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215.111

Verordnung des Obergerichts über die Entschädigung der Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission

Präambel

1.10.24 - 126

Verordnung des Obergerichts

über die Entschädigung der Mitglieder

der Anwaltsprüfungskommission

(vom 21.Juni 2006)1

Das Obergericht des Kantons Zürich,

Art. 48

gestützt auf lit.f des Anwaltsgesetzes3, verordnet: Ordentliche Entschädigung

Art. 1

Für ihre Tätigkeit erhalten die Präsidentin oder der Präsi- dent, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Prüfungskommission folgende Entschädigungen: a.4 Für die Leitung einer schriftlichen Prüfung mit einem oder zwei Bewerberinnen oder Bewerbern: drei Taggelder entsprechend den Taggeldern der Ersatzleute des Obergerichts. Bei gleichzeitiger Prüfung von drei oder vier Bewerberinnen oder Bewerbern werden dem prüfenden Mitglied vier Taggelder aus- gerichtet. Bei gleichzeitiger Prüfung von mehr als vier Bewerberinnen oder Bewerbern wird zusätzlich je weitere Prüfung ein halbes Taggeld ausgerichtet.

  1. Für die Mitwirkung bei der Beurteilung schriftlicher Prüfungen: ein Viertel des Taggeldes bei einem oder zwei und ein halbes Tag- geld bei drei oder vier Bewerberinnen oder Bewerbern. Bei gleichzeitiger Prüfung von fünf oder mehr Bewerberinnen oder Bewerbern wird pro Mehrprüfung ein zusätzliches Viertel eines Taggeldes ausgerichtet. Für eine mündliche Beratung nach nicht erreichter Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg wird ein halbes Taggeld ausgerichtet, wenn ausschliesslich dazu eingeladen werden musste. c.4 Für die Mitwirkung an einer mündlichen Prüfung: eineinhalb Tag- gelder. Mitglieder, die an einer Prüfungssitzung teilnehmen, jedoch nicht selbst zu prüfen haben, erhalten die Hälfte des Taggeldes. Dauert die Prüfung länger als vier Stunden, wird für eine Verlänge- rung bis zu einer halben Stunde ein Viertel des Taggeldes zusätzlich bezahlt, bei Verlängerung von mehr als einer halben Stunde ein halbes Taggeld.

.111 Entschädigung der Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission

  1. Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission für die Geschäftsleitung und die weiteren Kompetenzgeschäfte: die Hälfte der einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten des Obergerichts zustehenden Besoldungszulage und die Taggelder gemäss lit.a–c. Ausser- ordentliche Entschädigung

Art. 2

Die Obergerichtspräsidentin oder der Obergerichtspräsident

Art. 1

kann für andere grössere Bemühungen, die nicht unter lit. a–d fallen, besondere Entschädigungen zusprechen.

Art. 3 Taggeldansatz klasse 29 gemä gesetz2 festge des Jahreslohn 2 Vollamtliche die Teilnahme der ordentlich reduziertes Ta

Das Taggeld wird entsprechend Erfahrungsstufe 1 der Lohn- ss Anhang 2 der Vollzugsverordnung zum Personal- setzt. Es beträgt für eine ganztägige Beanspruchung 1/260 es. Mitglieder der zürcherischen Gerichte erhalten für an mündlichen Prüfungen oder Sitzungen, die während en Arbeitszeit von Montag bis Freitag stattfinden, ein ggeld. Es beträgt für eine ganztägige Beanspruchung 1/360

Art. 3

des Jahreslohnes gemäss Abs.1.

Art. 4

Inkrafttreten Inkrafttreten 20. September Entschädigung Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Mit dem werden die Beschlüsse der Verwaltungskommission vom 1996 und 9. Februar 2000 aufgehoben, soweit sie die der Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission be- treffen.

OS 61, 347.

LS 177.111.

LS 215.1.

Fassung gemäss B vom 3. Juli 2024 (OS 79, 308; ABl 2024-07-12). In Kraft seit 1.Oktober 2024.