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215.1

Anwaltsgesetz

Präambel

Anwaltsgesetz 215.1

1.1.11 - 71

(vom 17. November 2003)1, 2

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 13. No-

vember20023 undderKommissionfürJustizundöffentlicheSicherheit

vom 18. März 20034,

beschliesst:

I. Allgemeines

Art. 1

Gegenstand die Freizüg (BGFA)9 den patentes, d Anwältinnen II. Anwalts Dieses Gesetz regelt in Ergänzung des Bundesgesetzes über igkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 Anwaltsberuf, namentlich den Erwerb des Anwalts- ie Berufsausübung im Kanton und die Aufsicht über die und Anwälte. patent

Art. 2

Erwerb und Bew Das Obergericht erteilt das Anwaltspatent Bewerberinnen erbern, welche

Art. 8

a. die persönlichen Voraussetzungen von Abs. 1 lit. a–c BGFA9 erfüllen und zutrauenswürdig sind und

  1. die Anwaltsprüfung bestanden haben.
  2. Anwalts- prüfung

Art. 3

Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer

Art. 7

a. die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen von Abs. 1

Art. 2

lit. a BGFA9 und b. sich über ein rischen Rechtspfl 2 Nach Anhörung d gericht einen Tei berin oder der Be tätigkeit beizürc lit. a erfüllt und wenigstens einjähriges Praktikum in der zürche- ege ausweist. er Anwaltsprüfungskommission kann das Ober- l der Anwaltsprüfung erlassen, wenn sich die Bewer- werber über eine langjährige erfolgreiche Berufs- herischen Gerichten oder in derVerwaltung ausweist.13

  1. Anwalts- prüfungs- kommission

Art. 4

Das Obergericht wählt für eine Amtsdauer von sechs Jah- ren eine Kommission, die die Anwaltsprüfung abnimmt. Es bezeichnet eines seiner Mitglieder als Präsidentin oder Präsidenten.

  1. Voraus- setzungen

.1 Anwaltsgesetz

Als Mitglieder oder Ersatzmitglieder sind wählbar:

  1. Mitglieder der zürcherischen Gerichte oder des Bundesgerichts,
  2. Rechtslehrerinnen und Rechtslehrer an schweizerischen Universi- täten,
  3. Anwältinnen und Anwälte mit Geschäftsadresse im Kanton, die in einem kantonalen Anwaltsregister oder im Anwaltsverzeichnis eingetragen sind. Einstweilige Bewilligung (Venia)

Art. 5

Das Obergericht kann Anwältinnen und Anwälten bewilli- gen, unter ihrer Verantwortung Personen, die sich auf die zürcherische Anwaltsprüfung vorbereiten, zur Tätigkeit im Bereich des Anwalts- monopols einzusetzen.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn13

  1. die Anwältin oder der Anwalt im Bereich des Anwaltsmonopols tätig sein darf, eine Geschäftsadresse im Kanton hat und in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist und
  2. diezuzulassendePersondieVoraussetzungenfürdieZulassungzur Anwaltsprüfung erfüllt, wobei in fachlicher Hinsicht folgende Vor- aussetzungen genügen:

Art. 7

. der Abschluss eines juristischen Studiums im Sinne von Abs. 1 lit. a BGFA9 und ein halbjähriges Praktikum oder

. der Abschluss eines juristischen Studiums mit dem Bachelor und ein einjähriges Praktikum.

Die Bewilligung wird für die Dauer eines Jahres erteilt. Sie kann in der Regel um höchstens ein Jahr verlängert werden.

Die Bewilligung kann verweigert oder entzogen werden, wenn die Anwältin oder der Anwalt oder die zuzulassende Person in schwerer Weise gegen die Berufsregeln verstossen hat.

