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230.5

Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen

VeÜ

Präambel

elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen 230.5 Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen (VeÜ) (vom 27. Oktober 2021)1, 2

Der Regierungsrat, gestützt auf

§ 48 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen

Zivilgesetzbuch vom 2. April 19113, beschliesst:

§ 1 Das Amt Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) der Zuständigkeit

Direktion der Justiz und des Innern vollzieht die gerichtlich angeord- des JuWe nete elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Perso- nen.

§ 2 1 Das Gericht holt vor der Anordnung einer elektronischen Aufgaben

Überwachung beim JuWe einen Bericht über die technische Machbar- des Gerichts keit ein. Das JuWe erstattet diesen Bericht innerhalb von fünf Arbeits- tagen. 2 Das Gericht klärt ab, ob die gefährdete Person die Mitteilung von

Verstössen gegen die elektronische Überwachung verlangt oder darauf verzichtet. 3 Es teilt dem JuWe und dem Fachdienst Gewaltschutz der Kantons-

polizei (Fachdienst) seine Entscheide über die Anordnung der elektro- nischen Überwachung sowie eine Pflicht zur Mitteilung von Verstössen an die gefährdete Person mit.

§ 3 1 Das JuWe hat insbesondere folgende Aufgaben: Aufgaben

a. Einrichtung und Entfernung des Geräts zur elektronischen Über- des JuWe wachung, b. Aufzeichnung und Löschung der Daten, c. Erstellung des Schlussberichts nach Beendigung der elektronischen Überwachung. 2 Es informiert das zuständige Gericht und den Fachdienst

a. über den tatsächlichen Beginn und das Enddatum der elektronischen Überwachung,

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230.5 elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen

b. wenn die Einrichtung der elektronischen Überwachung nicht innert zweier Tage nach dem vom Gericht festgesetzten Beginn der elek- tronischen Überwachung möglich ist, c. über Verstösse gegen die elektronische Überwachung. 3 Das Enddatum berechnet sich aufgrund des tatsächlichen Beginns

der elektronischen Überwachung und der vom Gericht festgelegten Dauer. 4 Das JuWe gewährleistet durch technische und organisatorische

Massnahmen die Informationssicherheit und die Zweckbindung der Daten sowie die getrennte Bearbeitung von Daten aus zivilrechtlichen und strafrechtlichen elektronischen Überwachungen. Aufgaben des

§ 4 1 Der Fachdienst informiert die gefährdete Person

Fachdienstes a. über den tatsächlichen Beginn und das Enddatum der elektronischen Überwachung, b. wenn die Einrichtung der elektronischen Überwachung nicht innert zweier Tage nach dem vom Gericht festgesetzten Beginn der elek- tronischen Überwachung möglich ist, c. über Verstösse gegen die elektronische Überwachung, sofern die gefährdete Person nicht darauf verzichtet hat. 2 Der Fachdienst erteilt der gefährdeten Person während der Dauer

der elektronischen Überwachung jederzeit Auskunft über Verstösse. Abschluss der

§ 5 Nach Abschluss der elektronischen Überwachung stellt das

elektronischen JuWe dem Gericht und dem Fachdienst den Schlussbericht zu. Überwachung

1 OS 76, 665; Begründung siehe ABl 2021-11-05. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022. 3 LS 230.

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