Lexipedia

215.11

Verordnung des Obergerichts über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf

Präambel

Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf 215.11

1.10.13 - 82

Verordnung des Obergerichts

über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf

(vom 21. Juni 2006)1

Das Obergericht des Kantons Zürich,

Art. 48

gestützt auf lit. a und b des Anwaltsgesetzes2, verordnet:

  1. Allgemeines

Art. 1

Gegenstand Diese Verordnung regelt Inhalt und Durchführung der An-

Art. 31

waltsprüfung, die Abnahme der Eignungsprüfung gemäss Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen vom 23. Juni 2000 (BGFA)3 und die Führung des Gespräc des und Anwälte hs zur Prü-

Art. 32

fung der beruflichen Fähigkeiten gemäss BGFA3. Zusammen- setzung der Prüfungs- kommission

Art. 2

Das Obergericht wählt die Prüfungskommission für seine AmtsdauervonsechsJahren,undesbezeichneteinesseinerMitglieder als Präsidentin oder als Präsidenten. Wählbar sind die Mitglieder der zürcherischen Gerichte oder des Bundesgerichts, Rechtslehrerinnen und Rechtslehrer an schweizerischen Universitäten sowie Anwältin- nen und Anwälte mit Geschäftsadresse im Kanton, die in einem kan- tonalen Anwaltsregister oder im Anwaltsverzeichnis eingetragen sind. Entscheide der Prüfungs- kommission

Art. 3

DieEntscheidederKommissionergeheninkollegialerKom- petenz, soweit nicht die präsidiale Zuständigkeit gegeben ist.

Für die Abnahme der Prüfungen wird die Kommission in der Regel mit vier oder fünf Mitgliedern besetzt. Sie ist bei mündlichen Prüfungen mit drei Mitgliedern beschlussfähig.4

In den mündlichen Prüfungen führt in der Regel der Präsident oder die Präsidentin der Kommission oder ein der Kommission ange- hörendes Mitglied des Obergerichts den Vorsitz.

Die Prüfungsentscheide ergehen nach mündlicher, nicht öffent- licherBeratunginoffenerAbstimmung.DieMitgliedersindzurStimm- abgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit gilt das für den Bewerber oder die Bewerberin günstigere Ergebnis.

Bei Einstimmigkeit können Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden.

.11 Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf Präsidiale Kompetenzen

Art. 4

Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Geschäfte.

Sie oder er

  1. entscheidet über die Zulassung zur ordentlichen Anwaltsprüfung

Art. 31

sowie zur Eignungsprüfung nach BGFA3 und zum Gespräch

Art. 32

zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten nach b. unterbreitet Anträge auf Nichtzulassung de BGFA3, r Kommission zum Entscheid,

  1. vertritt die Prüfungskommission nach aussen,
  2. entscheidet über die Anrechnung juristischer Tätigkeit ausserhalb der Rechtspflege an das Praktikum,
  3. erstellt die Abrechnungen über die ordentlichen Entschädigungen der Kommissionsmitglieder für die Abnahme und Mitbeurteilung der Prüfungen.

Gegen Entscheide der Präsidentin oder des Präsidenten kann Einsprache an die Kommission erhoben werden.

  1. Anwaltsprüfung

Art. 5

Zulassung a. über ei Lizenziato Zur Prüfung wird zugelassen, wer n juristisches Studium verfügt, das mit einem Doktorat, derMastereinerschweizerischenHochschuleabgeschlos-

Art. 7

sen wurde ( Abs. 1 lit. a BGFA3 und § 3 lit. a Anwaltsgesetz2), oder

  1. übereingleichwertigesHochschuldiplomeines Staatesverfügt,mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat

Art. 7

( Abs. 1 lit. a BGFA3 und § 3 lit. a Anwaltsgesetz2), oder

Art. 3

c. über eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Abs. 2 lit. a des Anwaltsgesetzes2 verfügt und

Art. 8

d. handlungsfähig ist ( Abs. 1 lit. a BGFA3 und § 3 Abs. 1 lit. a Anwaltsgesetz2),

  1. keinestrafrechtlicheVerurteilung aufweist wegen Handlungen, die mitdemAnwaltsberufnichtvereinbarsindundderenEintragnicht

