gestützt auf lit. d des Anwaltsgesetzes5, verordnet:
215.21
Verordnung des Obergerichts über die Durchführung der Wahl der durch die Anwaltschaft zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission
Präambel
Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission – Wahl 215.21
1.1.11 - 71
Verordnung des Obergerichts
über die Durchführung der Wahl der durch
die Anwaltschaft zu wählenden Mitglieder
und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission
(vom 15. Dezember 2004)1
Das Obergericht des Kantons Zürich,
Art. 48
Art. 1
Die Wahl der von der Anwaltschaft in die Aufsichtskom- mission über die Anwältinnen und Anwälte abzuordnenden Mitglie- der und Ersatzmitglieder wird von der Verwaltungskommission des Obergerichts vorbereitet.
Das Obergericht bestellt ein Wahlbüro von fünf Mitgliedern, wovon zwei der Anwaltschaft angehören, sowie aus deren Mitte den Präsidenten oder die Präsidentin. Es bestellt zudem den Protokoll- führer oder die Protokollführerin.
Das Wahlbüro führt die Wahl durch.
Art. 2
Das Stimmregister enthält die Namen der im kantonalen Anwaltsregister und im Anwaltsverzeichnis aufgezeichneten Anwäl- tinnen und Anwälte und wird von der Kanzlei der Aufsichtskommis- sion geführt.
Art. 3
Das Stimmregister wird vor jeder Wahl auf einen bestimm- ten Zeitpunkt geschlossen. Dieser Zeitpunkt ist unter Ansetzung einer zehntägigen, von der Publikation an laufenden Einsprachefrist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Einsprachen werden von der Verwaltungskommission des Ober- gerichts erledigt.
Das bereinigte Stimmregister ist bis zur Beendigung des Wahl- verfahrens für die Stimmberechtigung der Anwältinnen und Anwälte und ihre Wählbarkeit in die Aufsichtskommission massgebend.
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Art. 4
Nach Bereinigung des Stimmregisters werden die Stimm- berechtigten im Amtsblatt aufgefordert, binnen Frist der Verwaltungs- kommissiondesObergerichtesschriftlicheWahlvorschlägeeinzureichen, die von mindestens fünfzehn Stimmberechtigten unterzeichnet sein müssen. Diesen Vorschlägen ist dieErklärungbeizulegen, dass sie eine allfällige Wahl annehmen.
Art. 11
Für die Einhaltung der Frist gilt 3 Sind Mitglieder und Ersatzmitglied zu wählen, so ist im Vorschlag anzug VRG4.6 er der Aufsichtskommission eben, für welche Eigenschaft er erfolge.
Verspätete oder mangelhafte Vorschläge sind ungültig.
Art. 5
Stimmt die Zahl der Vorgeschlagenen mit der Zahl der zu Wählenden überein oder ist sie kleiner, so werden die Vorgeschlagenen vom Wahlbüro als gewählt erklärt.
Art. 4
Soweit notwendig, werden nach 3 ÜbersteigtdieZahlderVorgeschla den, so nimmt das Wahlverfahren weitere Vorschläge eingeholt. genendieZahlderzuWählen- nach Massgabe der folgenden Vor- schriften seinen Fortgang.
Art. 6
Die Kanzlei der Aufsichtskommission erstellt die Stimm- rechtsausweise.
Das Wahlbüro bestimmt den Wahltermin. Dieser ist den Stimm- berechtigten spätestens zwanzig Tage im Voraus unter Zustellung der Liste der Vorgeschlagenen, des Stimmrechtsausweises, des Stimm- zettels und eines als solches gekennzeichneten Stimmkuverts bekannt zu geben.
Stimmberechtigte, die nicht rechtzeitig in den Besitz der genann- ten Unterlagen gelangen, haben diese unverzüglich beim Wahlbüro anzufordern.
Art. 7
Die Wahl ist geheim; die Stimmabgabe freigestellt.
Es werden höchstens zwei Wahlgänge durchgeführt. Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute, im zweiten das relative Mehr der abgegebenen Stimmen, und zwar auch dann, wenn im zweiten Wahl- gang andere Kandidaten als im ersten in der Wahl stehen.
Art. 8
Der Wahlzettel ist im Stimmkuvert zu verschliessen. Die Stimmabgabe erfolgt auf der Obergerichtskanzlei oder auf dem Korres- pondenzweg. Sie ist nur gültig, wenn der unterzeichnete Stimmrechts- ausweis zusammen mit dem handschriftlich ausgefüllten Wahlzettel spätestens am Wahltermin bis 17.00 Uhr bei der Obergerichtskanzlei eingetroffen ist.
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Die Wahlzettel sind im Stimmkuvert verschlossen von der Ober- gerichtskanzlei bis zur Auszählung in einer Urne aufzubewahren.
Art. 9
Das Wahlbüro ermittelt das Wahlresultat innert drei Werk- tagen nach dem Wahltermin.
Das Protokoll der Auszählung und die versiegelten Wahlzettel werden vom Wahlbüro nach erfolgter Auszählung der Verwaltungs- kommission des Obergerichts zugestellt.
Art. 10
Das Wahlergebnis wird vom Wahlbüro im Amtsblatt ver- öffentlicht.
Art. 11
Rekurse, die sich auf Mängel des Wahlverfahrens oder die Feststellung des Wahlergebnisses beziehen, sind binnen 30 Tagen nach Veröffentlichung an die Verwaltungskommission des Obergerichts zu richten.
Art. 12
Im Übrigen sind für das Wahlverfahren das kantonale Wahlgesetz2 und die zugehörige Vollziehungsverordnung3 analog an- wendbar.
Art. 13
Rücktrittsgesuche von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern derAufsichtskommissionsinddemObergerichtmitschriftlicherBegrün- dung einzureichen.
Art. 14
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft.
Das Reglement des Obergerichts über die Wahl der von der Rechtsanwaltschaftzu wählendenMitgliederundErsatzmitgliederder Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte vom 19. Dezember 1979 wird aufgehoben.
OS 60, 12.
LS 161.
LS 161.1.
LS 175.2.
LS 215.1.
Fassung gemäss B vom 3. November 2010 (OS 65, 852; ABl 2010, 2525). In Kraft seit 1. Januar 2011.