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230

Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

EG ZGB

Präambel

EG ZGB 230

1 1.1.26 -131

Einführungsgesetz

zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

(EG ZGB)73

(vom 2. April 1911)1

Erster Titel: Zuständigkeit der Behörden und Verfahren

A. Richterliche Behörden

Art. 1

§ B –17. . Der Notar

Art. 18

§ C –21. . Die Bezirksschätzungskommission

Art. 22

§ D –24.64 . Das Betreibungsamt

Art. 25

Die Betreibungsbeamten führen die Protokolle für die

Art. 885

Viehverpfändung ( ZGB21) und für den Eigentumsvorbehalt

Art. 715

( E I ZGB21). . Verwaltungsbehörden . Zivilstandsamt

Art. 26

1 Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden die Zivilstandskreise fest.

Umfasst ein Kreis das Gebiet mehrerer Gemeinden, so regeln die Gemeinden in einem Vertrag, wer die Rechte und Pflichten wahr- nimmt, die nach Gesetz der Gemeinde oder einem Gemeindeorgan zukommen. Die Verordnung regelt das Nähere.

EG ZGB

Der Regierungsrat kann ein Sonderzivilstandsamt für das ganze

Art. 2

Kantonsgebiet gemäss nung vom 28. April 20 der eidgenössischen Zivilstandsverord- 0422 einrichten.

Art. 27

Jeder Zivilstandskreis hat einen Zivilstandsbeamten und mindestens einen Stellvertreter, die vom Gemeindevorstand78 ernannt werden. Die vom Regierungsrat bezeichnete Direktion kann einem Zivilstandskreis bewilligen, mehrere Zivilstandsbeamte mit gegensei- tiger Stellvertretung zu ernennen.

Art. 29

Die Zivilstandsbeamten werden von den Gemeinden ent- schädigt.

Art. 31

1 Aufsichtsbehörden über die Zivilstandsämter sind

  1. infachlicherHinsichtdievomRegierungsratbezeichneteDirektion,
  2. in organisatorischer und personeller Hinsicht der Gemeindevor- stand78.

Die Direktion prüft die Amtstätigkeit der Zivilstandsämter regel- mässig.

Art. 32

Der Regierungsrat erlässt zur Regelung des Zivilstands- wesensdienötigenAusführungsbestimmungen(Art.49Abs.2und103 ZGB21). II. Gemeindevorstand78

Art. 33

DerPräsidentdesGemeindevorstands78 oderdie durchGe- meindebeschluss bezeichnete Amtsstelle ist die zuständige Behörde für dieEntgegennahmevonFundanzeigenundGenehmigungderVerstei-

Art. 720

gerung gefundener Sachen ( und 721 ZGB21). EG ZGB 230

1.1.26 -131

Art. 34

Der Gemeindevorstand78 ist die zuständige Behörde:

.53

.87

.53

.53

. fürdieAnfechtungdesKindesverhältnisses(Art.259Abs.2Ziff.3,

Art. 260a

Abs. 1 und Art. 269a Abs. 1 ZGB21),

Art. 550

. für Begehren von Amtes wegen um Verschollenerklärung ( ZGB21),

. für das Begehren um Vollziehung einer vom Schenkgeber im Inte-

Art. 246

resse der Gemeinde gemachten Auflage ( Abs. 2 OR24).

.74

Der Gemeindevorstand78 ist die zuständige Behörde, gegen wel-

Art. 261

che sich im Falle von Abs. 2a. E. ZGB21 die Vaterschaftsklage zu richten hat.

Art. 35

Im Fall von § 34 Ziff. 5 ist sowohl der Gemeindevorstand78 des Wohnsitzes als auch der Gemeindevorstand78 des Heimatortes zu- ständig.

Art. 36

III. Bezirksrat

Art. 38

Der Bezirksrat ist zuständig für das Begehren um Vollzie- hung einer vom Schenkgeber im Interesse des Bezirkes oder mehrerer

Art. 246

Gemeinden desselben gemachten Auflage ( Abs. 2 OR24).

Art. 39

§ –40 a.74

Art. 41

EG ZGB

IV. Handelsregisteramt

Art. 42

1 Das Handelsregisteramt führt das Handelsregister und das Verzeichnis der Beibehaltungs- und Unterstellungserklärungen

Art. 9e

( 2 3 r V und 10b Schlusstitel ZGB21). Es verwahrt das geschlossene Güterrechtsregister. Aufsichtsbehörde ist die zuständige Direktion des Regierungs- ates28. . Polizei61

Art. 42

a.61 1 Die Polizei ist die zuständige Stelle im Sinne von

Art. 28b

Abs. 4 ZGB21.

Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking im Sinne von

Art. 2

des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG)8 vor, richtet sich das Verfahren nach diesem Gesetz.80

Art. 3

In den übrigen Fällen sind die § Abs. 3, 4, 5 und 7 Abs. 1 GSG8 sinngemäss anwendbar. VI. Staatsanwaltschaft62

Art. 43

Die Oberstaatsanwaltschaft ist die zuständige Behörde:

.52 für Klagen auf Auflösung eines Vereins wegen widerrechtlicher

Art. 78

oder unsittlicher Zwecke ( 2. fürKlagenaufUngültigerk undaufUngültigerklärungder des Partnerschaftsgesetzes ZGB21), lärungderEhe(Art.106Abs.1ZGB21) eingetragenenPartnerschaft(Art.9 vom 18. Juni 2004 [PartG]23). VII. Regierungsrat62

Art. 44

Der Regierungsrat ist zuständig:

.–3.

. für die Ermächtigung zum Geschäftsbetrieb im Sinne von

Art. 885

ZGB21 (Viehverpfändung),

Art. 907

. für die Bewilligung zum Betrieb des Pfandleihgewerbes ( ZGB21),

. EG ZGB 230

1.1.26 -131

. für das Begehren um Vollziehung einer vom Schenkgeber im InteressedesKantonsodermehrererBezirkegemachtenAuflage

Art. 246

( 8 2 9 Abs. 2 OR24), . Die vom Regierungsrat bezeichnete Direktion ist zuständig: .73 für die Aufsicht über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Art. 441

(KESB) gemäss ZGB21,

.53

.38

.–14.70

.39 für zivilstandsrechtliche Angelegenheiten, einschliesslich Namens- änderungen und durch das Zivilrecht bedingte Bürgerrechts- sachen, soweit nichts anderes bestimmt ist,

. für die Überwachung der Auslosung und Tilgung von Anleihens-

Art. 882

titeln ( 17. für ZGB21), die Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren durch Lager-

Art. 482

halter ( und 1153–1155 OR24).

Art. 45

Entscheide der zuständigen Direktion betreffend Namens-

Art. 44

änderung ( Ziff. 15) können beim Obergericht angefochten wer-

Art. 50

den (§ und 176 GOG2).

Art. 45

§ F a und 46.53 . Öffentliche Bekanntmachungen52

Art. 47

Die durch das Zivilgesetzbuch vorgeschriebenen öffent- lichen Bekanntmachungen, Aufforderungen und Auskündigungen er- folgen durch Aufnahme in das kantonale Amtsblatt. Die Behörde, die dieAnzeigeerlässt, entscheidet,wieoftdiePublikationzuerfolgenhat und ob die Anzeige noch in anderer Weise und auch in nichtamtlichen Blättern zu veröffentlichen sei.

VorbehaltenbleibengesetzlicheBestimmungenfüreinzelneFälle sowie die vom Zivilgesetzbuch vorgeschriebenen Veröffentlichungen im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

EG ZGB

Zweiter Titel: Kantonales Zivilrecht Erster Abschnitt: Personenrecht

  1. Elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen82

Art. 48

1 Die für den Justizvollzug zuständige Direktion vollzieht die gerichtlich angeordnete elektronische Überwachung zum Schutz ge- waltbetroffener Personen (Art.28 c Abs.1 ZGB21 und Art.343 Abs.1bis Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19.Dezember 200826).

Das Gericht, das die elektronische Überwachung anordnet, auf- erlegt die Kosten des Vollzugs der gefährdenden Person unter Berück- sichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse.

Zuständiges Gericht für die Verlängerung der elektronischen Über-

Art. 24

wachung ist das Einzelgericht gemäss 4 Der Regierungsrat regelt die Einzel B. Weitere Bestimmungen zum Personenr lit.e GOG2. heiten in einer Verordnung. echt82

Art. 49

Wald-, Flur-, Viehbesitzer-, Brunnen-, Meliorationsgenos- senschaftenundGenossenschaftenzuähnlichenZweckenerhaltendas Recht der Persönlichkeit nach Massgabe der besonderen Gesetze und, soweit diese nichts bestimmen, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.

Art. 53

Die dung, samen) den fo –58 und 64–79 ZGB21 finden entsprechende Anwen- soweit sich nicht aus dem Bestehen von Teilrechten (Gerecht- der Genossenschafter oder aus den besonderen Gesetzen oder lgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben.

Art. 50

In den Versammlungen von Korporationen mit Teilrech- ten der Mitglieder ist nicht nach Personen, sondern nach Teilrechten zu stimmen.

Bei Wahlen und Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Teilrechte.

