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215.3

Verordnung über die Anwaltsgebühren

AnwGebV

Präambel

Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) 215.3

1.1.15 - 87

Verordnung

über die Anwaltsgebühren (AnwGebV)

(vom 8. September 2010)1, 2

Das Obergericht,

Art. 48

gestützt auf 17. November (ZPO)vom19.De prozessordnun Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 20033, Art.96 der Schweizerischen Zivilprozessordnung zember20084 undArt.424derSchweizerischenStraf- g (StPO) vom 5. Oktober 20076, beschliesst:

  1. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand setzenden V und Anwälte den Strafbe 2 Die Vergü Auslagen zu

DieseVerordnung regelt dievondenJustizbehördenfestzu- ergütungen für die Parteivertretung durch Anwältinnen vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und hörden. tung setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen sammen. Bemessungs- grundlagen im Allgemeinen

Art. 2

Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden

  1. im Zivilprozess: Streitwert bzw. Interessewert,
  2. im Strafprozess: Bedeutung des Falls,
  3. die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts,
  4. notwendiger Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts,
  5. Schwierigkeit des Falls.

Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen demStreitwert unddemnotwendigenZeitaufwandderVertretungwirddiegemässVer- ordnung berechnete Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt.

In Strafverfahren gilt die Regel von Abs. 2 sinngemäss. Gebühr nach Zeitaufwand

Art. 3

RichtetsichdieGebührnachdemZeitaufwand,beträgtsiein der Regel Fr. 150 bis Fr. 350 pro Stunde, für unentgeltliche oder amt- liche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220 pro Stunde.

.3 Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV)

  1. Zivilprozess Ordentliche Gebühr

Art. 4

Für die Führung eines Zivilprozesses beträgt die Grund- gebühr: Streitwert Gebühr (in Franken) (in Franken) bis 5 000 25% des Streitwertes, mind. aber Fr. 100 über 5 000 bis 10 000 1 250 zuzügl. 23% des Fr. 5 000 übersteigenden Streitwertes über 10 000 bis 20 000 2 400 zuzügl. 15% des Fr. 10 000 übersteigenden Streitwertes über 20 000 bis 40 000 3 900 zuzügl. 11% des Fr. 20 000 übersteigenden Streitwertes über 40 000 bis 80 000 6 100 zuzügl. 9% des Fr. 40 000 übersteigenden Streitwertes über 80 000 bis 160 000 9 700 zuzügl. 6% des Fr. 80 000 übersteigenden Streitwertes über 160 000 bis 300 000 14 500 zuzügl. 3,5% des Fr. 160 000 übersteigenden Streitwertes über 300 000 bis 600 000 19 400 zuzügl. 2% des Fr. 300 000 übersteigenden Streitwertes über 600 000 bis 1 Mio. 25 400 zuzügl. 1,5% des Fr. 600 000 übersteigenden Streitwertes über 1 Mio. bis 4 Mio. 31 400 zuzügl. 1% des Fr. 1 Mio. übersteigenden Streitwertes über 4 Mio. bis 10 Mio. 61 400 zuzügl. 0,75% des Fr. 4 Mio. übersteigenden Streitwertes über 10 Mio. 106 400 zuzügl. 0,5% des Fr. 10 Mio. übersteigenden Streitwertes

Ist die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief, kann die Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden.

Bei Streitigkeiten über wiederkehrende Nutzungen oder Leistun- gen gemäss Art.92 ZPO kann die Gebühr bis auf die Hälfte ermässigt werden.

  1. Nicht vermö- gensrechtliche Streitigkeiten

Art. 5

Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Grundgebühr nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitauf- wand der Anwältin oder des Anwalts und nach der Schwierigkeit des Falls festgesetzt. Sie beträgt in der Regel Fr. 1400 bis Fr. 16000.

Istim Rahmenvon nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwendig gestalten, kann die Grundgebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre. Besondere Verfahren

Art. 6

In Scheidungsverfahren nach Art. 274–294 ZPO wird die

Art. 5

Grundgebühr gemäss 2 Die vorprozessual festgesetzt. en Bemühungen werden angemessen berück- sichtigt.

