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215.2

Verordnung des Obergerichts über die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

Präambel

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte – V 215.2

1.1.16 - 91

Verordnung

des Obergerichts über die Aufsichtskommission

über die Anwältinnen und Anwälte

(vom 15. Dezember 2004)1

Das Obergericht des Kantons Zürich,

Art. 48

gestützt auf lit. e des Anwaltsgesetzes3, verordnet:

  1. Allgemeines

Art. 1

Gegenstand über die Fr (BGFA)4 und ber 2003 (A der Aufsich Diese Verordnung regelt in Ergänzung des Bundesgesetzes eizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 desAnwaltsgesetzesdesKantonsZürichvom17.Novem- nwaltsgesetz)3 die Organisation und die Geschäftsführung tskommission über die Anwältinnen und Anwälte.

Art. 2 Besetzung verfahren wirken vie Mitglieder 2 Über Ein Liste wird steht aus gericht ge

AndenEntscheidenderAufsichtskommissioninDisziplinar- und betreffend Patententzug, die mündlich beraten werden, r vom Obergericht und drei von der Anwaltschaft gewählte oder Ersatzmitglieder mit. tragungen in das Anwaltsregister und die öffentliche im Zirkularweg in Dreierbesetzung entschieden. Diese be- einem durch die Anwaltschaft und zwei durch das Ober- wählten Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern.

Art. 20

Im Übrigen gilt des Anwaltsgesetzes3. Präsidial- aufgaben

Art. 3

Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Geschäfte und sorgt für die beförderliche Erledigung.

Zur Behandlung der Geschäfte und zur Antragstellung bezeich- net sie oder er ein Mitglied oder Ersatzmitglied als Referentin oder Referenten. In einfachen oder dringlichen Fällen kann sie oder er selbst einen Antrag ausarbeiten oder die juristische Sekretärin oder den juristischen Sekretär damit beauftragen; ausnahmsweise kann sie oder er auch in anderen Fällen Antrag stellen.

.2 Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

Sie oder er

  1. vertritt die Kommission nach aussen,
  2. kann den Zirkularweg anordnen,
  3. kann aus zureichenden Gründen die Sistierung eines Verfahrens anordnen,
  4. nimmt Stellung in Rechtsmittelverfahren oder entscheidet über den Verzicht auf Vernehmlassung,
  5. kann in dringlichen Fällen vorsorgliche Eintragungen im Anwalts- register und in der öffentlichen Liste anordnen,
  6. veranlasst bei entsprechendem Begehren einer Anwältin oder eines Anwalts sowie im Todesfall die Löschung des Registereintrages,
  7. entbindet Anwältinnen und Anwälte vorläufig vom Berufsgeheim- nis und entscheidet endgültig bei Einwilligung der Klientschaft zur Entbindung, bei Gegenstandslosigkeit sowie bei Rückzug des Ge- suches,
  8. entscheidet über Auskunftsgesuche von Aufsichtsbehörden anderer

Art. 10

Kantone und über Auskunftsgesuche im Sinne von i. bewilligt die Einsichtnahme in die Spruchbüc digung von Entscheiden für wissenschaftliche Zw BGFA4, her oder die Aushän- ecke.

Art. 4 Verfahren gen finden 2 Die Gesc behandelt,

Das Verfahren ist schriftlich; mündliche Parteiverhandlun- nicht statt. häfte werden in den Sitzungen der Aufsichtskommission soweit nicht der Zirkularweg vorgesehen ist oder angeord- net wird.

Die Sitzungen finden in der Regel einmal monatlich statt.

Art. 5 Entscheide Abstimmung. ihre Stimme 2 Die Mehrh

Entscheide ergehen bei mündlicher Beratung in offener Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind verpflichtet, abzugeben. eit der Stimmen entscheidet.

Art. 6 Unterzeichnung Entzug des Anwa Präsidentin ode demjuristischen der Präsidentin Mitglied, das d

Die Entscheide der Aufsichtskommission betreffend den ltspatents und die Disziplinarverfahren sind von der r demPräsidenten und der juristischen Sekretärin oder Sekretärzuunterzeichnen.WirddieSitzungnichtvon oder dem Präsidenten geleitet, so unterzeichnet das ie Sitzung geleitet hat.

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte – V 215.2

.1.16 - 91

Die übrigen Entscheide sind von der juristischen Sekretärin oder dem juristischen Sekretär zu unterzeichnen.

