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215.22

Verordnung des Obergerichts über die Entschädigung der Mitglieder der Aufsichtskommission

Präambel

1.1.16 - 91

Verordnung

des Obergerichts über die Entschädigung

der Mitglieder der Aufsichtskommission

(vom 15. Dezember 2004)1

Das Obergericht des Kantons Zürich,

Art. 48

gestützt auf lit. f des Anwaltsgesetzes2, verordnet:

Art. 1

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommis- sion über die Anwältinnen und Anwälte erhalten für jede Sitzung und das dafür nötige Aktenstudium Taggelder wie die Ersatzmitglieder des Obergerichts.

Die gleiche Entschädigung erhält die Referentin oder der Refe- rent in der Regel für die schriftliche Bearbeitung eines Geschäftes.

Die Präsidentin oder der Präsident kann diese Entschädigung herabsetzen, wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied nur bei einem Teil einer Sitzung mitgewirkt oder wenn ein Geschäft verhältnismässig wenig Arbeit verursacht hat. Sie oder er kann sie erhöhen für die Bearbeitung besonders schwieriger oder umfangreicher Fälle. Erhö- hungenaufmehralsdasdreifacheTaggeldunterliegenderBewilligung des Obergerichtspräsidenten oder der Obergerichtspräsidentin.

Art. 2

Die Präsidentin oder der Präsident erhält an Stelle der in § 1 vorgesehenen Entschädigungen eine Besoldungszulage gleich derjeni- gen der Vizepräsidenten des Obergerichts. Über eine ausnahmsweise Referatsentschädigung entscheidet der Obergerichtspräsident oder die Obergerichtspräsidentin.

Art. 3

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft.

Die Verordnung des Obergerichts über die Vergütungen an die Mitglieder der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 25. September 2002 wird aufgehoben.

OS 60, 15.

LS 215.1.

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