Art. 8

gelöscht ist ( Abs. 1lit. b BGFA3 und § 3 Abs. 1 lit. a Anwalts- gesetz2),

Art. 8

f. keine Verlustscheine aufweist ( Abs. 1 lit. c BGFA3 und § 3 Abs. 1 lit. a Anwaltsgesetz2),

  1. sich im Zeitpunkt der Anmeldung über ein juristisches Praktikum in der zürcherischen Rechtspflege von mindestens zwölf Netto-

Art. 7

monaten ausweist ( Abs. 1 lit. b BGFA3 und § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltsgesetz2),

Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf 215.11

.10.13 - 82

  1. Wohnsitz im Kanton Zürich oder anrechenbare Berufstätigkeit im Kanton Zürich im Zeitpunkt der Anmeldung und mindestens wäh- rend eines Jahres vorher hat. Teilweiser Erlass der Anwaltsprüfung

Art. 6

Die Verwaltungskommission des Obergerichts kann Bewer- berinnen und Bewerbern, die sich über eine langjährige erfolgreiche Berufstätigkeit bei zürcherischen Gerichten oder in der Verwaltung ausweisen, einen Teil der Anwaltsprüfung erlassen. Anforderungen an das Praktikum

Art. 7

Als anrechenbares Praktikum gilt namentlich die Tätigkeit bei einem zürcherischen Gericht, bei einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der im Bereich des Anwaltsmonopols tätig sein darf und mit Geschäftsadresse im Kanton Zürich im Anwaltsregister oder im Anwaltsverzeichnis eingetragen ist, bei der Oberstaatsanwaltschaft oder Staatsanwaltschaft.

Bei Nachweis einer der Rechtspflege entsprechenden Tätigkeit in der zürcherischen Verwaltung kann eine teilweise Anrechnung an das Praktikum erfolgen, jedoch höchstens im Umfang von sechs Monaten. Nachweis der Zulassungs- voraussetzungen

Art. 8

Die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen ist durch Prü- fungs- und Arbeitsbescheinigungen und durch amtliche Zeugnisse zu erbringen. Ferner ist der Anmeldung eine Lebensbeschreibung bei- zulegen sowie die Erklärung abzugeben, dass Behörden und Privat- personengegenüberderPrüfungskommissionvonderPflichtzurWah- rung des Amts- oder Berufsgeheimnisses entbunden werden und dass die Zulassungsbehörde zum Beizug von Akten zur Person berechtigt ist, soweit dies zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforder- lich ist. Widerruf der Zulassung

Art. 9

Entfallen nach der Zulassung zur Prüfung die Voraussetzun-

Art. 5

gen nach weitige T werbers o Prüfung w Ziel, Aus tungundFä der Prüfu lit. d, e oder f dieser Verordnung oder werden ander- atsachen bekannt, welche die Zutrauenswürdigkeit des Be- der der Bewerberin widerlegen, so wird die Zulassung zur iderrufen. gestal- cher ng

Art. 10

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Sie soll ergeben, ob die Bewerberin oder der Bewerber die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

Prüfungsfächer sind:

  1. Staats- und Verwaltungsrecht,
  2. Obligationenrecht,
  3. übriges Zivilrecht (einschliesslich internationales Privatrecht),
  4. Zivilprozessrecht,

.11 Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf

  1. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht,
  2. Anwaltsrecht,
  3. Strafrecht,
  4. Strafprozessrecht.

Die Kommission kann über den Prüfungsstoff innerhalb der ein- zelnen Fächer Merkblätter erlassen. Schriftliche Prüfung

Art. 11

In der schriftlichen Prüfung sind ein oder mehrere Rechts-

Art. 10

fälle aus den in Verwaltungsrecht Sie wird in Klaus steigen.Siewirdmi «gut», «genügend 2 Der Entscheid ü der Regel innerha genannten Fächern, ausgenommen Staats- und sowie Straf- und Strafprozessrecht, zu bearbeiten. ur abgelegt. Ihre Dauer darf zehn Stunden nicht über- tdenQualifikationen«sehrgut»,«gutbissehrgut», bis gut», «genügend» oder «ungenügend» bewertet. ber das Ergebnis der schriftlichen Prüfung soll in lb von zwei bis drei Monaten eröffnet werden.4 Wiederholung der schriftlichen Prüfung