Art. 51

Vertretung in der Versammlung ist zulässig. Der Vertreter muss handlungsfähig sein. Nicht erforderlich ist, dass er Mitglied der Korporation sei.

Art. 52

Jedem vollen Teilrecht steht eine ganze Stimme zu. Bruch- teileeinesTeilrechteshabeneinihremBruchteilentsprechendesStimm- recht. EG ZGB 230

1.1.26 -131

Art. 53

Niemand darf bei einer Abstimmung in der Versammlung der Mitglieder mehr als einen Drittel sämtlicher Teilrechte vertreten.

Art. 54

Mitgliedschaften mit Teilrechten sind vererblich und ver- äusserlich.

DieTeilrechtederKorporationsmitgliedersindineinbesonderes, beim Grundbuchamt des Sitzes der Korporation zu führendes Ver- zeichnis aufzunehmen. Sie sind in allen Beziehungen wie Grundstücke zu behandeln; die Übertragung und Verpfändung der Teilrechte er- folgt durch Eintragung in das genannte Verzeichnis.

Die näheren Vorschriften7 erlässt das Obergericht.

Die Gebühren für den Verkehr mit Teilrechten richten sich nach dem Notariatsgesetz4.40

Art. 55

Sofern nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Beitrags- pflicht nach Zahl und Grösse der Teilrechte, welche dem einzelnen Mitglied zustehen.

Art. 56

Bei der Auflösung wird das Vermögen der Korporation an die Mitglieder verteilt nach Massgabe ihrer Teilrechte. Zweiter Abschnitt: Familienrecht

  1. Allgemeine Bestimmungen51

Art. 56

a.73 1 Die KESB istzuständige Behördeim Sinne von Art. 268 Abs. 1 und 333 Abs. 3 ZGB21.

Das Adoptionsgesuch ist der KESB am Wohnsitz der Adoptiv- eltern einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom

. Juni 2012 (EG KESR)3. Amtliche Meldepflichten

Art. 56

b.74, 76 Die Zivilstandsämter melden die zusammen mit der Anerkennung abgegebene Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge unentgeltlich der Gemeinde, in der diese Personen als nieder- gelassen gemeldet sind. Die Meldung umfasst Namen und Adressen der sorgeberechtigten Personen.

EG ZGB

Abis. Eherecht51

Art. 57

Die für die Wohnsitzgemeinde der unterhaltsberechtigten Person zuständige Jugendhilfestelle ist zuständig für die Inkassohilfe gemässArt.131Abs.1ZGB21.SiewendetdabeisinngemässdieGesetz- gebung16 zur Inkassohilfe in der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe an.72

Die Inkassohilfe wird auch gewährleistet für Unterhaltsansprüche aus vorsorglichen Massnahmen, die im Rahmen von Scheidungs- oder Trennungsverfahren angeordnet wurden, sowie aus Eheschutzmass-

Art. 173

nahmen ( 3 Abs. 1 und 176 ZGB21). und 2 gelten sinngemäss für die Inkassohilfe im Zusam-

Art. 13

menhang mit der eingetragenen Partnerschaft ( und 34 Abs. 4 PartG23).59

Art. 58

§ –63.74

Art. 66

§ –69.

Art. 73

§ –75.74

Art. 76

§ –81.74

Art. 83

§ und 84.74

Art. 85

§ –87.53

Art. 88

§ und 89.74

Art. 90

§ und 91.53

Art. 92

§ –101.74

Art. 102

§ –107.74

Art. 108

§ –116.74 EG ZGB 230

1.1.26 -131

Art. 117a

§ C –117 m.74 . Findelkinder

Art. 118

Findelkinder erhalten das Gemeindebürgerrecht derjeni- gen Gemeinde, in welcher sie gefunden worden sind.

Vorbehalten bleibt die nachherige Ausmittlung des dem Kinde angeborenen Gemeindebürgerrechts.

Art. 119

DerStaatbezahltderGemeinde,welchevierJahrelangein Findelkind versorgt hat, ohne dass dessen Herkunft entdeckt wurde, einen einmaligen Betrag von Fr. 800.

  1. Betreibungsrechtliche Bestimmungen

Art. 120

Wird einEhegatte, derinGütergemeinschaft lebt, für eine Eigenschuld betrieben und ist sein Anteil am Gesamtgut gepfändet worden,teiltdiesderBetreibungsbeamtederunterenAufsichtsbehörde in Betreibungssachen mit.

Art. 122

1 Der Konkurs- oder Betreibungsbeamte befragt den SchuldnerinjedemKonkurs-oderPfändungsfall,obgegenihnzuguns- ten folgender Personen Eigentums- oder Forderungsansprüche beste- hen:

  1. Kinder unter seiner elterlichen Sorge,
  2. Kinder unter seiner Vormundschaft,
  3. Personen unter seiner Beistandschaft,
  4. urteilsunfähige Personen, deren Vorsorgebeauftragter gemäss

Art. 360

Abs. 1 ZGB21, Beauftragter gemäss Art. 370 Abs. 2 ZGB21

Art. 374

oder gesetzlicher Vertreter gemäss 2 Bestehen Ansprüche gemäss Abs. 1, Betreibungsbeamte der zuständigen K oder 378 ZGB21 er ist. macht der Konkurs- oder ESB Anzeige.

Art. 318

Die KESB trifft die erforderlichen Massnahmen ( Abs. 3,

, 325 und 423 ZGB21).

EG ZGB

  1. Konkubinat

Art. 123

Dritter Abschnitt: Erbrecht

  1. Erbrecht des Gemeinwesens

Art. 124

Fällt eine Erbschaft aufgrund des Art. 466 ZGB21 an den Staat, so hat er, wenn der Verstorbene Bürger einer Gemeinde des Kantons Zürich war, die Hälfte des Liquidationsergebnisses an diese Gemeinde abzugeben. Abis.38

Art. 124

a.38

  1. Sicherung des Erbganges

Art. 125

1 Die Zuständigkeit für die Anordnung von Massregeln

Art. 551

zur Sicherung des Erbganges ( ZGB21) richtet sich nach § 137 lit. b GOG2.

Die KESB ordnet die Aufnahme eines Inventars in den Fällen

Art. 553

von eine die lich 3 In Einz Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 4 ZGB21 an. Sie kann die Aufnahme s Inventars in weiteren Fällen anordnen, insbesondere wenn es für Führung einer Beistandschaft mit Vermögensverwaltung erforder- ist. schwierigen Fällen kann sie die Aufnahme des Inventars beim elgericht beantragen.

Art. 126

1 DasErbschaftsinventarenthälteinVerzeichnisderErb- schaftsgegenstände, soweit nötig mit Schätzung, sowie der Verpflich- tungen des Erblassers.

Art. 17

Im Übrigen richtet sich die Inventaraufnahme nach EG KESR3.

Art. 127

Die KESB oder der Beistand der betroffenen Person beantragt dem Einzelgericht andere zur Sicherung des Erbganges

Art. 551

nötige Massnahmen gemäss ZGB21. EG ZGB 230

1.1.26 -131

Art. 128

1 Das Einzelgericht ordnet die Siegelung des Nachlasses an, wenn die Inventaraufnahme zur Sicherung des Nachlasses nicht ausreicht. Es prüft eine Siegelung insbesondere wenn

  1. in Betracht zu ziehen ist, dass

. einvolljähriger Erbe unter umfassende Beistandschaftzustellen oder seine Handlungsfähigkeit mit Bezug auf die Vermögens- verwaltung einzuschränken ist oder

. ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft zu stellen ist,

  1. Erben oder Vermächtnisnehmer nicht erreichbar oder unbekann- ten Aufenthalts sind,
  2. Ungewissheit über die Erbberechtigten herrscht und ein gericht- licher Aufruf zur Ermittlung der Erben als nötig erscheint.

Ist der Nachlass unbedeutend, wird auf die Siegelung verzichtet.

  1. Öffentliches Inventar

Art. 130

Der Rechnungsruf ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und am Wohnsitz und in der Heimatgemeinde des Erblassers öffentlich bekannt zu machen; der Notar kann, wenn erforderlich, die Veröffent- lichung auch in andern Blättern anordnen.

Art. 131

1 Der Notar übergibt das Inventar mit einem Schluss-

Art. 137

bericht dem Einzelgericht gemäss 2 Das Einzelgericht trifft die we lit. b und e GOG2. iteren vom Gesetz vorgesehenen

Art. 587

Verfügungen ( ZGB21).

Art. 132

Fällt eine Erbschaft an das Gemeinwesen, so beauftragt

Art. 137

das Einzelgericht gemäss nahme eines Rechnungsrufe lit. e GOG2 den Notar mit der Vor- s und trifft die weiter erforderlichen An-

Art. 592

ordnungen ( D. Teilung ZGB21). der Erbschaft30

Art. 133

Ein zusammenhängendes Stück landwirtschaftlichen Bo- dens, welches weniger als 60 Aren umfasst, ist nicht weiter teilbar. Es ist bei der Teilung einem der Miterben gegen Entschädigung an die übrigen zuzuteilen.

EG ZGB

Gelangt ein landwirtschaftliches Grundstück von 60 oder mehr Aren zur Teilung, so muss der einzelne Teil mindestens 30 Aren aus- machen.