Mitteilungen tragen die Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten und/oder der juristischen Sekretärin oder des juristischen Sekretärs. Geschäfts- kontrolle; Rechenschafts- bericht

Art. 7

Die Kanzlei führt die Kontrolle über die Geschäfte der Auf- sichtskommission mit Angabe der Geschäftsnummer, der am Verfah- ren Beteiligten, des Verfahrensgegenstandes, des Eingangs- und des Erledigungsdatums sowie der Art der Erledigung.

DieErledigungsentscheidewerdenchronologischinSpruchbüchern gesammelt.

Die Aufsichtskommission erstattet dem Obergericht jährlich Be- richt über ihre Tätigkeit. Ausnahmen vom Amts- geheimnis

Art. 8

Wenn ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Aufsichts- kommission die Öffentlichkeit über die Einleitung eines Verfahrens oder einen Entscheid der Aufsichtskommission informieren.

Aufsichtsbehörden anderer Kantone erhalten auf schriftliches Ge- such Auskunft über Disziplinarstrafen und hängige Disziplinarverfah- ren.

EineAktenherausgabeanandereschweizerischeAmtsstellenoder Gerichte kann auf schriftliches Gesuch bewilligt werden. Die Aufsichts- kommission entscheidet darüber nach freiem Ermessen. Urkunden mit Äusserungen von Anwältinnen und Anwälten, für die ihnen im ande- ren Verfahren ein Aussageverweigerungsrecht zusteht, werden nicht herausgegeben. Den Anwältinnen und Anwälten wird Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Zu wissenschaftlichen Zwecken kann die Bewilligung zur Ein- sichtnahme in die Spruchbücher erteilt werden, sofern die gesuchstel- lende Person sich schriftlich verpflichtet, über den Inhalt, soweit er Persönlichkeitsrechte und Geschäftsgeheimnisse betrifft, Stillschwei- gen zu wahren. Unter den gleichen Voraussetzungen können Ausferti- gungen ergangener Entscheide ausgehändigt werden, jedoch sind die Namen der Beteiligten unkenntlich zu machen. Fach- zeitschriften

Art. 9

Über die Veröffentlichung von Entscheiden in Fachzeitschrif- ten entscheidet die Aufsichtskommission. Diese erfolgt ohne Namens- nennung. Erwägungen, welche die Identifikation der Beteiligten erleich- tern, sind nach Möglichkeit auszulassen.

.2 Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte II. Disziplinarverfahren

Art. 10 Einleitung so wird mit gedrängt. D Verzeigunge 2 Ist unkla Empfangsbes weilen nich

Bleibt bei einer Verzeigung unklar, was vorgeworfen wird, der Empfangsbestätigung auf Klarstellung oder Ergänzung ie Verzeigerin oder der Verzeiger ist von aussichtslosen n abzuhalten. r, was mit einer Eingabe angestrebt wird, so kann mit der tätigung festgehalten werden, dass die Eingabe einst- t als Verzeigung behandelt wird. Verfahrens- stellung des Verzeigers

Art. 11

Der Verzeigerin oder dem Verzeiger wird der Eingang der Verzeigung bestätigt. Eine weitere Beteiligung am Verfahren erfolgt nicht.

Entscheide werden ihnen nur bei Kosten- oder Entschädigungs- pflichtmitgeteilt.IndiesemFallhabensieeinRechtaufAkteneinsicht.

Art. 12 Stellungnahme schuldigten An Person) Frist den kann statt ordnet werden. Säumnis aufgru auferlegt werd 2 Der Beizug d 3 Sind gegenüb son Schutzmass

Wird ein Disziplinarverfahren eröffnet, so wird der be- wältin oder dem beschuldigten Anwalt (beschuldigte zur Stellungnahme angesetzt. Aus zureichenden Grün- dessen oder ergänzend eine mündliche Befragung ange- Der beschuldigten Person wird angedroht, dass bei nd der Akten entschieden und eine Ordnungsbusse en kann. er Akten früherer Verfahren wird angezeigt. er dem Akteneinsichtsrecht der beschuldigten Per- nahmen angezeigt, soentscheidet hierüber die Aufsichts- kommission.

