die Vorbereitung der Prü- schal mit Fr. 8000 pro Jahr entschädigt. ssbestimmungen
Inkrafttreten Dieses Reglement tritt auf den 1. Februar 2006 in Kraft.
OS 61, 50.
LS 177.111.
LS 211.1.
LS 213.23.
Fassung gemäss Vfg. vom 19.Juli 2013 (OS 68, 310; ABl 2013-08-02). In Kraft seit 1.Oktober 2013.
Fassung gemäss Vfg. vom 26.November 2020 (OS 76, 29; ABl 2020-12-04). In Kraft seit 1.März 2021.