BeiderTeilungvonWeinbergendarfdereinzelneTeilnichtweni- ger als fünf Aren betragen.

Auf Gärten, Pünten und Bauplätzen findet diese Bestimmung keine Anwendung.

Art. 134

Sind ausnahmsweise Gründe für weitere Teilung landwirt- schaftlichen Bodens vorhanden, so kann der Richter sie ungeachtet der Einsprachen einzelner Erben anordnen.

Art. 134

a.65 Die Bestellung von Sachverständigen für die Feststel-

Art. 618

lung des Anrechnungswertes von Grundstücken nach ZGB21

Art. 137

erfolgt durch das Einzelgericht gemäss lit. k GOG2. Vierter Abschnitt: Sachenrecht

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 135

Bestandteil einer unbeweglichen Sache ist alles, was zu ihrem Bestand gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder

Art. 642

Veränderung nicht abgetrennt werden kann ( ZGB21). Nach Ortsgebrauch sind namentlich Bestandteile: die im Boden stehenden Mauern und Einfriedigungen, alles, was in einem Gebäude niet- und nagelfest ist, die in die Wand eingelassenen Schränke, Spiegel, Bilder, die in den Boden eingebauten oder mit einer Feuermauer in feste Verbindung gebrachten Öfen oder Herde, diemitdemGebäudebaulichverbundenenEinrichtungen,wieTrieb- werke(Wasserräder,Turbinen,Transmissionen,Dampfmaschinen), Aufzüge, elektrische Leitungen, Kessel, Ventilatoren, Röhrenlei- tungen, Hammer, Trottwerke und dergleichen.

Art. 136

Zugehörvon LiegenschaftensindunterdenVoraussetzun-

Art. 644

gen des diezuein ZGB21 nach Ortsgebrauch: emGebäudeodereineEinfriedigunggehörendenSchlüs- sel, Vorfenster, Fensterladen, EG ZGB 230

1.1.26 -131 bewegliche Öfen und Herde, soweit nicht in den Boden eingebaute oder mit einer Feuermauer in feste Verbindung gebrachte Öfen und Herde vorhanden sind, Badeeinrichtungen, Badewannen, Waschherde und Waschtröge, die auf dem Rebland vorhandenen Rebstickel; die Stützpfähle für Pflanzen und dergleichen, Fasslager, Gestelle und dergleichen, Löschgerätschaften, deraufeinemlandwirtschaftlichenGuteerzeugteunddaselbstvor- handene Dünger, beieinerzumBetriebeinesGewerbesodereinerFabrikdienenden Liegenschaft(Fabrik,Mühle,Säge,Stampfe,Trotte,Käserei,Werk- statt usw.) die eigens für dieselbe konstruierten oder ihrer be- sonderen Einrichtung angepassten oder sonst zur dauernden Be- nutzung für dieselbe bestimmten Vorrichtungen, wie Spinnstühle, nebst Spindeln und Spulen, mechanische Webstühle, Strickmaschi- nen, Mahlgänge und dergleichen, sowie die dazu gehörenden Ge- rätschaften und Werkzeuge.

  1. Öffentliche Sachen

Art. 137bis

§ –144.

Art. 145

§ –147.64

Art. 148

§ C I –150.84 . Inhalt und Beschränkungen des Grundeigentums . Recht zu bauen und zu graben

Art. 151

§ –167.

Art. 168

Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein

Art. 679

Eigentumsrecht überschreitet ( oder mit Schaden bedroht, so k und 684 ZGB21), geschädigt ann er zunächst den Schutz der Polizei- behörde anrufen.

EG ZGB

II. Pflanzen von Sträuchern und Bäumen85

Art. 169

Sträucher dürfen gegen den Willen des Nachbarn nicht näher als 50cm, gemessen ab der Stockmitte, an die nachbarliche Grenze gepflanzt werden.

Art. 170

Waldbäume und grosse Zierbäume dürfen gegen den Wil- len des Nachbarn nicht näher als 4m, Feldobstbäume und kleinere Zier- bäume nicht näher als 2m, gemessen ab der Stammmitte, an die nachbar- liche Grenze gepflanzt werden. Besteht das angrenzende Grundstück aus Rebland, ist ein Abstand von 8 m zu beachten.85

Baumschulpflanzungendürfennichtnäherals1mandienachbar-

Art. 173festgesetzte

Verj licheGrenzegesetztwerden.Diein nicht, solange die Baumschule ährungläuft besteht.

Art. 171

Besteht das angrenzende Land aus Waldboden, dürfen Sträucher und Bäume nicht näher als 50 cm an der Grenze stehen.

Art. 172

SoweitWaldanWaldgrenzt,istdieMarklinieaufmindes- tens 50 cm nach jeder Seite hin offen zu halten. Neuanpflanzungen oder die Nachzucht bereits vorhandenen Waldes dürfen von keiner Seitenäheralsauf1mAbstandvonderGrenzevorgenommenwerden.

Der Grenze des Kulturlandes entlang darf die Nachzucht von Wald nicht näher als auf 2 m Abstand von der Grenze erfolgen, Flur- wegen entlang nicht näher als auf 1 m.

Wird Kulturland in Wald umgewandelt, so ist von benachbartem Kulturland ein Abstand von 8 m, von einer Bauzone ein Abstand von

m zu beachten.48

Art. 173

Die Klage auf Beseitigung von Sträuchern und Bäumen, die näher an der Grenze stehen, als nach den vorstehenden Bestimmun- gen gestattet ist, steht nur dem Eigentümer des benachbarten Landes zu. Sie verjährt

  1. nach fünf Jahren seit der Pflanzung des näher stehenden Strauches oder Baumes oder bei Nachzucht von Wald nach dem Abtrieb des alten Bestandes,
  2. bei Umwandlung von Kulturland in Wald, wenn die für die Wald- beurteilung massgebenden Waldbäume und -sträucher 20 Jahre alt sind. EG ZGB 230

1.1.26 -131

Art. 174

1 Sträucher und Bäume, die infolge der Zulassung des Nach- barn oder der Verjährung des Beseitigungsanspruchs näher an der Grenze stehen, sind in ihrem Bestand geschützt.

Ist die Einhaltung des ordentlichen Abstandes nicht möglich, kön- nen Bäume nach dem Abgang innerhalb von zwei Jahren an gleicher Stelle ersetzt werden. Als Ersatz ist ein Baum derselben oder einer gerin- geren Wuchshöhe zulässig.

Art. 174bis

III. Tretrecht

Art. 175

Soweit übungsgemäss das Tretrecht besteht, ist der Pflüger bei Bestellung der Felder berechtigt, auf das nicht bepflanzte oder nicht mit hohem Gras bewachsene Land eines andern 3,5 m weit hin- auszufahren. IV. Reckweg

Art. 176

Die Ufereigentümer an einem Fluss haben den Schifffah- rern zu gestatten, sich der vorhandenen Reckwege zu bedienen sowie wenn nötig am Ufer zu landen, die Schiffe vorübergehend daran zu befestigen und die Ladung eine Zeitlang auszusetzen. Der Schaden ist zu ersetzen.

  1. Einfriedigung

Art. 177

1 Grünhecken bis zu einer Höhe von 2m dürfen gegen den Willen des Nachbarn nicht näher als 50cm, gemessen ab der Stockmitte, von der nachbarlichen Grenze gepflanzt werden.

Grünhecken, die eine Höhe von 2m überschreiten, sind gegen den Willen des Nachbarn nur zulässig, wenn der Abstand von der nachbar- lichen Grenze um die Hälfte der Höhe, die 2m übersteigt, vergrössert wird.

EG ZGB

Art. 178

Andere Einfriedigungen, wie sogenannte tote Hecken, Holzwände oder Mauern, welche die Höhe von 150 cm nicht über- steigen, darf der Eigentümer an der Grenze anbringen und daran auch Spaliereziehen.WenndieEinfriedigungenaberjeneHöheüberschrei- ten, so kann der Nachbar begehren, dass sie je um die Hälfte der Höhe über 150 cm von der Grenze entfernt werden.

Art. 179

Für das Schneiden der Grünhecken, das Zurückschneiden von Sträuchern und Bäumen und die Reparatur von Grenzmauern darf der Eigentümer soweit nötig den Boden des Nachbarn betreten. Er informiert den Nachbarn vorgängig und ist ihm für Schaden ersatz- pflichtig. VI. Weitere Beschränkungen

Art. 180

Es bleiben vorbehalten die Bestimmungen über die Flur- und Feldwege, das Planungs- und Baugesetz10, das Strassengesetz12, das Wassergesetz13, das Forstgesetz19 und die Bestimmungen zur För- derung der Landwirtschaft18.

Art. 183

VII. Enteignungsähnliche Beschränkungen

Art. 183bis

WirkteineaufdemGrundeigentumlastendeöffentlich- rechtliche Eigentumsbeschränkung ähnlich einer Enteignung, so ist der Betroffene berechtigt, vom Gemeinwesen, das die Eigentums- beschränkung erlassen hat, angemessene Entschädigung zu verlangen.