Art. 6 Verlust Inhaber fähigode likums u 2 Der Ei zung für 3 Das Ve ziplinar

Die Aufsichtskommission entzieht der Inhaberin oder dem das Anwaltspatent, wenn sie oder er nicht mehr handlungs- rzutrauenswürdigistundderSchutzdesrechtsuchenden Pub- nd der Rechtspflege nicht anders gewährleistet werden kann. ntrag ins kantonale Anwaltsregister ist nicht Vorausset- einen Patententzug.14 rfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Dis- verfahren.

Art. 7 b. Verzicht gegenüber de patent zu ve

Die Inhaberin oder der Inhaber des Anwaltspatentes kann m Obergericht schriftlich erklären, auf das Anwalts- rzichten.

  1. Entzug

Anwaltsgesetz 215.1

.1.11 - 71

Das Obergericht kann die Entgegennahme des Verzichts ver- weigern, wenn der Entzug wegen einer strafrechtlichen Verurteilung bevorsteht.

  1. Wieder- erteilung

Art. 8

War die Inhaberin oder der Inhaber im Zeitpunkt des Ent- zuges oder der Entgegennahme des Verzichts nicht zutrauenswürdig, kann das Obergericht das Anwaltspatent wiedererteilen, wenn der Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Rechtspflege dies zu- lässt, frühestens jedoch nach fünf Jahren.

Die Wiedererteilung ist ausgeschlossen, solange ein strafrecht- liches Berufsverbot dauert.

Das Obergericht kann die vollständige oder teilweise Wieder- holung der Anwaltsprüfung anordnen.

Art. 9

Publikation Amtsblatt ve III. Berufsa Der Erwerb und der Verlust des Anwaltspatentes werden im röffentlicht. usübung

Art. 10

Anwaltsberuf fügt und Pers gegenüber Dri der Berufsbez gleichwertige Den Anwaltsberuf übt aus, wer über ein Anwaltspatent ver- onen in Verfahren vor Gericht, anderen Behörden oder tten vertritt oder in Rechtsfragen berät und dabei unter eichnung Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt oder einer n Bezeichnung auftritt. Anwalts- monopol

Art. 11

1 Den Anwältinnen und Anwälten, die im kantonalen An- waltsregister eingetragen sind oder Freizügigkeit nach dem BGFA9 geniessen, sind folgende Tätigkeiten vorbehalten:

  1. die Verteidigung und die berufsmässige Vertretung der Privat- klägerschaft oder anderer Verfahrensbeteiligter im Strafprozess vor den Strafbehörden,
  2. die berufsmässige Vertretung im Zivilprozess vor den Schlichtungs- behörden und den Gerichten.

ZurTätigkeitimBereichdesAnwaltsmonopolssindauch berech- tigt:

Art. 68

a. Vertreterinnen und Vertreter im Sinne von ZPO6 vor den Miet- und Arbeitsgerichten bis z Abs. 2 lit. d u einem Streitwert von Fr. 30 000,

Art. 27

b. Vertreterinnen und Vertreter nach SchKG7 in Angelegen-

Art. 251

heiten des summarischen Verfahrens nach 3 Vom Anwaltsmonopol ausgenommen ist die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahr ZPO6. nicht berufsmässige en.

.1 Anwaltsgesetz

Art. 13

Aufsicht stehen de Berufsreg und Diszi massnahme Personen, die im Kanton den Anwaltsberuf ausüben, unter- r Aufsicht der Aufsichtskommission. eln plinar- n

Art. 14

Das Berufsgeheimnis und die Berufsregeln gemäss BGFA9 gelten sinngemäss auch für Anwältinnen und Anwälte, die den An- waltsberuf ausüben, aber dem BGFA9 nicht unterstehen.