In Eheschutzsachen kann die nach Abs. 1 und 2 bestimmte Gebühr in der Regel auf einen Drittel bis zwei Drittel ermässigt werden.

Abs. 1–3 gelten sinngemäss für Prozesse über eingetragene Part- nerschaften.

  1. Vermögens- rechtliche Streitigkeiten
  2. Ehe und eingetragene Partnerschaft

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  1. Fürsorgeri- sche Freiheits- entziehung

Art. 7

Die Grundgebühr für die Vertretung im Verfahren der fürsor- gerischen Freiheitsentziehung beträgt in der Regel Fr. 100 bis Fr. 2000. Mehrere Klienten

Art. 8

Für die Vertretung mehrerer Klientinnen und Klienten im gleichen Verfahren wird die Gebühr entsprechend der dadurch verur- sachten Mehrarbeit erhöht. Summarisches Verfahren

Art. 9

Im summarischen Verfahren wird die Gebühr in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt. Besondere Entscheide im laufenden Verfahren

Art. 10

Die Gebühr wird in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt für:

Art. 237

a. Zwischenentscheide im Sinne von b. prozessleitende Verfügungen, für ZPO, die Gerichtsgebühren festgesetzt werden.

FürAblehnungsverfahren,Berichtigungs-undErläuterungsbegeh- ren beträgt die Gebühr Fr. 200 bis Fr. 10000. Zuschläge und Reduktion

Art. 11

Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbei- tung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechts- mittels. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab.

Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für wei- tere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchs-

Art. 13

tens der Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 bzw. nach oder ein Pau- schalzuschlag berechnet.

DieSummederEinzelzuschlägebzw. derPauschalzuschlagbeträgt

Art. 13

in der Regel höchstens die Gebühr nach Abs. 1 bzw. nach 4 Hat eine Partei ihre Vertretung eingehend über den Fal (Instruktion) und wird der Prozess in der Folgedurch Ver zug oder Anerkennung erledigt, wird die Gebühr auf die H l informiert gleich, Rück- älfte bis einen Viertel herabgesetzt. Zeitlich beschränkte Vertretung

Art. 12

Bei Beendigung der Parteivertretung während des hängi-

Art. 11

gen Verfahrens gilt 2 Bei Übernahme der istdie Gebühr entspr sinngemäss. Vertretung nach Einleitung des Verfahrens echend der Verminderung des Zeitbedarfs herab- zusetzen.

Wird die Vertretung erst vor einer Rechtsmittelinstanz übernom-

Art. 13

men, kann von der Gebührenherabsetzung nach Abs. 1 und 2 abge- sehen werden.

.3 Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) Berufung und Beschwerde

Art. 13

Im Berufungs- oder Beschwerdeverfahren bemisst sich die Gebühr nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt.

Bei endgültiger Streiterledigung wird die Gebühr auf einen Drit- tel bis zwei Drittel herabgesetzt.

In besonderen Fällen, namentlich bei starker Inanspruchnahme des Novenrechts, kann auf die Herabsetzung verzichtet werden.

In Beschwerdeverfahren ohne endgültige Streiterledigung wird die Gebühr auf einen Fünftel bis auf die Hälfte herabgesetzt.

Art. 14 Revision die Ansät 2 Wird ei einen bis Schiedsge

Entscheidet die Revisionsinstanz in der Sache neu, gelten ze des ursprünglichen Verfahrens. n Revisionsbegehren abgewiesen, wird die Gebühr auf zwei Drittel herabgesetzt. richts- barkeit

Art. 15

In Gerichtsverfahren, bei denen das staatliche Gericht in einer Schiedssache mitwirkt, beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 50 bis Fr. 16000.