Nach Abschluss einer Untersuchung wird der beschuldigten Per- son Gelegenheit zu ergänzender Stellungnahme gewährt. Weiteres Verfahren

Art. 13

Das Geschäft wird in der Regel nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme an eine Referentin oder einen Referenten zugeteilt. DieAufsichtskommissionkannWeisungenfürdieUntersuchungertei- len.

Die Referentin oder der Referent erlässt die für die Untersuchung desSachverhalts notwendigen Verfügungen und Vorladungen und ver-

Art. 16

anlasst die Vorkehrungen gemäss BGFA4. Sie oder er führt ein Ver 3 Befragungen werden nach Massga gesetzes2 protokolliert. Das Pro tärin oder den juristischen Sekr Abs. 2 und Art. 29 Abs. 2 fahrensprotokoll. be des Gerichtsverfassungs- tokoll wird durch die juristische Sekre- etär geführt.

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte – V 215.2

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Die Referentin oder der Referent erstellt einen schriftlichen, begründeten Antrag.

Das Geschäft ist beförderlich zu behandeln.

Art. 14 Erledigung kommission Antrages de 2 Die Aufsi Berufsregel stellt das 3 Der Entsc Kosten- und III. Verlus

Ist ein Geschäft spruchreif, so entscheidet die Aufsichts- in der Regel an ihrer nächsten Sitzung aufgrund des r Referentin oder des Referenten. chtskommission stellt entweder eine Verletzung einer fest und ordnet eine Disziplinarmassnahme an, oder sie Verfahren ein. heid enthält eine Begründung sowie die Regelung der Entschädigungsfolgen und die Rechtsmittelbelehrung. t des Anwaltspatents

Art. 15 Verfahren gelten die

Für das Verfahren betreffend Entzug des Anwaltspatents Bestimmungen über die Disziplinarverfahren.

Art. 7

Eine Verzichtserklärung im Sinne von gesetzes3 kann der Aufsichtskommission dieser Bestimmung und zur Antragstellun Abs. 1 des Anwalts- zur Beurteilung gemäss Abs. 2 g an das Obergericht über- wiesen werden. IV. Entbindung vom Berufsgeheimnis

Art. 16

Verfahren 34 des Anw Massgeblich sind die Bestimmungen gemäss den §§ 33 und altsgesetzes3. Vorläufige Entbindung

Art. 17

Die vorläufige Entbindung richtet sich nach § 35 des Anwaltsgesetzes3.

  1. Anwaltsregister, öffentliche Liste und Anwaltsverzeichnis Zuständigkeit; Öffentlichkeit

Art. 18

DieKanzleiführtdaskantonaleAnwaltsregister,dieöffent-

Art. 28

liche Liste gemäss BGFA4 und das Anwaltsverzeichnis gemäss

Art. 16

des Anwaltsgesetzes3.

Eintragungen in das Anwaltsregister werden im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert.

Die Register sind über das Internet zugänglich, soweit dies unter Berücksichtigung des Datenschutzes zulässig ist.

.2 Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte Eintragungs- gesuche

Art. 19

Eintragungsgesuche sind schriftlich einzureichen.

Die zur Beurteilung der persönlichen Voraussetzungen einzu- reichenden Belege dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Mit dem Gesuch um Eintragung in ein Register ist der Nachweis einer genügenden Haftpflichtversicherung zu erbringen. Diese hat pro Fall einen Schaden bis mindestens Fr. 1000000 abzudecken. Der Nach- weis hat die ausdrückliche Verpflichtung des Versicherers zu enthal- ten, dass die Aufsichtskommission über das Aussetzen oder die Been- digung der Versicherung umgehend in Kenntnis gesetzt wird.

Art. 20 Verfahren teilt.Eren und die Re 2 Der Ents register w den mitget

Der Entscheid wird der gesuchstellenden Person mitge- thälteineBegründungsowiedieRegelungderKostenfolgen chtsmittelbelehrung. cheid über die Eintragung in das kantonale Anwalts- ird überdies den beschwerdeberechtigten Anwaltsverbän- eilt.

Art. 21

Löschung gesetzes3 VI. Schlu Es gelten die Vorschriften von § 28 und § 29 des Anwalts- . ssbestimmungen

Art. 22

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft.

Die Geschäftsordnung der Aufsichtskommission überdie Rechts- anwälte im Kanton Zürich vom 7. Dezember 1983 wird aufgehoben.

OS 60, 6.

LS 211.1.

LS 215.1.

SR 935.61.