Werden Vorschriften dieses Gesetzes verletzt, können Disziplinar-

Art. 17

massnahmen gemäss und Mitteilung ein disziplinarischen BGFA9 angeordnet werden. Die Geltung es Berufsausübungsverbotes, die Verjährung der Verfolgung und die Löschung der Disziplinarmass-

Art. 18

nahmen im Anwaltsverzeichnis richten sich nach –20 BGFA9. Berufs- bezeichnung

Art. 15

Anwältinnen und Anwälte, die dem BGFA9 nicht unterste- hen, verwenden

  1. die Berufsbezeichnung, die ihnen mit ihrem Patent erteilt worden ist, wenn sie über ein schweizerisches Anwaltspatent verfügen,
  2. ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres Herkunftsstaates unter Angabe der Berufsorganisation, deren Zuständigkeit sie unterliegen, des Gerichts, bei dem sie nach den Vorschriften dieses Staates zugelassen sind, oder eines anderen Hinweises auf die Herkunft der Berufsbezeichnung, wenn sie über ein ausländisches Anwaltspatent verfügen. Anwalts- verzeichnis

Art. 16

Die Anwältinnen und Anwälte, die mit Geschäftsadresse im Kanton den Anwaltsberuf ausüben, ohne in einem kantonalen

Art. 28

Anwaltsregister oder einer Liste gemäss zu sein, zeigen der Aufsichtskommission digung der Berufstätigkeit an. Sie geben Verzeichnis bekannt und teilen Änderunge BGFA9 eingetragen die Aufnahme und die Been- die sie betreffenden Daten im n mit.

Art. 5

Das Verzeichnis enthält die persönlichen Daten gemäss Abs. 2 lit. a, b, d und e BGFA9. Die Einsicht in das Ver zeichnis richtet

Art. 10

sich nach Honorar de Anwältinne und Anwält Entschädig BGFA9. r n e, ung

Art. 17

Das Honorar der Anwältin oder des Anwaltes richtet sich nach der mit der Klientschaft getroffenen Vereinbarung.

Bei amtlichen Verteidigungen und unentgeltlichen Rechtsvertre- tungen setzen die Behörden die Entschädigung der Anwältin oder des Anwaltes fest.

Anwaltsgesetz 215.1

.1.11 - 71 IV. Aufsichtskommission

. Organisation

Art. 18 Bestand wälte be 2 Eine G gerichts

Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und An- steht aus je sieben Mitgliedern und Ersatzmitgliedern. erichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber des Ober- führt die juristische Kanzlei.15

Art. 19 Wahl den g a. du oder b. du ton d mitgl 2 Für fünf 3 Die Amtsp dente

Auf die Amtsdauer der Mitglieder des Obergerichts wer- ewählt: rch das Obergericht vier Mitglieder, darunter die Präsidentin der Präsident, und vier Ersatzmitglieder, rch Anwältinnen und Anwälte, die mit Geschäftsadresse im Kan- en Anwaltsberuf ausüben, drei Mitglieder und drei Ersatz- ieder. dieWahlnachlit.bbestelltdasObergerichteinWahlbürovon Mitgliedern, von denen zwei der Anwaltschaft angehören. Mitglieder der Aufsichtskommission wählen zu Beginn einer eriode aus ihrer Mitte die Vizepräsidentin oder den Vizepräsi- n.

Art. 20

Besetzung Vorbehalt von der An 2. Aufgabe An den Entscheiden der Aufsichtskommission wirken, unter abweichender Vorschriften, drei vom Obergericht und zwei waltschaft gewählte Mitglieder mit. n

Art. 21

Die Aufsichtskommission beaufsichtigt Personen, die im Kanton den Anwaltsberuf ausüben.

Sie ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

  1. den Entzug des Anwaltspatentes,
  2. die Führung des Anwaltsregisters, der öffentlichen Liste nach

Art. 28

BGFA9 und des Anwaltsverzeichnisses,

  1. die Durchführung von Disziplinarverfahren,
  2. den Entscheid über die Entbindung vom Berufsgeheimnis, e.13 dieBegutachtungvonGesuchenumWiedererteilungdesAnwalts- patentes.