Hat das entschädigungspflichtige Gemeinwesen die Eigentums- beschränkung im Interesse einer anderen öffentlichrechtlichen Kör- perschaft angeordnet, so bleibt ihm das Rückgriffsrecht gewahrt.

Für die Entschädigungspflicht und die Bemessung der Entschä- digung sind die VerhältnissebeiInkrafttretenderEigentumsbeschrän- kung massgebend. Die Entschädigung wird zum jeweiligen Zinsfuss der Zürcher Kantonalbank für bestehende erste Hypotheken auf Wohnliegenschaften von dem Zeitpunkt an verzinst, in dem der Be- rechtigte sie geltend macht. EG ZGB 230

1.1.26 -131

Art. 183ter

Der Betroffene hat seine Ansprüche innert zehn Jahren seit dem Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung dem Gemein- wesen schriftlich anzumelden.

Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so hat das

Art. 32ff

Gemeinwesen das in den § Privatrechten15 vorgeseh 3 Das Gemeinwesen ist je einer Entschädigungspfli sich aus feststellen zu des Gesetzes über die Abtretung von ene Verfahren einzuleiten. derzeit berechtigt, das Nichtbestehen cht oder die Höhe der Entschädigung von lassen.

Art. 183quater

Entschädigungen können vom Gemeinwesen innert fünf Jahren nach ihrer Ausrichtung ganz oder teilweise zurückverlangt werden, wenn die Eigentumsbeschränkung nachträglich wesentlich gemildert oder beseitigt wird. Bei Handänderungen geht die Rück- erstattungspflicht auf den neuen Eigentümer über.

Bei der Festsetzung des Zeitpunktes der Rückerstattung ist auf die Verhältnisse des Betroffenen Rücksicht zu nehmen. Wo Gründe der Billigkeit es rechtfertigen, ist die Rückerstattung bis spätestens auf den Zeitpunkt der Realisierung des erwirkten Vorteils durch Veräus- serung oder Überbauung zu verschieben.

Das Gemeinwesen hat die Pflicht zur Rückerstattung der Ent- schädigung im Grundbuch anmerken zu lassen.

Bei Streitigkeiten über die Rückerstattung oder die Herabset-

Art. 32ff

zung finden ebenfalls die § des Gesetzes über die Abtretung von Privatrechten15 Anwendung.

  1. Inhalt der einzelnen Dienstbarkeiten

Art. 184

In dem Fusswegrecht ist das Recht enthalten, über das die- nende Grundstück beziehungsweise den dafür angewiesenen Fussweg zu gehen, nicht aber auch das Recht zu reiten, zu fahren oder Vieh zu treiben. Indessen ist, wenn nicht aus den Umständen auf ein aus- gedehntes Recht geschlossen werden muss, der belastete Eigentümer nicht verpflichtet, imInteresse des Fusswegberechtigten, welcher hohe Lasten tragen will, die Bäume längs des Fussweges höher als zwei Meter aufzustücken.

Art. 185

Gebahnter Wege durch offenes Feld und Wald darf jeder Fussgängersichbedienen,wennkeinbesonderesVerbotimWegesteht.

EG ZGB

Art. 186

Wer ein Fahrwegrecht hat, darf auch über den Weg reiten und festgehaltenes (gefangenes) Vieh darüber führen, aber aus dem Fahrwegrecht folgt nicht das Recht, schwere Lasten zu schleifen oder freigelassenes Vieh darüber zu treiben.

Art. 187

Der Winterweg (Fahrweg zur Winterzeit) ist, wenn nicht besondere Verträge etwas Abweichendes festsetzen, in der Zeitfrist von Martini bis Mitte März und nur, wenn der Boden mit Schnee be- deckt oder gefroren ist, auszuüben. Ausnahmsweise darf, wenn sich in milden Wintern bis Mitte Februar dazu keine Gelegenheit bietet, von da an auch über offenen (apern) Boden mit Wagen gefahren werden, insofern kein anderer Weg ohne namhafte Erschwerung benutzt wer- den kann.

Art. 188

Die Breite der Wege und das Mass des freien Luftraumes über denselben werden durch die Landessitte und das Bedürfnis be- stimmt.

Art. 189

Das Weiderecht ist von seiten des belasteten Grundeigen- tümersjederzeitablösbargegenvolleEntschädigungdesBerechtigten, seiesdurchBezahlungodereinstweiligeVersicherungundVerzinsung einer dem schatzungsmässigen Werte des Rechts entsprechenden Geldsumme, sei es durch eigentümliche Überlassung eines entspre- chenden Teils des pflichtigen Grundstückes an den Berechtigten.

Art. 190

Erstreckt sich das Weiderecht über mehrere verbundene Grundstücke, die verschiedenen Eigentümern zugehören, so ist ein einzelner Grundeigentümer gegen den Willen der Mehrheit und unter der Voraussetzung zur Ablösung berechtigt, dass er selber durch Um- zäunung für den nötigen Abschluss seines Grundstückes gegen das weidende Vieh sorgt. Beschliesst aber die Mehrheit der betreffenden Grundeigentümer die Ablösung, so hat sich die Minderheit derselben ebenfalls zu unterziehen.

Art. 191

Ebenso sind Holzungsrechte von seiten des belasteten Waldeigentümers ablösbar.

Die forstgesetzlichen Bestimmungen27 bleiben vorbehalten.

Art. 192

Insofern die Weid- oder Holzungsrechte aus der ursprüng- lichen Gemeindeverbindung hervorgegangen sind und einer Genos- senschaft von Gerechtigkeitsbesitzern zustehen, während der Boden der ursprünglich gemeinen Weide oder Waldung einer Gemeinde zu- gehört,soistsowohldieGemeindealsdieGenossenschaftderGerech- tigkeitsbesitzer berechtigt, eine Auseinandersetzung ihrer verschie- denen Ansprüche durch Teilung des Bodens zu fordern. Ist die Real- EG ZGB 230

1.1.26 -131 teilung wegen forstgesetzlicher Bestimmungen nicht zulässig, so hat eine Ablösung durch Geldentschädigung stattzufinden.

Art. 193

Bei solchen Auseinandersetzungen ist der Wert des Eigen- tums, abgesehen von den damit dem Eigentümer vorbehaltenen Nut- zungen, je nach der grösseren oder geringeren Bedeutung der darin liegendenRechteundderBeschränkungdesGerechtigkeitsbesitzeszu einem Sechstel bis zu einem Achtel des gesamten Grundstückes anzu- schlagen.

  1. Grundpfandrechtliche Bestimmungen

Art. 194

Von Gesetzes wegen bestehen folgende Pfandrechte:

  1. zugunstenderGebäudeversicherungsanstaltfürdieVersicherungs-

Art. 46

prämien ( Abs. 3 des Gesetzes über die Gebäudeversiche- rung17),

  1. für Forderungen der Gemeinde aus den im Interesse der Feuer-

Art. 4

polizei getroffenen baulichen Massnahmen gemäss Abs. 2 des genannten Gesetzes, c.42 zugunsten des Staates oder der Gemeinden für Forderungen, die ihnenausHochwasserschutzmassnahmenundKonzessionengegen einzelneGrundeigentümererwachsen(Wasserwirtschaftsgesetz13), d.

Art. 208

e.47 zugunsten der Gemeinden für die Grundsteuern ( Steuer- gesetz9), f.42 zugunsten des Staates, der Gemeinden und der Werkträger für Beiträge und Anschlussgebühren für öffentliche Unternehmungen undErschliessungsanlagen,fürBeiträgeandieKostenderErstel- lung von Privatstrassen, für Ersatzabgaben aus der Befreiung von

Art. 246

der Pflicht zur Erstellung von Fahrzeugabstellplätzen ( nungs- und Baugesetz10) und für Ersatzabgaben für Grund Pla- was-

Art. 71

seranreicherungsanlagen ( g. zugunsten der öffentli vertraglich zusammengesch gemeinschaftlich eine Ver Wasserwirtschaftsgesetz13), chrechtlichen Genossenschaften und der lossenen Grundeigentümer, welche besserungsmassnahme im Sinne der

Art. 45

§ g g h bis 140 des Landwirtschaftsgesetzes18 durchführen oder ein eschaffenesWerkunterhaltenoderbetreiben,fürdieAnsprüche egen die Beteiligten, .81 zugunsten des Kantons und der Gemeinden für den Mehrwert-

Art. 9

ausgleich (§ und 24 Mehrwertausgleichsgesetz11).

EG ZGB

Art. 195

Die gesetzlichen Pfandrechte bedürfen zu ihrer Entste-

Art. 194

hung keiner Eintragung. Die in jedoch, wenn sie nicht innerhal lit. c und f genannten erlöschen b von sechs Monaten nach der Fällig-

Art. 194

keit der Forderung eingetragen werden, diejenigen nach wenn sie nicht eingetragen werden innerhalb von drei Ja Handänderung oder bei einer solchen, die keine Eintragu Grundbuch voraussetzt, seit der Wahrnehmung durch die f lit. e, hren nach der ng im ür die Ein-

Art. 194

schätzung zuständige Steuerbehörde. Die Pfandrechte gemäss lit. g erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Fälligkeit des Anspruchs eingetragen werden.