Art. 12

Wird die schriftliche Prüfung nicht bestanden, so kann sie innerhalb von sechs Monaten ab schriftlicher Mitteilung des Ergebnis- ses wiederholt werden. Genügt auch diese Arbeit nicht, so kann nach einer Wartefrist von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten eine dritte Prüfung abgelegt werden. Fällt auch diese ungenügend aus, so weist die Kommission die Bewerberin oder den Bewerber ab. Mündliche Prüfung

Art. 13

Die mündliche Prüfung ist in der Regel innerhalb von sechs Monaten ab schriftlicher Mitteilung des Resultates der schrift- lichen Prüfung abzulegen. Sie dauert in der Regel drei Stunden. Es dürfen nicht mehr als zwei Bewerberinnen oder Bewerber gemeinsam geprüft werden.

Die Anmeldung zur mündlichen Prüfung kann erst nach der schriftlichen Mitteilung eines positiven Ergebnisses der schriftlichen Prüfung erfolgen. Wiederholung der mündlichen Prüfung

Art. 14

Fällt die mündliche Prüfung ungenügend aus, so bestimmt dieKommissionaufgrunddesGesamtergebnissesderschriftlichenund mündlichen Prüfung, ob die mündliche Prüfung ganz oder in einzelnen Fächern zu wiederholen sei.

Wird Teilwiederholung angeordnet, so sind die Leistungen in den einzelnen Fächern nach der Beurteilungsskala der schriftlichen Prü- fungen zu bewerten, und es sind die Qualifikationen zu protokollieren.

Die Wiederholung findet in der Regel frühestens drei und höchs- tens neun Monate nach der ersten Prüfung statt. Fällt das Gesamt- ergebnis unter Berücksichtigung der früher bestandenen Teilprüfungen wiederum ungenügend aus, so weist die Kommission die Bewerberin oder den Bewerber ab.

Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf 215.11

.10.13 - 82 Teilerlass im Fach Zivilrecht

Art. 15

WerdasjuristischeDoktor-,Lizenziats-oderMasterexamen an einer schweizerischen Hochschule mindestens mit der Note «sehr gut» bestanden hat, ist von der mündlichen Prüfung in den Fächern Obligationenrecht und übriges Zivilrecht befreit, sofern auch die erste Klausurarbeit sehr gut ausfällt. Erteilung des Fähigkeits- ausweises

Art. 16

Die Verwaltungskommission des Obergerichts stellt das Fähigkeitszeugnis auf Antrag der Prüfungskommission aus. Es wird der Anwältin oder dem Anwalt von der Obergerichtspräsidentin oder vom Obergerichtspräsidenten übergeben. Sie oder er ermahnt dabei zu gewissenhafter Erfüllung der Berufspflichten. Neuanmeldung zur Prüfung

Art. 17

Wer nach § 12 oder § 14 abgewiesen worden ist, kann sich frühestens zwei Jahre nach der letzten Teilprüfung zu einer neuen vollständig abzulegenden Prüfung anmelden.

Die gleiche Wartefrist gilt auch, wenn die Anmeldung nach dem Beginn der Prüfung zurückgezogen wird.

  1. Eignungsprüfung

Art. 18

Zulassung wältinnen a. ein min viert und Zur Eignungsprüfung zugelassen werden Anwälte und An- aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, wenn sie destens dreijähriges Studium an einer Hochschule absol- gegebenenfalls die über das Studiumhinaus erforderliche

Art. 31

berufliche Ausbildung abgeschlossen haben ( Abs. 1 lit. a BGFA3),

  1. zumindest sämtliche im Herkunftsstaat zum Erwerb eines zur Aus- übung des Anwaltsberufes in einem Mitgliedstaat der EU bzw. der EFTA berechtigenden Diploms notwendigen Prüfungen und all- fälligen weiteren Ausbildungsschritte bestanden haben. Nachweis der Zulassungs- voraussetzungen

Art. 19

Das Zulassungsgesuch hat eine Lebensbeschreibung mit genauer Angabe der bisherigen juristischen Betätigungen zu enthal- ten. Die Diplome bzw. Prüfungs- und Ausbildungsbescheinigungen sowie Zeugnisse über die bisherige berufliche oder wissenschaftliche juristische Tätigkeit sind dem Zulassungsgesuch beizulegen.