.1 Anwaltsgesetz

. Allgemeine Verfahrensbestimmungen Präsidial- befugnisse

Art. 22

Die Geschäftsleitung obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten. Sie oder er leitet die Sitzungen und das schriftliche Ver- fahren.

Muss für ein Geschäft eine Untersuchung durchgeführt werden, betraut die Präsidentin oder der Präsident damit ein Mitglied.

Art. 23 Öffentlichkeit

DieVerhandlungenvorderAufsichtskommissionsindnicht öffentlich.

Die Beratungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit und der Parteien statt. Beratung und Entscheidung

Art. 24

Entscheide werden nach mündlicher Beratung gefällt.

Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber hat bera- tende Stimme.15

Bei Einstimmigkeit können die Entscheide auf dem Zirkularweg gefasst werden.

Art. 25 Amtsgeheimnis Entscheide unt 2 Die Aufsicht leitung eines sion informier

Das Verfahren vor der Aufsichtskommission und deren erstehen dem Amtsgeheimnis. skommission kann die Öffentlichkeit über die Ein- Verfahrens oder einen Entscheid der Aufsichtskommis- en, wenn daran ein berechtigtes Interesse besteht. Ergänzende Vorschriften

Art. 26

Ergänzend gelten die Vorschriften des Verwaltungsrechts- pflegegesetzes5 über das Verwaltungsverfahren.

Art. 28

. Führung des Anwaltsregisters und der Liste gemäss BGFA9 Führung des Anwaltsregisters

Art. 27

Gesuche um Eintragung in das Anwaltsregister werden schriftlich gestellt.

Die gesuchstellende Person belegt, dass sie die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt. Sie erklärt schriftlich, Behörden und Privat- personen von der Pflicht zur Wahrung des Amts- oder Berufsgeheim- nisses zu befreien, soweit dies für die Beurteilung des Gesuches erfor- derlich ist.

Der Entscheid über die Eintragung wird den beschwerdeberech- tigten Anwaltsverbänden mitgeteilt.

  1. Eintragung

Anwaltsgesetz 215.1

.1.11 - 71

Art. 28 b. Löschung zungen für d zur Stellung Bestimmungen 2 Die Präsid die Person d standen erkl

Bestehen Anhaltspunkte, dass eine Person die Vorausset- ie Eintragung nicht mehr erfüllt, erhält sie Gelegenheit nahme. Widersetzt sie sich der Löschung, kommen die über das Disziplinarverfahren zur Anwendung. entin oder der Präsident verfügt die Löschung, wenn ie Löschung beantragt oder wenn sie sich mit ihr einver- ärt. Führung der Liste gemäss

Art. 28

BGFA9

Art. 29

Gesuche um Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 BGFA9 werden schriftlich gestellt.

Für die Löschung in der Liste gelten die Vorschriften über die Löschung im Anwaltsregister.

. Disziplinarverfahren Einleitung und Eröffnung

Art. 30

Das Verfahren wird eingeleitet

  1. aufgrund einer schriftlichen Verzeigung oder einer Meldung gemäss

Art. 15

BGFA9 oder § 39,

  1. von Amtes wegen, wenn die Aufsichtskommission Tatsachen wahr- nimmt, die den Verdacht auf einen Disziplinartatbestand begrün- den.

Der verzeigenden Person wird der Eingang der Verzeigung bestä- tigt. Weitere Verfahrensrechte kommen ihr nicht zu.

DiePräsidentinoderderPräsidentkannVorabklärungentreffen.

Besteht ein hinreichender Verdacht, eröffnet die Aufsichtskom- mission ein Disziplinarverfahren. Andernfalls beschliesst sie Nicht- anhandnahme. Aktenbeizug und Stellung- nahme der beschuldigten Person

Art. 31

Wird ein Verfahren eröffnet, werden die Akten früherer Disziplinarverfahren beigezogen.