Art. 196

Die Wirksamkeit der gesetzlichen Pfandrechte richtet sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Forderung. Sie gehen allen übrigen Pfandrechten vor. Ihre eigene Rangordnung bestimmt sich

Art. 194

nach der Reihenfolge ihrer Aufzählung in genannten Pfandrechte stehen untereinande Die in § 194 lit. f r im gleichen Rang.

Art. 197

Einen gesetzlichen Anspruch auf Errichtung eines Grund- pfandrechts haben: a und b.

  1. die Gemeinden für die Kosten des Vollzugs und der Ausführung von Quartierplänen sowie von Vollstreckungsmassnahmen, so- weit sie Grundstücke betreffen,
  2. Staat, Gemeinden und andere Träger öffentlicher Werke für Gebühren aus der Inanspruchnahme öffentlichen Grundes. e.41 der Staat für Staatsbeiträge an Investitionen, soweit nicht von

Art. 194

Gesetzes wegen Pfandrechte gemäss und die Staatsbeiträge nicht Gemei lit. c und f bestehen nden oder Gemeindeverbin- dungen ausgerichtet werden.

Art. 198

Auf Grundstücke, die zur Erfüllung der gemäss der Ge- setzgebung unerlässlichen öffentlichen Aufgaben der Gemeinde be- stimmt sind, darf ohne Zustimmung des Regierungsrates ein Grund- pfand nicht errichtet werden.29

Art. 199

Will der Eigentümer eines durch Brand zerstörten oder beschädigten Gebäudes dasselbe nicht wiederherstellen, so sind die Pfandgläubiger verpflichtet, die Versicherungssumme anzunehmen und an ihren Forderungen abschreiben zu lassen.

Art. 200

Als übliche Zinstage gelten der erste Mai und der erste

Art. 844

November ( Abs. 1 ZGB21). EG ZGB 230

1.1.26 -131

Art. 201

Die Kündbarkeit der Schuldbriefe kann nicht weiter be- schränkt werden als so, dass der Schuldner nicht vor Ablauf von sechs Jahren,derGläubigernichtvorAblaufvon24Jahrenaufdiegesetzlich

Art. 844

zulässige Zeit künden darf ( F.Vorschriften über das Pfan Abs. 2 ZGB21). dleihgewerbe und die Kreditgeber und -vermittler63

Art. 202

Zur Betreibung des Pfandleihgewerbes bedarf es einer Bewilligung des Regierungsrates. Sie darf nur vertrauenswürdigen Personen erteilt werden.

Der Regierungsrat ist ermächtigt, solche Bewilligungen inskünf- tig nur noch an öffentliche Anstalten des Kantons oder der Gemein-

Art. 907

den sowie an gemeinnützige Unternehmungen zu erteilen ( ZGB21).

Art. 203

Der Pfandleiher darf an Zins nicht mehr als 1% für den Monat beziehen.

Der Zins darf nicht vorausgenommen werden.

Art. 204

Der Pfandleiher ist berechtigt, bei der Hingabe eines Darlehens und bei der Erneuerung eines solchen für mindestens sechs Monate eine Einschreibgebühr von höchstens 20 Rappen zu beziehen. Hiebei gelten alle einem Entlehner am nämlichen Tage gemachten Darlehen als ein einziges.

Die Ausbedingung jeder weiteren Vergütung für das Darlehen oder für die Aufbewahrung und Erhaltung des Pfandes ist nichtig.

Art. 205

Das von einem Pfandleiher gegebene Darlehen darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dessen Hingabe zurückgefordert werden.

Der Verpfänder ist berechtigt, das Pfand jederzeit durch Zahlung des Darlehens und der Zinsen einzulösen.

Art. 206

Der Pfandleiher hat die bei ihm hinterlegten Pfänder gegen Feuergefahr zu versichern.

Art. 207

Der Verkauf der Pfandgegenstände erfolgt ohne vorgän- gige Betreibung durch das Betreibungsamt.

EG ZGB

Art. 208

Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter dem Metall- wert, der durch Schätzung festzustellen und im Gantprotokoll vor- zumerken ist, versteigert werden. Für die Richtigkeit der Schätzung haftet die Gantbeamtung, welche ihrerseits das Gutachten Sach- verständiger einzuholen berechtigt ist. Wenn auf der Gant weniger als der Metallwert geboten wird, so soll dieser von der Gantbeamtung durch freihändigen Verkauf erzielt werden.

Art. 209

Sind mehrere Gegenstände für das nämliche Darlehen zu Pfand bestellt, so ist der Verpfänder berechtigt, die Reihenfolge zu bestimmen, in welcher sie auf die Gant zu bringen sind.

Der Verkauf ist auf Verlangen des Verpfänders einzustellen, so- bald ein Betrag erlöst ist, welcher hinreicht, die Forderung des Pfand- leihers an Kapital, Zins und Kosten zu decken.

Art. 210

Ist der Anspruch des Verpfänders auf den Überschuss des Pfanderlöses durch Verjährung erloschen, so fällt der hinterlegte Be- trag in das Armengut der Gemeinde.

Art. 212

, 63 1 Pfandleiher sind zu ordnungsgemässer Führung von Geschäftsbüchernnachden Grundsätzeneiner kaufmännischen Buch- führung und zur Aufbewahrung der Geschäftspapiere verpflichtet.

Die Verordnung20 regelt die Einzelheiten über die Geschäftsfüh- rung und deren Kontrolle.

Art. 213

, 63 Sind die für die Erteilung der Bewilligung als Pfand- leiher notwendigen Voraussetzungen nicht mehr vorhanden oder wird

Art. 204

den § Veror kann bis 211 dieses Gesetzes oder den gestützt darauf erlassenen dnungen wiederholt oder in grober Weise zuwidergehandelt, die Bewilligung entzogen werden.

Art. 214

Konsumkreditgeber und Konsumkreditvermittler benö- tigen eine Bewilligung der zuständigen Direktion des Regierungsrates, soweitdas BundesgesetzüberdenKonsumkredit25 siederBewilligungs- pflicht unterstellt.

Art. 215

1 Bei Kreditgeschäften, die nicht dem Bundesgesetz über den Konsumkredit unterstehen, dürfen die jährlichen Kreditkosten höchstens 18 Prozent betragen. Als Kreditkosten gelten die Beträge, die der Kreditnehmer zusätzlich zum beanspruchten Kredit schuldet. Bei Teilzahlungskrediten und Krediten mit periodisch sinkender Be- EG ZGB 230

1.1.26 -131 anspruchungsgrenze sind die Kreditkosten in analoger Anwendung von Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit in Jahres- prozenten zu berechnen.

Diese Kreditgeschäfte dürfen nicht vom Eingehen weiterer Ver- pflichtungen wie der Übernahme von Geschäftsanteilen, Obligationen oder Waren oder der Entrichtung von Jahresbeiträgen abhängig ge- macht werden.

Art. 216

Wer als Bewilligungspflichtiger das Gewerbe des Pfand- leihers, Kreditgebers oder Kreditvermittlers ohne Bewilligung ausübt, oder wer als Pfandleiher die Vorschriften über die Geschäftsführung verletzt, wird mit Busse von 200 bis 100 000 Franken bestraft. Die Strafverfolgung ist Sache der Statthalterämter.58, 63

Gesellschaften haften solidarisch für Bussen und Kosten, die den an ihrer Geschäftsführung beteiligten Personen auferlegt werden.

  1. Grundbuchwesen56

Art. 217

Die Anlage des Grundbuches erfolgt nach politischen Gemeinden. Das Obergericht kann für einzelne Gemeinden andere Vorschriften aufstellen.

Art. 218

Die neben den Vorschriften des Bundes für die Grund- buchführung, insbesondere mit Rücksicht auf die bisherigen Einrich- tungen und nach Massgabe des Bedürfnisses weiter erforderlichen Vorschriften werden durch eine Verordnung des Obergerichtes7 fest- gestellt.

Art. 219

Durch Beschluss des Kantonsrates kann angeordnet wer- den, dass an Stelle der Belege für die Grundbucheintragung ein Ur- kundenprotokoll treten soll, dessen Einschreibungen die öffentliche

Art. 948

Beurkundung herstellen ( ZGB21).

Art. 220

1 Schuldbrief und Gült werden durch den Grundbuch-

Art. 857

verwalter unterzeichnet ( 2 DasObergerichterlässtdi Ausstellung, Prüfung und die Kontrolle weitere Bes ZGB21). enäherenVorschriftenüberdieArtder Unterzeichnung der Pfandtitel6. Es kann für timmungen aufstellen.

Art. 221

Die Einteilung des Kantons in Grundbuchkreise, die Or- ganisation der Grundbuchämter und die Gebühren richten sich nach dem Notariatsgesetz4.

EG ZGB

Art. 222

Fünfter Abschnitt: Obligationenrecht

  1. Versteigerung

Art. 223

Freiwillige öffentliche Versteigerungen bedürfen der Mit- wirkung des Gemeindeammanns. Ausgenommen sind die Versteige- rungen von Staatsbehörden und die Versteigerungen von Gemeinden und öffentlichrechtlichen Korporationen über den Ertrag der Ge- meinde- oder Korporationsgüter, die Jahresnutzungen, die Verpach- tung der gemeinsamen Grundstücke und über das Halten von Zucht- tieren.