Art. 20 Prüfungsgebiete

Die Sachgebiete der Eignungsprüfung werden im Rahmen

Art. 10

der Prüfungsfächer nach Schwergewicht auf die Ge im Herkunftsland geprüft werden Staats- und Verwa Schuldbetreibungs- und K durch die Prüfungskommission mit biete festgelegt, die sich wesentlich von den en Fächern unterscheiden. In der Regel ltungsrecht, Zivil- und Strafprozessrecht, onkursrecht sowie Anwaltsrecht geprüft.

.11 Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf

Die Prüfungsfächer werden spätestens drei Monate vor der Abnahme der Prüfung bekannt gegeben.

Art. 21 Prüfungsart Es sind zwei 2 Bei fremds Kommission e

In der Regel wird mündlich geprüft. § 13 gilt sinngemäss. Wiederholungen möglich. prachigen Bewerberinnen oder Bewerbern kann die ine schriftliche und eine mündliche Teilprüfung anord-

Art. 11

nen. Jede Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die § , 12,

und 14 gelten sinngemäss. Neuanmeldung zur Eignungs- prüfung

Art. 22

Für die Neuanmeldung nach Abweisung oder Rückzug der

Art. 17

Anmeldung gilt D. Gespräch zur sinngemäss. Prüfung der beruflichen Fähigkeiten Zulassungs- voraussetzungen

Art. 23

Zum Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten werden Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA zuge- lassen, wenn sie

  1. berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat aus- zuüben und sie unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung seit mindestens drei Jahren in der öffentlichen Liste der Aufsichtskom-

Art. 28

mission über die Rechtsanwälte des Kantons Zürich nach

Art. 30

BGFA3 eingetragen sind ( b. seit der Eintragung m rischen Recht tätig gewe Abs. 1 lit. b BGFA3), indestens während eines Jahres im schweize- sen sind und in der Schweiz praktiziert

Art. 30

haben ( Nachwei Zulassu vorauss Abs. 1 lit. b Ziff. 2 BGFA3). s der ngs- etzungen

Art. 24

DasZulassungsgesuchhatnebstderBescheinigungüberdie

Art. 28

Eintragung in der öffentlichen Liste nach BGFA3, der Lebens-

Art. 19

beschreibung nach Schweiz ausgeübte Recht zu enthalten eine detaillierte Übersicht über die in der praktische juristische Tätigkeit im schweizerischen .

Art. 25

Themen Die Themen des Gesprächs werden im Rahmen des Prü-

Art. 10

fungsstoffes nach sion in der Regel waltungsrecht, Ziv und Konkursrecht f dem Gesprächstermi dieser Verordnung durch die Prüfungskommis- mit Schwergewicht in den Gebieten Staats- und Ver- il- und Strafprozessrecht sowie Schuldbetreibungs- estgelegt. Sie werden spätestens zwei Monate vor n bekannt gegeben.

Art. 26

Wiederholung keiten ein un malige vollst Zeigt das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähig- befriedigendes Ergebnis, ordnet die Kommission die ein- ändige oder teilweise Wiederholung an.

Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf 215.11

.10.13 - 82

  1. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 27

Inkrafttreten Inkrafttreten keitsprüfung f Die Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Mit dem dieser Verordnung wird die Verordnung über die Fähig- ür den Rechtsanwaltsberuf vom 26. Juni 1974 aufgeho- ben. Zulassungen nachbisherigem Recht

Art. 28

Unter bisherigem Recht verfügte Zulassungen behalten ihre Gültigkeit.

OS 61, 340.

LS 215.1.

SR 935.61.

Fassung gemäss B vom 26. Juni 2013 (OS 68, 309; ABl 2013-07-05). In Kraft seit 1. September 2013.