Der beschuldigten Person wird Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Schlussanträge der beschuldig- ten Person

Art. 32

Sind die Beweise erhoben und die gemäss dem BGFA9 erforderlichen Stellungnahmen eingeholt worden, erhält die beschul- digte Person Gelegenheit, für den Endentscheid schriftlich Anträge zu stellen und diese zu begründen.

.1 Anwaltsgesetz

. Entbindung vom Berufsgeheimnis

Art. 33

Gesuch sion sc die Kli werden Eine Anwältin oder ein Anwalt kann die Aufsichtskommis- hriftlich um Entbindung vom Berufsgeheimnis ersuchen, wenn entschaft keine Einwilligung erteilt oder diese nicht eingeholt kann.

Art. 34 Entbindung zu nehmen. dass die Kl vom Berufsg 2 Liegt kei Anwalt die keine höher 3 DieAufsic vomBerufsge höher ist a

Die Klientschaft erhält Gelegenheit, zum Gesuch Stellung Darauf wird verzichtet, wenn von vornherein feststeht, ientschaft ausser Stande ist, die Anwältin oder den Anwalt eheimnis zu befreien. ne Stellungnahme vor, wird von der Anwältin oder vom gewissenhafte Erklärung verlangt, dass mit der Befreiung zu wertenden Interessen verletzt werden. htskommissionentbindetdieAnwältinoderdenAnwalt heimnis,wenndasInteresseander Offenbarungdeutlich ls das Interesse der Klientschaft an der Geheimhaltung. Vorläufige Entbindung

Art. 35

Soweit zur Wahrung der Interessen der Rechtsvertretung erforderlich, befreit die Präsidentin oder der Präsident vom Berufs- geheimnis ohne Stellungnahme der Klientschaft, wenn

  1. die Anwältin oder der Anwalt glaubhaft macht, dass ihre oder seine schützenswerten Interessen, insbesondere an der Erwirkung eines Arrests, nur gewahrt werden können, wenn auf die vorgän- gige Anhörung der Klientschaft verzichtet wird, und

Art. 34

b. sie oder er die gewissenhafte Erklärung im Sinne von Abs. 2 abgibt.

Die Klientschaft erhält Gelegenheit zur nachträglichen Stellung- nahme. Die Aufsichtskommission entscheidet über die definitive Ent- bindung.

  1. Kosten, Parteientschädigung und Rechtsschutz

Art. 36

Kosten Gesetz Kostena und Par entschä

Zur Deckung der Kosten der Verfahren nach diesem bezahlen die Beteiligten Gebühren und die Auslagen. uflage tei- digung

Art. 37

Die Kostenauflage und Parteientschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes5 über das Verwaltungsverfahren.

Anwaltsgesetz 215.1

.1.11 - 71

Die Kosten des Disziplinarverfahrens und des Verfahrens betref- fend Entzug des Anwaltspatents werden nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung8 auferlegt. Im Falle eines Verzichts auf das An- waltspatent und bei dessen Wiedererteilung trägt die Kosten jedoch stets die betroffene Anwältin oder der betroffene Anwalt.

Art. 15

In den Verfahren, die auf eine Meldung gemäss BGFA9

Art. 39

oder keine hin eröffnet worden sind, werden den Meldepflichtigen Kosten auferlegt.

Art. 38

Beschwerde ergangenen Gegen die in Anwendung des BGFA9 oder dieses Gesetzes Anordnungen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde

Art. 41ff

nach Massgabe der § des Verwaltungsrechtspflegegesetzes5 er- hoben werden. VI. Meldepflicht und Strafbestimmungen

Art. 39 Meldepflicht Gemeinden mel a. die den Ve gegen die Ber zes oder des b. aufgrund d

Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons und der den der Aufsichtskommission Wahrnehmungen, rdacht begründen, dass eine Anwältin oder ein Anwalt ufsregeln oder andere Bestimmungen dieses Geset- BGFA9 verstossen hat, eren die Löschung im Anwaltsregister, in der Liste ge-

Art. 28

mäss des A 2 Hat Meldu des S Verle des A monop BGFA9 oder im Anwaltsverzeichnis oder der Entzug nwaltspatents in Frage kommt. die Untersuchungsbehörde aufgrund eines Strafverfahrens ngerstattet,teiltsiederAufsichtskommissiondenEndentscheid trafverfahrens mit. tzung nwalts- ols

Art. 40

Wer im Bereich des Anwaltsmonopols tätig ist, ohne dazu berechtigt zu sein, wird durch das Statthalteramt mit Busse bis 20 000 Franken bestraft.