Art. 224

§ B –229. . Miete und Pacht67

Art. 229

a.67 1 Der Mäkler (Art. 412ff. OR24) von Wohnräumen im Kanton,diedenBestimmungendesObligationenrechtsüberdenSchutz vor missbräuchlichen Mietzinsen unterstehen, darf vom Mietinteres- senten einen Mäklerlohn von höchstens 75% des monatlichen Netto- mietzinses verlangen. Der Mäklerlohn umfasst sämtliche Aufwendun- gen und darf nur verlangt werden, wenn der Mietvertrag infolge der Bemühungen des Mäklers zustande gekommen ist.

Eine Sicherheitsleistung darf 50% des mutmasslichen Mäklerloh- nes nicht übersteigen und ist bei Zustandekommen eines Mietvertra- ges an den Mäklerlohn anzurechnen. Kommt innert sechs Monaten nach Abschluss des Mäklervertrages kein Mietvertrag zustande, ist die Sicherheitsleistung dem Mietinteressenten zurückzuerstatten.

Art. 229

b.54, 75 1 BeträgtderLeerwohnungsbestandimKantonhöchs- tens 1,5%, sind Vermieterinnen und Vermieter von Wohnräumen ver-

Art. 270

pflichtet, beim Abschluss eines Mietvertrages das in Abs. 2 OR24 vorgesehene Formular zu verwenden. EG ZGB 230

1.1.26 -131

Das kantonale statistische Amt ermittelt jeweils per 1. Juni den Leerwohnungsbestand im Kanton. Liegt der Leerwohnungsbestand gegenüber dem Vorjahr neu unter dem Wert von 1,5%, ordnet der Regierungsrat die Pflicht zur Verwendung des Formulars an. Liegt er neu über dem Wert von 1,5%, hebt der Regierungsrat diese Pflicht wieder auf. Eine entsprechende Änderung der Formularpflicht gilt ab

. November des betreffenden Jahres.

  1. Ehe- und Partnerschaftsvermittlung66

Art. 229

c.51 Die vom Regierungsrat bezeichnete Direktion erteilt die Bewilligung zur Ehe- und Partnerschaftsvermittlung und übt die

Art. 406c

Aufsicht aus ( D. Vorlegung v Abs. 1 OR24). on beweglichen Sachen oder Urkunden67

Art. 230

Wer ein rechtliches Interesse an der Vorzeigung einer be- weglichen Sache hat und das Vorhandensein dieses Interesses beschei- nigt, darf vom Inhaber fordern, dass er sie zur Einsichtnahme vorlege.

Art. 231

Die Einsicht gerichtlicher oder notarialischer Akten und Protokolle oder anderer öffentlicher Urkunden ist Privatpersonen ge- stattet, sofern ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme beschei- nigt wird.

Art. 232

Die Einsichtnahme in eine Privaturkunde kann von jeder- mann, der nach dem Inhalt der Urkunde als Beteiligter erscheint, in- soweit verlangt werden, als ein rechtliches Interesse an der Einsicht- nahme bescheinigt wird. Insbesondere gilt dies für: das Testament mit Bezug auf alle darin bedachten Personen und die gesetzlichen Erben, die über ein Rechtsgeschäft vorhandenen Urkunden, Korrespon- denzen, Empfangsscheine, Quittungen für die Vertragsparteien, die Rechnungen samt den Belegen im Verhältnis des Rechnungs- stellers und Rechnungsnehmers, die Zinsbücher der Gläubiger für die Schuldner, die Bücher der Börsenagenten und Sensale für diePersonen, deren Geschäfte sie vermitteln, die Geschäftsbücher der Gewerbetreibenden und Handwerker für ihre Kunden und Angestellten, Arbeiter und Gesellen.

EG ZGB

Art. 233

Gefahr und Kosten der Vorlegung trägt der Gesuchsteller.

Art. 234

Der Editionspflichtige haftet für allen Schaden, wenn er dieVorlegungohnezureichendenGrundverweigertoderaufarglistige Weise verunmöglicht.

Art. 235

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Öffentlichkeit der im Schweizerischen Zivilgesetzbuch21 vorgese- henen Register und über die Vorlegung der Geschäftsbücher von Kaufleuten.

Art. 235bis

§ –235quater.

Art. 235

a.46 Sechster Abschnitt: Beurkundung und Beglaubigung

  1. Öffentliche Beurkundung

Art. 236

Die öffentliche Beurkundung von Willenserklärungen und dieErrichtungöffentlicherUrkundenüberTatbeständeundVorgänge sowie über rechtliche Verhältnisse erfolgen durch den Notar.

Art. 236

a.77 WereineöffentlicheUrkundeerrichtet,darfdavonelekt- ronische Ausfertigungen erstellen.

Art. 237

Für die öffentliche Beurkundung ist jeder Notar des Kan- tons zuständig.

Für die Beurkundung von Rechtsgeschäften über dingliche oder vormerkbare persönliche Rechte an Grundstücken ist nur der Notar des Kreises zuständig, in welchem das Grundstück oder ein Teil davon liegt. Die Beurkundung von Rechtsgeschäften über mehrere, in ver- schiedenen Kreisen gelegene Grundstücke kann von jedem Notar vor- genommen werden, in dessen Kreis ein Grundstück oder ein Teil eines Grundstücks liegt.

Art. 238

Der Notar ist für die Richtigkeit der von ihm bezeugten TatsachenundfürdieBeobachtungdervorgeschriebenenFormenver- antwortlich.

Art. 239

Bei der Beurkundung von Willenserklärungen prüft der Notar die Identität und gegebenenfalls die Vertretungsbefugnis der mitwirkenden Personen, ihre Urteilsfähigkeit und soweit erforderlich ihre Handlungsfähigkeit. EG ZGB 230

1.1.26 -131

Fehlt es an den Voraussetzungen oder erscheinen diese als zwei- felhaft, lehnt der Notar die Beurkundung ab. Auf Verlangen der Parteien kann er sie gleichwohl vornehmen, hat aber in der Urkunde einen entsprechenden Vorbehalt anzubringen.

Der Notar vergewissert sich, dass der Inhalt der von den Parteien vorgelegten oder für sie von ihm aufgesetzten Urkunde dem wirk- lichen Parteiwillen entspricht, und er sorgt dafür, dass die Urkunde diesen klar und vollständig zum Ausdruck bringt.

Art. 240

Der Notar verliest den Parteien die Urkunde oder lässt sie von diesen unter seiner Aufsicht durchlesen. Die Parteien haben ausdrücklich zu erklären, dass die Urkunde ihrem Willen entspreche, und diese zu unterzeichnen.

Sodann vollzieht der Notar die Beurkundung, indem er auf der Urkunde erklärt, diese enthalte den ihm mitgeteilten Parteiwillen, sei von den Parteien zur Kenntnis genommen, von ihnen genehmigt und unterzeichnet worden. Er siegelt und unterzeichnet die Urkunde unter Angabe von Ort und Zeit der Beurkundung.

Art. 241

Beurkundungshandlungen gemäss § 240 haben im Beisein aller beteiligten Personen in der Regel im Amtslokal des Notars zu geschehen und sind ohne wesentliche Unterbrechung zu Ende zu füh- ren.

Art. 242

Ist die Urkunde in einer fremden Sprache zu errichten, weil ein Mitwirkender die deutsche Sprache nicht versteht oder weil es die Parteien verlangen, so zieht der Notar einen Übersetzer bei, sofern er der fremden Sprache nicht mächtig ist oder sofern dies verlangt wird.

Der Übersetzer hat die Urkunde ebenfalls zu unterzeichnen und zu bezeugen, dass die Übersetzung gewissenhaft erfolgt sei.

Art. 243

Die schriftlicheForm genügt für den Vertrag, der zwischen dem Enteigner und dem Enteigneten nach erfolgter Planauflage über die Abtretung oder Belastung von Grundeigentum abgeschlossen wird.

Art. 245

Das Obergericht erlässt durch Verordnung5 nähere Bestim- mungen über das Beurkundungsverfahren, insbesondere bei Parteien, die nicht unterzeichnen können, sowie über die Form der Beurkun- dung und die Aufbewahrung der Urkunden. Es kann für bestimmte Beurkundungsgeschäfte abweichende Vorschriften aufstellen.

EG ZGB

  1. Beglaubigungen

Art. 246

Jeder Gemeindeammann34 und jeder Notar des Kantons ist zur Vornahme von Beglaubigungen ermächtigt.

Die Beglaubigungsbefugnis, welche durch besondere Gesetze andern Stellen übertragen ist, bleibt vorbehalten.

Auf Verlangen beglaubigt die vom Regierungsrat bezeichnete Stelle die Unterschriften der in Abs. 1 und 2 aufgeführten Personen und bezeugt deren Befugnis, Beglaubigungen vorzunehmen.49

Art. 247

Die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Hand- zeichens erfolgt nur, wenn die Unterschrift oder das Handzeichen in Gegenwart des Beamten vollzogen oder vom Aussteller persönlich anerkannt worden ist.