Die Gebühr wird auf zwei Drittel bis einen Fünftel herabgesetzt

  1. bei vorsorglichen und sichernden Massnahmen nach Art.374 ZPO

Art. 183

und über b. f eink ckun 3 In Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. September 1987 das Internationale Privatrecht5, ür Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nach dem Über- ommenvom10. Juni 1958 über dieAnerkennungundVollstre- g ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Abkommen)7. Rechtsmittelverfahren gegen Schiedsurteile richtet sich die

Art. 4

Grundgebühr nach § oder 5.

  1. Strafprozess

Art. 16 Vorverfahren Gebührnachdem

Im Vorverfahren nach Art. 299ff. StPO6 bemisst sich die notwendigenZeitaufwandderVertretung.Esgelten

Art. 3

die Ansätze gemäss 2 Wird eine Anklage sprochen, andernfal erhoben, wird die Gebühr vom Gericht zuge- ls von den Strafverfolgungsbehörden.

Art. 17 Strafprozess bereitung des beträgt die G a. vor den Ei b. vor den Be

Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vor- Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung rundgebühr in der Regel: nzelgerichten Fr. 600 bis Fr. 8000, zirksgerichten Fr. 1000 bis Fr. 28000.

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Zur Grundgebühr werden Zuschläge berechnet:

  1. für jede zusätzliche Verhandlung (Vorverhandlung, Vergleichsver- handlung, vorgängige Beweiserhebung),
  2. für jede weitere notwendige Rechtsschrift,
  3. für über den ersten Tag hinausgehende Verhandlungstage, wie Er- gänzungs- oder Beweisverhandlungen.

Art. 11

Re ve Abs. 2 und 3 sind analog anwendbar. chtsmittel- rfahren

Art. 18

Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist.

Sind imBerufungsverfahren nurprivatrechtlicheAnsprüchestrit- tig, die adhäsionsweise geltend gemacht worden sind, richtet sich die

Art. 9

Gebühr nach

Art. 19 b. Beschwerde

Im Beschwerdeverfahren beträgt die Gebühr Fr. 300 bis Fr. 12000.

Sind Kostenauflage, Entschädigungsansprüche oder die Einzie- hung verwertbarer Sach- oder Barwerte Gegenstand der Beschwerde,

Art. 9

richtet sich die Gebühr nach

Art. 20 c. Revision

Im Revisionsverfahren beträgt die Gebühr Fr. 300 bis Fr. 12000.

Entscheidet die Revisionsinstanz in der Sache neu, gelten die An- sätze für das ursprüngliche Verfahren.

  1. Weitere Bestimmungen Justiz- verwaltung

Art. 21

In Verfahren der Justizverwaltung bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die

Art. 3

Ansätze gemäss

Art. 22 Auslagen kosten, R

Notwendige Auslagen sind namentlich bezahlte Gerichts- eisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Foto- kopien.

Die Rechnungsstellung wird nicht entschädigt. Unentgeltliche oder amtliche Rechts- vertretung

Art. 23

Die Gebühr für die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand oder die amtliche Verteidigung berechnet sich nach dieser Verordnung.

  1. Berufung

.3 Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV)

Sie wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafverfolgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat. Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden.

Akontozahlungen können in begründeten Fällen ausgerichtet werden.

  1. Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 24

Die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni

Art. 25

2006 wird unter Vorbehalt von aufgehoben. Übergangs- bestimmung

Art. 25

Finden auf ein Verfahren weiterhin die Bestimmungen des kantonalenProzessrechtsAnwendung,giltdiebisherigeAnwaltsgebüh- renverordnung. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Dezember 2013 (OS 69, 473)

Art. 3zweiter

Halbsatzgiltf DerStundenansatzgemäss gen, die nach dem Inkr 1 OS 65, 898; Begründu 2 Inkrafttreten: 1. Ja ürAufwendun- afttreten der Verordnungsänderung erfolgen. ng siehe ABl 2010, 2007. nuar 2011.

LS 215.1.

SR 272.

SR 291.

SR 312.0.

SR 0.277.12.

Fassung gemäss B vom 4. Dezember 2013 (OS 69, 473; ABl 2013-12-20). In Kraft seit 1. Januar 2015.