. . .11 Erfolgs- beteiligung

Art. 41

Wer vor Beendigung eines Rechtsstreites gewerbsmässig und gegen die Einräumung eines Anteils am Prozesserfolg die Über- nahme oder Vermittlung einer Rechtsvertretung vereinbart, ohne im Besitz eines Anwaltspatentes zu sein, wird durch das Statthalteramt mit Busse bis 20 000 Franken bestraft.

.1 Anwaltsgesetz Anmassung der Berufs- bezeichnung

Art. 42

Wer ohne im Besitz eines Anwaltspatents zu sein die Be- rufsbezeichnung Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt oder eine gleich- wertige Bezeichnung verwendet, wird durch das Statthalteramt mit Busse bis 5000 Franken bestraft.

. . .11 VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen Änderung bis- herigen Rechts

Art. 43

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

  1. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959: . . .10
  2. Die Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976: . . .10 Anwaltspatente nachbisherigem Recht

Art. 44

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden zürche- rischen Anwaltspatente sind im Kanton jenen gleichgestellt, die auf- grund dieses Gesetzes erteilt werden. Zulassung zur Tätigkeit im Bereich des An- waltsmonopols nachbisherigem Recht

Art. 45

Personen, die nach diesem Gesetz nicht mehr zur Vertre- tung im Bereich des Anwaltsmonopols berechtigt sind, dürfen die Ver- tretung in einem hängigen Verfahren bis zum Endentscheid der betref- fenden Instanz weiterführen.

Inhaberinnen und Inhaber des zürcherischen Anwaltspatents, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols berechtigt sind, sind weiterhin zugelas- sen. Die Befugnis fällt dahin, wenn nicht innert dreier Monate ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Gesuch um Eintragung in ein kanto- nales Anwaltsregister gestellt oder dieses Gesuch abgewiesen wird.

Können sich Personen, nur weil ihnen die Anwaltsprüfung gestützt

Art. 2

auf 1938 sie sen. wält Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsanwaltsberuf vom 3. Juli erlassen wurde, nicht in ein Anwaltsregistereintragen lassen, sind zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols weiterhin zugelas- Diesgiltauchfürdievon ihnenangestelltenAnwältinnenundAn- e mit zürcherischem Anwaltspatent, wenn diese die persönlichen

Art. 8

Voraussetzungen gemäss der Lage sind, den Anwa Abs. 1 lit. a–c BGFA9 erfüllen und in ltsberuf unabhängig auszuüben. Anwalts- verzeichnis

Art. 46

AnwältinnenundAnwälte,diemitGeschäftsadresseimKan- ton den Anwaltsberuf ausüben, ohne in einem kantonalen Anwalts-

Art. 28

register oder einer Liste gemäss zeigen dies der Aufsichtskommissi BGFA9 eingetragen zu sein, on innert dreier Monate nach In- krafttreten dieses Gesetzes an.

Anwaltsgesetz 215.1

.1.11 - 71 Hängige Verfahren

Art. 47

Dieses Gesetz findet auch auf Verfahren Anwendung, die bei seinem Inkrafttreten bereits rechtshängig sind.

Die Zuständigkeit der Instanz, bei der ein Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig ist, richtet sich nach bisherigem Recht.