Die Unterschrift kann durch einen Bevollmächtigten anerkannt werden, sofern die entsprechende Vollmacht den Voraussetzungen von Abs. 1 entspricht und beim Amt hinterlegt ist. Die Beglaubigung derAnerkennungdurchdenVertreterkannderBeamtevonderErfül- lung weiterer Bedingungen abhängig machen.

Ist der Unterzeichner oder der Bevollmächtigte dem Beamten nicht persönlich bekannt, hat er sich durch dem letzteren bekannte Personen oder in anderer geeigneter Weise über seine Identität auszu- weisen.

Die Beglaubigung bezeichnet die Art, wie die Unterschrift voll- zogen wurde, sowie die Art der Feststellung der Identität des Unter- zeichnersoderdesBevollmächtigten.Sieistzudatieren,zuunterzeich- nen und mit Siegel oder Stempel zu versehen.

Art. 248

Zur Ausstellung der beglaubigten Abschrift einer Ur- kunde oder zur Beglaubigung einer vorgelegten Abschrift oder Kopie ist erforderlich,

. dass sich der Beamte von der Echtheit des ihm vorgelegten Origi- nals überzeugt hat; ist das nicht möglich, so ist dieser Umstand in der Beglaubigung ausdrücklich zu erwähnen,

. dass die Abschrift oder Kopie mit dem Original verglichen wurde.

Finden sich im Original Streichungen, Einschaltungen und der- gleichen, so werden diese Umstände in der Abschrift vermerkt. EG ZGB 230

1.1.26 -131

Art. 249

Bei Auszügen aus Urkunden wird in gleicher Weise ver- fahren, und es wird in der Abschrift nicht nur vermerkt, dass sie nur einenAuszugenthält,sonderneswerdenauchdieAuslassungenhervor- gehoben. Ausserdem kann im Zeugnis bescheinigt werden, dass nach Ansicht des Beamten nichts zur Sache Gehöriges weggelassen worden sei.

Insbesondere werden bei Rechnungsauszügen aus Geschäfts- büchern der Name und die Beschaffenheit des Buchs sowie die Seiten- zahl oder die Kontonummer angegeben.

Art. 250

Die Sicherung des Datums einer Privaturkunde erfolgt durch eine vom Beamten auf die Urkunde zu setzende Bescheinigung, wann und durch wen die Urkunde vorgelegt wurde.

Art. 250

a.77 Wer zur Vornahme von Beglaubigungen ermächtigt ist, darfdieÜbereinstimmungeinervonihmerstelltenelektronischenAb- schrift mit dem Originaldokument auf Papier sowie die Echtheit von Unterschriften elektronisch beglaubigen. Dritter Titel: Übergangs- und Schlussbestimmungen

  1. Eheliches Güterrecht

Art. 251

Erklärungenüberdie Beibehaltungdesbisherigenordent- lichen Güterstandes sowie über die Unterstellung unter den neuen ordentlichen Güterstand können beim Handelsregisteramt abgegeben

Art. 9e

werden ( II. Pers und 10b Schlusstitel ZGB21). önliches Eherecht

Art. 252

III. Eltern- und Kindesrecht

Art. 253

§ I –255. V. Vormundschaftsrecht

Art. 256

EG ZGB

Art. 257

Vormundschaften über Personen, deren Aufenthalt unbe- kannt ist, werden als Beistandschaften fortgeführt.

Art. 258

  1. Grundpfandrecht

Art. 259

Dem Inhaberschuldbrief des neuen Rechts werden gleich- gestellt: die Schuldbriefe sowie diejenigen Kaufschuldbriefe, welche die Bemerkung enthalten, dass bei dem dem Titel zu Grunde liegenden Rechtsgeschäft die Nachwährschaft wegbedungen worden ist.

Der Grundpfandverschreibung des neuen Rechts werden die Ver- sicherungsbriefe gleichgestellt (Kreditversicherungsbriefe, Weiberguts- versicherungsbriefe, Bürgschaftsversicherungsbriefe und dergleichen).

Art. 260

Gülten, die unter dem früheren Rechte errichtet worden sind, können, auch wo ursprünglich an eine ewige Gült gedacht war, nach den für Schuldbriefe geltenden Aufkündigungsfristen und Ter- minen abgelöst werden.

Bei den vor dem Jahre 1601 errichteten Gülten ist in Berücksich- tigung der damaligen Veränderung des Münzfusses und des Herkom- mens ein Zuschlag von 20% des Ablösungskapitals hinzuzurechnen.

Art. 261

Stehen von mehreren verpfändeten Grundstücken ein- zelne im Eigentum eines Dritten und gerät der Schuldner in Konkurs oder wird er auf Pfandverwertung betrieben oder unterliegen die ihm gehörenden Grundstücke aus andern Gründen einer Zwangsverstei- gerung, so haften die Grundstücke des Dritten (Geschreiten) nur für einen allfälligen Mindererlös aus den erstern, und zwar in der Weise, dass er die Wahl hat, ob er den Mindererlös auf seine Grundstücke übernehmen und bezahlen oder ob er die letztern für die Forderung des Gläubigers versteigern lassen wolle.

Sind mehrere Eigentümer, welche nicht Schuldner sind, für die nämliche Schuld vorhanden, so entscheidet über das Verhältnis ihrer Beteiligung bei der Übernahme beziehungsweise Bezahlung der Schuld der Wert ihrer Grundstücke zur Zeit der Geschreiung.

Art. 262

Ist der Erlös aus dem Grundstück eines Geschreiten ganz oder teilweise zur Befriedigung des Gläubigers verwendet worden, so hat der Geschreite das Rückgriffsrecht gegen den eigentlichen Schuld- ner, nicht aber gegen die Mitgeschreiten.

Art. 263

§ –265. EG ZGB 230

1.1.26 -131 VI. Einführung des Grundbuches

Art. 266

Das Grundbuch wird aufgrund einer amtlichen Vermes- sungeingeführt.AusnahmsweisekanndasObergerichtda,woeinVer- messungswerk noch nicht besteht, die Anlegung des Grundbuches ge-

Art. 40

stützt auf Liegenschaftsverzeichnisse bewilligen ( Schlusstitel ZGB21).

Der Zeitpunkt der Einführung für die einzelnen Gemeinden oder

Art. 217

Gemeindeteile ( scheidet über d ) wird durch das Obergericht bestimmt32; es ent- en Umfang der Bereinigung der bestehenden ding-

Art. 43

lichen Rechte ( Schlusstitel ZGB21) und trifft die erforderlichen Anordnungen.

. . .71

Art. 267

Zur Bereinigung der Pfandbelastungen kann vor der An- legung des Grundbuches die Ablösung aller ältern Pfandrechte, unter Beobachtung der gesetzlichen Aufkündigungsfristen und Termine, angeordnet werden, auch wenn nach dem Inhalt der Pfandtitel die Aufkündigung nicht zulässig wäre.

Art. 268

Aufprotokollierte Schuldbriefe sind bei der Anlegung des Grundbuches als Grundpfandverschreibung zu behandeln, sofern nicht der Gläubiger die nachträgliche Ausstellung von Pfandtiteln verlangt.

Art. 269

Pfandrechte, welche auf mehreren, verschiedenen Eigen- tümern gehörenden Grundstücken haften, sind bei der Anlegung des Grundbuches entweder abzulösen, oder es ist die Pfandhaft nach

Art. 798

Massgabe der Vorschriften der ZGB21 auf die mehreren Grundst 2 Ebenso ist zu verfahren mit Grundstücken, welche im Eigent Abs. 2 und 3 und 833 Abs. 2 ücke zu verteilen. Bezug auf Pfandrechte an mehreren um nicht solidarisch verpflichteter Schuldner stehen.

Pfandrechte, welche auf Teilen eines Grundstückes haften, sind entweder abzulösen oder auf das ganze Grundstück auszudehnen.

Art. 270

Ist die Anlegung des Grundbuches für einen Grundbuch- kreisvollendet,sowirddiesnachAnweisungdesObergerichtesöffent- lich bekannt gemacht. Damit ist die Anzeige zu verbinden, dass alle nicht eingetragenen dinglichen Rechte erlöschen, sofern sie nicht bin-

Art. 44

nen zwei Jahren zur Eintragung gelangen ( Abs. 2 Schlusstitel ZGB21).

EG ZGB

Art. 271

1 Streitigkeiten, die sich bei der Anlegung des Grund- buches über die Eintragung dinglicher Rechte ergeben, werden vom Grundbuchverwalter, wenn ein von ihm anzustellender Sühnversuch erfolglos bleibt, ungeachtet des Streitwerts an das Einzelgericht gewie- sen.

Das Gericht teilt den rechtskräftigen Entscheid dem Grundbuch- verwalter mit.

Art. 273

Die nähern Vorschriften über die Einführung des Grund- buches, insbesondere auch über die Eintragung der Flurwege, werden, soweit deren Erlass Sache des Kantons ist, durch eine Verordnung des Obergerichts6 festgestellt.

