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215.12

Verordnung des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen gemäss Anwaltsgesetz

Präambel

Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen 215.12

1.1.07 - 55

Verordnung des Obergerichts

über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen

gemäss Anwaltsgesetz

(vom 21. Juni 2006)1

Das Obergericht,

Art. 48

in Anwendung von lit. g des Anwaltsgesetzes2, verordnet:

  1. Gebühren

Art. 1 Allgemeines fahren nach der Zeitaufw gesuchstelle 2 In den Sta Gebühren für kation entha

Grundlage für die Festsetzung der Staatsgebühr für Ver- dem Anwaltsgesetz2 bilden die Schwierigkeit des Falles, and der Behörde und das tatsächliche Interesse der nden Partei. atsgebühren sind die Schreib- und Zustellgebühren, die die Vorladungen und die Kosten für Telekommuni- lten.

Art. 2 Anwaltsprüfung des Anwaltspate 2 Bei der Fests Prüfungskosten 3 Mussten Teile gebühr bis auf

Die Staatsgebühr für die Anwaltsprüfung und die Erteilung ntes beträgt Fr. 3000 bis Fr. 6000. etzung der Staatsgebühr ist den entstandenen Rechnung zu tragen. der Prüfung wiederholt werden, kann die Staats- das Doppelte des Höchstbetrages gemäss Abs. 1 erhöht werden.

Bei Rückzug oder Abweisung eines Zulassungsgesuchs und bei Widerruf der Prüfungszulassung kann die Staatsgebühr bis auf einen Zehntel herabgesetzt werden. Eignungs- prüfung

Art. 3

Die Staatsgebühr für die Eignungsprüfung gemäss Art. 31 und für das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten gemäss

Art. 32

des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA)3 beträgt Fr. 1500 bis 4000.

Für jede Wiederholung der Eignungsprüfung beträgt die Staats- gebühr die Hälfte bis drei Viertel der Staatsgebühr gemäss Abs. 1.

Art. 2

Die weiteren Bestimmungen von gelten analog.

.12 Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen

Art. 4 Bewilligungen gesetzes2 (Ven 2 Für Verlänge auf die Hälfte

Die Staatsgebühr für Bewilligungen gemäss § 5 des Anwalts- ia) beträgt Fr. 500 bis 800. rungen der Bewilligung kann die Staatsgebühr bis herabgesetzt werden. Disziplinar- verfahren

Art. 5

Die Staatsgebühr in Disziplinarverfahren der Aufsichts- kommission über die Anwältinnen und Anwälte und für Entscheide

Art. 6

Anwaltsgesetz2) betreffenddenEntzugdesAnwaltspatentes( beträgt Fr. 1000 bis 5000.

In besonders umfangreichen Verfahren kann die Staatsgebühr bis auf das Doppelte des Höchstbetrages gemäss Abs. 1 erhöht werden.

In Ausnahmefällen kann die Staatsgebühr bis auf die Hälfte der Mindestgebühr gemäss Abs. 1 herabgesetzt werden. Verzicht und Wiederertei- lung Anwalts- patent

Art. 6

In Verfahren betreffend Verweigerung der Entgegennahme des Verzichts auf das Anwaltspatent und betreffend Wiedererteilung desselben beträgt die Staatsgebühr Fr. 500 bis 1500. Entbindung vom Berufs- geheimnis

Art. 7

Für die Entbindung vom Berufsgeheimnis beträgt die Staats- gebühr Fr. 500 bis 1000.

Art. 8 Eintragungen

Für Verfahren betreffend Eintragung in das Anwaltsregis-

Art. 28

ter und die Liste gemäss BGFA3 sowie für strittige Eintragun-

Art. 16

gen in das Verzeichnis gemäss Staatsgebühr Fr. 300 bis Fr. 1 2 Wird bei Löschungen ein Disz Abs. 1 Anwaltsgesetz2 beträgt die 000. iplinarverfahren durchgeführt, ist

Art. 5

die Staatsgebühr nach 3 Verfügt die Präsiden die Staatsgebühr Fr. 1 zu bemessen. tin oder der Präsident die Löschung, beträgt 00 bis Fr. 200.

Art. 9

Zeugnisse Staatsgebü Für die Ausstellung eines Disziplinarzeugnisses beträgt die hr Fr. 50 bis Fr. 100.

Art. 10

Begutachtungen Für die Begutachtung von Gesuchen zuhanden des Ober-

Art. 21

gerichts, insbesondere gemäss Abs. 2 lit. e Anwaltsgesetz2, werden keine Staatsgebühren erhoben.

  1. Kostenbezug

Art. 11

Grundsatz Die Kosten der Verfahren nach dem Anwaltsgesetz werden

Art. 37

nach den Vorschriften des Anwaltsgesetz2 auferlegt.

Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen 215.12

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Art. 12

Vorschuss sind vorzu Die Staatsgebühren gemäss §§ 2 und 3 dieser Verordnung schiessen.

Art. 13

Erlass Die Verwaltungskommission des Obergerichts kann unbe-

Art. 2

mittelten Personen die Staatsgebühren gemäss § und 3 dieser Ver- ordnung ganz oder teilweise erlassen.

  1. Parteientschädigungen Partei- entschädigung

Art. 14

In Verfahren nach dem Anwaltsgesetz2 werden keine Partei- entschädigungen zugesprochen.

  1. Schlussbestimmung

Art. 15

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

OS 61, 349.

LS 215.1.

SR 935.61.