Art. 48 Verordnung gende Berei a. den Inha

Das Obergericht regelt durch Verordnung namentlich fol- che näher: lt und die Durchführung der Anwaltsprüfung,

Art. 31

b. die Abnahme der Eignungsprüfung gemäss Führung des Gesprächs zur Prüfung der beru BGFA9 und die flichen Fähigkeiten

Art. 32

gemäss c. die BGFA9, Vergütungen für die Parteivertretung durch Anwältinnen und

Art. 11

Anwälte in Verfahren gemäss Entschädigung für amtliche V Rechtsvertretungen (Anwaltsg d. die Durchführung der Wahl den Mitglieder und Ersatzmit e. die Organisation und die Abs. 1 und die Grundsätze der erteidigungen und unentgeltliche ebühren), der durch die Anwaltschaft zu wählen- glieder der Aufsichtskommission, Geschäftsführung der Aufsichtskommis- sion,

  1. die Entschädigung der Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission und der Aufsichtskommission,
  2. die Gebühren, Kosten und Entschädigungen für Verfahren gemäss diesem Gesetz,

Art. 12

h. die Kontrolle und Umsetzung von lit. f BGFA9 betreffend die Berufshaftpflichtversicherung.

Die Verordnung gemäss lit. c bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat. Die Gebühren für die Parteivertretung sollen nach Mass- gabe der zur Erledigung des Rechtsstreites notwendigen Bemühungen sowie unter Berücksichtigung des Streitwertes oder Interessenwertes bemessen werden.

Grundlage für die Bemessung der Staatsgebühren gemäss Abs. 1 lit. g bilden die Schwierigkeit des Falles, der Zeitaufwand der Behörde unddastatsächlicheInteresseder gesuchstellenden Person.Die Gebüh- ren und Kosten können in einer einheitlichen Gebühr zusammen- gefasst werden.12 Aufhebung bis- herigen Rechts

Art. 49

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über den Rechtsanwaltsberuf vom 3. Juli 1938 aufgehoben.

.1 Anwaltsgesetz Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 27. Oktober 2008 (OS 64, 105)

Die Inhaberinnen und Inhaber des zürcherischen Anwaltspaten- tes, die sich einzig wegen Fehlens der fachlichen Voraussetzung von

Art. 7

Abs. 1 lit. a BGFA9 nicht in ein Anwaltsregister eintragen lassen können, sind weiterhin zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols berechtigt.

Dies gilt auch für die von Personen nach Abs. 1 angestellten An- wältinnen und Anwälte mit zürcherischem Anwaltspatent, wenn sie

Art. 8

die persönlichen Voraussetzungen gemäss erfüllen und in der Lage sind, den Anwal Abs. 1 lit. a–c BGFA9 tsberuf unabhängig auszu- üben.

Anwältinnen und Anwälten nach Abs. 1 und 2 kann auch ohne Eintrag in einem kantonalen Anwaltsregister eine Bewilligung nach

Art. 5

erteilt werden, wenn die weiteren Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

OS 59, 72.

In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 144).

ABl 2002, 1977.

ABl 2003, 754.

LS 175.2.

SR 272.

SR 281.1.

SR 312.0.

SR 935.61.

Text siehe OS 59, 72.

AufgehobendurchG überdieAnpassung an dengeänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 (OS 61, 391; ABl 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.

Eingefügt durch G vom 27. Oktober 2008 (OS 64, 105; ABl 2008, 1). In Kraft seit 1. März 2009.

Anwaltsgesetz 215.1

.1.11 - 71

Fassung gemäss G vom 27. Oktober 2008 (OS 64, 105; ABl 2008, 1). In Kraft seit 1. März 2009.

Eingefügt durch G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisa- tion und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 573; ABl 2009, 1489). In Kraft seit 1. Januar 2011.

Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Pro- zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 573 ; ABl 2009, 1489). In Kraft seit 1. Januar 2011.

Aufgehoben durch G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisa- tion und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 573; ABl 2009, 1489). In Kraft seit 1. Januar 2011.