Art. 274

Bis zu dem Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch an-

Art. 270

gelegt ist ( änderung und bisherige Gr zu, mitAusna ), kommt in Bezug auf Entstehung, Übertragung, Um- Untergang der dinglichen Rechte der Eintragung in das undprotokoll die Grundbuchwirkung des neuen Rechtes hmederGrundbuchwirkungzugunstendesgutgläubigen

Art. 48

Dritten ( 2 Die Ein in das Ha Journal g 3 Das Obe schaffen, Schlusstitel ZGB21). tragung in das Grundprotokoll entspricht der Eintragung uptbuch des eidgenössischen Grundbuches; das bisherige ilt als Tagebuch des neuen Rechts. rgericht kann weitere Einrichtungen bezeichnen oder denenanStelleodernebendembisherigenGrundprotokolldie

Art. 48

in sol VII Abs. 2 Schlusstitel ZGB21 vorgesehene Wirkung zukommen l35. . Schlussbestimmungen

Art. 275

Für diejenigen zivilrechtlichen Verhältnisse, deren Ord- nung dem kantonalen Recht überlassen ist, gilt das Schweizerische Zivilgesetzbuch21 als ergänzendes Recht.

Art. 276

DasbisherigekantonalePrivatrecht istaufgehoben,essei denn, dasssich ausdemZivilgesetzbuch21 oderdemEinführungsgesetz der Fortbestand desselben ergibt.

DaskantonaleöffentlicheRechtbleibtbestehen,soweitsichnicht aus dem Zivilgesetzbuch21 oder dem Einführungsgesetz Abänderun- gen ergeben. EG ZGB 230

1.1.26 -131

Insbesondere sind aufgehoben:

  1. das Privatrechtliche Gesetzbuch vom 4. September 1887,
  2. vom Gesetz betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über

Art. 19

Schuldbetreibung und Konkurs vom 5. Juli 1891 § 65 sowie das Gesetz vom 27. November 1904 betre –36, 38, 40– ffend Abände-

Art. 45

rung des c. das Ge Gelddarle des genannten Gesetzes, setz betreffend die Gewerbe der Pfandleiher, Feilträger und iher vom 21. Mai 1882,

Art. 5

d. vom e. Ver f. ten des Gesetzes betreffend die Streitigkeiten im Verwaltungsfach 23. Juni 1831, die Verordnung betreffend die Rekurs- und Appellationsfristen im waltungsfach vom 29. Juni 1844, die Verordnung betreffend die Sicherstellung von Verlassenschaf- vom 8. April 1903.

Art. 278

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch21 (1. Januar 1912) in Kraft, soweit sich nicht aus sei- nem Inhalt die frühere Anwendung ergibt. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443, 466) SindinderSchirmladeeinerVormundschaftsbehördeWertpapiere hinterlegt, die der Sicherstellung des Vermögens einer Ehefrau gestützt aufArt.205Abs.2ZGBinderFassungvom10.Dezember1907dienen, fordert die KESB die Ehefrau unter Fristansetzung auf, eine Stelle zu bezeichnen,beiderdieWertpapierehinterlegt werdenkönnen.Unter- lässt die Ehefrau die Bezeichnung einer Hinterlegungsstelle, übergibt dieKESBdieWertpapiereeinerFilialederZürcherKantonalbankzur Aufbewahrung auf Kosten der Ehefrau.

OS 29, 145 und GS II, 214. Vom Bundesrat genehmigt am 19. Mai 1911.

LS 211.1.

LS 232.3.

LS 242.

LS 242.2.

EG ZGB

LS 252.

LS 252.1.

LS 351.

LS 631.1.

LS 700.1.

LS 700.9.

LS 722.1.

LS 724.11.

LS 781.

LS 833.1.

LS 852.1.

LS 862.1.

LS 910.1.

LS 921.1.

LS 954.2.

SR 210.

SR 211.112.2.

SR 211.231.

SR 220.

SR 221.214.1.

SR 312.0.

SR 921.0; 921.01.

Direktion der Justiz und des Innern.

Art. 7

Vgl. dere Kör 1947 (SR –10 des BG über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und an- perschaften des kantonalen öffentlichen Rechts vom 4. Dezember 282.11).

Art. 102

Vgl. 31 Vgl. 32 Vgl. 33 Vgl. 34 Vgl. des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (SR 910.1). G betreffend die Ordnungsstrafen vom 30. Oktober 1866 (LS 312). Kantonale Grundbuchverordnung (LS 252). V über das Stiftungswesen (aufgehoben). V über die Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner (LS 131.3).

Art. 44der

Kantonalen 35 Vgl. Grundbuchverordnungvom26.März1958(LS252).

Art. 121

Vgl. 37 Aufge Kraft se 38 Aufge 1. Janua 39 Fassu 1. Janua 40 Fassu 1. Janua des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (LS 631.1). hoben durch Strassengesetz vom 27. September 1981 (OS 48, 273). In it 1. Januar 1983 (OS 48, 618). hoben durch RRB vom 9. September 1987 (OS 50, 210). In Kraft seit r 1988. ng gemäss RRB vom 9. September 1987 (OS 50, 210). In Kraft seit r 1988. ng gemäss Notariatsgesetz vom 9. Juni 1985 (OS 49, 423). In Kraft seit r 1989 (OS 50, 530). EG ZGB 230

1.1.26 -131

Eingefügt durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).

Fassung gemäss Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991 (OS 51, 707). In Kraft seit 1. Januar 1993 (OS 52, 255).

Eingefügt durch G vom 20. Februar 1994 (OS 52, 817). In Kraft seit 1. Novem- ber 1994 (OS 52, 819).

Eingefügt durch G vom 12. März 1995 (OS 53, 167). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 170).

FassunggemässGvom12.März1995(OS53,167).InKraftseit1.Januar1996 (OS 53, 170).

Aufgehoben durch G vom 24. September 1995 (OS 53, 271). In Kraft seit

. Januar 1996 (OS 53, 301).

Fassung gemäss G vom 8. Juni 1997 (OS 54, 193). In Kraft seit 1. Januar 1999.

Fassung gemäss G vom 7. Juni 1998 (OS 54, 658). In Kraft seit 1. April 1999 (OS 55, 160).

Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 62).

Aufgehoben durch G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit

. Juli 1999 (OS 55, 62).

Eingefügtdurch Gbetreffend Anpassungdes Prozessrechtsim Personen- und Familienrecht vom 27. März 2000 (OS 56, 187; ABl 1999, 1216). Vom Bund genehmigt am 14. Juli 2000. In Kraft seit 1. Januar 2001 (OS 56, 245).

Fassung gemäss G betreffend Anpassung des Prozessrechts im Personen- und Familienrecht vom 27. März 2000 (OS 56, 187; ABl 1999, 1216). Vom Bund genehmigt am 14. Juli 2000. In Kraft seit 1. Januar 2001 (OS 56, 245).

Aufgehoben durch G betreffend Anpassung des Prozessrechts im Personen- und Familienrecht vom 27. März 2000 (OS 56, 187; ABl 1999, 1216). Vom Bund genehmigt am 14. Juli 2000. In Kraft seit 1. Januar 2001 (OS 56, 245).

Aufgehobendurch G vom 29. April 2002 (OS58,95;ABl 2001,1838). In Kraft seit 1. Januar 2004 (OS 58, 259).

Eingefügt durch G vom 26. April 2004 (OS 59, 236; ABl 2003, 2254). In Kraft seit 1. Juni 2005 (OS 60, 159).

Fassung gemäss G vom 26. April 2004 (OS 59, 236; ABl 2003, 2254). In Kraft seit 1. Juni 2005 (OS 60, 159).

Fassung gemäss Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (OS 61, 194; ABl 2005,

. Mai 2015 (OS 70, 407; ABl 2014-10-31). In Kraft seit 1. Januar 2016.

Eingefügt durch G vom 17.August 2015 (OS 71, 88; ABl 2014-10-31). In Kraft seit 1. April 2016.

Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-

-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.

Fassung gemäss Berichtigung vom 26. März 2019 (OS 74, 149). In Kraft seit

. März 2019.

FassunggemässGewaltschutzgesetzvom13.Januar2020(OS75,301;ABl2019-

-22). In Kraft seit 1. Juli 2020. EG ZGB 230

1.1.26 -131

Eingefügt durch Mehrwertausgleichsgesetz vom 28.Oktober 2019 (OS 75, 626; ABl 2018-02-16). In Kraft seit 1. Januar 2021.

Eingefügt durch G vom 4. Oktober 2021 (OS 76, 663; ABl 2021-01-29). In Kraft seit 1. Januar 2022.

Fassung gemäss G vom 7. Februar 2022 (OS 77, 311; ABl 2020-09-04). In Kraft seit 1.Juli 2022.

Aufgehoben durch Gesetz über die Nutzung des Untergrundes vom 25.Mai 2020 (OS 78, 228; ABl 2016-12-02). In Kraft seit 1. Juli 2023.

Fassung gemäss G vom 8.April 2024 (OS 79, 420; ABl 2022-09-30). In Kraft seit 1.Dezember 2024.

Aufgehoben durch G vom 8.April 2024 (OS 79, 420; ABl 2022-09-30). In Kraft seit 1.Dezember 2024.

Aufgehoben durch Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht vom 30. Juni 2025 (OS 80, 228; ABl 2024-06-21). In Kraft seit 1.Januar 2026.